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Beschlussvorlage (Breitband Ortenau GmbH & Co. KG; Änderung des Konsortialvertrages)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 14.05.2020 Az.: 922.5285

Drucksache Nr.: 125/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

22.06.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Breitband Ortenau GmbH & Co. KG;
Änderung des Konsortialvertrages

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Konsortialvertrages der Gesellschafter der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG in der Fassung der
beigefügten Anlage zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der
Gesellschafterversammlung der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen.
2. Der Gemeinderat nimmt die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG zu Kenntnis.

Anlage(n):
- Synopse Konsortialvertrag
- Konsortialvertrag 2020

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 125/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.02.2017 (Beschlussvorlage Nr.
307/2016) u.a. dem Konsortialvertrag sowie der Gründung der Breitband Ortenau
GmbH & Co. KG zugestimmt.
Die Geschäftsführung hat zur letzten Gesellschafterversammlung, welche im Umlaufverfahren durchgeführt werden sollte, neben einer geringfügigen Änderung des
Gesellschaftsvertrages auch eine Änderung des Konsortialvertrages vorgeschlagenen. Während im Gesellschaftsvertrag bei der Vergütung der Komplementärin durch
die Streichung des Hinweises, dass die Vergütung sich zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer versteht, nur eine geringfügige Änderung vorgenommen wurde, geht
die vorgeschlagene Änderung des Konsortialvertrages etwas weiter. Da die ursprüngliche Fassung des Konsortialvertrages vom Gemeinderat beschlossen wurde,
wird die nun vorgeschlagene Änderung ebenfalls dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Geschäftsführung schlägt folgende Änderungen im Konsortialvertrag vor:
§ 3 Abs. 3:

Streichung zur Anpassung an die Realität. Der alte Wortlaut lässt
sich nicht sinnvoll umsetzen, da die Ausbaukosten vor der Ausschreibung noch nicht feststehen.

§ 3 Abs. 4:

Anpassung an die Bundesförderbedingungen, welche bei der Berechnung der Zuwendung den Vorwegabzug zukünftiger Pachteinnahmen erzwingen. Gemäß dem bisherigen Denkmodell gibt
es zwei Anteile der Netzfinanzierung: Zuwendung durch den
Fördermittelgeber und Eigenanteil der Kommune (Pachteinnahmen können letzteren reduzieren). Zuwendungen darf die BOKG
vorfinanzieren, den Eigenanteil der Kommune nicht. Mit der Hinwendung zur Bundesförderung kommt jetzt eine dritte Komponente hinzu: Pachteinnahmen. Diese werden bei der Bundesförderung nicht zum Eigenanteil der Kommunen gerechnet. Die
vorgeschlagene neue Formulierung schafft Rechtssicherheit in
dem Sinne, dass für diese dritte Komponente festgelegt wird,
dass sie, da nicht dem kommunalen Eigenanteil zugehörig, durch
die BOKG vorfinanziert werden kann.

§ 3 Abs. 5:

Die alte Formulierung ist betriebswirtschaftlich nicht korrekt.

§ 3 Abs. 7:

Streichung des Verbots der Vergütung für Vertreter der Kommanditisten und Mitglieder des Aufsichtsrats: Dieser Punkt sollte
nicht im Konsortialvertrag, sondern durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden.
In seiner Sitzung am 23. April 2020 hat der Aufsichtsrat seine
Unterstützung für diesen Änderungsvorschlag kundgetan und
beschlossen, den geänderten Konsortialvertrag der Gesellschafter- und Kommanditistenversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen. Da der Konsortialvertrag neu unterschrieben werden
muss, ist die Zustimmung jeder einzelnen Kommune inklusive
Landkreis bzw. jedes einzelnen Kommanditisten erforderlich.
…

Drucksache 125/2020

Seite - 3 -

In diesem Zusammenhang kann dann durch Unterschrift unter
den Konsortialvertrag auch die die zwischenzeitlich erklärte Aufnahme der Stadt Offenburg und der Gemeinde Ortenberg vollzogen werden.

Die Verwaltung empfiehlt den vorgeschlagenen Änderungen des Konsortialvertrages
zuzustimmen und den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zu ermächtigen den Änderungen zuzustimmen. Zudem empfiehlt die Verwaltung die
Kenntnisnahme der geringfügigen Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer