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Beschlussvorlage (Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen)

                                    
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Synopse – Änderungen unterstrichen

Anlage 6

Neufassung

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008

Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von
(Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und
Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume)
Präambel
Diese Vertragsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des
jeweiligen Mietvertrags. Sie finden Anwendung auf alle Mietverhältnisse
betreffend die im Eigentum der Stadt Lahr stehenden (Veranstaltungs-)
Räume, Bürgerhäuser, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie
Gymnastikräume (städtische Veranstaltungsräume), soweit in dem zugrunde liegenden Mietvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen
getroffen werden. Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen
Vermieterin und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg (VStättVO). Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters
finden keine Anwendung.

Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von (Veranstaltungs-)Räumen / Versammlungsstätten der Stadt Lahr

§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses

§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses

1. Mietverträge über die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1. Mietverträge über die Überlassung von städtischen Räumen bzw. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Präambel
Diese Vertragsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des
jeweiligen Mietvertrags. Sie finden Anwendung auf alle Mietverhältnisse
betreffend die im Eigentum der Stadt Lahr stehenden (Veranstaltungs-)
Räume bzw. Versammlungsstätten, soweit in dem zugrunde liegenden
Mietvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden.
Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen Vermieterin und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg (VStättVO). Abweichende
oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendungen.

2. Gegenüber Mietern, die bereits Kunden der Vermieterin waren, gelten
die vorliegenden Mietvertragsbedingungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Mieter nicht nochmals aus dem
Mietvertrag zugesandt werden. (entfällt)
2. Aus einer Vormerkung oder Reservierung eines Veranstaltungsraumes
für bestimmte Termine oder der Zusendung eines noch nicht unterschriebenen Vertrages kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mündliche Abreden
sind unwirksam.

3. Aus einer Vormerkung oder Reservierung eines Veranstaltungsraumes
für bestimmte Termine oder der Zusendung eines noch nicht unterschriebenen Vertrages kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mündliche Abreden
sind unwirksam.

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Neufassung

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008

3. (neu) § 305 b BGB bleibt unberührt.
4. (neu) Gegenüber Mietern, die bereits Kunden der Vermieterin waren,
gelten die vorliegenden Mietvertragsbedingungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Mieter nicht nochmals aus
dem Mietvertrag zugesandt werden. Ihre Geltung wird hiermit im Voraus vereinbart.
§ 2 Vermieterin

§ 2 Vermieterin

1. Vermieterin des im Mietvertrag bezeichneten städtischen Veranstaltungsraums ist die Stadt Lahr.

1. Vermieterin der im Mietvertrag bezeichneten Versammlungsstätte bzw.
Räume ist die Stadt Lahr.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Lahr und den Veranstaltern
bzw. Benutzern ist privatrechtlich.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Lahr und den Veranstaltern
bzw. Benutzern ist privatrechtlich.

§ 3 Vertragsgegenstand

§ 3 Vertragsgegenstand

1. Das Mietobjekt wird als Versammlungsraum/Versammlungsstätte i.S.d.
Versammlungsstättenverordnung auf Grundlage behördlich genehmigter Belegungs- und gegebenenfalls Bestuhlungspläne mit festgelegter
Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck
vermietet. Die exakte Bezeichnung des Mietobjekts und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag.

1. Das Mietobjekt wird als Veranstaltungsraum/Versammlungsstätte auf
Grundlage behördlich genehmigter Belegungs- und gegebenenfalls
Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck vermietet. Die exakte Bezeichnung
des Mietobjekts und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag.

2. Die Vermieterin überlasst dem Mieter das Mietobjekt sowie deren Einrichtungen, Räume und Geräte zur entgeltlichen bzw. unentgeltlichen
Benutzung in dem Zustand, in welchem sich diese befinden. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor
Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er
muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen
und Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten
ist.

2. Die Vermieterin überlässt dem Mieter das Mietobjekt (Veranstaltungsraum/Versammlungsstätte) sowie deren Einrichtungen, Räume und
Geräte zur entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sich diese befinden. Der Mieter ist verpflichtet, die
Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass
schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt
werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.

3. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den im Mietvertrag vereinbar-

3. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den im Mietvertrag vereinbar-

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Neufassung
ten Nutzungs-/Veranstaltungszweck zur Verfügung gestellt. Es darf nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen als
den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin über jede Ab-sicht einer Änderung von
Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
4. Vor Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit
dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter das
Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge
und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter bzw. der von ihm genannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem
Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin
unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
5. (neu) Erfolgt die Vermietung für einen längeren, aber immer wieder
unterbrochenen Zeitraum (z.B. für wöchentliches Training), so erfolgt
eine Besichtigung vor der ersten Benutzung. Der Mieter bzw. der von
ihm bestellte Veranstaltungsleiter hat sich selbstständig vor jeder Benutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjekts zu
überzeugen. Stellt der Mieter bzw. der von ihm genannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind
diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin unverzüglich zur
Kenntnis zu geben.

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
ten Nutzungs-/Veranstaltungszweck zur Verfügung gestellt. Es darf nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen als
den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin über jede Absicht einer Änderung von
Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
4. Vor Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit
dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter das
Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge
und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter bzw. der von ihm genannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem
Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin
unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Mieträume und Gegenstände
gelten als einwandfrei übernommen, wenn vom Mieter bis spätestens
zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen
vorgebracht wurden.
5. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.

6. (neu) Das Auf- und Zuschließen des Mietgegenstandes übernimmt in
der Regel ein Schließdienst des Vermieters. Auf Antrag können dem
Mieter – soweit erforderlich – Schlüssel ausgehändigt werden. Der
Vermieter entscheidet hierüber nach billigem Ermessen.
7. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
§ 4 Mieter, Veranstalter

§ 4 Mieter, Veranstalter

1. Der oder die im Mietvertrag angegebenen Mieter sind alleinige Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltli-

1. Der oder die im Mietvertrag angegebenen Mieter sind alleinige Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten
Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltliche Über-

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Neufassung
che Überlassung oder Untervermietung des Mietobjekts ganz oder
teilweise an Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung der
Vermieterin gestattet.

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
lassung oder Untervermietung des Mietobjekts ganz oder teilweise an
Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin
gestattet.

2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist
der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass
ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zustande kommt und nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der
Vermieterin.

2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist
der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass
ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zustande kommt und nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der
Vermieterin.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen,
insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin
Veranstalter ist.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen,
insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin
Veranstalter ist.

§ 5 Mietdauer, Nutzungszeiten

§ 5 Mietdauer, Nutzungszeiten

1. Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen, auch
ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf. Notwendige
Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich Proben sind im Mietvertrag gesondert anzugeben.

1. Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen, auch
ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf. Notwendige
Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich Proben sind im Mietvertrag gesondert anzugeben.

2. Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit bzw. nach Beendigung des
Mietverhältnisses das Mietobjekt in seinem ursprünglichen Zustand zu
übergeben. Die Mieträume sind besenrein zurückzugeben. Ggf. überlassenes Geschirr, Besteck, etc. ist zu reinigen.

2. Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit bzw. nach Beendigung des
Mietverhältnisses das Mietobjekt in seinem ursprünglichen Zustand zu
übergeben. Wird das Mietobjekt in diesem Sinne nicht vertrags- bzw.
fristgemäß freigegeben, so kann die Vermieterin die Räume auf Kosten
des Mieters räumen und in Ordnung bringen lassen. Der Mieter haftet
hier auch für den durch Verzug entstehenden Schaden.

3. Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer
eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und Ähnliches sind
vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wieder herzustellen. Es ist dem Mieter untersagt, Befestigungsmaterial (Nägel, Schrauben, Haken usw.) an den Wänden, der Decke,

3. Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer
eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und Ähnliches sind
vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wieder herzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände von der Vermieterin zulasten des Mieters kostenpflichtig

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am Boden oder an Einrichtungsgegenständen anzubringen.
4. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel
unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für
andere Veranstaltungen benötigt wird.

