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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 5. Februar 2020 - 5. März 2020)
OZ

1

Beteiligter

Industrie- und
Handelskammer
Südlicher Oberrhein
02.03.2020

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Mit der 3. Änderung des Planes soll für das Plangebiet von ca. 21,5 ha innerhalb der Innenstadt die Umstellung auf die aktuell geltende BauNVO vorgenommen werden, so dass bei dem weiter geplanten Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art nun auch
Wettbüros mit umfasst sein werden. Die Begründung
bzw. die Planungsziele hierzu sind aus unserer Sicht
nachvollziehbar; zudem verbleiben laut Begründung
für Vergnügungsstätten andere Standorte im Gemeindegebiet. Weiterhin sollen Imbissstände und -wagen
nun im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden.
Auch hierzu werden keine Bedenken geäußert.
Nicht ganz verständlich erscheint, welchen „Schutzstatus" die nun herausgenommenen Teilflächen mit
immerhin ca. 5,5 ha aktuell haben. Für diese sind laut
Begründung wohl künftig dieselben Ausschlüsse geplant. Liegen auf diesen Arealen aktive Veränderungssperren, die „zwischenzeitlich" die Niederlassung von Wettbüros und sonstigen Vergnügungsstätten wirksam verhindern?

Beschluss

Kenntnisnahme

Für die herausgenommenen Teilbereiche
gelten separate Bebauungspläne, die unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung festsetzen, unterschiedliche Festsetzungen zu
Vergnügungsstätten enthalten und für die
unterschiedliche Fassungen der BauNVO
gelten. Auf diesen Flächen liegen nach Ablauf
der aktuell geltenden Veränderungssperre
keine weiteren Veränderungssperren. Sollte
jedoch eine Vergnügungsstätte vorgesehen
sein und nach dem jeweiligen (noch) geltenZurückweisung
den Bebauungsplan zulässig sein, kann die
Stadt mit einer Zurückstellung oder einer erEs wird angeregt, zur besseren Verständlichkeit und neuten Veränderungssperre reagieren.
Nachvollziehbarkeit in die Begründung noch einen
Abdruck der Planzeichnung von 1989 mit aufzuneh- Es wurde bewusst darauf verzichtet, einen
men (s. auch Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen). zweiten Plan (mit abweichendem Geltungsbereich) aufzunehmen, um etwaige Verwechs- Zurückweisung
lungen zu vermeiden. Der Hinweis unter Ziffer
1.1 wird als ausreichend angesehen und entspricht der Handhabung auch bei anderen
Zu den textlichen Festsetzungen möchten wir folgen- Bebauungsplänen der Stadt Lahr.
de Anregungen machen:
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Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 5. Februar 2020 - 5. März 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

- In Ziffer 0.1 wird angeregt, den 2. Satz („Maßgeblich
...") eindeutiger zu fassen.
- In Ziffer 1.1 wird angeregt, nur die tatsächlich zutreffenden Paragraphen der BauNVO anzuführen.
- In Ziffer 1.3 (Mischgebiet), 1. Absatz müsste u.E
entweder auf „Vergnügungsstätten nach § 4a Abs. 3
Nr. 2 BauNVO" verwiesen werden. Oder es könnte
zusätzlich zum 1. Absatz auch auf die ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 6 Abs. 3 BauNVO eingegangen werden, d.h. auch diese Möglichkeit explizit ausgeschlossen werden. Unserer Kenntnis nach könnte
es sogar ausreichen, „Vergnügungsstätten" auszuschließen.
- Sollte die Stadt weiter das Ziel verfolgen, in der Innenstadt die weitere Umwandlung von Ladengeschäften in Kleingaststätten mit Geldspielgeräten zu verhindern, wird angeregt zu prüfen, ob nicht Schankund Speisewirtschaften in die ausnahmsweise Zulässigkeit genommen werden könnten und in die Begründung entsprechende Kriterien aufgenommen
werden könnten.

2

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
09.03.2020

I. Oberirdische Gewässer
1.Von extremen Hochwasserereignissen betroffene
Gebiete
Die Planflächen zur beantragten Bebauungsplanänderung werden laut den Hochwassergefahrenkarten im westlichen Teil bei extremen
Hochwasserereignissen (HQextrem) überflutet.
Solche extremen Hochwasserereignisse können
2

Beschluss

Die Ziffern 0.1 und 1.1 sind eindeutig formuliert, erstere ist in der Begründung zum Bebauungsplan noch näher erläutert.
Die von der IHK vorgeschlagene Festsetzung
hätte ebenso gewählt werden können. Nach
fachanwaltlicher Beratung entschied sich die
Stadt für die im Bebauungsplan-Entwurf for- Zurückweisung
mulierte Festsetzung. Auch sie führt letzten
Endes zu dem städtebaulichen Ziel: dem
Ausschluss nicht erwünschter Vergnügungsstätten.

