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Beschlussvorlage (Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung)

                                    
                                        Anlage 2

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SATZUNG

SATZUNG

über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte)

über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften
der
Stadt
Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte)

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, berichtigt S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.02.2006 (GBl. S. 20) und der §§ 2 und 13
Abs. 1 des Kommunalabgaben-gesetzes für
Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBL.
S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt
Lahr/Schwarzwald folgende

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,
berichtigt S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019
(GBl. S. 161) und der §§ 2 und 13 Abs. 1 des
Kommunalabgaben-gesetzes
für
BadenWürttemberg vom 07.11.2017 (GBL. S. 592,
593) hat der Gemeinderat der Stadt
Lahr/Schwarzwald folgende

SATZUNG

SATZUNG

beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der
Obdachlosenunterkünfte
§1
Rechtsform und Anwendungsbereich

beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§1
Rechtsform und Anwendungsbereich

(1)
(1)
Die Stadt Lahr betreibt Obdachlosen- Die Stadt Lahr betreibt die Obdachlosen- und
unterkünfte als öffentliche Einrichtungen.
Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtungen.

(2)
Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen einschließlich
ihrer Familienangehörigen von der Stadt
Lahr bestimmten Gebäude, Wohnungen und
Räume.

(2)
Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen einschließlich ihrer Familienangehörigen von der Stadt Lahr bestimmten
Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3)
Obdachlose im Sinne dieser Satzung sind
alle Personen, die wohnungslos und erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst
eine geordnete Unterkunft zu beschaffen.

(3)
Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach dem Gesetz über die
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen
(FlüAG) vom 11.03.2004 in der jeweils gültigen
Fassung von der Stadt Lahr bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

Anlage 2

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(4)
Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der in
der Regel vorübergehenden Unterbringung von
Personen, die obdachlos sind oder sich in einer
außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden
und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst
eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder
eine Wohnung zu erhalten.
(5)
Die Aufnahme in kommunalen Unterkünften hat
ausschließlich Überbrückungscharakter, die nutzungsberechtigten Personen sind verpflichtet,
alle Anstrengungen zu unternehmen, um eigenständig eine Wohnung zu gewinnen.

II. Allgemeine Vorschriften

II. Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§2
Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis

§2
Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis

(1)
(1)
Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet sich
sich nach § 10 Abs. 2 der Gemeindeord- nach § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung.
nung.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in
einer bestimmten Unterkunft oder auf
Zuweisung von Räumen bestimmter Art und
Größe besteht nicht.

(2)
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich
ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf
Zuweisung von Räumen bestimmter Art und
Größe besteht nicht. Räume können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden.

(3)
Obdachlose, die eine Unterkunft benutzen,
können jederzeit aus sachlichen Gründen in
eine andere Unterkunft im Sinne des § 1
Abs. 2 der Satzung umgesetzt werden.

(3)
Obdachlose und Flüchtlinge, die eine Unterkunft
benutzen, können jederzeit aus sachlichen
Gründen in eine andere Unterkunft im Sinne des
§ 1 Abs. 2 und 3 der Satzung umgesetzt werden.

(4)
Das Benutzungsverhältnis
rechtlich.

ist

öffentlich-

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§3
Beginn und Ende der Nutzung

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§3
Beginn und Ende der Nutzung

(1)
(1)
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem ZeitZeitpunkt der Einweisung in die Unterkunft.
punkt der Einweisung in die Unterkunft.
(2)
Das Benutzungsverhältnis endet mit der
Räumung; der Räumung steht insbesondere
gleich wenn der Eingewiesene keinen
Gebrauch vom Raum macht.

(2)
Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung; der Räumung steht insbesondere gleich,
wenn der oder die Eingewiesene keinen Gebrauch vom Raum macht.

§4
Benutzung der überlassenen Räume und
Hausrecht

§4
Benutzung der überlassenen Räume und
Hausrecht

(1)
Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen
und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(1)
Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen
nur von den eingewiesenen Personen und nur
zu
Wohnzwecken
benutzt
werden.

(2)
Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet,
die ihm zugewiesenen Räume samt dem
überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn des Benutzungsverhältnisses übernommen worden sind. Die
Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist hierbei zu berücksichtigen.

