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Beschlussvorlage (Ergänzung der Beschaffungsregelungen der Stadt Lahr)

16. Dezember 2019
                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: Stabsstelle
Umwelt, Kaiser

Datum: 14.11.2019 Az.:

Drucksache Nr.: 312/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Umweltausschuss

05.12.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

16.12.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

602

603

605

BGL

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Ergänzung der Beschaffungsregelungen der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:
1. Zur Erreichung der nachhaltigen und sozialen Ziele der Stadt Lahr werden weiterhin
bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen nachhaltige und soziale Beschaffungsziele besonders berücksichtigt.
2. Das Gremium beschließt, dass die Beschaffung folgender Produkte oder Produktbestandteile und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen unter Verwendung folgender Produkte oder Produktbestandteile (auch bei Direktaufträgen) unzulässig ist:
 Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen zum
Einsatz kommen.
 Getränkeautomaten ohne Mehrwegbecher-Funktion.
 Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit
Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und FolienStandbeutel) – dies gilt auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen.
 Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei
Veranstaltungen.
 Chlorabspaltende Reiniger sowie Spülkastenzusätze.
 Mikroplastik in Wasch- und Reinigungsmitteln.
 Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für
Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von
umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler,
Klimageräte).
 Haushaltsgeräte mit EU-Energielabel, soweit sie nicht mindestens mit der
zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind.
 Leuchtmittel mit EU-Energielabel zur Innenbeleuchtung, soweit sie nicht
mindestens mit der zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse
ausgezeichnet sind.
 Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger
Waldbewirtschaftung stammen. Holz und Holzprodukte müssen nach FSC oder
PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland
geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
 Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang V der Biozid-Verordnung (EU)

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Drucksache 312/2019

Nr. 528/2012 für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind.
 Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen).
 Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt
wurden.
 Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen,
Korrosionsschutz, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile
organic compounds/ flüchtige organische Verbindungen)-Gehalt über drei Prozent
des eingebauten Produkts nach Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG aufweisen.
 Unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren
Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet.
 Pestizide für öffentliche Grün- und Freiflächen (mit Ausnahme für Sonderkulturen
wie Rosengarten und Chrysanthemen).
 Mutter- /Oberboden und Blumenerde / Kultursubstrate mit torfhaltigen
Bestandteilen.
 Ölheizungen

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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Sachdarstellung:
Beschaffung bei der Stadt Lahr – nachhaltig und sozial
„Die öffentliche Hand kauft im Jahr für rund 300 Milliarden Euro ein – von Bleistiften bis zu
Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese erhebliche Nachfragemacht lässt
sich bewusst nutzen, um Umweltbelastungen zu reduzieren, das Angebot
umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen zu verbessern oder die Markteinführung
innovativer umweltfreundlicher Produkte gezielt zu unterstützen.“ Quelle:
Umweltbundesamt, 2019
Dem öffentlichen Beschaffungswesen kommt eine Leitfunktion bei der Vermeidung und
Verringerung von Umwelt- und Klimabelastungen zu. Öffentliche Einrichtungen, wie die Lahrer
Stadtverwaltung, können und sollen bei der Beschaffungen einen Beitrag für den Umwelt- und
Klimaschutz leisten, indem sie umwelt- und klimaverträgliche Erzeugnisse und Materialien sowie
umwelt- und klimaschonende Verfahren bei der Erfüllung von Leistungen im Rahmen des
geltenden Rechts bevorzugen. Mit der Beschaffung umwelt- und klimaverträglicher – im Vergleich
zur Beschaffung herkömmlicher – Erzeugnisse und Leistungen können Ressourcen wie Energie,
Wasser und Verbrauchsmaterialien eingespart und der Gefährdung der Gesundheit sowie der
Umwelt und des Klimas vorgebeugt werden. Die öffentlichen Einrichtungen können und sollen
damit zugleich zum Motor für Innovation in zahlreichen Produkt- und Dienstleistungsbereichen
werden, indem sie die Nutzung von langlebigen, energieeffizienten Erzeugnissen fördern.
Umwelt- und klimafreundliche Produkte zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegenüber
vergleichbaren, also demselben Gebrauchszweck dienenden Erzeugnissen über besondere
Umwelt- und Klimavorteile verfügen. Das kann ein sparsamer Umgang mit Energie, Wasser und
Verbrauchsmaterialien, eine lange Lebensdauer oder die erleichterte Wiederverwendung
und -verwertung sein. Nicht zu vergessen sind indirekte Effekte. So bringen zum Beispiel
emissionsarme Bürogeräte und umweltfreundliche Reinigungsverfahren Vorteile in punkto
Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz.
Ein ebenso wichtiger Gesichtspunkt wie die Umweltverträglichkeit beim Einkauf von Waren und
Dienstleistungen ist die Beachtung der sogenannten Konvention 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO). Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich das Verbot von Kinderarbeit oder
die Beseitigung ihrer schlimmsten Formen. Lieferanten müssen nachweisen oder schriftlich
erklären, dass ihre Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit erzeugt wurden oder der Erzeuger
ernsthafte Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kinderarbeit bereits eingeleitet hat.
Wird die umweltfreundliche und soziale Beschaffung richtig umgesetzt, ergibt sich ein dreifacher
Effekt:
 Gute Produkte und Dienstleistungen zu einem akzeptablen Preis,
 langfristige Kosteneinsparungen und
 ein Plus für Umwelt und Klima und soziale Gerechtigkeit.
Nachhaltigkeits-Kriterien
Umweltfreundliche Beschaffung betrifft alle öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg, denn diese
müssen sich an die Vorgaben des Landesabfallgesetztes halten, unter anderen den „Pflichten der
öffentlichen Hand“ in §2 (2):
„Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben
und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit
Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die
1. aus Abfällen hergestellt sind,
2. mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
4. sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit
auszeichnen,
5. im Vergleich zu anderen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen
oder

