Beschlussvorlage (Örtliche Bauvorschriften)
Vorlage: Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
27. Januar 2014
Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (Begründung)
Beschlussvorlage (Bestandsplan)
Beschlussvorlage (Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (Satzung Bebauungsplan)
Beschlussvorlage (Satzung Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)
27. Januar 2014
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- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Stadt Lahr Stadtplanungsamt 18. Dezember 2013 Az.: Lö Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. ÄNDERUNG in Lahr Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 1. 0° - 5° 40° - 45° 2. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO Zulässig sind flache (Dachneigung 0°-5°) oder geneigte Dächer (40°-45°). Zur Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen. Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten und Geländemodellierung einzureichen. Er wird Teil der Baugenehmigung. 3. Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig. Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen. 4. Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO Im WA sind Werbeanlagen gemäß § 11 (4) LBO nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen eine Größe von 2 m² und eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Bewegte und wechselnde Werbeanlagen sind allgemein nicht zulässig. 5. Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO Unbelastetes Regenwasser der Dachflächen ist zumindest teilweise in eine Zisterne o.Ä. abzuleiten und für die Bewässerung der Freiflächen zu nutzen. Davon kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin