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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

22. Mai 2020
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
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-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBI. I S. 587)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren
während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom
20. Mai 2020

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 BauGB)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des §§ 11 Abs. 3 BauNVO
sind
unzulässig.
Diese
Festsetzung
ersetzt
zugleich
die
Einzelhandelsfestsetzungen des bisherigen Bebauungsplans aus dem
Jahr 1996 im Falle von dessen Gültigkeit.

2.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

2.1

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
BW zu berücksichtigen.

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST

2.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 2,5 km südöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr, im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet liegt inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Durch die Planungen werden weder Flugsicherungseinrichtungen
gestört noch Hindernisfreiflächen durchdrungen. Aus luftrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.
Sollten einzelne Bauvorhaben die im Bau- und Anlagenschutzbereich
zulässigen Höhen überschreiten, sind diese dem Regierungspräsidium
zur Genehmigung vorzulegen. KransteIlungen sind gesondert zu
beantragen.

3.

Hinweise

3.1

Geotechnik
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) weist
darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger
öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter
Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet
ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten
oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen
Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden
geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:
Auf der Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden im
Plangebiet quartäre Lockergesteine (Holozäne Abschwemmmassen,
Löss) mit unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur
Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem oberflächennahen
saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei
Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens
ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

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Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST

3.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Versorgung mit Erdgas und Wasser
Die Versorgung des Plangebiets mit Erdgas und Wasser kann durch
Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Unter Zugrundelegung der technischen Regeln wird für das
Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h
für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den
Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird von der für den
Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen
Löschwassermengen für den Objektschutz werden von der bnNETZE
GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Für Neubauvorhaben wird ein Anschlussübergaberaum benötigt. In
diesem ist ausreichend Platz für Zähler der Versorgungsträger
vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße
zugewandten Außenwand des Hauses einzurichten und hat
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und
auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den
Hausanschlussraum zu führen.

3.3

Abfall
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen
Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am
Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Die speziellen
Regelungen der Abfallentsorgung enthält die Abfallwirtschaftssatzung
des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden
Fassung.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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