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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

15. Mai 2020
AZ.: Kü/Ga

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

-

-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBI. I S. 587)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.
S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
2019 (GBl. S. 313)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. S.
2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 (2) Nr. 2
und 3 BauNVO sind gemäß § 1 (5) BauNVO nicht zulässig.
Ausnahmen nach § 4 (3) BauNVO sind gemäß § 1 (6) BauNVO nicht
zulässig.
2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)

2.2

Die GRZ beträgt 0,4
Geschossflächenzahl (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO)

0,4
0,9
Die GFZ beträgt 0,9
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Planungsrechtliche Festsetzungen
2.3
III

Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Als Höchstmaß gelten drei Vollgeschosse (III)

2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)
Die Traufhöhe in Metern über Normal Null (ü NN) beträgt als Höchstmaß 172 m (ca. 10 m über Straßenkante). Oberer Bezugspunkt für die
Traufhöhe ist der Schnittpunkt der senkrechten Außenwand mit der
unteren Dachhaut. Bei Flachdächern mit einer vertikalen Fortführung
der Außenwände (beispielsweise als Absturzsicherung) ist die oberste
Höhe des Wandabschlusses maßgebend.

THmax
172 m
(ü NN)

2.4.1

Oberhalb der Gebäudetraufhöhe sind Dachaufbauten (wie beispielsweise Dachausstiege, Gebäudetechnik etc.) oder jegliche sonstige Gebäudeteile nur bis zu einer maximalen Höhe bis 2,50 m zulässig. Bezugspunkt ist der unterste Berührungspunkt mit der Dachoberfläche.

2.4.2

Gemäß § 9 (3) BauGB sind aus Gründen des Denkmalschutzes Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche (Kellergeschosse) unzulässig.

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Bauweise (§ 22 BauNVO)

o
Offene Bauweise (§ 22 (2) BauNVO)
3.2

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)

4.

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
und Gemeinschaftsanlagen
§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB
in Verbindung mit Flächen für die Abfallentsorgung
§ 9 (1) Nr. 14 BauGB

4.1

Innerhalb der umgrenzten Flächen sind oberirdische Stellplätze mit
ihren Zufahrten für Kraftwagen und Krafträder sowie Carports zulässig.
Außerhalb des umgrenzten Bereichs sind diese ausgeschlossen.
Abstelleinrichtungen für Fahrräder sowie sonstige Nebenanlagen sind
auch außerhalb des umgrenzten Bereichs zulässig.

5.

Verkehrsfläche

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

5.1

Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung
Öffentliche Verkehrsfläche

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Planungsrechtliche Festsetzungen
6.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

6.1

Versickerungsfähige Stellplatzflächen
Im Bebauungsplangebiet sind die Oberflächen von Stellplätzen für
Kraftwagen und Krafträder mit ihren Zufahrten zur Versickerung des
Niederschlagswassers wasserdurchlässig herzustellen.

7.

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB

7.1

Dachbegrünung
Flachdächer und Überdachungen von Carports sind extensiv oder intensiv durchgängig zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Benötigter Raum für technische Gebäudeausrüstung kann von der geforderten Begrünung ausgespart werden.
Bei einer intensiven Begrünung sind eventuelle unbewachsene Flächen
der Substratschicht(en) mit extensiver Begrünung zu ergänzen.

7.1.1

Alternativnutzung der Dachfläche
Alternativ oder ergänzend zur Begrünung der Gebäudedachflächen
können die Nutzungen als begehbarer Aufenthaltsbereich, zur Unterbringung von regenerativer Energieerzeugungstechnik (explizit Solarthermie und/oder Photovoltaikzellen), sowie sonstige Nutzungsformen,
die Natur, Umwelt und Mensch zugutekommen, ausnahmsweise zugelassen werden.

7.2

Anpflanzen von Bäumen
Im Bebauungsplangebiet sind mindestens fünf großkronige Laubbäume
zu pflanzen, zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang in 1 m Höhe hat bei Pflanzung mindestens 16-18 cm zu betragen.

8.

Bauliche und technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 9 (1) Nr. 24 i.V.m. § 9 (3) BauGB

8.1

Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes (HW)
der letzten 15 Jahre sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen,
sofern gebietsspezifische Erkundungen keine höheren Werte des
Grundwasserstandes ergeben. Werden bei Gebietserkundungen höhere Grundwasserstände festgestellt, sind diese maßgebend.
Die Herstellung einer Drainage zum Absenken und Fortleiten von
Grundwasser ist unzulässig.
Hinweis: Zum Bauen im Grundwasser und zum höchsten Grundwasserstand siehe Abschnitt 10.4 (Hinweise).
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Planungsrechtliche Festsetzungen
8.2

Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine
Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.

8.3

Lärmschutzmaßnahmen sind wie folgt zu treffen:

8.3.1

Orientierung von Aufenthaltsräumen
Zum Schutz vor Verkehrslärm muss an in Richtung der Bundesstraße 3
orientierten und lärmzugewandten Fassaden in Gebäuden mindestens
ein Aufenthaltsraum von Wohnungen (Schlafräume und sonstige Aufenthaltsräume) mit mindestens einem Fenster zu der von der Straße
abgewandten Gebäudeseite orientiert sein.
Bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit jeweils mindestens einem Fenster zu
der von der Straße abgewandten Gebäudeseite orientiert sein.
Als lärmzugewandt sind dabei für Schlafräume die Fassaden mit einem
Beurteilungspegel des Verkehrslärms von über 49 dB(A) in der Nacht
zu betrachten. Für sonstige Aufenthaltsräume sind die Fassaden mit
einem Beurteilungspegel des Verkehrslärms von über 59 dB(A) am Tag
als lärmzugewandt einzuordnen. Fassaden mit Lärmbelastungen von
49 dB(A) oder weniger in der Nacht und von 59 dB(A) oder weniger am
Tag gelten als lärmabgewandt.
Die Beurteilungspegel des Verkehrslärms sind für sonstige Aufenthaltsräume in den Anlagen 4.9 bis 4.12 und für Schlafräume in den Anlagen
4.13 bis 4.16 im zugehörigen Lärmgutachten des Büros Fichtner Water
& Transportation vom April 2018 dargestellt.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere Beurteilungspegel vorliegen, als dies in den schalltechnischen Berechnungen für den Bebauungsplan angenommen wurde, können auch Fassaden mit Unterschreitung der oben genannten
Schwellen als lärmabgewandt betrachtet werden.

8.3.2

Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen
In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln nach DIN 4109 –
2 – Schallschutz im Hochbau (Stand: Januar 2018) von mindestens 61
dB(A) ausgesetzt sind, müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen, die gemäß DIN 4109 – 1 je nach Raumart
und Außenlärmpegel erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maße
R’w,ges aufweisen.
Ein schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung des Innenschallpegels in den Gebäuden gemäß § 9 (1) Nr. 2 und (3) der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOVVO) ist
zu erbringen.
Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumgröße hierbei nachzuweisen.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Auf einen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der maßgebliche
Außenlärmpegel im Allgemeinen Wohngebiet bei 65 dB(A) oder weniger liegt.
Die Außenlärmpegel sind für sonstige Aufenthaltsräume in den Anlagen 5.1 bis 5.4 und für Schlafräume in den Anlagen 5.5 bis 5.8 im zugehörigen Lärmgutachten dargestellt.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere maßgebende Außenlärmpegel an den Fassaden
vorliegen als dies im Schallgutachten angenommen wurde, können die
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 – 1 reduziert werden.
8.3.3

Belüftung von Schlafräumen
Schlafräume und Kinderzimmer an Fassaden, die Beurteilungspegeln
des Verkehrslärms von mehr als 49 dB(A) nachts ausgesetzt sind und
die nicht über Fenster an einer gemäß Punkt 8.3.1 als lärmabgewandt
definierten Fassade verfügen, sind bautechnisch so auszustatten, dass
sowohl die Schalldämmanforderungen gemäß der textlichen Festsetzung in Punkt 8.3.2 erfüllt werden, als auch ein Mindestluftwechsel erreicht wird.
Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen, dass
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem
teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
Die Beurteilungspegel in der Nacht für Schlafräume können den Anlagen 4.13 bis 4.16 im zugehörigen Lärmgutachten entnommen werden.
Auf die schallgedämmte Belüftung kann verzichtet werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Schlafraum in der Nacht 49
dB(A) nicht überschreitet.

9.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
(§ 9 (6) BauGB)

9.1

Grabungsschutzgebiet Lahr- Mauerfeld, römische Siedlung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, liegt größtenteils innerhalb des seit 20.06.1955 nach § 22
DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebietes
„Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 9, und teils innerhalb
des archäologischen Kulturdenkmals gemäß § 2 DSchG B-W, ebenfalls
„Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 38, auf der Gemarkung
Lahr.

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Planungsrechtliche Festsetzungen

Zwischen dem 10.07.2019 und dem 09.04.2020 fand die archäologische Rettungsgrabung 2019-0375 statt, bei der eine Fläche von 964 m²
auf dem Baugrundstück vollumfänglich ausgegraben und dokumentiert
wurde. Diese ausgegrabene Fläche (Lageplan Rettungsgrabung: in
Grün) scheidet dadurch aus dem Grabungsschutzgebiet aus.
Alle anderen Flächen sind weiterhin Bestandteil des Grabungsschutzgebietes „Lahr- Mauerfeld, römische Siedlung“. Die Ergebnisse der
Ausgrabung 2019-0375 zeigen, dass die auf dem Baugrundstück südlich angrenzende, nicht ausgegrabene Restfläche (Lageplan Rettungsgrabung: in Rot) das archäologische Kulturdenkmal unter der absoluten Höhe von 161,40 m ü. NN in der östlichen Hälfte bzw. 161,20 m
ü. NN in der westlichen Hälfte birgt.
Die archäologischen Rettungsgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum für die notwendigen Entsorgungskanäle der geplanten Baumaßnahme wurden von der Stadt Lahr in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege bereits festgelegt und werden 2020 durch
die Firma ArchaeoTask durchgeführt. Es handelt sich dabei um den
Ost-West ausgerichteten Schmutzwasserkanal (auf Fläche gemäß § 22
DSchG B-W) und den Nord-Süd ausgerichteten Regenwasserkanal
(auf Fläche gemäß § 2 DSchG B-W).
An der Erhaltung der ausgewiesenen archäologischen Kulturdenkmale
besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. In nach § 22 DSchG
Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten dürfen
Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder
gefährdet werden können, nur mit denkmalschutzrechtlicher Genehmigung vorgenommen werden.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
Für alle in Zukunft notwendig anfallenden Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung,
sind außerhalb der im vollen Umfang dokumentierten Grabungsfläche
(Lageplan Rettungsgrabung: in Grün) die Vorgaben aus der Denkmalschutzverordnung einzuhalten, d.h. es bedarf im Vorfeld jeglicher Erdarbeiten vollumfänglicher Rettungsgrabungen.

9.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Planvorhaben liegt außerhalb des Anflugsektors ca. 3.400 Meter
vom Verkehrslandeplatz Lahr entfernt und berührt dessen Bauschutzbereich. Bei einer Überschreitung der Bauhöhe von 179,60m über NN
sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg - zivile Luftfahrt
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Planungsrechtliche Festsetzungen
behörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 a LuftVG).Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen nach den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine entsprechende Genehmigung ist gesondert mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten
Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom Unternehmer beim Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen
den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den
Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Ebenso ist mit Fluglärm
durch an- und abfliegende Hubschrauber zu den Landeplätzen von
Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen.
9.3

Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand
der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.

9.4

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§9 (6a) BauGB)
Es befinden sich keine Überschwemmungszonen (HQ-10, HQ-50, HQ100, HQ-Extrem) im Gebiet.

10.

Hinweise

10.1

Anforderungen an den Bau von Photovoltaikanlagen
Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wird ausdrücklich empfohlen
Sicherungssysteme auf dem aktuellen Stand der Technik zur
Notabschaltung für den Brandfall (beispielsweise: Paketschalter) einzusetzen und dauerhaft zu betreiben.

10.2

Altlasten / Kampfmittel
Nach derzeitigen Erkenntnissen sind keine Kampfmittel vorhanden.
Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Altlasten / Altlastverdachtsflächen vor.
Im Bereich der Erschließungsfläche, auf dem Flurstück Nr. 24324/8,
befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche mit Handlungsbedarf B,
Belassen zur Wiedervorlage, Beweisniveau 2.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Im Zuge der Ausführungsplanung der Erschließungsfläche sind Erkundigungen der mit Altlasten belasteten Flächen einzuholen und nach
den gegebenen fachtechnischen Anforderungen zu behandeln. Werden
bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend das
Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
10.3

Geotechnik
Im Plangebiet bildet auf Grundlage der am Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau vorhandenen Geodaten Holozänes Auensediment unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht
zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem kleinräumig deutlich
unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen.
Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann
bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

