Beschlussvorlage
Amt: 202
Drescher
Datum: 23.07.2019 Az.: 922.5224
Drucksache Nr.: 209/2019
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Haupt- und Personalausschuss
16.09.2019
zur Kenntnis
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
badenova AG & Co. KG;
- Jahresabschluss 2018 – Entlastung des Aufsichtsrates
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss nimmt den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats der badenova AG & Co. KG zur
Kenntnis.
BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage)
mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 209/2019
Seite - 2 -
Sachdarstellung:
Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom
Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen
sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von
25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - künftig
durch den Haupt- und Personalausschuss.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG fand bereits
am 12. Juli dieses Jahres statt. Terminbedingt war keine vorausgehende Gremienbefassung der Stadt Lahr mehr möglich. Im Nachfolgenden wird deshalb über die in der
Gesellschafterversammlung getroffenen Jahresabschlussbezogenen Beschlüsse informiert:
Zum Beschlussvorschlag:
Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat im Rahmen der Beschlussfassung über
den Jahresabschluss auch die Entlastung des Aufsichtsrats beschlossen. Die badenova
AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon mit dem
Oberbürgermeister ein Mitglied des Aufsichtsrates.
Der Oberbürgermeister über dessen Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden
wird, ist bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in
seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt.
Der Oberbürgermeister darf daher auch aus kommunalrechtlicher Sicht nicht
an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst
Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde musste er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer