Beschlussvorlage (Bewirtschaftungsvertrag über das bewegliche Anlagevermögen ab 01.01.2014)
9. Dezember 2013
Die Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH, Europastr. 1, 77933 Lahr, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Ibert - Auftraggeberin und die Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH, Europastraße 1, 77933 Lahr, vertreten durch den Prokuristen Herrn Daniel Halter - Bewirtschafterin schließen folgenden Bewirtschaftungsvertrag Präambel: Die Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH hat mit Wirkung zum 01.10.2013 vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Black Forest Airport Lahr GmbH, Rechtsanwalt Dr. Nehrig , Schillerstraße 2, 79102 Freiburg, die Genehmigungen, Lizenzen und sonstige für den Flughafenbetrieb bestehenden öffentlich-rechtlichen Gestattungsverträge erworben. Ebenso hat sie das gesamte bewegliche Anlagevermögen inkl. Geschäftsausstattung erworben. Die Bewirtschaftung des beweglichen Anlagevermögens wurde per vorläufigem Bewirtschaftungsvertrag vom 30.9.2013 der Industrie und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH übertragen. Diese Übertragung war zunächst bis zum 31.12.2013 befristet und soll nun fortgeführt werden. Eine Übernahme von Kosten, die mit dem Flugbetrieb auf dem Gelände zusammenhängen, ist damit nicht verbunden. §1 Aufgaben der Bewirtschafterin (1) Die Bewirtschafterin übernimmt vollständig und umfänglich die Bewirtschaftung des oben genannten beweglichen Anlagevermögens. Dazu gehört insbesondere: - Abschluss von Miet- und Pachtverträgen in eigenem Namen inklusive aller Maßnahmen der Vertragsabwicklung - Abschluss aller im Rahmen der Bewirtschaftung des beweglichen Anlagevermögens notwendigen Versicherungen (hierzu gehören insbesondere nicht für den Flugbetrieb notwendige Versicherungen) - Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des beweglichen Anlagevermögens - Durchführung der zur Substanzerhaltung notwendigen Wartungs-, Reparaturund Instandhaltungsarbeiten des beweglichen Anlagevermögens (2) Die Bewirtschafterin hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung und die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden. §2 Vergütung (1) Die Parteien sind sich einig, dass das bewegliche Anlagevermögen i.R. eines Gesamtpaketes zusammen mit den Flugbetriebsflächen mitsamt der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen an einen Flughafenbetreiber überlassen werden soll. Ein gesonderter Pachtzins für die Überlassung des beweglichen Anlagevermögens wird zwischen den Parteien nicht erhoben werden. (2) Die Auftraggeberin erstattet der Bewirtschafterin die für die Bewirtschaftung aufgewendeten Kosten einschließlich der anteiligen Sach- und Personalkosten. Diese sind von der Bewirtschafterin in geeigneter Form nachzuweisen. §3 Informations- und Beteiligungspflichten (1) Die Bewirtschafterin wird der Auftraggeberin vierteljährlich eine Aufstellung der getätigten Aufwendungen zukommen lassen. (2) Sie hat die Auftraggeberin über alle grundsätzlichen und/oder bedeutenden Entwicklungen und Entscheidungen im Vorhinein oder, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich zu unterrichten. (3) Grundsätzliche und/oder bedeutende Entscheidungen bezüglich der zukünftigen Nutzung des zur Bewirtschaftung überlassenen Anlagevermögens, insbesondere bezüglich Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, die einen Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall übersteigen, wird sie nur im Einvernehmen mit der Auftraggeberin treffen. §4 Bewirtschaftungsbefugnis (1) Die Auftraggeberin ermächtigt die Bewirtschafterin alle für die Bewirtschaftung des beweglichen Anlagevermögens erforderlichen Verträge in eigenem Namen abzuschließen. (2) Eine Befugnis zum Abschluss von Verträgen im Namen der Auftraggeberin ist hiermit nicht verbunden. §5 Laufzeit, Kündigung (1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am 01.01.2014 und ist unbefristet. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten bis spätestens dem 5. Werktag eines Quartales zum Ablauf des darauffolgenden Quartals gekündigt werden. (2) Im Übrigen kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. §6 Veränderungen und Nebenabreden Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, bzw. soweit gemäß § 311 b BGB erforderlich, der notariellen Beurkundung; sie sind als Nachtrag kenntlich zu machen. §7 Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehend getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sich als undurchführbar erweisen oder sollte sich herausstellen, dass der Vertrag eine Lücke enthält, so soll nach dem Willen der Parteien der Vertrag im Übrigen gleichwohl fortgelten. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame, undurchführbare oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht am nahesten kommt. §8 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird vierfach gefertigt. Beide Parteien erhalten je zwei Ausfertigungen. Lahr, den Lahr, den ....................................................... Markus Ibert, Geschäftsführer der Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH Lahr ....................................................... Daniel Halter, Prokurist der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH