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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, archäologische Ausgrabung im Bereich Leopoldstraße Fortführung der Grabung trotz Kostensteigerung Selbstbindung des Gemeinderats für den…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Lütkenhaus

Datum: 15.11.2019 Az.: -0688 Lü

Drucksache Nr.: 287/2019 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.11.2019

vorberatend

nichtöffentlich

12 Ja, 2 Nein,
1 Enth.

Gemeinderat

18.11.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, archäologische Ausgrabung im
Bereich Leopoldstraße
- Fortführung der Grabung trotz Kostensteigerung
- Selbstbindung des Gemeinderats für den Haushalt 2020

Beschlussvorschlag:

1.

Für die Fortführung der archäologischen Stadtkerngrabung im Bereich Leopoldstraße wird die Stadtverwaltung ermächtigt, weitere Finanzmittel in Höhe
von 230.000,- € aufzuwenden.

2.

Der Betrag von 230.000,- € wird im Haushalt 2020 mit Selbstbindung für den
Gemeinderat eingestellt.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 287/2019 1. Ergänzung

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im November 2018 wurden im Bereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, östlich der Leopoldstraße bei archäologischen Voruntersuchungen auf der gesamten freigelegten Fläche
Befunde und Funde aus dem römischen Vicus angetroffen.
Um das geplante Bauvorhaben (geförderter Mietwohnungsbau) verwirklichen zu können, wurde eine
archäologische Rettungsgrabung erforderlich.
Der Gemeinderat hat am 25. Februar 2019 (mit Stimmenmehrheit) beschlossen, die Ausschreibung
und Vergabe einer Rettungsgrabung durch die Verwaltung vorbereiten zu lassen und den Sperrvermerk für diese Maßnahme im Haushaltsplan 2019 (Mittelansatz i.H.v. 300.000 €) aufzuheben.
Darüber hinaus hatte die Verwaltung im Vorfeld der Ausschreibung eine Markterkundung zu Firmengrabungen vorgenommen.
Am 3. Juni 2019 stimmte der Gemeinderat (einstimmig) der Auftragsvergabe an die Firma Archaeotask GmbH aus Engen zu, die mit einer Angebotssumme von 269.364,83 € als günstigste Anbieterin
aus dem Bieterverfahren hervorging.
Die Grabungsarbeiten begannen am 5. Juli 2019. In wöchentlichen Jour-fixe-Terminen mit Vertretern
des Landesamtes für Denkmalpflege, die hier auch als Fachaufsicht fungieren, wurden und werden
die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt.
Wie bereits bei der Grabungsbesichtigung mit Mitgliedern des Technischen Ausschusses am
18. September 2019 deutlich wurde, ist mit einer außerordentlich hohen Funddichte jenseits aller bisherigen Erwartungen zu rechnen, und nach Freilegung der restlichen Quadranten hat sich dieser
Eindruck bestätigt. Dies hatte und hat zur Folge, dass zum einen kein größerer Bagger eingesetzt
werden kann und zum anderen die Freilegung/Aufnahme/Nachbereitung einen erheblich größeren
Umfang an Personaleinsatz und damit auch Personalkosten verursacht. Konkret ist der ursprüngliche
Ansatz an Personaleinsatzstunden schon nahezu erreicht. In Abstimmung mit dem Landesamt für
Denkmalpflege wurde die Grabungsfirma aufgefordert, eine Kalkulation zum noch notwendigen Arbeitsumfang und Dauer abzugeben. Die Firma (und das Landesamt) gehen von weiteren 14 Wochen
ab 4. November reiner Grabungsdauer aus. Mit der Weihnachtspause und erwartbaren Schlechtwetterphasen würde damit das Grabungsende in März/April 2020 fallen. Die Grabungsfirma hat ein
Nachtragsangebot für den angegebenen Arbeitsumfang in Höhe von 222.887,- € vorgelegt. Die momentane Auftragssumme beläuft sich auf knapp 270.000,- €. Auf der Haushaltstelle ist ein Betrag von
300.000,- € gelistet. Damit können die Arbeiten bis Ende Dezember 2019 fortgeführt werden. Der
Differenzbetrag aus Auftrag Firma und den 300.000,- € Haushaltsmittel ist für den Bodenmaterialabtransport durch den BGL vorgesehen (hier sind bisher für ca. 5000,- € Leistungen erbracht).
Das heißt, der bereitgestellte Betrag würde bei weitem nicht ausreichen, um die Grabung abschließen zu können und damit das Grundstück bebaubar zu machen. Es fehlen rund 230.000,- €.
Alternativen:


Die Fortführung der Grabung wird einer Universität (archäologische Fakultät) angeboten, die mit
Studenten die Arbeiten durchführt. Bei dieser Variante ist aber mit einer mehrjährigen Dauer zu
rechnen, da hier nur mit sehr geringen Personalstunden gerechnet werden kann (Semesterferien…). Zum Vergleich: derzeit arbeiten im Schnitt 6 Personen täglich mit jeweils im Schnitt 9 Stunden Arbeitszeit.

Drucksache 287/2019 1. Ergänzung


Seite - 3 -

Die Grabung wird gestoppt und die im Boden verbliebenen Funde/Befunde werden wieder abgedeckt (hierbei fallen weitere Kosten für die fachgerechte Abdeckung der Funde an, die sich im mittleren fünfstelligen Eurobereich bewegen). Damit wäre das Grundstück nicht bebaubar. (Zudem wäre der archäologische Erkenntnisgewinn eher gering.) Die Arbeiten zur Änderung des Bebauungsplans und zur Hochbauplanung wären in den Sand gesetzt. Der Bauantrag ist gestellt. Sobald das
Grabungsende in Sicht ist, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan vorbereitet und die
Baugenehmigung erteilt werden.

Zur Fortsetzung der Grabung sind die Arbeiten für 2020 erneut europaweit auszuschreiben. Dies wird
von der Verwaltung nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat unmittelbar veranlasst.
Zur Sitzung des HPA am 11.11.2019 wird Frau Dr. Kuhnle vom Landesamt für Denkmalpflege anwesend sein und den Sachverhalt erläutern.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.