(2)
Der/Die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem
überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln
und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem
sie bei Beginn des Benutzungsverhältnisses
übernommen worden sind. Die Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist
hierbei
zu
berücksichtigen.

(3)
Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt
vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(3)
Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft
und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden an
oder in den Räumen der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4)
Dem Benutzer der Unterkunft ist verboten:
a) in die Unterkunft einen Dritten aufzunehmen;
b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen;
c) ein Tier in der Unterkunft zu halten;
d) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener ParkEinstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug
abzustellen;

(4)
Der/Die Benutzer/in bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt,
wenn er/sie
a) in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich
eine/n Dritte/n aufnehmen will,
b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will,
c) ein Schild (ausgenommen üblicher Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand
in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der

Anlage 2

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Seite 4 von 15

e) Installationen oder bauliche Veränderungen in oder an der Unterkunft
vorzunehmen;
f) Nachschlüssel der Einrichtung oder des
benutzten Raumes fertigen zu lassen.

Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will,
d) ein Tier in der Unterkunft halten will,
e) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück
außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder
Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder
f) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen
oder andere Veränderungen in der Unterkunft
vornehmen will.
g) Nachschlüssel der Einrichtung oder des benutzten Raumes fertigen lassen will.

(5)
In Ausnahmefällen kann die Stadt Verbote
nach Abs. 4 aufheben. Die Zustimmung wird
grundsätzlich nur für den Einzelfall und nur
dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle
Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt von
Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.

(5)
Die Zustimmung wird nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann erteilt, wenn der/die
Benutzer/in eine Erklärung abgibt, dass er/sie
die Haftung für alle Schäden, die durch die besondere Benutzung nach Absatz 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Lahr
insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter
freistellt.

(6)
Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere sind die
Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft
sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(6)
Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen
erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der
Haus- und Wohngemeinschaft sowie die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7)
Die Zustimmung kann widerrufen werden,
wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Dritte belästigt
oder die Unterkunft oder das Grundstück
beeinträchtigt werden.

(7)
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn
Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen
nicht eingehalten, Dritte belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8)
Werden vom Benutzer ohne Zustimmung der
Stadt bauliche oder sonstige Veränderungen
vorgenommen, können diese auf Kosten des
Benutzers beseitigt und der frühere Zustand
wieder hergestellt werden. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.

(8)
Werden vom/von der Benutzer/in ohne Zustimmung der Stadt bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, können diese auf Kosten
des/der Benutzers/in beseitigt und der frühere
Zustand wieder hergestellt werden. Die Kosten
werden gegenüber dem/der Benutzer/in durch
schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.

(9)
Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen.

(9)
Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen.

Anlage 2

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(10)
Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt,
die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem
Benutzer der Einrichtung auf dessen Verlagen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug
kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.

(10)
Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die
Unterkünfte in angemessenen Abständen nach
rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Benutzer/in
der Einrichtung auf dessen Verlagen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft
ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.

§5
Instandhaltung der Unterkünfte

§5
Instandhaltung der Unterkünfte

(1)
Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen.

(1)
Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine
ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu
sorgen.

(2)
Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum
Schutze dieser oder des Grundstücks erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt
unverzüglich mitzuteilen.

(2)
Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze
dieser oder des Grundstücks erforderlich, so hat
der/die Benutzer/in dies der Stadt Lahr unverzüglich mitzuteilen.

(3)
Der Benutzer haftet für Schäden, die durch
schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden
Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost
geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer
auch für das Verschulden von Dritten, die
sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für
die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf
Kosten des Benutzers beseitigen lassen. Die
Kosten werden gegenüber dem Benutzer
durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.

(3)
Der/die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch
schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden
Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet,
geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die Benutzer/in auch für das Verschulden von Dritten, die sich mit seinem/ihrem
Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und
Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in
haftet, kann die Stadt auf Kosten des/der Benutzers/Benutzerin beseitigen lassen. Die Kosten
werden gegenüber dem/der Benutzer/in durch
schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.

(4)
Die Stadt Lahr wird die Obdachlosenunterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der
Stadt zu beseitigen.

