Beschlussvorlage (Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zum 01.01.2020 bei der Stadt Lahr )
16. Dezember 2019
Beschlussvorlage Amt: 20 Stulz / Wurth Datum: 18.11.2019 Az.: NKHR Drucksache Nr.: 316/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 02.12.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 16.12.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zum 01.01.2020 bei der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: 1. Der Haushaltsplan der Stadt Lahr (Kernhaushalt) gliedert sich ab dem Haushaltsjahr 2020 in 9 Teilhaushalte. 2. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungs-bilanz wird verzichtet. Anlage(n): Anlage 1 - Teilhaushalt Produktgruppe BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 316/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: I. Allgemeines Die Innenministerkonferenz hat am 21. November 2003 beschlossen, dass das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorientierte Darstellung umgestellt werden soll. Die herkömmliche Steuerung, die durch die Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Inputorientierung) erfolgte, soll durch die Vorgabe von Leistungszielen (Outputorientierung) ersetzt werden. Diese Umstellung hat in allen baden-württembergischen Kommunen bis spätestens 1. Januar 2020 zu erfolgen. Der Gemeinderat hat zuletzt mit Beschluss vom 25.09.2017 die Umstellung zum 01.01.2020 auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen beschlossen. II. Aufbau des doppischen Haushalts nach dem NKHR Die bisherige Untergliederung in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt wird künftig abgelöst. Der neue Gesamthaushalt im NKHR besteht aus der sogenannten DreiKomponenten-Rechnung, die aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt sowie der Bilanz besteht. Die Bilanz als zentrales doppisches Rechnungssystem bildet das gesamte Vermögen sowie alle Schulden ab. In der Ergebnisrechnung wird der Gesamtressourcenverbrauch und -zuwachs einer Rechnungsperiode in Form von Aufwendungen und Erträgen ermittelt. In der Finanzrechnung werden die jeweiligen Einzahlungen und Auszahlungen sowohl aus laufender Verwaltungstätigkeit als auch aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit dargestellt. Der doppische Haushaltsausgleich wird sich künftig auf den Ergebnishaushalt konzentrieren, wobei neben zahlungswirksamen Aufwendungen auch die nicht zahlungswirksamen Ressourcenverbräuche, wie beispielsweise die Abschreibungen innerhalb einer Rechnungsperiode erwirtschaftet werden müssen. Drucksache 316/2019 Seite - 3 - III. Bildung von Teilhaushalten (Pflichtbeschluss) Die bisherige Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne und Unterabschnitte wird durch eine produktorientierte Gliederung ersetzt. Die Grundlage dieser Gliederung bilden die Leistungen (Produkte) der Kommune. Die leistungsempfangende Einheit kann demnach eine andere Einheit innerhalb der Verwaltung oder ein Leistungsempfänger außerhalb der Verwaltung sein. Die Produkte sind grundsätzlich durch den Kommunalen Produktplan Baden-Württemberg vorgegeben. Die Produkte der Stadt Lahr wurden mit Beschlussvorlage 355/2018 am 25.02.2019 dem Gremium zur Kenntnis gegeben. Inhaltlich zusammengehörende Produkte werden in einer Produktgruppe zusammen-gefasst. Diese Produktgruppen bilden dann in einer übergeordneten Gliederungsebene Produktbereiche, die dann wiederum den Teilhaushalten zugeordnet werden. Nach § 4 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung für Baden-Württemberg (GemHVO) ist der Gesamthaushalt künftig in Teilhaushalte produktorientiert zu gliedern. Teilhaushalte können grundsätzlich mit den kameralen Einzelplänen verglichen werden. Die Teilhaushalte sind jeweils in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. § 4 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung für Baden-Württemberg (GemHVO) sieht vor, den Haushalt mindestens in 2 Teilhaushalte zu strukturieren. Die Mindestgliederung des Haushalts beschränkt sich nach den gesetzlichen Vorgaben auf die für eine einheitliche Struktur relevanten Bereiche. Die Verwaltungsvorschrift Produkt- und Kontenrahmen i.d.F. vom 30.08.2018 sieht insgesamt bis zu 36 verbindliche Positionen vor. Die Struktur und Gliederung der Teilhaushalte wird bei der Stadt Lahr nach folgender Gliederung, orientiert an den kameralen Einzelplänen, empfohlen: Teilhaushalt - 1: Innere Verwaltung Teilhaushalt - 2: Sicherheit und Ordnung Teilhaushalt - 3: Schulträgeraufgaben Teilhaushalt - 4: Kultur Teilhaushalt - 5: Soziales Teilhaushalt - 6: Sport und Bäder Teilhaushalt - 7: Planung, Bau u. Umwelt Teilhaushalt - 8: Wirtschaft und Tourismus Teilhaushalt - 9: Allgemeine Finanzwirtschaft (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 0, 6, 7, 8)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 0, 1, 4)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 2)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 0, 3, 5)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 4)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 5)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 4, 6 7, 8)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 7)* (bisher grundsätzl. vergleichbar EP 9)* * Darstellung der grundsätzlichen Überleitung der Teilhaushalte <-> Einzelpläne; in manchen Fällen finden sich in einem Teilhaushalt auch (kamerale) Finanzpositionen von mehreren Einzelplänen wieder, wie z.B. beim THH 1: u.a. sind auch Finanzpositionen aus den bisherigen Einzelplänen 6 bis 8 im Teilhaushalt 1 ausgewiesen; in diesen Fällen (mit mehreren Einzelplänen) ist in Fettdruck derjenige bisherige Einzelplan aufgeführt, welche/r den jeweiligen Schwerpunkt bei der Überleitung in die künftigen Teilhaushalte darstellt/en. Eine Übersicht über die Zuteilung der Produktgruppen zu den oben genannten Teilhaushalten findet sich in detaillierter Form in Anlage 1. Drucksache 316/2019 Seite - 4 - IV. Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen in der Eröffnungsbilanz (Pflichtbeschluss) Gem. § 62 Abs. 6 Satz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird den Kommunen ein Aktivierungswahlrecht, im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz, von an Dritten geleistete Investitionszuschüsse eingeräumt. Bei einer Aktivierung würde der bezuschusste Vermögengegenstand als Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse in die Bilanz aufgenommen und in den Folgejahren entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes abgeschrieben werden. Die Aufwendungen aus der Auflösung des Sonderpostens für geleistete Investitionszuschüsse würden sich in der Folge negativ auf das ordentliche Ergebnis auswirken und damit den Haushaltsausgleich erschweren. Um die Aufwendungen für die zukünftigen Haushaltsjahre so gering wie möglich zu halten und damit den Haushaltsausgleich zu erleichtern, wird empfohlen von der Vereinfachungsregel gem. § 62 Abs. 6 Satz 3 GemHVO Gebrauch zu machen und die bis zum 31.12.2019 geleisteten Investitionszuschüsse an Dritte nicht in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. ____________________ Markus Ibert Oberbürgermeister __________________ Jürgen Trampert Stadtkämmerer