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Beschlussvorlage (Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

18. Dezember 2013
Az.: Lö

Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. ÄNDERUNG in Lahr
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juni 2013
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Juli 2013

1.
0° - 5°
40° - 45°

2.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO
Zulässig sind flache (Dachneigung 0°-5°) oder geneigte Dächer (40°-45°). Zur
Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen
hiervon sind Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen.
Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO
Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten und
Geländemodellierung einzureichen. Er wird Teil der Baugenehmigung.

3.

Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO
Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig.
Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der
Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an
der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

4.

Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO
Im WA sind Werbeanlagen gemäß § 11 (4) LBO nur an der Stätte der Leistung
zulässig. Sie dürfen eine Größe von 2 m² und eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Bewegte und wechselnde Werbeanlagen sind allgemein nicht zulässig.

5.

Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO
Unbelastetes Regenwasser der Dachflächen ist zumindest teilweise in eine Zisterne
o.Ä. abzuleiten und für die Bewässerung der Freiflächen zu nutzen. Davon kann
abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau
(Dachbegrünung) eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist
möglich. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin