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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die elektrische Versorgung des Baugrundstückes erfordert die Verlegung eines Neuanschlusses in Koordination mit den anderen
Netze Mittelbaden Versorgungsträgern. Die Anbindung an das
GmbH & Co.KG Versorgungsnetz – über die öffentliche Straßen03.07.2018
verkehrsfläche (Flst.Nr. 25664/1) - kann zur Leopoldstraße oder zur Freiburger Straße hin erfolgen.

bnNETZE
10.07.2018

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau BadenWürttemberg
(LGRB)
17.07.2018

Beschluss

Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Kenntnisnahme
trägern erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung.

Unter Berücksichtigung der Hydranten im Um- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme
kreis von 300 m können gemäß des Arbeitsblatts genommen.
W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gasund Wasserfaches) 96 m³/h für die Löschdauer
von zwei Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Löschwassermengen für den Objektschutz werden nicht bereitgestellt.
Geotechnik
Die Hinweise werden unter Punkt 10.3 Anregung wird in den
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungs- Geotechnik ohne den Verweis auf die Bebauungsplan aufverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Be- DIN-Normen im Bebauungsplan ergänzt. genommen.
lange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter
Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten
oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die
darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme
der folgenden geotechnischen Hinweise in den
Bebauungsplan:
Im Plangebiet bildet auf Grundlage der am LGRB
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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

vorhandenen Geodaten Holozänes Auensediment unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem kleinräumig deutlich
unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge
der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten
(z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des
Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur
Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 19972 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Es wird auf das Geotop-Kataster, welches unter
http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann, verwiesen.

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Beschluss

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Vermessung &
Flurneuordnung
26.07.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Umweltschutz
26.07.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
26.07.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die zeichnerische Darstellung und die Bezeich- Die fehlenden Flurstücksnummern wer- Anregung wird in den
nung der Flurstücke im Geltungsbereich der Än- den im zeichnerischen Teil des Bebau- Bebauungsplan aufderung des Bebauungsplanes stimmen mit dem ungsplans ergänzt.
genommen.
Liegenschaftskataster überein. Im Bestandsplan
fehlt die Flurstücknummer des teilweise einbezogenen Straßenflurstücks. Im Nutzungsplan fehlen
innerhalb des Plangebietes sämtliche Flurstücknummern.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum
Vorhaben keine Bedenken, jedoch sind artenschutzrechtliche Belange abzuschätzen und ggf.
zu berücksichtigen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG zu
vermeiden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen. Aufgrund der zwingend durchzuführenden archäologischen Rettungsgrabung wurde das gesamte Baugrundstück abgeräumt und in einer Tiefe im
Mittel von ca. 1,6 m bis auf den gewachsenen Boden ausgegraben. Somit befindet sich dort nichts mehr, was naturschutzfachlich zu untersuchen wäre.

I. Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung
1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
1.1 Art der Vorgabe
Gemäß der Begründung des Bebauungsplanes
(Punkt 2.3.5 Abwasserbeseitigung und Ableitung
des Niederschlagswassers) soll das anfallende
Niederschlagswasser und Schmutzwasser im
Trennsystem erschlossen werden.
Dazu seien im Gebiet bereits Vorfluter vorhanden. Nach Rücksprache mit dem Kanalaufseher

Die Aussagen bezüglich der Entwässe- Anregungen werden
rungsplanung (Vorfluter) werden in den in den Bebauungsörtlichen Bauvorschriften unter Punkt 5 plan aufgenommen.
Abwasserbeseitigung und Ableitung des
Niederschlagswassers und in der Begründung zum Bebauungsplan unter
Punkt 2.3.5 Abwasserbeseitigung und
Ableitung des Niederschlagswassers berichtigt. Das Niederschlagswasser soll in
den Regenwasserkanal und das Abwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet
werden. Die Regelung zum Entwässerungssystem wird in den textlichen Fest-

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

von Lahr und unter Hinzuziehen des gültigen setzungen unter Punkt 10.3 als Hinweis
Generalentwässerungsplanes von 2009 befindet ergänzt.
sich südlich des Planbereiches (Stichstraße Leopoldstraße Süd) ein öffentlicher Regenwasserkanal und nördlich (Stichstraße Leopoldstraße
Nord) ein Mischwasserkanal. Das anfallende
Niederschlagswasser soll dabei dem Regenwasserkanal zugeleitet werden.
Vorfluter befinden sich keine in naher Umgebung
des Plangebietes.
Die im B-Plan dargestellte Entwässerungsplanung mit der Einleitung des Niederschlagswassers in Vorfluter ist demnach nicht zutreffend. Die
Aussagen diesbezüglich sind im B-Plan zu verbessern und an die tatsächliche Entwässerungsplanung anzupassen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Rechtsklarheit für
alle Beteiligten die grundlegenden Punkte zur
geplanten Entwässerung konkret im Festsetzungsteil gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20
BauGB zu fixieren sind.
Weiter wird auf die von der Landesanstalt für
Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) herausgegebenen „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ und „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser - Regenrückhaltung“ verwiesen. Bei weiterem Informationsbedarf kann man sich mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz in Verbindung
setzen.

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Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

4. Bedenken und Anregungen
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die
hydraulische Leistungsfähigkeit sowie der bauliche Zustand der bestehenden Ortskanalisation
zuvor geprüft wurden.
II. Altlasten
Im Bereich des Plangebietes liegen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Altlasten/Altlastverdachtsflächen vor. Dem B-Plan kann aus
Sicht der Altlastenbearbeitung zugestimmt werden.
Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil
des Bebauungsplanes aufzunehmen:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend
das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.

Beschluss

Im Rahmen einer Vorprüfung wurde festgelegt in welcher Form an das städtische Kenntnisnahme
Kanalnetz angeschlossen werden kann.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass im
Trennsystem entwässert werden kann.
Der Hinweis zu den Altlasten wird in den Anregung wird im
textlichen Festsetzungen des Bebau- Bebauungsplan aufungsplanes unter Punkt 10.2 Altlasten/ genommen.
Kampfmittel ergänzt.

Hinweis
Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt
„BAULEITPLANUNG" des LRA Ortenaukreis –
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –
verwiesen. Der neueste Stand des Merkblattes
ist unter www.ortenaukreis.de zu finden.

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Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb

Ergänzend wird darum gebeten nachfolgende Die Hinweise wurden in den planungs- Anregung
Punkte in den schriftlichen Festsetzungen zum rechtlichen Festsetzungen unter Punkt folgt
B-Plan unter Ziffer 9 „Nachrichtliche Übernahme 9.3 aufgenommen.
…“ aufzunehmen bzw. zu ergänzen:
5

wird

ge-

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Beteiligter
Abfallwirtschaft
26.07.2018

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Regierungspräsidium
Freiburg
Straßenwesen
und Verkehr
Ref. 47.1 Dienststelle Offenburg
27.07.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im
Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt
werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren
Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung
im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.
Die Abteilung 4 - Straßenwesen und Verkehr des Regierungspräsidiums Freiburg als Straßenbaubehörde für Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen nimmt zu dem o. g. Bebauungsplan
nur Stellung im Hinblick auf Planungs- und Ausbauabsichten sowie zu Belangen der Straßenbaugestaltung im Zuge dieser Verkehrswege.
Im Untersuchungsraum befindet sich die Bundesstraße B 3, an welche das o.g. Bebauungsplangebiet angrenzt.
Das Plangebiet wird gemäß den übersandten
Plänen über neu anzulegende Straßenverkehrsflächen direkt an die B 3 angeschlossen.
Die Erschließung zur B 3 muss so gestaltet werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der Bundesstraße nicht nachteilig
beeinträchtigt wird. Die Ausgestaltung der Zufahrt sollte den "Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen (RASt)" entsprechen, geforderte
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Ob die im Bebauungsplan dargestellte Kenntnisnahme
Anbindung an die B 3 durch neuanzulegende Verkehrsflächen überhaupt realisiert wird, ist noch nicht entschieden.
Derzeit ist eine Umsetzung der Anbindung noch nicht geplant. Der Bebauungsplan soll jedoch an dieser Stelle zumindest die Option für eine solche spätere
Entwicklung ermöglichen. Bei der Ausgestaltung werden die Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt) eingehalten. Jeglicher Straßenanschluss an die
B3 wird frühzeitig mit dem Regierungspräsidium als Straßenbaulastträger abgestimmt.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Sichtdreiecke sind einzuhalten.
Anhand der Verkehrsmengen auf der Bundesstraße sowie der prognostizierten Frequentierung
der Zufahrt zum Plangebiet ist nachzuweisen,
dass die Leistungsfähigkeit der Ortsdurchfahrt
nicht beeinträchtigt wird. Sollte es in diesem Bereich zu negativen Auswirkungen im fließenden
Verkehr kommen, so sind vom Vorhabenträger
entsprechende Maßnahmen zur Einmündungsgestaltung vorzunehmen.
Baulastträger einer möglichen Änderung wäre
der Vorhabenträger.
Es wird darauf hingewiesen, dass bauliche Eingriffe in die B 3 mit dem Regierungspräsidium
Freiburg, Abteilung 4 - Referat 47.1 Baureferat
Nord in Offenburg - als Straßenbaulastträger
abzustimmen/zu genehmigen sind.
Stellungnahme vom 10.08.2018
1) Darstellung des Schutzgutes, fachliche Erläuterung der archäologischen Sachlage