10.4

Grundwasserschutz
Der nächste Messort befindet sich ca. 330 Meter vom Plangebiet entfernt in der Alten Rheinstraße.
Die niedrigsten, mittleren und höchsten Grundwasserstände im Änderungsbereich des Bebauungsplanes betragen gemäß der Grundwassermessstelle 110/116-6 GWM 1099A (niedrigster, gemittelter und
höchster Wert der letzten 15 Jahre, 2003-2017):
NW 155,45 m ü NN
MW 156,43 m ü NN
HW 158,06 m ü NN
Historischer Höchststand: 159,33 m ü NN (13.01.1936)
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht
verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst
nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von
Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis
bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu
beantragen.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund der Entfernung des Messortes zum Plangebiet wird empfohlen, vor der Bauausführung hinreichende Erkundungen zu den lokalen
Grundwasserständen durchzuführen.
10.5

DIN-Normen
Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten DIN-Vorschriften
sind nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans im Zimmer 1.52
werktags (außer samstags) einsehbar. Die DIN-Vorschriften sind auch
bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich.

10.6

Entwässerungssystem
Die Flächen im Plangebiet sind originärer Bestandteil des mit Datum
vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes der
Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die Neubauflächen müssen im Trennsystem entsorgt werden.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologisch sinnvolle Nutzung von Regenwasser, dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu achten.
In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in
den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten
der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BadenWürttemberg (LUBW) verwiesen.

11.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Bauweise

Höhe baulicher Anlagen

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Stadt Lahr

15. Mai 2020
Az.: Kü/Ga

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen
-

-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBI. I S. 587)
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.
S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
2019 (GBl. S. 313)

1.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
§ 74 (1) Nr. 1 LBO

1.1

Dachgestaltung
Zulässig sind Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 9°

2.
2.1

Werbeanlagen

§ 74 (1) Nr. 2 LBO

Stellung der Anlagen
Werbeanlagen sind für die im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen gemäß § 4
(2) Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO zulässig. Diese sind nur an der Stätte der eigenen
Leistung gestattet und dürfen die Traufhöhe des Gebäudes nicht überschreiten.
Alle Werbeanlagen sind in einer Sachgesamtheit zusammenzufassen.
Es ist nicht mehr als eine zusammenhängende Werbefläche gestattet.
Es sind keine freistehenden Werbeanlagen zulässig.

2.2.

Gestaltungsanforderungen
Selbstleuchtende oder wechselnde Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion von
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf maximal 5% der jeweiligen Wandfläche,
an der die Werbeanlage angebracht ist, ausmachen.

3.

Beschränkung von Außenantennen

§ 74 (1) Nr. 4 LBO

Je Gebäude ist die Anbringung auf eine Antennen- oder Satellitenanlage zu
beschränken.
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Örtliche Bauvorschriften
4.

Bodenaushub

§ 74 (3) Nr. 1 LBO

Zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist das Abgraben von Erdboden
auf das nötige Mindestmaß zu beschränken.
Soweit möglich ist unbelastetes Erdmaterial von Ausgrabungen für eventuell
beabsichtigte Aufschüttungen wiederzuverwenden.
5.

Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers
§ 74 (3) Nr. 2 LBO

5.1

Trennsystem
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind das Schmutzwasser und das
Niederschlagswasser im Trennsystem abzuleiten. Dabei ist die Ableitung des
Schmutzwassers in vom Niederschlagswasser getrennten Leitungen bis zu dem von
der Stadt vorgegebenen Anschlusspunkt auszuführen.
Vor der Einleitung des Niederschlagswassers in den Anschlusspunkt ist ein Überlauf
herzustellen.

6.

Garagen und Stellplätze

§ 74 (2) Nr. 2 und 3 LBO

6.1

Zusätzlich zu den nachzuweisenden notwendigen Stellplätzen nach § 37 LBO sind
je Wohneinheit weitere 0,25 (Besucher-)Stellplätze herzustellen. Dezimalzahlen sind
aufzurunden.

6.2

Die Herstellung von Garagen ist unzulässig.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Stadt Lahr

15. Mai 2020
Az.: Kü/Ga

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
und hierzu erlassene Örtliche Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB

11. Juni 2018

Offenlegungsbeschluss

11. Juni 2018

Offenlegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage des Plangebiets

25. Juni bis 27. Juli 2018
6. Juli 2020
11. Juli 2020

Der rund 1.638 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLEINFELD-NORD,
5. Änderung, liegt im rückwärtigen Bereich der westlichen Randbebauung der Freiburger Straße und wird von Westen über die Leopoldstraße erschlossen. Die genaue
räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Zum städtebaulichen Ziel, im Zuge einer Nachverdichtung die rückwärtigen Grundstücke im Plangebiet baulich nutzbar zu machen, wurde die 5. Änderung des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD aufgestellt und durchgeführt.
Da es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wurden die
Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a des Baugesetzbuches
(BauGB) in Anspruch genommen.
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 wird für das Plangebiet mit der Art
der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet bereits zur Wohnnutzung dargestellt. Der Bebauungsplan entwickelt sich somit aus dem Flächennutzungsplan.

