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Beschlussvorlage (- Satzung Veränderungssperre)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich
aufzustellenden Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung

des

Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 15. Mai 2017 in öffentlicher Sitzung
die Aufstellung des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung
beschlossen hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung nachfolgende
Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes. Ziel ist die Steuerung des Einzelhandels im
Sinne des als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) BauGB
beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (inklusive Nahversorgungskonzept) der
Stadt Lahr vom 9. März 2017.
Diese Satzung beruht auf § 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581,
ber. S.698) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99),
§ 14, 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBI.I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057).

§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes AM
HUSARENPFAD, 1. Änderung wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre bestimmt sich nach dem als Anlage
beigefügten Plan vom 20. April 2017.
Er entspricht dem Gebiet des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung,
und umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 6626/1, 6626/2, 6626/3,
6627, 9114, 9115, 9116, 9117, 22226/1, 22226/2, 22227/1, 22227/6 sowie 22226/10
(nur nachrichtlich).
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben

b. Aufschüttungen
und
Abgrabungen
größeren
Umfanges
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten

sowie

B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
C. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung wird rückwirkend zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inkrafttretens am Tag
ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 20. Mai 2017 in Kraft gesetzt.
§5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung, spätestens nach Ablauf von
zwei Jahren, außer Kraft.

Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Anlage: Plan vom 20.4.2017, wird mit ausgefertigt und bekanntgemacht