§ 6 Miet- und Nebenkosten
1. Die Höhe der Miete bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietobjekts geltenden Benutzungsentgeltordnung(en) der
Vermieterin. Die Miete umfasst die Nebenkosten, es sei denn, im Vertrag wurde Abweichendes vereinbart. Entstehen durch die Veranstaltung Nebenkosten oder werden auf Anforderung des Mieters Zusatzleistungen erbracht, die in erheblichem Umfang vom Üblichen abweichen, richtet sich das Entgelt für diese Nebenkosten und Zusatzleistungen nach der Nebenkostenabrechnung und den am Veranstaltungstag gültigen Preislisten der Vermieterin.
Existieren keine Preislisten und ist auch nichts gesondert vereinbart,
so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
entfernt werden.
4. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel
unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für
andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter
Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten.
§ 6 Miet- und Nebenkosten
1. Die zwischen der Vermieterin und dem Mieter vereinbarte Miete ist
schriftlich im jeweiligen Vertrag festgelegt. Die Miete umfasst keine
Nebenkosten oder Zusatzleistungen, es sei denn, solche wurden im
Vertrag ausdrücklich vereinbart. Die Höhe der Miete bemisst sich nach
den zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietobjekts geltenden Benutzungsentgeltordnung(en) der Vermieterin. In atypischen Fällen setzt
der Oberbürgermeister die Miete fest. Entstehen durch die Veranstaltung zusätzliche Nebenkosten oder werden auf Anforderung des Mieters weitere Zusatzleistungen erbracht, richtet sich das Entgelt für diese Nebenkosten und Zusatzleistungen nach der Nebenkostenabrechnung und den am Veranstaltungstag gültigen Preislisten der Vermieterin.
2. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. (entfällt)
3. Bei jeglichem Zahlungsverzug gegenüber der Vermieterin werden Verzugszinsen fällig:
bei gewerblich tätigen Personen in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB,
in allen anderen Fällen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über
dem jeweiligen Basiszins-satz gemäß § 247 BGB.
Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Vermieterin

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vorbehalten. (entfällt)

2. Die Vermieterin ist berechtigt, Vorauszahlungen bis zur Höhe der vollen Miete sowie eine Vorauszahlung auf vereinbarte Zusatzleistungen
und Nebenkosten und/oder eine angemessene Sicherheitsleistung
(Kaution) zu verlangen. Die Vorauszahlung/Zahlung der Kaution hat
bis spätestens eine Woche vor Veranstaltung auf das im Mietvertrag
angegebene Konto der Vermieterin zu erfolgen. Die Höhe der Sicherheitsleistung/ der Vorauszahlung ist in dem jeweiligen Mietvertrag
festzuhalten.

4. Die Vermieterin ist berechtigt, Vorauszahlungen bis zur Höhe der vollen Miete sowie einen Abschlag auf vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen oder eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) zu
verlangen. Die Vorauszahlung hat bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltung auf das im Mietvertrag angegebene Konto der Vermieterin zu
erfolgen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in dem jeweiligen Mietvertrag festzuhalten. (siehe Ziff. 2 n.F.)

3. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an die Vermieterin zu erbringenden Zahlungen im Sinne des § 6 Nr. 1 werden innerhalb von drei
Wochen nach Rechnungsdatum fällig.

5. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an die Vermieterin zu erbringenden Zahlungen im Sinne des § 6 Nr. 1 werden innerhalb von vier
Wochen nach Rechnungsdatum fällig. (siehe Ziff. 3 n.F.)

4. Die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten.

6. Die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten. (siehe Ziff. 4 n.F.)
7. Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf ein-schließlich der Abendkasse
werden bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin im Voraus an die
Vermieterin abgetreten. (entfällt)

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und
fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich.

1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und
fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich.

2. Die Vermieterin gewährleistet die Werbefreiheit der Szenen- bzw.
Spielfläche und Banden. Alle übrigen kommerziellen Werberechte in
den Veranstaltungsräumen und auf den Betriebsgrundstücken liegen
bei der Vermieterin. In diesen Fällen bedürfen alle Werbemaßnahmen
in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin der besonderen
schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Eventuell vorhandene Werbung darf nicht verdeckt oder demontiert werden.

2. Die Vermieterin gewährleistet die Werbefreiheit der Szenen- bzw.
Spielfläche. Alle übrigen kommerziellen Werberechte in den Veranstaltungsräumen und auf den Betriebsgrundstücken liegen bei der Vermieterin. In diesen Fällen bedürfen alle Werbemaßnahmen in den
Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin der besonderen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Eventuell vorhandene Werbung
darf nicht verdeckt oder demontiert werden.

3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen frei, die
dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen

3. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen
frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters ge-

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Rechte Dritter (Urheber-, Bild-, Namens-, Marken-, Wettbewerbs-,
Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden
Rechtsverfolgungskosten.

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gen Rechte Dritter (Urheber-, Bild-, Namens-, Marken-, Wettbewerbs-,
Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden
Rechtsverfolgungskosten.

4. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter
zum Schadensersatz.

4. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter
zum Schadensersatz.

§ 8 Dienstplätze, Freikarten

§ 8 Dienstplätze, Freikarten

Für Sicherheitskräfte (insbesondere im Sinne von § 13 Nr. 2) und Kräfte
der Gefahrenabwehr (Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienste etc.) hat der
Mieter in Abhängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung Dienstplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Für Sicherheitskräfte (insbesondere im Sinne von § 13 Nr. 2) und Kräfte
der Gefahrenabwehr (Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienste etc.) hat der
Mieter in Abhängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung Dienstplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Beachtung gesetzlicher Vorschriften, besondere Pflichten des
Mieters

§ 9 Beachtung gesetzlicher Vorschriften, besondere Pflichten des
Mieters

1. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung, der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes sowie des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzes sind vom Mieter zwingend in eigener Verantwortung einzuhalten. Zu beachten sind zusätzlich die Regelungen über die Sperrzeit sowie evtl. Einschränkungen an Feiertagen.

1. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung, der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes sowie des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzes sind vom Mieter zwingend in eigener Verantwortung einzuhalten. Zu beachten sind zusätzlich die Regelungen über die Sperrzeit sowie evtl. Einschränkungen an Feiertagen.

2. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Einholung der für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen
und Erlaubnisse, insbesondere für die rechtzeitige Anmeldung GEMApflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der
GEMA-Gebühren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter ist
ferner allein verantwortlich für die Zahlung anfallender Steuern, Gebühren oder Abgaben.

2. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Einholung der für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen
und Erlaubnisse, insbesondere für die rechtzeitige Anmeldung GEMApflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der
GEMA-Gebühren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter ist
ferner allein verantwortlich für die Zahlung anfallender Steuern, Gebühren oder Abgaben.

3. Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der
Vermieterin aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMAGebühren eine wesentliche Vertragspflicht des Mieters gegenüber der

3. Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der
Vermieterin aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMAGebühren eine wesentliche Vertragspflicht des Mieters gegenüber der

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Vermieterin. Der Mieter stellt die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für
mögliche Rechtsverfolgungskosten.

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Vermieterin. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen unwiderruflich frei. Dies
gilt auch für mögliche Rechtsverfolgungskosten.

4. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den
schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der
GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMAGebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung
durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Die Nachweisführung über die Art und Weise der Zahlung der GEMA-Gebühren durch
den Mieter kann gesondert im Mietvertrag oder auf Verlangen der
Vermieterin nachträglich in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.

4. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den
schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der
GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMAGebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung
durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Die Nachweisführung über die Art und Weise der Zahlung der GEMA-Gebühren durch
den Mieter kann gesondert im Mietvertrag oder auf Verlangen der
Vermieterin nachträglich in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.

5. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne der §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz zu sein.

5. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne der §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz zu sein.

6. Der Mieter ist im Rahmen der Raumnutzung für die Einhaltung der
Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes selbst verantwortlich.

6. Der Mieter ist im Rahmen der Raumnutzung für die Einhaltung der
Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes selbst verantwortlich.

7. (neu) Zur Dekoration darf nur schwer entflammbares Material nach
DIN 4102 verwendet werden.
8. (neu) Das Rauchen in den Mieträumen ist mit Ausnahme der gesondert dafür ausgewiesenen Räume untersagt (vgl. § 5 Abs. 1
LNRSchG).
9. (neu) Die Bestuhlungspläne und die maximale Besucherzahl sind zu
beachten. Soll von den bestehenden Bestuhlungsplänen abgewichen
werden, sind entsprechende Anträge mit den erforderlichen Plänen
durch den Mieter bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
§ 10 Lärmschutz
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Lärmgrenzwerte nach der Freizeitlärm-

(neu eingefügt)

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Richtlinie einzuhalten.
2. Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, zwischen 22:00 Uhr und 7:00
Uhr die Fenster geschlossen zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass
ein Aufenthalt von Besuchern im Freien nur im unerlässlichen Umfang
und mit angemessener Lautstärke erfolgt. Er ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Veranstaltung (insbesondere An- und Abfahrt) unnötiger
Lärm (z.B. weil Fahrzeugmotoren unnötig laufen oder Fahrzeugtüren
übermäßig laut geschlossen werden) vermieden wird (vgl. § 30 StVO).
3. Verstößt der Mieter gegen die in Abs. 1 oder 2 genannten Pflichten, so
hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 von Hundert der nach der
Entgeltordnung zu zahlenden Miete, mindestens jedoch 100,00 € zu
zahlen.

§ 11 Herstellen von Ton- und Bildaufnahmen

§ 10 Herstellen von Ton- und Bildaufnahmen

Die Vermieterin hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten
Gegenstände zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand anzufertigen oder
anfertigen zu lassen.