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6. sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder
gemeinwohlverträglichen Beseitigung eignen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine
unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften
entgegenstehen.“
In der Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA) der Stadt Lahr (verbindlich für alle
Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Lahr und ihrer Eigenbetriebe) wurde dieser Ansatz
aufgenommen im Punkt 10.1 (2) „Umwelt- und Klimaschutz“:
„Erzeugnisse und Dienstleistungen, die bei der Herstellung, im Gebrauch und/oder der
Entsorgung die geringsten Umweltbelastungen hervorrufen, sind, soweit wirtschaftlich
vertretbar, zu bevorzugen.“
Konkretisiert werden diese Vorgaben in der „Dienstanweisung Vergabe“ unter 1.3.8 „Beachtung
nachhaltiger und sozialer Kriterien“:
„Im Rahmen der DA Vergabe ist unter den am Markt befindlichen und für den vorgesehenen
Verwendungszweck gleichwertig geeigneten Erzeugnissen beziehungsweise
Dienstleistungen das Angebot zu bevorzugen, das bei der Herstellung, im Gebrauch
und/oder in der Entsorgung die geringsten Umweltbelastungen hervorruft.“
„Der unter Umständen höhere Preis ist für die Beschaffung kein Hindernis, sofern er unter
Berücksichtigung des § 77 Gemeindeordnung als wirtschaftlich angesehen werden kann.“
Diese Regelung der Dienstanweisung Vergabe gilt für alle Ämter / Abteilungen / Stabsstellen,
Schulen und Einrichtungen, für die im Haushalt der Stadt Mittel veranschlagt sind. Ferner findet sie
Anwendung auf die Eigenbetriebe (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Eigenbetrieb Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr, Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr), den Abwasserverband
Raumschaft Lahr sowie den Hospital- und Armenfonds (Stiftung und Eigenbetrieb).
Die Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Beschaffung von Produkten und Leistungen
betrifft Ausschreibungen und soll auch im direkten Einkauf berücksichtigt werden.
Soziale Kriterien
Auch die Beachtung sozialer Kriterien wird vom Bund, vom Land Baden-Württemberg und von den
Kommunen schon seit einiger Zeit beachtet. Mit der Ratifizierung der Konvention 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das „Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ und dem Inkrafttreten des entsprechenden
Gesetzes hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der
Kinderarbeit zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt im Rahmen der Bundestreue auch für die
deutschen Kommunen.
Der Lahrer Gemeinderat hat mit seinem Beschluss am 24.07.2017 bestätigt (Drucksache
113/2017):
„Bei der Beschaffung von Produkten und Leistungen werden weiterhin auch ökologische
und soziale Kriterien beachtet. Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne
ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 über die schlimmsten
Formen der Kinderarbeit hergestellt sind, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer
aktive, zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kinderarbeit eingeleitet haben.“
Konkretisiert werden diese Vorgaben in der „Dienstanweisung Vergabe“ unter 1.3.8 „Beachtung
nachhaltiger und sozialer Kriterien“:
„Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der
ILO-Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind, bzw.
Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive, zielführende Maßnahmen zum Ausstieg
aus der Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies gilt für folgende Warengruppen:
 Sportbekleidung, Sportartikel (z.B. Bälle, Schläger)
 Spielwaren
 Stoffe und Textilwaren (z.B. Vorhangstoffe, Teppiche)

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Bekleidung (z.B. Arbeitsbekleidung, Uniformen, T-Shirts, Hemden, Hosen, Schuhe)
Lederprodukte (z.B. Botentaschen, Schuhe)
Natursteine (z.B. Grabsteine, Pflastersteine)
Holzprodukte
Agrarprodukte (z.B. Kakao, Tee, Kaffee, Orangensaft, Südfrüchte, Reis, Zucker,
Blumen)“

Bisher gibt es nur in wenigen Produktbereichen Gütesiegel, die die Einhaltung der ILO-Standards
garantieren. Bei der Ausschreibung oder sonstigen Beschaffung von „gefährdeten“ Produkten“ ist
daher vom potentiellen Anbieter (Hersteller oder Verkäufer) zwingend ein entsprechender
Nachweis auszufüllen.
Die Umsetzung ist auch für gutwillige Unternehmen aufgrund der oft weit verzweigten Zulieferer
und vieler Zwischenhandelsstufen schwierig. Dennoch ist in den vergangen Jahren einiges in
Bewegung geraten; immer mehr Unternehmen erkennen ihre Verantwortung in diesem Bereich und
bemühen sich ernsthaft um befriedigende Lösungen. Für viele Firmen wird die Unterzeichnung
solcher Erklärungen und Nachweise inzwischen nicht mehr als Belastung, sondern auch als
Wettbewerbsvorteil angesehen. Die Stadt Lahr unterstützt durch ihr Vergabewesen das Verhalten
dieser Unternehmen. Gleichzeitig signalisiert sie anderen Unternehmen, die sich bisher noch nicht
für die Produktionsbedingungen ihrer Waren interessieren, dass sie als Großverbraucher Produkte
wünscht, die frei von ausbeuterischer Kinderarbeit sind, und regt damit entsprechende Aktivitäten in
diesen Unternehmen an.
Auch diese Regelung der Dienstanweisung Vergabe gilt für alle Ämter / Abteilungen / Stabsstellen,
Schulen und Einrichtungen, für die im Haushalt der Stadt Mittel veranschlagt sind. Ferner findet sie
Anwendung auf die Eigenbetriebe (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Eigenbetrieb Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr, Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr), den Abwasserverband
Raumschaft Lahr sowie den Hospital- und Armenfonds (Stiftung und Eigenbetrieb).
Die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Beschaffung von Produkten und Leistungen betrifft
Ausschreibungen und soll auch im direkten Einkauf berücksichtigt werden.
Lahrer Beschlüsse zur Beschaffung
Schon seit 1986 gibt es bei der Stadt Lahr die Anordnung, dass bei Beschaffungen und
Baumaßnahmen Produkte mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ beschafft werden sollen. Im
Laufe der Zeit kamen weitere Regelungen hinzu, zum Beispiel:
 „Vermeidung von Tropenholz im kommunalen Bereich“ (1993, Beitritt zum Klimabündnis)
 „Die Verwendung von PVC-haltigen Produkten soll grundsätzlich vermieden werden.“ (1999,
GR)
 „Aus Gründen der Vorsorge und Vorbildfunktion schließt die Stadt Lahr die Verwendung
gentechnisch veränderter Lebensmittel in gemeindeeigenen Einrichtungen aus.“ (2006, GR)
 „Bitte beachten Sie, dass aus Umweltschutzgründen zukünftig der gesamte Briefverkehr der
Stadtverwaltung auf umweltfreundlichem Recycling-Papier gedruckt wird. Dazu zählen Kopien
und Druckerzeugnisse des internen und externen Briefverkehrs.“ (2007, Oberbürgermeister)
 „Bezug von 100% qualifizierten Ökostrom für alle kommunalen Gebäude.“ (09.2012, GR)
 „Bei allen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, sowie in den Büros der Dezernenten wird
(weiterhin) fair gehandelter Kaffee und (neu) ein weiteres Produkt (z.B. Tee) aus fairem Handel
verwendet.“ (24.07.2017, GR)
 „Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr bei der Beschaffung (Miete / Leasing / Kauf) von
Dienstfahrzeugen für die hauptsächlich innerstädtische Nutzung grundsätzlich E-Fahrzeuge
beschafft, auch im Fall von einzelwirtschaftlichen Nachteilen.“ (23.07.2018, GR)
 „Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr bei der Beschaffung (Miete / Leasing / Kauf) von
Dienstfahrzeugen für den restlichen Bedarf die Auswahl in der CO2-Effizenzklasse B oder
besser laut PkwEnVKV erfolgt.“ (23.07.2018, GR)

