Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Vorlage: Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
23. März 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER
INNENSTADT, 3. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzung)
Beschlussvorlage (- Übersichtsplan)
23. März 2020
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER
INNENSTADT, 3. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Stadt Lahr 9. März 2020 AZ.: Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB) In allen übrigen Bereichen des bisherigen Plangebietes wird der Bebauungsplan aufgehoben. Maßgeblich sind damit die jeweils geltenden Bebauungspläne. 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) 1.1 Die §§ 2 bis 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) sind Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Festsetzungen der Gebietsarten sind der Planzeichnung zum Bebauungsplan vom 4. August 1989 zu entnehmen. 1.2 Kerngebiet (§ 7 BauNVO) Gemäß § 1 (5) BauNVO sind im Kerngebiet (MK) Vergnügungsstätten im Sinne von § 7 (2) Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. Im Kerngebiet sind gemäß § 7 (2) Nr. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig mit Ausnahme von Imbissständen und wagen (§ 1 (5) in Verbindung mit (9) BauNVO). Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Planungsrechtliche Festsetzungen 1.3 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) Gemäß § 1 (5) BauNVO sind im Mischgebiet (MI) Vergnügungsstätten im Sinne von § 6 (2) Nr. 8 BauNVO nicht zulässig. Im Mischgebiet sind gemäß § 6 (2) Nr. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig mit Ausnahme von Imbissständen und -wagen, (§ 1 (5) in Verbindung mit (9) BauNVO). Sabine Fink Stadtbaudirektorin 2