Die Vermieterin hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten
Gegenstände zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

§ 12 Brandsicherheitswache (Feuerwehr) und Sanitätsdienst; Einlass-, Aufsichts- und Sicherheitskräfte

§ 11 Brandsicherheitswache (Feuerwehr) und Sanitätsdienst; Einlass-, Aufsichts- und Sicherheitskräfte

Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und raumspezifischen Anforderungen die Brandsicherheitswache (Feuerwehr) und
Sanitätskräfte sowie – vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung
– Einlass-, Aufsichts-, Ordnungsdienst- und die in § 14 Nr. 2 benannten
Sicherheitskräfte. Der Umfang dieser Dienste, insbesondere die Zahl der
zu stellenden Personen, hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl
der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen
und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die

Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und raumspezifischen Anforderungen die Brandsicherheitswache (Feuerwehr) und
Sanitätskräfte sowie – vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung – Einlass-, Aufsichts-, Ordnungsdienst- und die in § 13 Nr. 2 benannten Sicherheitskräfte. Der Umfang dieser Dienste, insbesondere die
Zahl der zu stellenden Personen, hängt von der Art der Veranstaltung,
der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die

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durch den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fachkräfte bestehen, hat –
vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in der jeweils geltenden
Benutzungsentgeltordnung(en) der Vermieterin – der Mieter zu tragen.

Kosten, die durch den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fachkräfte bestehen, hat – vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in der jeweils
geltenden Benutzungsentgeltordnung(en) der Vermieterin – der Mieter zu
tragen.
§ 12 Verantwortung und Haftung des Mieters

§ 13 Verantwortung und Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin nach den gesetzlichen
Vorschriften.

1. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin auf Schadensersatz bei
Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn,
seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im
Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden. Der Mieter haftet in gleicher
Weise insbesondere auch für Schäden, die an den von der Vermieterin
überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen
entstehen. Schäden, für die der Mieter hiernach haftet, kann die Vermieterin jederzeit selbst auf Kosten des Mieters beseitigen.

2. Die Haftung des Mieters umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch Ausschreitungen,
Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).

2. Die Haftung des Mieters umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch Ausschreitungen,
Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).

3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensansprüchen Drit3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensansprüchen Dritter,
ter, insbesondere Bediensteter, Mitglieder oder Beauftragter des Mieinsbesondere Bediensteter, Mitglieder oder Beauftragter des Mieters
ters sowie Besucher, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gelsowie Besucher, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend
tend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfülgemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungslungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. Der Mieter verzichund Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. Der Mieter verzichtet für
tet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung
den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
von Rückgriffsansprüchen gegen die Vermieterin sowie gegen deren
Rückgriffsansprüchen gegen die Vermieterin sowie gegen deren gegesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt
setzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt dann
dann nicht, soweit die Vermieterin nach Maßgabe des § 15 verantwortnicht, soweit die Vermieterin für Personenschäden nach Maßgabe des
lich ist.
§ 14 Ziff. 3 verantwortlich ist.
4. Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der
ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel
und Anlagen.

4. Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der
ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel
und Anlagen.

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5. Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm
und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist
Veranstalter nach § 38 Abs. 5 VStättVO. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und
brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. Zu den einzuhaltenden Vorschriften zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten auch die Verkehrssicherungspflicht
innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bzgl. der vom Mieter
oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabel und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.

5. Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm
und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist
Veranstalter nach § 38 Abs. 5 VStättVO. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und
brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. Zu den einzuhaltenden Vorschriften zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten auch die Verkehrssicherungspflicht
innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bzgl. der vom Mieter
oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.

6. Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, gegen die in Teil 4 der Versammlungsstättenverordnung geregelten Betriebsvorschriften (§§ 31 ff. VStättVO) oder gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Ordnungswidrigkeiten
oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen (z.B. auf Grundlage des § 38 Abs. 5 S. 2 VStättVO – Betreiberhaftung) festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen
Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.

6. Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, gegen die in Teil 4 der Versammlungsstättenverordnung geregelten Betriebsvorschriften (§§ 31 ff. VStättVO) oder gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Ordnungswidrigkeiten
oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und
Verrichtungs-gehilfen (z.B. auf Grundlage des § 38 Abs. 5 S. 2 VStättVO – Betreiberhaftung) festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen
Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.

