Navigation überspringen

Gemeinderat als Stiftungsrat (Hospital- und Armenfonds Lahr - Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens)

                                    
                                        Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Amt: 201
Herzog

Datum: 20.01.2020

Az.: 892.41

Drucksache Nummer:
10/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

03.02.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

17.02.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Hospital- und Armenfonds Lahr
- Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Funktion als Stiftungsrat des Hospital- und
Armenfonds Lahr fasst folgende Beschlüsse im Zuge der Einführung des Neuen
kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NkHR):
I.

Im Stiftungshaushalt werden folgende Teilhaushalte produktorientiert
gebildet (Pflichtbeschluss):
Teilhaushalt 1: Stiftungs- und Grundstücksverwaltung
Teilhaushalt 2: Allgemeine Finanzwirtschaft

II.

Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz wird
verzichtet

III.

Die Regelungen zum Vollzug des Haushaltsplans und zur Bewilligung
von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 6 der
Stiftungssatzung i.V.m. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Lahr
werden bis zur nächsten Neufassung der Hauptsatzung analog auf überund außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen angewandt

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 10/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Allgemeines
Die Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) bei der
Stiftung Hospital- und Armenfonds wurde aufgrund der Vorteile in Bezug auf die
Projektorganisation und den Projektablauf an die Ablaufplanung/Projektierung der Stadt Lahr
gekoppelt. Den Grundsatzbeschluss zum produktorientierten Haushaltsaufbau hat der Stiftungsrat
in seiner Sitzung am 16.11.2015 gefasst. Nach aktuellem Sachstand sind die Umstellungsarbeiten
erledigt und die technischen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung im Haushaltsjahr 2020
geschaffen. Die Neubewertung des Vermögens der Stiftung mit Erstellung der Eröffnungsbilanz
wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2020 abgeschlossen sein.

I. Bildung von Teilhaushalten (Pflichtbeschluss)
Die Rechtsgrundlage für die Wirtschaftsführung bei Stiftungen ist § 31 des Stiftungsgesetzes für
Baden-Württemberg (StiftG) i.V.m. §§ 96, 97 und 101 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO). Danach gelten für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen mit
bestimmten Ausnahmen die Vorschriften der Gemeindewirtschaft, also die Gemeindeordnung
(GemO) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).
Nach § 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist der Gesamthaushalt in produktorientierte
Teilhaushalte zu gliedern, die wiederum jeweils einen Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte
aufgesplittet werden müssen. Dabei sind mindestens 2 Teilhaushalte zu bilden, wobei jeder
Teilhaushalt mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget) bildet. Unter Berücksichtigung der
übersichtlichen Aufgabenstruktur der Stiftung wird die folgende produktorientierte
Haushaltsgliederung vorgeschlagen:
GESAMTHAUSHALT HOSPITAL- UND ARMENFONDS
Gesamt-

Gesamt-

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt
Haushaltsquerschnitt

Teilhaushalt 1

Teilhaushalt 2

Stiftungs- und Grundstücksverwaltung

Allgemeine Finanzwirtschaft

Teil-

Teil-

Teil-

Teil-

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produktbereich

Produktbereich

11 Innere Verwaltung

61 Allgemeine Finanzwirtschaft

Produktgruppe

Produktgruppe

11.10 Steuerung

11.33 Grundstücksmanagement

Produktgruppe
61.20 Sonstige allg.
Finanzwirtschaft

Produktgruppe
61.30 Abwicklung der Vorjahre

Produkt
Produkt
11.10.01 Steuerung

11.33.01 Abwicklung von

Produkt

Produkt

Grundstücksgeschäften und

61.20.01 Sonstige allgemeine

61.30.01 Abwicklung der

Bestellung und Verwaltung von

Finanzwirtschaft

Vorjahre

Erbbaurechten
Produkt
11.33.04 Grundstücksbewirtschaftung (Unbebaute
Grundstücke)

Drucksache 10/2020

Seite - 3 -

II. Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen in der Eröffnungsbilanz
(Pflichtbeschluss)
Nach § 40 Absatz 4 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sollen geleistete
Investitionszuschüsse als Sonderposten in der Vermögensrechnung ausgewiesen und
entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden.
In der Eröffnungsbilanz kann gemäß § 62 Absatz 6 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) jedoch auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse verzichtet werden. Die
Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom jeweiligen Gremium zu beschließen.
Die Stiftung hat seit ihrer Gründung keine zu bilanzierenden Investitionszuschüsse geleistet (Die
Zuführung von Stiftungsmitteln zur Kapitalrücklage des Eigenbetriebs Spital im Zuge der
Modernisierung hat nicht den Charakter eines Investitionszuschusses). Daher hat der Beschluss
rein formellen Charakter.

III. Regelungen zum Vollzug des Haushaltsplans und
zu überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen
Gemäß § 6 der Stiftungssatzung ist der Vorsitzende des Stiftungsrats in gleichem Umfang für die
Angelegenheiten der Stiftung zuständig, wie der Oberbürgermeister aufgrund der
Gemeindeordnung Baden-Württemberg und der Hauptsatzung der Stadt Lahr für kommunale
Angelegenheiten. Demnach gelten für die Stiftung auch die Regelungen zum Vollzug des
Haushaltsplans und zur Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus der
Hauptsatzung.
In § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Lahr wird dem Oberbürgermeister dauerhaft die
Zuständigkeit für den Vollzug des Haushaltsplans bis zu einem Betrag von 125.000,- EUR
(gesetzlich verpflichtende Ausgaben und Ausgaben des täglichen Bedarfs unterliegen keiner
Beschränkung) und für die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe
von 40.000,- EUR übertragen. Im Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen treten an
Stelle der kameralen Einnahme- und Ausgabepositionen Erträge und Aufwendungen
(Ergebnishaushalt) sowie Einzahlungen und Auszahlungen (Finanzhaushalt). Daher ist die
Begrifflichkeit nicht mehr korrekt.
Die Verwaltung schlägt dementsprechend vor, die Regelungen bis zur nächsten Anpassung der
Hauptsatzung analog auf über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
anzuwenden.

_________________________
Markus Ibert
Vorsitzender des Stiftungsrats

_________________________
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer