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Beschlussvorlage (- Vorkaufsrechtssatzung)

                                    
                                        Satzung
der Stadt Lahr über ein besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet
"Industriegebiet-West"
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4
Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juni 2000 zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186), hat der
Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Januar 2020 folgende Satzung
beschlossen:

Präambel
Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzungen, in diesem
Gebiet einen öffentlichen Park und Ride - Parkplatz herzustellen und die Entwicklung der
verbleibenden Grundstücke zu bewirken, erlassen. Mit der geplanten Unterführung der
Bahngleise und der Erschließung über die Carl-Benz-Straße ist der Standort sehr gut geeignet.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB diese Satzung erlassen:

§1
Vorkaufsrecht
Für die im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden Grundstücke steht der
Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
zu.

§2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Lahr:
Flurstück-Nr.
25869

Gemarkung
Lahr

Größe in m²
2.447

Nutzung
Industrie- und Gewerbefläche

25870
25869/1
25872/1
25872
25879
25879/1
25880
27044/6

Lahr
Lahr
Lahr
Lahr
Lahr
Lahr
Lahr
Lahr

528
2.712
1.858
1.199
233
1.074
643
2.650

Handel- und Dienstleistungsfläche
Industrie- und Gewerbefläche
Industrie- und Gewerbefläche
Industrie- und Gewerbefläche
Ackerland
Ackerland
Wohnbaufläche
Handel- und Dienstleistungsfläche

27044/2
27044/8
27044/1
21980

Lahr
Lahr
Lahr
Lahr

613
705
8.386
teilweise

Handel- und Dienstleistungsfläche
Handel- und Dienstleistungsfläche
Ackerland
Ackerland und Gartenland u.a.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist im Lageplan vom
12. Dezember 2019 im Maßstab 1:2.000 dargestellt. Dieser Lageplan ist zeichnerischer
Bestandteil dieser Satzung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die im Lageplan aufgeführten
Flurstücke, die sich innerhalb der eingezeichneten roten Linie befinden. Ändern sich die
Grundstücksverhältnisse- oder zuschnitte, so behält die Satzung dennoch ihre Wirksamkeit für
die daraus evtl. neu gebildeten Flurstücke.

§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage:
- Lageplan vom 12. Dezember 2019
Lahr,

Stadt Lahr
DER OBERBÜRGERMEISTER

Markus Ibert