7. Die Vermieterin kann vom Mieter verlangen, eine (Veranstalter-)Haftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz für Personen, Sach- und Vermögensschäden sowie Mietschäden abzuschließen.
Der Mieter hat in diesem Falle bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Sofern der Mieter den Nachweis nicht erbringt, ist die
Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

8. Die Vermieterin räumt dem Mieter das Hausrecht gegenüber Besu-

8. Die Vermieterin kann vom Mieter verlangen, eine VeranstalterHaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Mietschäden abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle bei Vertragsschluss bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Sofern der Mieter den

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Neufassung
chern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der
Veranstaltung erforderlichen Umfang ein. Die Vermieterin übt neben
dem Mieter und ihm gegenüber weiterhin das Hausrecht aus. Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu dem Mietobjekt zu
gestatten. Den Weisungen der Beauftragten/des Personals der Vermieterin ist bei Vorbereitung, Durchführung und Abbau der Veranstaltung Folge zu leisten.

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
Nachweis nicht erbringt, ist die Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schäden, für die der Mieter nach den vorstehenden Vertragsbedingungen haftet, kann die Vermieterin jederzeit selbst auf Kosten des Mieters beseitigen.

§ 14 Veranstaltungsleiter und Verantwortliche/Fachkräfte für Veranstaltungstechnik

10. Das Hausrecht bleibt jederzeit bei der Vermieterin. Den Beauftragten
der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu dem Mietobjekt zu gestatten.
Den Weisungen der Beauftragten/des Personals der Vermieterin ist bei
Vorbereitung, Durchführung und Abbau der Veranstaltung Folge zu
leisten.
§ 13 Veranstaltungsleiter und Verantwortliche/Fachkräfte für Veranstaltungstechnik

1. Veranstaltungsleiter:

1. Veranstaltungsleiter:

a) Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als
Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase und während
des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften
§ 38 Abs. 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an
der Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.

a) Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als
Veranstaltungs-leiter während der Auf- und Abbauphase und während
des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften
§ 38 Abs. 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an
der Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.

b) Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorb) Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen
schriften der VStättVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen
während der Veranstaltungen. Er ist zur Anwesenheit während des Bewährend der Veranstaltungen. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenentriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der im Vertrag
falls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der im Vertrag
von Seiten der Vermieterin als zuständig benannten Stelle, den Behörvon Seiten der Vermieterin als zuständig benannten Stelle, den Behörden, Sicherheitskräften und Kräften der Gefahrenabwehr (Feuerwehr,
den, Sicherheitskräften und Kräften der Gefahrenabwehr (Feuerwehr,
Polizei etc.) zu treffen. Anweisungen der letztgenannten Kräfte, die der
Polizei etc.) zu treffen. Anweisungen der letztgenannten Kräfte, die der
Gefahrenabwehr dienen, ist Folge zu leisten.
Gefahrenabwehr dienen, ist Folge zu leisten.
c) Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der

c) Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der

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Neufassung
Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der VStättVO nicht eingehalten werden können. Er hat externe Stellen, wie Feuerwehr, Polizei und Sanitärdienst etc. unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die
Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt ist.

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der VStättVO nicht eingehalten werden können. Er hat externe Stellen, wie Feuerwehr, Polizei und Sanitärdienst etc. unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die
Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind.

2. Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik:

2. Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik:

a) Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik werden –
vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Vertrag bzw. in der geltenden Benutzungsentgeltordnung(en) – durch die Vermieterin auf
Kosten des Mieters gestellt.

a) Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik werden –
vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Vertrag bzw. in der geltenden Benutzungsentgeltordnung(en) – durch die Vermieterin auf
Kosten des Mieters gestellt.

b) Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer
Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200
m² Grundfläche einschließlich wesentlicher Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ im Sinne des § 39 VStättVO geleitet und beaufsichtigt werden. Bei
Szenenflächen mit mehr als 100 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche genügt die Anwesenheit einer „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ im Sinne von § 40 Abs. 4 VStättVO.

b) Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer
Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200
m² Grundfläche einschließlich wesentlicher Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ im Sinne des § 39 VStättVO geleitet und beaufsichtigt werden. Bei
Szenenflächen mit mehr als 100 m² und nicht mehr 200 m² Grundfläche genügt die Anwesenheit einer „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ im Sinne von § 40 Abs. 4 VStättVO.

c) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit
mehr als 200 m² Grundfläche müssen mindestens ein „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtung Bühne/ Studio oder
der Fachrichtung Halle sowie ein „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Bei Szenenflächen mit mehr als 100 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche genügt die Anwesenheit einer „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ im
Sinne von § 40 Abs. 4 VStättVO.

c) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit
mehr 200 m² Grundfläche müssen mindestens ein „Verantwortlicher für
Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtung Bühne/ Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“
der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Bei Szenenflächen mit
mehr als 100 m² und nicht mehr 200 m² Grundfläche genügt die Anwesenheit einer „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ im Sinne von § 40
Abs. 4 VStättVO.

d) Nicht erforderlich ist die Anwesenheit der jeweils genannten Kräfte bei

d) Nicht erforderlich ist die Anwesenheit der jeweils genannten Kräfte bei

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Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008

Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen
von Veranstaltungen sowie beim Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr
als 100 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche

Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen
von Veranstaltungen sowie beim Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenen-flächen mit mehr
als 100 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche

(1) wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während
der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, oder

(1) wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während
der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, oder

(2) wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und der vom Mieter benannte Veranstaltungsleiter mit
den technischen Einrichtungen vertraut ist.

(2) wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und der vom Mieter benannte Veranstaltungsleiter mit
den technischen Einrichtungen vertraut ist.

§ 15 Haftung der Vermieterin

§ 14 Haftung der Vermieterin

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.

2. Die Schadensersatzpflicht der Vermieterin ist im Fall leichter Fahrlässigkeit auf die nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt.

2. Gerät die Vermieterin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit ihren
Leistungen in Verzug oder wird die Leistung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf die nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren,
vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt.
Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die Vermieterin nach den
gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen, soweit keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehleinschätzung der Situation durch die Vermieterin oder durch ihre Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen vorlag. Die Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veran-

3. Für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung
entstehen, haftet die Vermieterin sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für
sonstige Schäden haftet die Vermieterin, deren gesetzliche Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. (entfällt)

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staltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.
4. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seinen
Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner
Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Vermieterin fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
4. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen, soweit keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehleinschätzung der Situation durch die Vermieterin oder durch ihre Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen vorlag. Die Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.

5. (neu) Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die
Vermieterin sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
auch in den unter 1. – 4. genannten Fällen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

5. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seinen
Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner
Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Vermieterin fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

6. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in
Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der
Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

6. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in
Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der
Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

7. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Vermieterin als Grundstücksbesitzerin gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand von
Gebäuden unberührt.

7. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Vermieterin als Grundstücksbesitzerin gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand von
Gebäuden unberührt.

8. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat
die Vermieterin nicht zu vertreten.
§ 16 Rücktritt vom Vertrag

8. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die
Vermieterin nicht zu vertreten.
§ 15 Rücktritt vom Vertrag

1. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mietvertrag aus besonderem
Grund fristlos zurückzutreten, wenn:

1. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mietvertrag aus besonderem Grund
fristlos zurückzutreten, wenn:

a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und

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Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin erfolgt
oder dringend zu befürchten ist,

Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008
Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin erfolgt
oder dringend zu befürchten ist,

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
Anmeldungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, insbesondere trotz
entsprechenden Verlangens der Vermieterin der Mieter keine bzw.
keine ausreichende (Deckungssumme) Veranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
Anmeldungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, insbesondere trotz
entsprechenden Verlangens der Vermieterin der Mieter keine bzw. keine aus-reichende (Deckungssumme) Veranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,

d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert
wird,

d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert
wird,

e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,

e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,

f) durch den Mieter gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere die
Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung, behördliche
Auflagen, Anordnungen etc.) oder gegen vertragliche Vereinbarungen
(vorstehende Regelungen, aber auch Haus- und Benutzungsordnungen) verstoßen oder den Anweisungen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr ergingen, nicht Folge geleistet wurde und dadurch die Sicherheit der Veranstaltung oder die Vertragsdurchführung gefährdet wird,

f) durch den Mieter gegen gesetzliche Vor-schriften (insbesondere die
Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung, behördliche
Auflagen, Anordnungen etc.) oder gegen vertragliche Vereinbarungen
(vorstehende Regelungen, aber auch Haus- und Benutzungsordnungen) verstoßen oder den Anweisungen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr ergingen, nicht Folge geleistet wurde,

g) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in
Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der
Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und
Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachgekommen ist und
dadurch die Sicherheit der Veranstaltung oder die Vertragsdurchführung gefährdet wird,

g) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in
Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der
Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und
Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachgekommen ist,

h) der Vermieterin Umstände bekannt werden, die eine Ruf- oder Imageschädigung der Vermieterin, auch bezogen auf einen konkreten Veranstaltungsraum/Versammlungsstätte, befürchten lassen,

h) der Vermieterin Umstände bekannt werden, die eine Ruf- oder Imageschädigung der Vermieterin, auch bezogen auf einen konkreten Veranstaltungsraum/Versammlungsstätte, befürchten lassen.

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i) Der Mieter gegen § 10 Ziff. 1 oder 2 verstößt.
2. Gesetzlich bestehende Rechte zum fristlosen Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung werden durch die vorstehende Regelung Ziff. 1 nicht
berührt.

2. Gesetzlich bestehende Rechte zum fristlosen Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung werden durch die vorstehende Regelung Ziff. 1 nicht
berührt.

3. Erklärt die Vermieterin aus vorstehend genannten Gründen den Rücktritt vom Vertrag, so dass das Mietverhältnis vorzeitig endet, haftet der
Mieter für den Schaden, den die Vermieterin dadurch erleidet, dass
die gemieteten Räume während der vertraglich vorgesehenen Mietzeit
nicht anderweitig vermietet werden konnten. Darüber hinaus trägt der
Mieter alle der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin
vorbehalten.

3. Erklärt die Vermieterin aus vorstehend genannten Gründen den Rücktritt vom Vertrag, so dass das Mietverhältnis vorzeitig endet, haftet der
Mieter für den Schaden, den die Vermieterin dadurch erleidet, dass die
gemieteten Räume während der vertraglich vorgesehenen Mietzeit
nicht anderweitig vermietet werden konnten. Darüber hinaus trägt der
Mieter alle der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin
vorbehalten.

4. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst
dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin.
Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

4. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst
dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin.

5. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei einer
Absage

5. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei einer
Absage von:

a) bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 10 %

a) drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 10 %

b) zwischen drei Monaten und einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 25 %

b) bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %
c) weniger als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %

c) weniger als einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 %
der vertraglich vereinbarten Miete zu leisten. Jede Absage bedarf der
Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein. Zusätzlich sind vom Mieter alle bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen
Kosten zu tragen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der

der vertraglich vereinbarten Miete zu leisten. Jede Absage bedarf der
Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein. Zusätzlich sind vom Mieter alle bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen
Kosten zu tragen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der

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Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit erforderlich,
wird die Vermieterin die hierzu erforderlichen Auskünfte dem Mieter
nach vorheriger schriftlicher Aufforderung mitteilen.

Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit erforderlich,
wird die Vermieterin die hierzu erforderlichen Auskünfte dem Mieter
nach vorheriger schriftlicher Aufforderung mitteilen.

6. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin
entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter
mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so
ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das
nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie
schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem
Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

6. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin
entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter
mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so
ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das
nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie
schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem
Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

(entfällt)

§ 16 Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen

§ 17 Benutzungsentgeltordnung(en) und sonstige Benutzungsbedingungen

Die Vermieterin ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe des
Vertragsgegenstandes zu fordern, wenn gegen die Bestimmungen des
Vertrages verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten
ist. Der Anspruch der Vermieterin auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen.
§ 17 Benutzungsentgeltordnung(en) und sonstige Benutzungsbedingungen

Die Benutzungsentgeltordnung(en) sowie die in Ergänzung zu diesen
allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen bestehenden besonderen
Benutzungsbedingungen für einzelne städtische Räume/Versammlungsstätten (Besondere Nutzungsbedingungen, Hausordnungen etc.)
sind zu beachten und gelten in ihrer jeweiligen Fassung. Sie sind als Anlage beigefügt.

Die Benutzungsentgeltordnung(en) sowie die in Ergänzung zu diesen
allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen bestehenden besondere
Benutzungsbedingungen für einzelne städtische Räume/Versammlungsstätten (Besondere Nutzungsbedingungen, Hausordnungen etc.)
sind zu beachten und gelten in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 18 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

§ 18 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform. § 305 b BGB bleibt unberührt.

1. Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen
der Schriftform.

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Alte Fassung, gültig seit 01.07.2008

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lahr.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Lahr.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrags unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten,
die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung – insbesondere auch
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrags unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die
dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung – insbesondere auch unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt.

§ 19 Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten

1. Diese Miet- und Nutzungsbedingungen gelten ab dem 01.01.2014

3. Diese Miet- und Nutzungsbedingungen gelten ab dem 01.07.2008.

2. Zu gleicher Zeit treten die Allgemeinen Vertragsbedingungen vom
01.07.2008, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung städtischer Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume und
für sportliche Nutzung der Mehrzweckhallen vom 01.01.1998 und die
Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der Stadt
Lahr/Schwarzwald vom 19.01.1998 außer Kraft.

4. Zu gleicher Zeit treten die Allgemeinen Vertragsbedingungen vom
12.12.2000 außer Kraft.