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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
Begründung
2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.1.1 Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke allgemein ausgeschlossen.
Dies geschieht, um die Einbindung des relativ kleinen Plangebiets in das vorherrschende bestehende Wohngebiet an dieser Stelle auf verträgliche Art zu integrieren
und die Verkehrsfrequenz zur rückwärtigen Bebauung zu minimieren. Aufgrund der
Lage ist deshalb das Plangebiet für Wohngebäude, nicht störende Handwerksbetriebe,
und für sonstige Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
vorgesehen.
2.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Im Sinne der effizienten Grundstücksnutzung mit dem Hintergrund der verdichteten Innenentwicklung wird die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 17 und 19 BauNVO auf das Höchstmaß von 0,4 festgelegt.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) bemisst sich nach der Grundflächenzahl abzüglich der
benötigten Flächen für oberirdische Stellplätze und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Damit ergibt sich eine GFZ von 0,9 bei einer GRZ von 0,4.
Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse bemisst sich auf maximal drei. Die Dimensionierung dient
der städtebaulichen Einbindung. Im Westen des Plangebiets befinden sich Zeilengebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss. Im Osten des Plangebiets
steigt das Gelände an, sodass die benachbarte Bebauung zur Freiburger Straße zwei
Vollgeschosse aufweist, nach Westen zum Plangebiet allerdings dreigeschossig wirkt.
Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen auf rund 10 Meter (172 m über Normal Null) ab dem Straßenniveau der anbindenden Leopoldstraße
festgelegt. Die Gebäudehöhe ist auf drei Vollgeschosse beschränkt. Zusätzlich ist ein
Puffer für ein nach Bedarf erhöhtes Erdgeschoss vorgesehen.
Damit Dächer mit Dachaufbauten versehen werden können, die Höhe dieser aber gegen eventuelle Ausuferungen reglementiert bleibt, wurde ab der Dachoberfläche eine
maximale Höhe von 2,50 m für diese Anlagen festgesetzt.
2.1.3 Bauweise, überbaubare Flächen
Es wird eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
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Begründung
Die Bauweise passt sich in die umliegende Bebauung ein. Dem entspricht auch das
festgesetzte Baufenster mit einer Länge von 30 m.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen abgegrenzt und so
dimensioniert, dass sie neben dem Gebäudekörper auch auskragende Gebäudeteile
wie Balkone aufnehmen können. Die Abstände zu den Nachbargrundstücken im Norden und Osten bemessen sich nach den Gebäudehöhen und den Abstandsregelungen
der Landesbauordnung (LBO).
2.2