(4)
Die Stadt Lahr wird die Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/Die Benutzer/in ist
nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten
der Stadt zu beseitigen.

Anlage 2

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§6
Räum- und Streupflicht

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§6
Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht kann auf Benut- Die Räum- und Streupflicht kann auf Benutzer der Obdachloseneinrichtung übertragen zer/innen der Obdachlosen- und Flüchtlingseinwerden.
richtung übertragen werden.
§7
Hausordnungen / Hausrecht

§7
Hausordnungen / Hausrecht

(1)
Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(1)
Die Benutzer/innen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme
verpflichtet.

(2)
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den
einzelnen Unterkünften gilt die von der Stadt
erlassene besondere Hausordnung sowie
die Brandschutzordnung, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt wird.

(2)
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften gilt die Hausordnung (Abs.
5) sowie die von der Stadt erlassene Brandschutzordnung, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und –räume
bestimmt wird.

(3)
Die Beauftragten der Stadt und die Hausmeister der Obdachlosenunterkünfte üben
das Hausrecht aus.

(3)
Die Beauftragten der Stadt und die Hausmeister
der Obdachlosenunterkünfte üben das Hausrecht aus.
(4)
Die Stadt kann die Benutzung von Gegenständen, die allen Bewohnern/Bewohnerinnen gemeinsam zur Verfügung stehen, durch einen
besonderen Benutzungsplan regeln.
(5) Die folgenden Regeln der Hausordnung sind
von allen Bewohnern/Bewohnerinnen zu beachten:
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung werden innerhalb der Unterkünfte folgende
Handlungen untersagt:
a)

b)

c)

der Umgang mit offenem Feuer sowie
das Lagern brennbarer Stoffe und Flüssigkeiten,
das Aufstellen und die Benutzung elektrischer Geräte in den Wohnräumen (Herde, Kochplatten, Toaster, Fritteusen,
Heizgeräte u. ä.) in der Biermannstraße 3
und in der Rainer-Haungs-Straße 33 sowie die Benutzung defekter / unfachmännisch reparierter Elektrogerät in allen Unterkünften,
das Abstellen von Fahrzeugen / Fahrrädern / Gegenständen aller Art an nicht
dafür bestimmten Stellen, insbesondere

Anlage 2

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d)
e)

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in als Fluchtwege dienende Flächen,
die Verunreinigung des Unterkunftsbereiches,
Drogen- und übermäßiger Alkoholkonsum, Rauchen.

Neben den o.g. Verboten gelten folgende Verhaltensregeln:
f)

g)

h)

i)

j)

k)

l)

m)

n)

Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, auf die
übrigen Mitbenutzer/innen und die Nachbarn/Nachbarinnen
die
gebührende
Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was das Zusammenleben stören
kann.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr
ist störender Lärm, insbesondere in den
gemeinschaftlich benutzten Räumen, in
den Treppenhäusern und auf den Fluren
untersagt.
Fernseh-/Radio- und sonstige Musikgeräte dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden. Zimmertüren sind geschlossen zu halten. Die Benutzung dieser Geräte im Freien darf die übrigen
Hausbewohner/innen nicht stören.
Das Abstellen von Sperrmüll, defekten
Altgeräten oder sonstigem Müll ist nur an
den entsprechend ausgewiesenen Plätzen zulässig.
Nach Benutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, WC) sind diese in sauberem Zustand zu verlassen. Privates
Geschirr und Lebensmittel sind in den
jeweiligen Wohnräumen zu lagern. Anfallender Hausmüll ist zur Vermeidung von
Ungezieferbefall täglich aus den Wohnund Gemeinschaftsräumen zu entsorgen.
Abfälle sind nicht in Toiletten, Waschbecken und Spülen zu entsorgen (Abflussverstopfungen).
Das Auftreten von ansteckenden Krankheiten und von Ungeziefer ist unverzüglich
den
städtischen
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu melden.
Die in der Brandschutzordnung aufgeführten Verhaltensregeln sind strikt zu
beachten.
Der Zutritt zu den zugewiesenen Wohnräumen muss (für den Gefahrenfall)
gewährleistet sein. Schließzylinder dürfen
nicht ausgewechselt werden.
Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist die
Eingangstüre geschlossen zu halten. Der
Hausschlüssel darf hausfremden Perso-

Anlage 2

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Zukünftige Version:

Seite 8 von 15

nen nicht überlassen werden. Bei Verlust
von Haus- und Wohnungsschlüssel ist
die Stadt zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung berechtigt, die
Schlösser auf Kosten des-/derjenigen
Benutzer/in austauschen zu lassen, welche/r den/die Schlüssel verloren hat.
Nicht eingewiesene Personen dürfen sich
in dieser Zeit nicht im Gebäude aufhalten.
Den Anweisungen städtischer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder von dort beauftragter Personen ist Folge zu leisten.

§8
Rückgabe der Unterkunft

§8
Rückgabe der Unterkunft

(1)
Bei
Beendigung
des
Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft und das überlassene Zubehör sauber
zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand
des Raumes muss nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses wieder hergestellt
werden.

(1)
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses
hat der/die Benutzer/in die Unterkunft und das
überlassene Zubehör vollständig geräumt und
sauber zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand des Raumes muss nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses wieder hergestellt werden.

(2)
Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer mit
Zustimmung der Stadt selbst besorgten
Schlüssel, sind den Beauftragten der Stadt
zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle
Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung
dieser Pflicht entstehen.

(2)
Alle Schlüssel, auch die vom/von der Benutzer/in
mit Zustimmung der Stadt selbst besorgten
Schlüssel, sind den Beauftragten der Stadt zu
übergeben. Der/Die Benutzer/in haftet für alle
Schäden, die der Stadt oder einem/einer Benutzungsnachfolger/in aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

§9
Haftung und Haftungsausschluss

§9
Haftung und Haftungsausschluss

(1)
Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller
Regelungen dieser Satzung für die von
ihnen verursachten Schäden entsprechend
den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.

(1)
Die Benutzer/innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen dieser Satzung für die von ihnen
verursachten Schäden entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere für die Schäden, welche durch unsachgemäße Nutzung entstanden sind.

(2)
Die Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten
gegenüber den Benutzern und Besuchern
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft und deren Besucher
selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die
Stadt keine Haftung.

(2)
Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere
Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem Verhältnis
als Gesamtschuldner/innen. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Gesamtschuldner/innen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer Bedarfs- oder
Haushaltsgemeinschaft leben.

Anlage 2

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Zukünftige Version:

Seite 9 von 15

(3)
Die Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten
gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und
Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden,
die sich die Benutzer/innen einer Unterkunft und
deren Besucher/innen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 10
Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht,
obwohl gegen ihn eine vollziehbare Räumungs- oder Umsetzungsverfügung ergangen ist, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach den
Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden.

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

§ 10
Verwaltungszwang
Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft
nicht, obwohl gegen ihn/sie eine vollziehbare
Räumungs- oder Umsetzungsverfügung ergangen ist, so kann die Räumung oder Umsetzung
durch unmittelbaren Zwang nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die
Räumung der Unterkunft nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses.

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 11
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

§ 11
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner/in

(1)
Für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften im Sinne
von § 1 dieser Satzung werden Gebühren
erhoben.

(1)
Für die Benutzung der Räumlichkeiten von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften werden
Gebühren erhoben.

(2)
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht
sind. Mehrere als Gemeinschaft eingewiesene Personen haften als Gesamtschuldner.

(2)
Gebührenschuldner/innen sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht
sind. Mehrere als Gemeinschaft eingewiesene
Personen haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 12
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1)
Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft getrennt ermittelt.
Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene
Unterbringungsraum.

§ 12
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1)
Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft
getrennt ermittelt.
Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene Unterbringungsraum.

Anlage 2

Bisherige Version:

Zukünftige Version:

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(2)
(2)
Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen
gelten folgende Gebührenhöhen:
gelten folgende Gebührenhöhen:
a) Flugplatzstraße 101
je Wohnraum à 22,38 qm 220,- Euro
je Wohnraum à 27,39 qm 250,- Euro
b) Biermannstraße 3
je Wohnraum 250,-- Euro

a) Flugplatzstraße 101:
je Wohnraum à 22,38 m²
je Wohnraum à 27,39 m²

280,- Euro
340,- Euro

b) Biermannstraße 3:
je Wohnraum à 13 m²

300,- Euro

c) Rainer-Haungs-Straße 33:
je Wohnraum à 10 m²

250,- Euro

d) Kaiserstraße 85:
Wohneinheit Nr. 01
23,91 m², EG

190,- Euro

Wohneinheit Nr. 02
57,65 m², EG

460,- Euro

Wohneinheit Nr. 03
41,47 m², EG

330,- Euro

Wohneinheit Nr. 04
40,47 m², EG

325,- Euro

Wohneinheit Nr. 05
39,19 m², 1. OG

315,- Euro

Wohneinheit Nr. 06
67,09 m², 1. OG

535,- Euro

Wohneinheit Nr. 07
33,08 m², 1. OG

265,- Euro

Wohneinheit Nr. 08
46,20 m², 1. OG

370,- Euro

Wohneinheit Nr. 09
39,58 m², 2. OG

315,- Euro

Wohneinheit Nr. 10
67,96 m², 2. OG

545,- Euro

Wohneinheit Nr. 11
32,33 m², 2. OG

260,- Euro

Wohneinheit Nr. 12
46,28 m², 2. OG

370,- Euro

Anlage 2

Bisherige Version:

Zukünftige Version:
Wohneinheit Nr. 13
35,52 m², DG

285,- Euro

Wohneinheit Nr. 14
43,03 m², DG

345,- Euro

Wohneinheit Nr. 15
47,14 m², DG

375,- Euro

Wohneinheit Nr. 16
43,34 m², DG

345,- Euro

Seite 11 von 15

Zusätzlich zur o. g. Nutzungsgebühr werden die
Nebenkosten verbrauchsabhängig geltend gemacht. Hierfür wird eine monatliche Vorauszahlungspauschale erhoben. Die detaillierte Nebenkostenabrechnung erfolgt jeweils zum Jahresende und/oder nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

(3)
Für einzelnen angemieteten Wohnraum
werden die tatsächlich entstehenden Kosten
(Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl.
möglicher weiterer entstehender Kosten)
geltend gemacht.
§ 57 des Polizeigesetzes für BadenWürttemberg bleibt hierbei unberührt.

§ 13
Entstehung und Erhebung der Gebührenschuld

(3)
Für sonstigen angemieteten Wohnraum werden
die tatsächlich entstehenden Kosten (Mietkosten
zzgl. Nebenkosten sowie zzgl. möglicher weiterer entstehender Kosten) geltend gemacht.
§ 57 des Polizeigesetzes für BadenWürttemberg bleibt hierbei unberührt.

§ 13
Entstehung und Erhebung der Gebührenschuld

(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag
der Einweisung und endet mit dem Tag der (1)
Räumung. Der Tag der Räumung ist gebüh- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der
renpflichtig.
Einweisung und endet mit dem Tag der Räumung. Der Tag der Räumung ist gebührenpflich(2)
tig.
Die Benutzungsgebühr wird als Tages- und
Monatsgebühr erhoben. Bei Einweisung o- (2)
der Räumung während eines laufenden Mo- Die Benutzungsgebühr wird als Tages- und Monats werden die Gebühren anteilmäßig be- natsgebühr erhoben. Volle Kalendermonate des
rechnet.
Benutzungsverhältnisses werden mit 30 Tagen
berechnet. Bei Einweisung oder Räumung während eines laufenden Monats werden die Gebühren anteilmäßig berechnet.

Anlage 2

Bisherige Version:

Zukünftige Version:

Seite 12 von 15

§ 14
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid
geltend gemacht. Sie wird am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat
zur Zahlung fällig. Im Falle der anteilmäßigen Gebührenberechnung wird nach § 13
Abs. 2 mit dem Einzug fällig.

(2)
Die vorübergehende Nichtbenutzung zugewiesener Räume entbindet den Benutzer
nicht von der Verpflichtung, die Gebühren
vollständig zu entrichten.

§ 14
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Benutzungsgebühr sowie die Nebenkosten
werden durch Bescheid geltend gemacht. Sie
sind einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.

