Beschlussvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Krise - Betreuungsgebühren - Sondernutzungsgebühren)
22. Juni 2020
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 05.06.2020 Az.: Drucksache Nr.: 151/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 22.06.2020 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Krise - Betreuungsgebühren - Sondernutzungsgebühren Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr fasst folgende Beschlüsse: I. Betreuungsgebühren Auf die Erhebung von Gebühren nach der „Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb der städtischen Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung)“ wird abweichend zur Regelung in § 4 Absatz 1 der Kinderbetreuungssatzung für die Monate Mai und Juni verzichtet. Der Verzicht beinhaltet sowohl die Betreuungsgebühren als auch die Gebühren für die Verpflegung, die im Regelbetrieb zu entrichten wären. Die vom Gemeinderat in einem Umlaufverfahren Mitte Mai beschlossenen Gebühren für die Notbetreuungsangebote und sonstige Betreuungsangebote außerhalb des Regelbetriebs (Beschlussvorlage 122/2020) gelten vorerst bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs weiter. II. Sondernutzungsgebühren Auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald (Sondernutzungsgebührensatzung)“ gegenüber Unternehmern als Gebührenschuldner, deren Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes zeitweise eingestellt oder eingeschränkt wurde, wird für den Zeitraum 17.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 verzichtet. Von dem Antragserfordernis nach § 10 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung wird abgesehen. (Anmerkung: Der Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren war laut der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 27.04.2020, Beschlussvorlage 96/2020, zunächst auf 3 Monate begrenzt.) BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 151/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: I. Betreuungsgebühren a. Ausgangslage Die städtischen Kindertagesstätten und Horte sowie die Einrichtungen für die Schulkindbetreuung wurden gemäß der einschlägigen Corona-Verordnung(en) des Landes am 17.03.2020 geschlossen und standen seither ausschließlich für die Notbetreuung bzw. für einen eingeschränkten Betrieb zur Verfügung. Gleiches gilt für die Betreuungseinrichtungen der kirchlichen und freien Träger. Die Zielsetzung des Landes, die Einrichtungen ab dem 18.05.2020 schrittweise für einen „erweiterten Regelbetrieb“ zu öffnen, hat viel Kritik seitens der Kommunen und sonstigen Träger, der Gewerkschaften und der Elternbeiräte hervorgerufen. Durch die Ankündigungen des Landes werden bei den Eltern hohe Erwartungen geweckt und eine Entspannung der Bedarfslage suggeriert, die von kommunaler Seite kaum erfüllt werden können. Im Wesentlichen fehlt es an einem konkreten Handlungskonzept bzw. an Handlungsempfehlungen, wie der Betrieb der Einrichtungen unter Einhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz gestaltet werden soll. Die aktuelle Corona-Verordnung gilt noch bis einschließlich 15.06.2020. Die Planung der Landesregierung sieht vor, Kindertagestätten und Grundschulen gegebenenfalls ab Ende Juni wieder vollständig zu öffnen. Die Praktikabilität dieses Vorhabens ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings fraglich. b. Hilfsnetz des Landes Landesregierung und Kommunale Landesverbände haben sich auf ein „Hilfsnetz“ verständigt, das auf einen (anteiligen) Kostenersatz abzielt, falls eine Kommune sich für einen Verzicht auf die Regelbetreuungsgebühren entscheidet. Außerdem sollen die Mittel für die Verlustabdeckung in weiteren Bereichen wie Musikschulen, Volkshochschulen etc. eingesetzt werden. Das Zuschussvolumen der ersten und zweiten Abschlagszahlung beträgt jeweils 100 Mio EUR, wovon ca. 75 % auf die Gemeinden und Städte entfallen. Nach der vorläufigen Verteilung nach der Systematik des FAG in Kombination mit gewichteten Betreuungszahlen hat die Stadt Lahr rund 675.000 EUR als Abschlagszahlungen erhalten. Dem Betrag stehen alleine bezogen auf die ersten beiden Monate der Schließung der Betreuungseinrichtungen Gebührenausfälle und Mehrbelastungen aus der Abmangelfinanzierung, die an die kirchlichen und freien Träger zu entrichten ist, i.H.v. rund 660.000 EUR (330.000 EUR monatlich) gegenüber. Mit der Erweiterung der Belegungszahlen auf bis zu 50 % der Kapazität der Einrichtungen ab Mitte/Ende Mai ist davon auszugehen, dass sich die Gebührenausfälle und die Mehrbelastung aus der Abmangelfinanzierung nach einer ersten Schätzung auf rund 200.000 EUR pro Monat belaufen. c. Verzicht auf die Betreuungsgebühren für den Regelbetrieb Die Kinderbetreuungssatzung regelt eindeutig, dass die Gebühren auch „für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist“ zu entrichten sind. Somit kann aus der Satzungsregelung kein Anspruch auf einen Verzicht/Erlass abgeleitet werden. Nachdem die Einrichtungen ab dem 17.03.2020 für den Regelbetrieb geschlossen waren hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.04.2020 den Beschluss gefasst, auf die Erhebung von Gebühren für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Schulkindern (bezogen auf den Regelbetrieb) jeweils inklusive der Verpflegung im Monat April zu verzichten. Der Verzicht diente zum Ausgleich der Schließzeiten der Betreuungseinrichtungen vom 17.03.2020 bis 19.04.2020, was einem Betriebszeitraum von einem Monat entspricht. Drucksache 151/2020 Seite - 3 - Falls der Gemeinderat dem vorliegenden Beschlussvorschlag über den Verzicht auf die Erhebung der Betreuungsgebühren (Regelbetrieb) für die Monate Mai und Juni zustimmt hat die Stadt Lahr auf die Erhebung von insgesamt 3 Monatsgebühren verzichtet. Bemessen an der erstmaligen Schließung der Einrichtungen am 17.03.2020 wäre somit ein 3-monatiger Zeitraum bis Mitte Juni abgedeckt. Der Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der Gebühren für den Zeitraum ab dem 15.06.2020 wird dem Gremium in einer der nächsten Sitzungen zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Nutzung der Notbetreuungsangebote gelten weiterhin die Mitte Mai in Form eines Umlaufverfahrens beschlossenen Gebührensätze (Beschlussvorlage 122/2020). II. Sondernutzungsgebühren Von den Corona-bedingten Schließungen und Einschränkungen des Betriebs waren Gastronomie und Einzelhandel besonders betroffen. Selbst nach der (schrittweisen) Öffnung kann der Betrieb nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Reduzierte Gäste- und Kundenzahlen und höhere Aufwendungen für die Einhaltung der Infektionsschutz-Vorschriften führen zu einer anhaltenden finanziellen Belastung. Zur Unterstützung der Lahrer Gastronomen und des Handels schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren gegenüber Unternehmern als Gebührenschuldner, deren Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes zeitweise eingestellt oder eingeschränkt wurde, für den Zeitraum ab dem 17.03.2020 bis zum Ende des Jahres 2020 zu verzichten. Die Sondernutzungsgebühren umfassen die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung von öffentlichen Straßen bzw. Flächen z.B. für Außenbestuhlung oder Werbung. Der Gesamtbetrag des Verzichts beläuft sich, bemessen an den bereits genehmigten Sondernutzungen und den Erfahrungswerten aus den Vorjahren, auf 30.000 EUR bis 35.000 EUR. ____________________ Markus Ibert Oberbürgermeister ____________________ Jürgen Trampert Stadtkämmerer