Außenbereich / Umweltbelange

2.2.1 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Die Umgrenzung für Stellplätze ist im Süden des Plangebiets angeordnet, damit möglichst kurze Wege des Pkw-Verkehrs zur Leopoldstraße entstehen und die nördlichen
Bereiche von Verkehrsaufkommen verschont bleiben.
Abstelleinrichtungen für Fahrräder werden klarstellend in der Festsetzung explizit ausgenommen. Diese sind, wie sonstige Nebenanlagen, nicht von der Festsetzung betroffen.
2.2.2 Dachbegrünung und Alternativnutzung zur Dachbegrünung
Dachbegrünung
Für das gesamte Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB für Teile baulicher
Anlagen das Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen auf den Dachflächen festgeschrieben. Die Bepflanzung wird als extensive oder intensive Begrünung definiert.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB wird der positive Einfluss der flächigen Begrünung
auf das lokale Mikroklima, sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt im Besonderen beachtet. Zudem bietet die flächige Dachbegrünung einen beachtlichen Puffer zur Regenwasserrückhaltung und kann zur Entlastung der städtischen Abwasserkanäle und Versickerungsflächen beitragen.
Die Festsetzung der Mindestneigung von 2% für extensiv begrünte Dachflächen hat
zum Zweck Wasserlachen zu verhindern und die langsame Entwässerung der Dächer
sicherzustellen. Dies dient der Erhaltung der Flora und der Reduzierung von zusätzlichen Dachlasten.
In Ergänzung zur extensiven Begrünung ist optional eine intensive Bepflanzung vorgeschrieben. Wird eine intensive Bepflanzung gewählt, ist auch hierbei die Flächigkeit der
Substratschicht maßgebend. Diese ist durchgängig zu begrünen und gegebenenfalls
durch extensive Maßnahmen zu ergänzen, um eine flächendeckende Ausbreitung des
Bewuchses zu erzielen.
Alternativnutzung zur Dachbegrünung
Im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 bzw. Nr. 7 f BauGB wird eine ausnahmsweise
zulässige Alternativ- oder Ergänzungsnutzung zur Dachbegrünung gewährt, wenn die
Dachflächen als begehbarer Aufenthaltsbereich, zur Unterbringung von regenerativer
Energieerzeugungstechnik, sowie sonstige Nutzungsformen, die der Natur, Umwelt
und des Menschen zugutekommen, Verwendung finden.
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In Anbetracht der technischen Symbiose zwischen Grünfläche und Photovoltaikanlagen wird so nicht auf die positiven Effekte der Dachbegrünung verzichtet. Zusätzlich ist
durch die natürliche Kühlleistung der Wasserverdunstung das Potenzial für die Gebäudeplanung gegeben, die Effektivität moderner Photovoltaikanlagen merklich steigern zu
können. Dem Grundsatz zum Schutze der Belange der Umwelt durch die Nutzung von
erneuerbaren Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie nach
§1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB wird demnach entsprochen.
Die Alternativnutzung als Aufenthaltsbereich ist durch den Grundsatz der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und
dem Schutz der Gesundheit des Menschen durch umweltbezogene Auswirkungen
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB begründet. Mit der Unterbringung von zusätzlichen begrünten Aufenthaltsräumen im Außenbereich wird ein direkt zugänglicher – im Vergleich zur ebenerdigen Gartenfläche geschützterer – Naherholungsraum geschaffen,
der die Wohnbedingungen verbessert.
Die Alternativnutzung ist nur ausnahmsweise zulässig. Die Zulässigkeit ist abhängig
vom Nachweis, dass die Alternativnutzung im Vergleich zur Dachbegrünung einen
gleichwertigen Nutzen bzw. eine gleichwertige Bedeutung für Natur, Umwelt oder
Mensch aufweist oder den aufgeführten Nutzungen entspricht. Da primär die Planungsabsicht besteht eine Dachbegrünung bevorzugt zu behandeln, wird darauf verzichtet eine Alternativnutzung zur Dachbegrünung gleichwertig festzuschreiben.
Anpflanzen von Bäumen
Es wird festgesetzt, mindestens fünf großkronige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten
und bei Verlust zu ersetzen. Die Zahl von fünf Bäumen ergibt sich aus der Größe der
Baugrundstücke und der Aufnahmefähigkeit ihrer Flächengröße.
2.2.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft werden wasserdurchlässige Oberflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten festgesetzt.
Um die Oberflächenversiegelung einzuschränken, sind Stellplätze für Kraftwagen mit
ihren Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen. Damit werden eine standortbezogene
Versickerung von Niederschlagswasser und gleichmäßige Verdunstungsperioden erreicht, die zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas beitragen.
2.2.4 Bauliche und technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen
Gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB beziehen sich die festgesetzten Vorkehrungen auf die
bebaubaren Flächen der Baugrundstücke.
Um Eingriffe in den natürlichen Grundwasserpegel und eine erhöhte Menge abzuleitenden Wassers zu vermeiden, ist die Herstellung von Drainagen zum Absenken und
Fortleiten von Grundwasser ausgeschlossen.
Falls trotz Ausschlusses eines Kellers eine Bebauung unterhalb der Geländeoberfläche
nötig werden sollte, sind bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes wasserdicht und - im Sinne der dafür notwendigen Intaktheit der Anlagen - aufSeite 4 von 8