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Landesamt für
Denkmalpflege im
Regierungspräsidium Stuttgart
10.08.2018 und
07.05.2020

Der Geltungsbereich des B-Plans Kleinfeld-Nord
liegt innerhalb des seit 20.06.1955 nach § 22
DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen
Grabungsschutzgebietes „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 9, auf der Gemarkung
Lahr. Seit dem frühen 19. Jahrhundert ist im Gewann „Mauerfeld“ in Lahr-Dinglingen ein ausgedehntes römisches Straßendorf (Vicus) bekannt.
Die Siedlung lag an der von Basel nach Heidel7

Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

berg und Mainz führenden römischen Rheintalstraße, die der heutigen B 3 entspricht. 1963 bis
1965 kamen bei Grabungen im Südteil des Vicus
mehrere Töpferöfen ans Tageslicht. Die in den
Jahren 1991 bis 2002 großflächig durchgeführten
Grabungen im Gewann „Schillinger“ ermöglichten
einen Einblick in den südlichen Randbereich des
Vicus, wo Wohn- und Gewerbehäuser, Brunnen,
Darren, Brennöfen usw. freigelegt wurden.
Der Geltungsbereich des B-Plans Kleinfeld-Nord
liegt im Nordteil des Vicus. Angesichts dieser
Situation ist auch davon auszugehen, dass im
Planungsgebiet möglicherweise hochrangige
Kulturdenkmale aus römischer Zeit bei Baumaßnahmen angetroffen werden.
2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung,
weiteres Vorgehen
An der Erhaltung der ausgewiesenen archäologischen Kulturdenkmale besteht grundsätzlich ein
öffentliches Interesse. In nach § 22 DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder
gefährdet werden können, nur mit denkmalschutzrechtlicher Genehmigung vorgenommen
werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt
für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren
Denkmalschutzbehörde.
Mit Blick auf die unter 1. aufgeführten Hinweise
bestehen seitens der archäologischen Denkmal8

Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

pflege erhebliche Bedenken gegen die vorliegende Planung und wir regen an, Alternativstandorte außerhalb des Grabungsschutzgebiets
in Betracht zu ziehen.
Sollte an den Planungen einer Wohnbebauung
auf dem B-Plangebiet (1.638 m²) in der vorliegenden Form festgehalten werden, müssten
frühzeitig im Vorfeld der Baumaßnahme archäologische Voruntersuchungen (Sondierungen)
durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) auf Kosten
des Planungsträgers durchgeführt werden. Hierzu ist vorab zwingend eine Besprechung der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende Baufirmen) notwendig.
Zweck der archäologischen Voruntersuchungen
ist es, festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang
es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf
bzw. welche Maßnahmen zum Schutz und Erhalt
von etwaigen Kulturdenkmalen von überregionaler Bedeutung gem. § 12 DSchG zu treffen sind.
Für Rettungsgrabungen ist - je nach Erhaltung
und Umfang der angetroffenen Strukturen - ein
Zeitraum von bis zu mehreren Monaten einzukalkulieren. Die Kosten für sämtliche archäologische
Rettungsmaßnahmen hat die Bauherrschaft zu
tragen. Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege ggf. den Abschluss einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die
Rettungsgrabung und zur Kostenbeteiligung des
Veranlassers.
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Aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege wurden im
November 2018 archäologische Voruntersuchungen durchgeführt. Die Voruntersuchungen haben aufgezeigt, dass auf
der gesamten Fläche Befunde und Funde
aus dem römischen Vicus anzutreffen
sind. Um weiterhin eine Bebauung des
Grundstücks zu ermöglichen, wurde auf
Kosten der Stadt eine umfangreiche archäologische Rettungsgrabung durchgeführt. Diese ist nun abgeschlossen und
das Landesamt für Denkmalpflege im
Regierungspräsidium Stuttgart hat am
07.05.2020 eine an die aktuelle Situation
angepasste Stellungnahme abgegeben.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die
Planunterlagen. Das LAD im Regierungspräsidium Stuttgart ist generell auch an den einzelnen
Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren zu beteiligen.
Auszug aus der Mitteilung über das Ende der
Geländearbeiten der archäologischen Rettungsgrabung vom 07.05.2020
„…hiermit bestätigen wir, dass die am
10.07.2019 begonnene archäologische Rettungsgrabung zu betreffendem Vorgang am
09.04.2020 abgeschlossen wurde. Die Stadt Lahr
kam ihrer Verpflichtung gegenüber den verborgenen Kulturdenkmalen auf dem o.g. Gelände –
„römische Siedlung von Lahr-Mauerfeld“ (Anhang
2) – uneingeschränkt nach und schaffte durch ihr
entschlossenes Engagement und die konstruktive Zusammenarbeit hervorragende Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Durchführung der
Rettungsgrabung durch die Firma ArchaeoTask.
Dadurch konnte der dokumentarische Wert des
Kulturdenkmals als kulturhistorische Quelle für
künftige Generationen erhalten werden…“

