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Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)

                                    
                                        -ENTWURF -

Anlage 4.1a

ENTGELTORDNUNG
für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern,
Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der
Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume)
der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am …………….. folgende Entgeltordnung für die
Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen beschlossen:
I.
Entgeltpflicht
Für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen,
Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr werden Entgelte gemäß
der nachfolgenden Regelungen und dem beigefügten Entgeltverzeichnis erhoben.
II.
Sportliche Nutzung städtischer Räumlichkeiten / Hallen
1) Einzelbelegungen auf Stundenbasis (Tarif E)
a. Bei Einzelbelegungen auf Stundenbasis für sportliche Nutzungen außerhalb des
Spielbetriebs bzw. der Meisterschaftskämpfe (Erwachsene) durch Lahrer
Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport sind und aktive Jugendarbeit
betreiben, gilt der Tarif E. Die Entgeltsätze nach Tarif E werden der
Benutzungsgenehmigung entsprechend anteilig je angefangene halbe Stunde
erhoben.
b. Für sonstige Nutzer gilt der Tarif E mit folgenden Zuschlägen:
25%
für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und
für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen
Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen
50%
für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und
sonstigen Organisationen
100%
für Nutzungen durch Gewerbetreibende
2) Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Tagesbasis (Tarif T)
a. Bei Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Tagesbasis für sportliche
Nutzungen außerhalb des Spielbetriebs bzw. der Meisterschaftskämpfe
(Erwachsene) durch Lahrer Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport sind und
aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif T. Die Entgeltsätze nach Tarif T
werden pro Tag bei einer Nutzungsdauer ab 10 Stunden erhoben. Andernfalls
gelten die Entgeltsätze nach Tarif E.

b. Für sonstige Nutzer gilt der Tarif T mit folgenden Zuschlägen:
25%
für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und
für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen
Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen
50%
für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und
sonstigen Organisationen
100%
für Nutzungen durch Gewerbetreibende
3) Dauerbelegungen (Tarif D)
a. Bei Dauerbelegungen von Sporthallen durch Leistungssportgruppen und
Freizeitsportgruppen (Erwachsene) der Lahrer Turn- und Sportvereine, die der
IG Sport angehören und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif D. Die
Entgeltsätze nach Tarif D bemessen sich jeweils nach einer Belegungseinheit
(Belegungswochenstunde).
Für
jede
weitere
zusammenhängende
Belegungseinheit wird ein anteiliges Entgelt pro angefangene 15 Minuten
erhoben.
b. Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Entgelt nach Tarif D im
Verhältnis zum Kinder- bzw. Jugendanteil reduziert.
c. Zuschläge:
25%
für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und
für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen
Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen
50%
für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und
sonstigen Organisationen
100%
für Nutzungen durch Gewerbetreibende
d. Leistungssport treibenden Vereinen kann auf Antrag das zu entrichtende
Hallenentgelt nach Tarif D um 50 % ermäßigt werden.
e. Bei Dauerbelegungen muss ein Belegungszeitraum von mindestens 3
zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Ansonsten wird die Nutzung
als Einzelbelegung abgerechnet.
f.

Die Entgelte nach Tarif D werden je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr
identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges
Entgelt pro Monat abgerechnet.

g. Die in der beigefügten Übersicht ausgewiesenen Entgelte sind gültig für
Nutzungen bis 22:00 Uhr. Bei Veranstaltungen, die länger als 22:00 Uhr
andauern, wird für jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt
i.H.v. 10% des Grundentgeltes erhoben.

Entgeltordnung Seite 2/7

4) Die Überlassung der städtischen Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen sowie der
Gymnastikräume für sportliche Nutzung ist unentgeltlich für:
a. in Lahr ansässige allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder
privater Trägerschaft und in Lahr ansässige Kindertagesstätten
b. Hallenbelegungen im Rahmen des Kinder- und Jugendsports von Lahrer Turnund Sportvereinen, die der IG Sport angehören, auch als Ausrichter von
Veranstaltungen überregionaler Verbände
c. die Durchführung des Spielbetriebs bzw. von Meisterschaften der Lahrer Turnund Sportvereine, die der IG Sport angehören, auch als Ausrichter für
überregionale Verbände
5) Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist unabhängig von der Bereitstellung von
Gläsern, Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein pauschales Entgelt i.H.v.
€ 25,- zu entrichten. Bei einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft sich das
Entgelt auf pauschal € 40,-.
6) Bei unentgeltlicher Nutzung nach II. 4) wird das Foyer entgeltfrei überlassen. Bei
Küchen- und/oder Schankbenutzung sind Entgelte nach II. 5) zu entrichten.
7) Für Behinderten- sowie Versehrtensportvereine werden bei gleichzeitiger
Mitgliedschaft in der IG Sport die jeweiligen Entgelte nach den Tarifen E, D und T
um 50% ermäßigt.
8) Werden von der Stadt Lahr Hallen zur sportlichen Nutzung durch Dritte angemietet
(z.B. Ortenauhalle, Kreissporthalle, Sporthalle Clara- Schumann Gymnasium,
Fußballfelder Sportpark, Tennishalle TC Lahr), bemisst sich die Höhe der Entgelte,
die vom Nutzer an die Stadt Lahr zu entrichten sind, an der Entgelthöhe
vergleichbarer städtischer Einrichtungen. Diese Regelung kann nur auf Antrag und
nach Genehmigung für eine Belegungsperiode in Anspruch genommen werden und
gilt nur für Mitgliedsvereine der IG Sport und nur für den Fall, dass die Stadt Lahr
keine städtischen Einrichtungen in erforderlicher Kapazität zur Verfügung stellen
kann. Entsprechende Belegungsanträge sind jeweils bis zum 30. Juni für die
folgende Belegungsperiode zu stellen.

Entgeltordnung Seite 3/7

III.
Gesellschaftliche, kulturelle, politische und sonstige Nutzung städtischer
Räumlichkeiten
1) Entgeltstaffelung:
I = Lahrer Vereine, in Lahr ansässige soziale Einrichtungen, in Lahr ansässige
allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder privater
Trägerschaft, in Lahr ansässige Kindertagesstätten, in Lahr ansässige und in
ihrem Tätigkeitsschwerpunkt kulturtreibende oder kulturell ausbildende
Organisationen/Institutionen (z.B. Tanz- oder Musikschulen), Einrichtungen der
Stadt Lahr, Parteien bzw. Wählervereinigungen sowie Kirchen bzw.
Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts besitzen
II = Gewerbetreibende und sonstige Nutzer
III = Brautleute für standesamtliche Trauungen des Standesamtes Lahr
(Bei Nutzung des Ratssaals und Nebenraum im Alten Rathaus)
2) Nutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder
sonstige Veranstaltungen
a. Das Nutzungsentgelt für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für
gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Veranstaltungen wird pro
Tag der Nutzung erhoben.
b. Das in der beigefügten Übersicht ausgewiesene Entgelt gilt für Veranstaltungen
bis 1:00 Uhr. Bei Veranstaltungen, die länger als 1:00 Uhr andauern, wird für
jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des
Grundentgeltes erhoben.
c. Für Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme der Halle (z.B.
Discoveranstaltungen) wird ein Zuschlag i.H.v. 30% des Grundentgeltes
erhoben.
d. Wird eine Räumlichkeit für Vorbereitungen, Proben, Aufräumen etc. bereits vor
oder nach dem Veranstaltungstag benutzt, so wird pro Tag Vor- bzw.
Nachbereitungszeit ein Entgelt i.H.v. 20 % des Grundentgeltes erhoben.
e. Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist unabhängig von der Bereitstellung
von Gläsern, Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein pauschales Entgelt
i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft
sich das Entgelt auf pauschal € 40,-.
f.

Sofern die Getränkelieferung von der Stadt Lahr erfolgt, wird zum Entgelt für die
Schankbenutzung zusätzlich ein Zuschlag von 2% der Getränkerechnung
(netto), mindestens jedoch € 15,- erhoben. Des Weiteren ist für Glasbruch ein
Zuschlag i.H.v. 5% auf die Getränkerechnung (netto) zu entrichten.

g. Das vorhandene Saalmobiliar im historischen Ratssaal mit Nebenraum kann bei
Trauungen auf Wunsch kostenlos genutzt werden.
Entgeltordnung Seite 4/7

h. Für die gegebenenfalls erforderliche Auslegung eines Schutzbelags in Sportund Mehrzweckhallen wird ein aufwandsbezogenes Entgelt erhoben.
i.

Für die Klavier-/Flügelnutzung wird ein Entgelt i.H.v. € 25,- pro Tag erhoben.

j.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann ein pauschales Entgelt vereinbart
werden.

k. Die Kosten für die Brandsicherheitswache (Feuerwehr) sind vom Mieter zu
tragen und ergeben sich aus der „Richtlinie für die Erhebung von Kostenersatz
für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Lahr“ in der jeweils gültigen Fassung.
l.

Der Mieter bestellt falls erforderlich den Sanitätsdienst und trägt die dafür
entstehenden Kosten. Im Benutzungsentgelt für die Stadthalle enthalten sind die
Kosten für die Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die Beleuchter, das
Einlasspersonal sowie das Garderobenpersonal und den Platzanweiserdienst.

m. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeit bzw. bei starker
Verschmutzung wird ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 30% des Grundentgeltes
erhoben.
3) Dauernutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische
oder sonstige Nutzung und Einzelbelegung auf Stundenbasis (keine
Veranstaltungen/Feierlichkeiten)
a. Die aus Nr. III. des beigefügten Entgeltverzeichnis zu entnehmenden
Entgeltsätze
für
Dauernutzungen
städtischer
Räumlichkeiten
und
Einzelnutzungen auf Stundenbasis bemessen sich nach der Größe der jeweils
genutzten Räumlichkeiten / Teilflächen.
b. Bei
Dauerbelegungen
wird
ein
Entgelt
pro
Belegungseinheit
(Belegungswochenstunde) erhoben. Für jede weitere zusammenhängende
Belegungseinheit wird ein anteiliges Entgelt je angefangene 15 Minuten
erhoben.
Es
muss
ein
Belegungszeitraum
von
mindestens
3
zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Ansonsten wird die Nutzung
als Einzelbelegung abgerechnet.
c. Die Entgelte für Dauerbelegungen werden je Belegungsperiode, die mit dem
Schuljahr identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein
anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet.
d. Die Entgelte für die Einzelnutzung städtischer Räumlichkeiten für
gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Zwecke auf Stundenbasis
(keine Veranstaltungen) werden anteilig je angefangene 30 Minuten erhoben.
e. Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Entgelt für Dauernutzungen im
Verhältnis zum Kinder- bzw. Jugendanteil reduziert.
Entgeltordnung Seite 5/7

4) Entgeltfreie / ermäßigte Überlassung von Räumlichkeiten
a. Für Jugendorchester von Vereinen, die der IG Musik angehören, wird für die
Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für Proben und Veranstaltungen, bei
denen der kulturelle Aspekt im Vordergrund steht, kein Entgelt erhoben, auch
als Ausrichter von Veranstaltungen überregionaler Verbände.
b. In Lahr ansässigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher
oder privater Trägerschaft und in Lahr ansässigen Kindertagesstätten wird eine
Einrichtung der Stadt Lahr i.S.d. Entgeltordnung auf Antrag einmal jährlich
kostenlos überlassen.
c. Nutzern der Entgeltstaffelung I wird einmal jährlich auf Antrag eine Einrichtung
der Stadt Lahr zu einem ermäßigten Entgelt i.H.v. 30% des festgelegten Satzes
überlassen, falls nicht nach III. 4) b. schon eine entgeltfreie Überlassung erfolgt
ist.
d. Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung gilt nur für Veranstaltungen, bei
denen kein Eintritt erhoben wird.
IV.
Sonstige Entgeltregelungen
1) Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung wird als Zuschuss der Stadt Lahr
verrechnet und umfasst jeweils das Grundentgelt für einen Veranstaltungstag.
Zuschläge, weitere Veranstaltungstage, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die
Nutzung von zusätzlicher Einrichtung (z.B. Küche, Schank) werden nicht
bezuschusst.
2) Zum Entgelt für die Benutzung der Veranstaltungshalle, des Foyers und
Küche/Schank in der Sulzberghalle wird die gesetzliche Mehrwertsteuer
hinzugerechnet.
3) Bei Verlust des Schlüssels/Transponders ist vom Mieter ein pauschales Entgelt
i.H.v. € 50,- zu entrichten, wenn er nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die
Möglichkeit zur Geltendmachung aller weiteren Schäden (Sach-, Verwaltungs- und
sonst. Kosten) bleibt unberührt.

Entgeltordnung Seite 6/7

V.
Übergansregelungen
Für die bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung getroffenen Vereinbarungen bzw.
geschlossenen Verträge gelten die bisherigen Entgeltvorschriften.
VI.
Inkrafttreten
1) Die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen,
Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen
der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume) tritt am …. in Kraft.
2) Gleichzeitig treten die Entgeltordnung für die Überlassung städtischer Turn- und
Sporthallen sowie Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen der
Mehrzweckhallen, die Entgeltordnung für die Benutzung von Veranstaltungsräumen
/ Versammlungsstätten der Stadt Lahr und die Benutzungsentgeltregelungen für die
Überlassung des historischen Ratssaales mit Nebenraum im Alten Rathaus Lahr in
der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

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