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„Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr ab 2019 generell Recyclingpapier (aus 100 %
Altpapier) für intern und extern erstellte Druckerzeugnisse (z.B. Berichte, Broschüren, Flyer)
nutzt.“ (23.07.2018, GR)
„Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr bei den gemeindeeigenen Einrichtungen, die
eine Verpflegung anbieten (z.B. Spital, Schulen, Kindergärten u.a.), mindestens eine
Komponente (z.B. Fleisch, Fisch, Kartoffeln, Reis, Nudeln, Gemüse, Salat) in Bioqualität sowie
eine Fairtrade-Komponente (z.B. Kakao, Tee, Gewürze) anbietet.“ (23.07.2018, GR)
„Die Verwaltungsspitze beschließt, dass die Stadt Lahr anspruchsvolle Vorgaben für
Energieeffizienz und Klimaschutz für ÖPNV-Fahrzeuge im Leistungsauftrag festsetzt.“
(08.09.2019)

Diese vorstehende Liste soll ergänzt werden. Die Beschaffung folgender Produkte oder
Produktbestandteile und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen unter Verwendung folgender
Produkte oder Produktbestandteile ist (auch bei Direktaufträgen) unzulässig:
 Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen zum Einsatz
kommen.
 Getränkeautomaten ohne Mehrwegbecher-Funktion.
 Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von
Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeutel) – dies gilt auch für
mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen.
 Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Veranstaltungen.
 Chlorabspaltende Reiniger sowie Spülkastenzusätze.
 Mikroplastik in Wasch- und Reinigungsmitteln.
 Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und
zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“,
vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte).
 Haushaltsgeräte mit EU-Energielabel, soweit sie nicht mindestens mit der zweithöchsten
verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind.
 Leuchtmittel mit EU-Energielabel zur Innenbeleuchtung, soweit sie nicht mindestens mit der
zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind.
 Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger
Waldbewirtschaftung stammen. Holz und Holzprodukte müssen nach FSC oder PEFC oder
gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des
FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
 Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang V der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012
für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind.
 Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen).
 Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden.
 Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korrosionsschutz,
Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile organic compounds/ flüchtige
organische Verbindungen)-Gehalt über drei Prozent des eingebauten Produkts nach DecopaintRichtlinie 2004/42/EG aufweisen.
 Unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichskonzentration
für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet.
 Pestizide für öffentliche Grün- und Freiflächen (mit Ausnahme für Sonderkulturen wie
Rosengarten und Chrysanthemen).
 Mutter- /Oberboden und Blumenerde / Kultursubstrate mit torfhaltigen Bestandteilen.
 Ölheizungen

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Drucksache 312/2019

Die fortgesetzte Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und sozialen Kriterien bei der
Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen und die Ergänzung der
Beschaffungsregelungen sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung und Erreichung der vom
Gemeinderat beschlossenen Ziele des Integrierten Klimaschutzkonzeptes 2012, des Energie
und Klima – Arbeitsprogramms 2018-2022, der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung
und dem Klimaschutzpakt mit dem Land Baden-Württemberg.

Tilman Petters
Bürgermeister

Manfred Kaiser
Leiter der Stabsstelle Umwelt

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1
– 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.