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Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Stellungnahme vom 07.05.2020
1) Darstellung des Schutzgutes, fachliche Erläu- Die Hinweise zum Grabungsschutzgebiet Anregung wird in den
terung der archäologischen Sachlage
sowie zur maximalen Bautiefe in den nicht Bebauungsplan aufuntersuchten Flächen werden in den pla- genommen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans nungsrechtlichen Festsetzungen unter
KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, liegt größten- Punkt 9.1 Grabungsschutzgebiet Lahr –
teils innerhalb des seit 20.06.1955 nach § 22 Mauerfeld nachrichtlich übernommen.
DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen
Grabungsschutzgebietes „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 9, und teils innerhalb
des archäologischen Kulturdenkmals gemäß § 2
DSchG B-W, ebenfalls „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 38, auf der Gemarkung Lahr (Anlage 1).
Zwischen dem 10.07.2019 und dem 09.04.2020
fand die archäologische Rettungsgrabung 20190375 statt, bei der eine Fläche von 964 m² auf
dem Baugrundstück vollumfänglich ausgegraben
und dokumentiert wurde. Diese ausgegrabene
Fläche (Anlage 2: in Grün) scheidet dadurch aus
dem Grabungsschutzgebiet aus.
Alle anderen Flächen sind weiterhin Bestandteil
des Grabungsschutzgebietes „Lahr- Mauerfeld,
römische Siedlung“. Die Ergebnisse der Ausgrabung 2019-0375 zeigen, dass die auf dem Baugrundstück südlich angrenzende, nicht ausgegrabene Restfläche (Anlage 2: in Rot) das archäologische Kulturdenkmal unter der absoluten Höhe von 161,40 m ü. NN in der östlichen
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Hälfte bzw. 161,20 m ü. NN in der westlichen
Hälfte birgt.
Die archäologischen Rettungsgrabungen im
öffentlichen Verkehrsraum (Flurstück 25664/1)
für die notwendigen Entsorgungskanäle der geplanten Baumaßnahme wurden von der Stadt
Lahr in enger Abstimmung mit dem Landesamt
für Denkmalpflege bereits festgelegt und werden
2020 durch die Firma ArchaeoTask durchgeführt.
Es handelt sich dabei um den Ost-West ausgerichteten Schmutzwasserkanal (auf Fläche gemäß § 22 DSchG B-W) und den Nord-Süd ausgerichteten Regenwasserkanal (auf Fläche gemäß § 2 DSchG B-W).
2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung,
weiteres Vorgehen
An der Erhaltung der ausgewiesenen archäologischen Kulturdenkmale besteht grundsätzlich ein
öffentliches Interesse. In nach § 22 DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder
gefährdet werden können, nur mit denkmalschutzrechtlicher Genehmigung vorgenommen
werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt
für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren
Denkmalschutzbehörde.
Für alle in Zukunft notwendig anfallenden Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung,
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Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

sind außerhalb der im vollen Umfang dokumentierten Grabungsfläche 2019-0375 (Anlage 2: in
Grün) die Vorgaben aus der Denkmalschutzverordnung einzuhalten, d.h. es bedarf im Vorfeld jeglicher Erdarbeiten vollumfänglicher Rettungsgrabungen.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Beschluss