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triebssicher auszuführen, um einen Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu
vermeiden.
In Verbindung mit § 9 (3) BauGB wird diese Festsetzung für bauliche Anlagen getroffen, die auf bzw. unter der relativen Höhe des zu besorgenden Grundwasserpegels liegen. Als lotrechter oberster Bezugspunkt wird der gemessene Höchststand (HW) der
letzten 15 Jahre des nächsten Grundwassermesspunktes (Grundwassermessstelle
110/116-6 GWM 1099A) herangezogen. Der Messpunkt befindet sich in der Alten
Rheinstraße in einer Entfernung von 330 Metern.
2.2.5 Lärm
Das Gebiet befindet sich in zweiter Reihe westlich der Bundesstraße B3 (Freiburger
Straße) in einer Entfernung von ca. 17 m. Im Süden liegt die Schwarzwaldstraße in einer Entfernung von rund 100 m.
Im Westen befinden sich in einer Entfernung von ca. 425 m die Bahngleise. Diese werden von einer Lärmschutzwand abgeschirmt.
Das beim Ingenieurbüro Fichtner Water & Transportation beauftragte Lärmgutachten
vom April 2018 zeigt auf, dass die Bundestraße 3 als hauptsächliche Lärmimmissionsquelle für das Plangebiet von Beachtung ist.
Das Lärmgutachten ist im Stadtplanungsamt der Stadt Lahr, Schillerstraße 23, einsehbar.
Im Lärmgutachten wird empfohlen, die Grenzwerte des 16. Bundesimmissionsschutzgesetzes der Immissionen des Straßenverkehrslärms auf ein Allgemeines
Wohngebiet als Richtwert heranzuziehen und passive Lärmschutzmaßnahmen am
Gebäude zu treffen. Die Empfehlungen werden als verhältnismäßig erachtet und die
vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schutz vor Lärmimmissionen werden im Bebauungsplan übernommen.
In den Festsetzungen zu den Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen wird auf einen Nachweis des Schalldämm-Maßes verzichtet, wenn der maßgebliche Außenlärmpegel im Allgemeinen Wohngebiet bei 65 dB(A) oder weniger liegt, da
davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Schalldämmung bei Neubauten ohnehin erreicht wird.
2.2.6 Sonstige Schutzgüter
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes KLEINFELD-NORD verfolgte die Zielsetzung
der innerstädtischen Nachverdichtung. Die Änderung wurde deshalb nach den Bestimmungen des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt.
Somit sind weder Umweltprüfung noch Umweltbericht erforderlich. Die bebaubare
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt mit rund 500 m² unter der
Maximalgrenze von 20.000 m² nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Demnach ist das Gebot des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht gegeben, vom Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren abzusehen, falls die Einschätzung erlangt wird,
dass der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Die Umweltbelange der Planung wurden dennoch ermittelt und in die Abwägung einbezogen.
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Schutzgut

erheblich

Tiere, Pflanzen und
ihre Lebensräume

Boden
Wasser
Luft
Klima

Landschaftsbild/
Erholung
FFH/VogelschutzGebiete
Waldbiotope

nicht
Bemerkungen
erheblich
Gebiet wurde bisher als Gemüsegärten
bewirtschaftet. Der ursprüngliche Bebauungsplan sieht eine Grünfläche und
X
eine Bebauung mit Garagen vor. Die
Eingriffe in Lebensräume werden als
nicht erheblich bewertet.
Neuversiegelung wird als nicht erheblich
X
eingestuft. Versickerungsfähige Stellplätze sind festgesetzt.
Verbesserte Situation der RegenwasserX
rückhaltung durch extensive Dachbegrünung.
Keine Verschlechterung der Luft ersichtX
lich.
Aufgrund der geringen Neuversiegelung
keine erhebliche Warmluftbildung zu
X
befürchten. Abmilderung durch Dachbegrünung.
Gebiet befindet sich in zweiter Reihe.
Erholungsfunktion durch Wegfall der
X
Gemüsegärten zwar beeinflusst, jedoch
nicht im erheblichen Maße.
Keine Vogelschutzgebiete betroffen.
X
X

Keine Waldbiotope betroffen.

Ein Risiko von erheblichen Umweltauswirkungen durch die geplante Bebauung ist nach
der vorgenommenen schutzgutbezogenen Einschätzung im Plangebiet nicht zu erwarten.
2.3