Die genannte Variante wurde im Vorfeld fachanwaltlich geprüft und dann verworfen, auch
die Gremien unterstützen die Haltung der
Verwaltung. Die in der Innenstadt grundsätzlich gewünschten Wirtschaften im Bebauungsplan nur ausnahmsweise zuzulassen und
dann regelmäßig zu genehmigen, wäre als
planerischer „Etikettenschwindel“ kaum gerichtsfest.

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 5. Februar 2020 - 5. März 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

sein: Ein größerer als der hundertjährliche Abfluss (HQ100), ein Versagen oder Überströmen
von Hochwasserschutzanlagen oder Verklausungen an Engstellen wie etwa Brücken oder
Durchlässen.
HQextrem-Überflutungsflächen
gelten nach § 78b Abs. 1 WHG als „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten".
2. Rechtliche Vorgaben, die im Regelfall nicht Der Bebauungsplan ist ein einfacher Bebauüberwunden werden können
ungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB, der
ausschließlich die Art der baulichen Nutzung
HQextrem-Überflutungsflächen sind im Bebau- regelt. Der Forderung, Festsetzungen in dieungsplan gemäߧ 9 Abs. 6a BauGB und im Flä- sen einfachen Bebauungsplan aufzunehmen,
chennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 4a BauGB kann nicht entsprochen werden, da hier Regenachrichtlich zu übernehmen als „Risikogebiete lungsbedarf entstand und diesem mit der Beaußerhalb von Überschwemmungsgebieten im bauungsplanänderung entsprochen wird. Der
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG".
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG verweist ausdrücklich nur auf § 30 Abs. 1 und 2. Demnach werIm
Bebauungsplan
sind
für
HQextrem- den einfache Bebauungspläne ausgeklamÜberflutungsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 lit. mert und es müssen keine Festsetzungen
c BauGB i.V.m. § 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG geeigne- nach § 78b WHG getroffen werden. Die Stelte Hochwasser-Vorsorgemaßnahmen festzuset- lungnahme zu Punkt I. Oberirdisches Gewäszen. Dadurch ist sicherzustellen, dass
ser wird zurückgewiesen.
1. Die Grundstücksnutzung mögliche Hochwasserschäden für Mensch, Umwelt oder Sachwerte ausschließt,
2. bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen
Hochwasserrisiko angepassten Bauweise errichtet
werden; dabei ist die Höhe eines möglichen Schadens zu berücksichtigen;
3. keine neuen Heizölverbraucheranlagen errichtet
werden;
4. bestehende Heizölverbraucheranlagen - soweit
wirtschaftlich vertretbar - bis zum 5. Januar 2033
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Zurückweisung

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- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 5. Februar 2020 - 5. März 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden;
5. sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so errichtet oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig
durch Hochwasser beschädigt werden können.
Wassergefährdende Stoffe dürfen durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden.
II. Altlasten
Sachstand
Im Bereich der aufzuhebenden Teilbereiche befinden sich insgesamt 35 Flächen, die im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert sind.
Eine entsprechende Übersichtsliste mit den wichtigsten Eckdaten liegt als Anlage bei. Im Zuge der
Aufhebung besteht aus Sicht der Altlastenbearbeitung kein weiterer Handlungsbedarf.
Hinweis
Vorgaben für zukünftige Bauvorhaben in den Aufhebungsbereichen bzw. zukünftige Verfahren der
Bauleitplanung sind in der beigefügten Tabelle
ebenfalls formuliert.

III.
Hinsichtlich der Themen "Grundwasserschutz",
"Wasserversorgung", "Abwasserentsorgung" und
"Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.
Hinweis
4

Die Stellungnahme zu den Altlasten wird zur Kenntnisnahme
Kenntnis genommen. Die Liste mit den Vorgaben für zukünftige Bauvorhaben wird an die
Abteilung Bauordnung zur Information weitergeleitet. Da sich die Liste auf die aufzuhebenden Teilbereiche bezieht, kann sie im laufenden Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden.

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte
Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes
Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz-. Der neueste Stand dieses Merkblattes
ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der
von uns vorgebrachten Belange und das Ergebnis
der Abwägung gemäߧ 1 Abs. 6 BauGB zu informieren.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Beschluss