(2)
Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe
eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefallenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1. Bei der Berechnung wird grundsätzlich von 30 Kalendertagen ausgegangen.

(3)
Die vorübergehende Nichtbenutzung zugewiesener Räume entbindet den/die Benutzer/in nicht
von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig
zu entrichten.
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung in
Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbußen bis zu
einer Höhe von 1.000,00 Euro belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende
Vorschriften dieser Satzung verstößt:
1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Unterkunft benutzt
oder die überlassenen Räume zu anderen als zu
Wohnzwecken benutzt;
2. entgegen § 4 Absatz 2 die zugewiesene
Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht
pfleglich behandelt oder instand hält;
3. entgegen § 4 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
4. entgegen § 4 Absatz 4 a) Dritte in die Unterkunft aufnimmt;
5. entgegen § 4 Absatz 4 b) die Unterkunft zu
anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
6. entgegen § 4 Absatz 4 c) Schilder anbringt
oder Gegenstände aufstellt;
7. entgegen § 4 Absatz 4 d) Tiere in der Unterkunft hält;

Anlage 2

Bisherige Version:

Zukünftige Version:

Seite 13 von 15

8. entgegen § 4 Absatz 4 e) Kraftfahrzeuge abstellt;
9. entgegen § 4 Absatz 4 f) Veränderungen in
der Unterkunft vornimmt;
10. entgegen § 4 Absatz 10 den Beauftragten
der Großen Kreisstadt Lahr den Zutritt verwehrt;
11. entgegen § 7 die Regelungen der Hausordnung nicht einhält;
12. entgegen § 8 Absatz 2 die Schlüssel nicht
ordnungsgemäß übergibt.
V. Schlussvorschriften
§15
Außerkrafttreten von Satzungen

V. Schlussvorschriften
§16
Außerkrafttreten von Satzungen

Die Satzung über die Benutzung von Asylbewerberunterkünften und Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr vom 05.02.1996 Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr vom 01.08.2008
wird aufgehoben.
und die Änderungssatzung vom 15.10.2013
werden aufgehoben.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2008 in
Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden
ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.

§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2

Bisherige Version:

Änderungssatzung zur Satzung über die
Benutzung von Obdachlosenunterkünften
der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) vom 01.01.2008
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000
(GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl.
S. 55) und der §§ 2 und 13 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg vom 17.03.2005 (GBL. S. 206),
zuletzt geändert durch Verordnung vom
25.01.2012 (GBl. S. 65, 68) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am
14.10.2013 folgende 1. Änderungssatzung
zur bestehenden Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der
Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008
beschlossen:
Artikel 1
Der bisherige § 12 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der
Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008 tritt
außer Kraft. Die künftige Fassung des § 12
lautet:
§ 12
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1)
Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft getrennt ermittelt.
Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene
Unterbringungsraum.
(2)
Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen
gelten folgende Gebührenhöhen:
d) Flugplatzstraße 101
je Wohnraum à 22,38 qm 220,- Euro
je Wohnraum à 27,39 qm 250,- Euro
b) Biermannstraße 3
je Wohnraum 250,-- Euro

(3)
Für einzelnen angemieteten Wohnraum
werden die tatsächlich entstehenden Kosten
(Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl.
möglicher weiterer entstehender Kosten)

Zukünftige Version:

- wird aufgehoben -

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Anlage 2

Bisherige Version:

geltend gemacht.
§ 57 des Polizeigesetzes für BadenWürttemberg bleibt hierbei unberührt.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung der Satzung über
die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald vom
01.01.2008 tritt zum 15.10.2013 rückwirkend
in Kraft.
Hinweis
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein
Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn
die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Beglaubigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde gem. § 1
der Satzung über die Form der öffentlichen
Bekanntmachung
der
Stadt
Lahr/Schwarzwald vom 19.02.1970, zuletzt
geändert am 04.11.2002, durch Einrücken in
die beiden Lahrer Tageszeitungen, die Lahrer Zeitung und die Badische Zeitung – Ausgabe Ortenau – am 18.10.2013 öffentlich
bekannt gemacht.

Zukünftige Version:

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