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Beschlussvorlage (Bewertung des Amtes des Oberbürgermeisters der Stadt Lahr und Einweisungsbeschluss)

18. November 2019
                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/102
Siefert

Datum: 25.10.2019 Az.: sie/ge

Drucksache Nr.: 295/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.11.2019

vorberatend

vertraulich

Gemeinderat

18.11.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bewertung des Amtes des Oberbürgermeisters der Stadt Lahr und Einweisungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Lahr wird gemäß § 1 Abs. 2 LKomBesG nach Besoldungsgruppe B …. bewertet.
2. Oberbürgermeister Markus Ibert wird mit Wirkung ab 01.11.2019 in die Besoldungsgruppe B …. eingewiesen.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 295/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
1. Ursächlichkeit
Die Amtszeit von Herrn Oberbürgermeister Dr. Müller endet kraft Gesetz mit Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, somit am 31.10.2019.
Entsprechend wurde die Stelle des/der Oberbürgermeister/in nach Beschluss des Gemeinderates vom 28.01.2019 öffentlich ausgeschrieben (siehe auch Drucksache Nr. 324/2018). Am
06.10.2019 wurde Herr Markus Ibert zum Oberbürgermeister der Stadt Lahr gewählt. Er hat
die Wahl durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses angenommen und tritt sein Amt mit Wirkung ab 01.11.2019 an.
2. Rechtsstellung
In Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern ist der (Ober-)Bürgermeister kraft Gesetz (§ 42 Abs. 2, S 2 GemO) hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Er unterliegt somit den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen, die in besoldungsrechtlicher Hinsicht durch das
Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG BW) ergänzt und konkretisiert werden.

3. Besoldungsfestsetzung und Einweisung in eine Planstelle
3.1 Bewertung durch den Gemeinderat
Gemäß § 1 Abs. 2 LKomBesG sind die kommunalen Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfanges und
des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende
Besoldungsgruppe einzuweisen. Die Einweisungsentscheidung des Gemeinderates ist eine
Entscheidung mit Beurteilungsspielraum, in die nur objektive, also amtsbezogene Erwägungen einbezogen werden dürfen, die sich aus dem konkreten Wahlamt ergeben (Umfang und
Schwierigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Kommune innerhalb des
Rahmens der Einwohnergrößengruppe nach § 2 LKomBesG dient als erster Anhaltspunkt.
Als einziges Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Einwohnerzahl allerdings nicht
ausreichend; sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten vom Gemeinderat sachgerecht gewichtet in die Entscheidung
einbezogen werden. Subjektive, d.h. auf die Person des Amtsinhabers bezogene Gesichtspunkte (z.B. besonderes Engagement, bisherige Leistungen, Ausbildung) dürfen in die Einweisungsentscheidung nicht einfließen.
Nach § 2 Ziff 2 LKomBesG wird das Amt des (Ober-)Bürgermeisters, auf der Grundlage der
maßgeblichen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG).

Drucksache 295/2019

Seite - 3 -

Bezogen auf die Stadt Lahr beträgt die Einwohnerzahl am Stichtag 30. Juni 2018 46.539
Einwohner zuzüglich 2.784 Einwohner (50 %) der Gemeinde Kippenheim, als Anrechnung
aus der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Kippenheim. Die zugrunde
zu legende Gesamteinwohnerzahl beträgt somit 49.323 und fällt damit in die Größengruppe
30.001 - 50.000 Einwohner gemäß § 2 Ziffer 2 LKomBesG. Dieser Gemeinde-Größengruppe
sind die Besoldungsgruppen B 6 / B 7 (Landesbesoldungsordnung) zugeordnet.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat deshalb nach sachgerechter Bewertung zu entscheiden,
ob der Amtsinhaber in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 einzuweisen ist.
3.2 Einweisungsverfügung
Nach sachgerechter Bewertung ist der kommunale Wahlbeamte in die maßgebliche Besoldungsgruppe in eine Planstelle einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einweisung ist haushaltsrechtlich vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden.
3.3 Zeitpunkt der Einweisung
Gemäß § 1 Abs. 2 S 2 LKomBesG ist über die Einweisung spätestens innerhalb von zwei
Monaten nach Amtsantritt zu beschließen.
3.4 Bindungswirkung / Änderung der Einweisung
Die zu Beginn der Amtszeit vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für
die gesamt achtjährige Amtsperiode. Sie kann nur geändert werden, wenn
- eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen
eingetreten ist
- die ursprüngliche Beschlussfassung rechtwidrig war
- die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.

4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung
Nichtöffentlich darf gem. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungsentscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse
des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung
ausschließlich unter amtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichtspunkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öffentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz
nachvollziehen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Achim Siefert
Abt. Personal und Organisation