Örtliche Bauvorschriften

2.3.1 Dachformen
Die Dachform (Flachdach) ergibt sich aus der effizienten Nutzbarmachung des Gebäudekörpers in Verbindung mit der Festsetzung von begrünten Dächern bzw. der im Bebauungsplan ermöglichten alternativen Nutzungsformen der Dachebene.
Im Gebiet herrschen Sattel- und Walmdächer vor. Schräggeneigte Dächer werden
nicht zugelassen, um eine zeitgemäße gestalterische Auflockerung zu erreichen. Dies
geschieht in Anlehnung an die Bebauung in der Leopoldstraße 8, 8/1 und 11, etwa 100
m (Luftlinie) entfernt, die den Architekturstil bereits im Gebiet etabliert hat.
2.3.2 Werbeanlagen
Da es sich, bei dem Plangebiet um kein Reines, sondern ein Allgemeines Wohngebiet
handelt, sind auch andere Nutzungen möglich.
Für den Fall von Ansiedlungen für Werbeanlagen relevanter Nutzungen werden Werbeanlagen in den örtlichen Bauvorschriften reglementiert.
Werbeanlagen werden an der Stätte der eigenen Leistung zugelassen, um eine Hinweismöglichkeit zur Art und Eigenheit des jeweiligen Betriebes zu gestatten. Außerhalb
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der Stätte der eigenen Leistung sind Werbeanlagen aus gestalterischen Gründen unerwünscht.
Die Traufhöhen der Gebäude dürfen nicht von Werbeanlagen überschritten werden,
damit die Gebäudekubatur nicht von Werbeflächen künstlich vergrößert wird und die
Ästhetik des architektonischen Baukörpers erhalten bleibt.
Aufgrund der Empfindlichkeit der benachbarten Nutzungen und wegen gestalterischer
Gesichtspunkte werden bauliche Werbeanlagen in ihrer relativen Flächengröße zur
Wandfläche eingeschränkt und es sind Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln
untersagt. Aktiv leuchtende Werbeflächen werden als störende Einflussfaktoren auf
das benachbarte Gebiet angesehen.
Eine passive Lichtemission durch Bestrahlung der Werbeflächen ist gestattet, um die
Lesbarkeit der Anlagen zu gewährleisten. Zum Schutz der umliegenden Nutzung sind
Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion nicht zulässig.
Diese sind beispielsweise spiegelnde Oberflächen, Leuchtfarbe oder sonstige lichtreflexive Stoffe bzw. Hilfsmittel.
2.3.3 Außenantennen
Es ist technisch möglich und sinnvoll die Zahl der Außenantennen und Satellitenanlagen auf eine gemeinsam genutzte Installation je Gebäude zu beschränken. Dies dient
dem Schutz vor einer optischen Überladung des Gebäudekörpers vor Satellitenempfängern auf den Dachflächen und an der Fassade.
2.3.4 Bodenaushub
Bei Baumaßnahmen ist der Bodenaushub auf ein Minimum zu beschränken. Ausgehobenes Erdreich ist, so weit wie möglich, für folgende oder parallel durchgeführte entsprechende Baumaßnahmen wiederzuverwenden, um den Abtransport von überschüssigem Bodenaushub zu minimieren.
2.3.5 Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers
Die Wasserableitung erfolgt unter der Maßgabe, dass das anfallende Niederschlagswasser und Schmutzwasser getrennt abzuleiten sind. Das anfallende Niederschlagswasser kann dem Regenwasserkanal in der Leopoldstraße zugeleitet werden und das
Schmutzwasser dem Mischwasserkanal in der Freiburger Straße. Den genauen Anschlusspunkt bestimmt die Entwässerungsplanung.
Die anfallende Menge an Niederschlagswasser wird in Kombination mit der Gründachfestsetzung zurückgehalten und zeitlich versetzt abgegeben. In Kombination mit einem
Überlauf wird das Risiko von Überschwemmungen minimiert.
Eine getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser entlastet die städtische
Kläranlage und verbessert die Schmutzwasserreinigung. Dem Grundzug des § 1 Abs.
6 Nr. 7 e BauGB sowie der Zweckgebundenheit des § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO wird damit
entsprochen.
2.3.6 Garagen und Stellplätze
Garagen werden aus ästhetischen Gesichtspunkten, die Massivität von Baulichkeiten
im nachverdichteten Bereich gering zu halten, ausgeschlossen.
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Begründung
Es wird 1 zusätzlicher Stellplatz für je 4 Wohneinheiten gefordert, um Parkierungsmöglichkeiten für den Besucherverkehr der Wohnnutzung zu gewährleisten. Die räumlichen
Eigenschaften des Plangebiets in rückwärtiger Lage engen die Abstellmöglichkeiten
von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehrsraum stark ein. Aus diesem Grund
wird gemäß § 74 (2) Nr. 2 LBO eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung um 0,25 je
Wohneinheit gefordert.
2.4

Folgeeinrichtungen
Es sind keine neuen öffentlichen Folgeeinrichtungen notwendig.

2.5

Städtebauliche Daten
Allgemeines Wohngebiet:
Verkehrsfläche:
Bebauungsplangebiet:

1178 m²
460 m²
1.638 m²

72 %
28 %
100%

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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