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Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Veränderter Geltungsbereich - Beratung des Entwurfs - Offenlegungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 23.12.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 342/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

15.01.2020

vorberatend

öffentlich

13 JaStimme(n) 0
NeinStimme(n) 1
Enthaltung(en)

Gemeinderat

27.01.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN
DER INNENSTADT, 3. Änderung
- Veränderter Geltungsbereich
- Beratung des Entwurfs
- Offenlegungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Der reduzierte Geltungsbereich für den Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT,
3. Änderung wird beschlossen. Für die entfallenen Teilbereiche wird
der Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT aufgehoben.
2. Die vorliegende städtebauliche Konzeption wird gebilligt.
3. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Bürger gemäß
§ 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen (Offenlegung).

Anlage(n):
- Übersichtsplan
- Textliche Festsetzungen
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 342/2019

- Begründung

Seite - 2 -

Drucksache 342/2019

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Der Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT stammt aus dem Jahr 1989. Er definiert die Arten der baulichen Nutzung (vor allem
Kern- und Mischgebiete) und schließt für den größten Teil der Innenstadt Vergnügungsstätten unterschiedlicher Art aus. Weitere Regelungen enthält er als einfacher Bebauungsplan
nach § 30 (3) BauGB nicht.
In den letzten Jahren waren zwei (neue) Entwicklungen zu beobachten: es werden Kleinstgaststätten eröffnet, in denen im Wesentlichen die maximal zulässigen drei (besonders lukrativen) Geldspielautomaten vorhanden sind und Einzelhandelsgeschäfte werden zu Wettbüros, die rechtlich nicht als Vergnügungsstätten gelten, umgenutzt.
Beide Entwicklungen betrafen auch die Innenstadt und widersprachen dem städtebaulichen
Ziel diese attraktiv zu halten bzw. zu stärken. Sie konnten allerdings durch den Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT nicht
verhindert oder gesteuert werden. Dementsprechend fasste der Gemeinderat am 27. März
2017 einen Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes.
Um zwischenzeitliche unerwünschte Entwicklungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verhindern, wurde außerdem in der gleichen Sitzung eine Veränderungssperre
gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen, die dann 2019 um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, waren jedoch möglich, z.B. das Wohn- und Geschäftshaus am Marktplatz.
Nach einer zwischenzeitlichen rechtlichen Überprüfung ist eine rechtsichere Verhinderung
der Aufteilung in Kleinstgaststätten durch einen Bebauungsplan nicht möglich. Hingegen
können Wettbüros als Unterart von Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Dies
erfolgt mit der vorliegenden Plan-Änderung. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die
Teilbereiche, für die ein eigener (qualifizierter) Bebauungsplan gilt, aus dem Plangebiet
VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT herausgenommen.

Weitere Einzelheiten sind den Festsetzungen, der Begründung und der Planzeichnung zu
entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, die vorliegende Konzeption zu beschließen und den
Offenlegungsbeschluss für den Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND
ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung zu fassen.

Guido Schöneboom

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen
und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu
begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung
zu entnehmen.