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Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung)

                                    
                                        SATZUNG
der Stadt Lahr/Schwarzwald
zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.
581, ber. S.698) zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 21.05.2019 (GBl. S.
161, 186), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 27.01.2020 die folgende Satzung
beschlossen:

Präambel
Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung der mit
Beschluss des Gemeinderates vom 14.10.2013 beschlossenen Rechtsverordnung über
die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter
erlassen. Hierbei setzte der Gemeinderat die städtebauliche Zielsetzung fest, dass die
nach der Bewerbung für die Landesgartenschau 2010 entwickelte Konzeption des
„blauen Bandes“ der Schutter als besonderes städtebauliches Entwicklungsziel
umgesetzt werden soll. Der Fluss soll mit diversen Maßnahmen für die Bürger der
Stadt wieder erlebbar werden. Hierzu gehört u.a. die partielle Abflachung von
Uferzonen und das langfristige Ziel einen möglichst durchgängigen Rad- und Fußweg
entlang des Flusses herzustellen. Zur Sicherung der Durchführung dieser Maßnahmen
und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
wird diese Satzung erlassen.

§1
Vorkaufsrecht
Für die in dem Geltungsbereiche dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden
Grundstücken steht der Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§2
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist in den acht
beiliegenden, mit Plan 1 bis Plan 8 gekennzeichneten Lageplänen im Maßstab 1:1.000
dargestellt. Diese Lagepläne sind zeichnerische Bestandteile dieser Satzung. Das
Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die in den Lageplänen aufgeführten Flurstücke, die
sich innerhalb der eingezeichneten roten Linie befinden. Die talseitige westliche
Begrenzung wird durch die eingezeichnete grüne Linie im Plan 1 und die bergseitig
östliche Begrenzung durch die eingezeichnete grüne Linie im Plan 8 festgesetzt.
Zusätzlich sind die Flurstücke in tabellarischer Form in der Anlage A dieser Satzung
(Stand: August 2019) aufgeführt. Ändern sich die Grunstücksverhältnisse- oder
zuschnitte, so behält die Satzung dennoch ihre Wirksamkeit für die daraus evtl. neu
gebildeten Flurstücke.
1
Stand: 09.01.2020

§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen:

Lagepläne Plann1 bis Plan 8 und
Anlage A (Grundstücksverzeichnis)

Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister
(Markus Ibert)

2
Stand: 09.01.2020