Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 7. Änderung - Kostenübernahmevereinbarung)
16. Dezember 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Dalm Datum: 19.11.2019 Az.: - 0685 Da Drucksache Nr.: 286/2019 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 06.11.2019 vorberatend nichtöffentlich einstimmig Gemeinderat 18.11.2019 beschließend öffentlich vertagt Ortschaftsrat Mietersheim 28.11.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 16.12.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 7. Änderung - Kostenübernahmevereinbarung Beschlussvorschlag: 1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt. 2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen. Anlage(n): - Übersichtsplan - Städtebaulicher Vertrag - Anlagen zum Vertrag BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 286/2019 1. Ergänzung Seite - 2 - Vertagung Aufgrund eines Formfehlers, der nicht beabsichtigt war, wird der Ortschaftsrat Mietersheim nun nachträglich in die Beratungsfolge aufgenommen. Die Behandlung der Beschlussvorlage verschiebt sich in die Gemeinderatssitzung am 16.12.2019. Sachdarstellung: Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung sind großflächige sowie nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe und außerdem in begrenztem Umfang zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig. Der Bebauungsplanbereich ist aufgeteilt in die Bauflächen (BFL) 1.1, 1.2, 2 und 3. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 6.5.2019 (Sitzungsdrucksache Nr. 72/2019) sind Grundsatzentscheidungen über Ansiedlungsinteressen im Fachmarktzentrum der Stadt Lahr getroffen worden. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN zu ändern. Das anstehende Bebauungsplanverfahren soll für die BFL 2 (ehemaliger OBI-Standort) die Ansiedlung eines Sonderpostenmarktes mit einer Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimentsflächen auf maximal 650 m² ermöglichen. Der Verzicht auf die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Lederwaren soll Bestandteil der planungsrechtlichen Festsetzungen werden. Die Verlagerung des bestehenden Lebensmitteldiscounters mit maximaler Verkaufsfläche von 1.000 m², vorbehaltlich des rechtlich gesicherten Ausschlusses des Handels mit zentrenrelevanten Sortimenten am Altstandort, ist ebenfalls Ziel der Bebauungsplanänderung. Die Bebauungsplanfestsetzung zur maximalen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente in Höhe von 800 m², ohne Berücksichtigung des Lebensmitteldiscounters, soll unverändert belassen werden. Kostenübernahmevereinbarung Um die Stadt nicht mit externen Kosten für das Bebauungsplanverfahren zu belasten, soll ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger und Nutznießer der Bebauungsplanänderung abgeschlossen werden. Die entsprechende Kostenübernahmevereinbarung beinhaltet die Übernahme der Planungs-, Gutachten- und Rechtsberatungskosten mit Deckelung der Kosten sowie Kosten der Stadt für Maßnahmen der Stadtverwaltung und ihrer Bediensteten. Die Ausgestaltung und Abstimmung des Vertragentwurfs ist mit der Firma ANIMA Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Hamburg durchgeführt worden. Die Firma hat mit Schreiben vom 11.10.2019 mitgeteilt, dass sie den Vertragspartner noch benennen wird. Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf des Städtebaulichen Vertrages zuzustimmen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.