Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Konsortialvertrag 2020)

                                    
                                        Konsortialvertrag

zwischen

dem Ortenaukreis
– nachfolgend „Kreis“ genannt –
und
den folgenden Gemeinden und Städten:
1. Achern, Große Kreisstadt,
2. Appenweier, Stadt,
3. …
– nachfolgend „Gemeinden“ genannt –
– Kreis und Gemeinden nachfolgend gemeinsam oder allein
auch „Gesellschafter“, „Kommanditisten“ oder „Vertragspartner“ genannt –

1

Inhalt
P r ä a m b e l ........................................................................................................................ 3
§1

Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH & Co. KG ........................................................................................................ 5

§2

Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung ............................................................. 5

§3

Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten ..................................... 7

§4

Beihilfenrecht ............................................................................................................. 8

§5

Wirtschaftsplanung .................................................................................................... 9

§6

Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht ..................................... 9

§7

Übertragung von Anteilen an der KG ........................................................................10

§8

Eintritt weiterer Gesellschafter ..................................................................................10

§9

Loyalität, Förderungspflicht .......................................................................................11

§ 10

Laufzeit und Beendigung des Vertrages ...................................................................11

§ 11

Schlussbestimmungen ..............................................................................................12

2

Präambel

Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die
Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische
Anbindung ist ein wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch für
die Lebensqualität ihrer Einwohner.
Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der
Landkreis

ist

unterversorgt.

in

weiten

Eine

Bereichen

mit

Markterkundung

breitbandigen
hat

ergeben,

Informationsdienstleistungen
dass

kein

privates

Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau
im Kreisgebiet plant.
Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden
und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt,
in den unterversorgen Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und
hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und dessen dauerhaften
Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gründen sie eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der
Form einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ – kurz:
KG.

1.

Aufgabe der KG

Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den untervorsorgten Gebieten
des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet
sowie dauerhaft betrieben wird.

2.

Aufgabenerfüllung und Finanzierung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Insbesondere können Sie das
Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken
umsetzen.

3

Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, werden die
Kommanditisten in der KG ein Breitbandnetz – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungsund Anbindungsnetz) sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf
Ortsebene) – aufbauen. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird die KG dieses
Breitbandnetz möglichst an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in
dessen Namen und auf dessen Rechnung verpachten.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des Backbone-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen
werden dem Landkreis zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des
Ausscheidens des Landkreises aus der KG geht das Backbone-Netz unentgeltlich in das
Eigentum des Landkreises über.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit der Verpachtung eines Access-Netzes verbundenen Einnahmen
werden im Rahmen der Ergebnisverteilung der KG der jeweiligen Belegenheitsgemeinde
zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des Ausscheidens einer
Gemeinde aus der KG geht das ihr zugeordnete Access-Netz unentgeltlich gegen Minderung
des Rücklagenkontos in das Eigentum dieser Belegenheitsgemeinde über.
Fördermittel, welche die KG erhalten wird, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend
den vorgenannten Maßgaben modell-, fördergebiets- und ggfs. netzscharf kostensenkend
berücksichtigt.

3.

Kommunales Unternehmen

Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen
Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig in kommunaler Hand ist. In jedem Fall
werden die Kommunen dauerhaft über eine qualifizierte gesellschaftsrechtliche Mehrheit in
der KG verfügen. Innerhalb der KG trägt jeder Kommanditist dauerhaft die finanzielle
Verantwortung für die ihm zuzuordnende Breitbandinfrastruktur grundsätzlich alleine.
Die Vertragspartner bekennen sich zu dieser strategischen Ausrichtung der Gesellschaft. Sie
werden die in diesem Vertrag formulierten Ziele und die damit verbundenen Aufgaben nach
besten Kräften, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der förderrechtlichen
Bestimmungen, verfolgen und erfüllen.

4

Die Vertragspartner werden alle zwischen ihnen abzuschließenden Verträge im Lichte dieses
Konsortialvertrages

auslegen

und

anwenden.

Dies

gilt

insbesondere

für

den

Gesellschaftsvertrag der KG.

§ 1 Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
(1)

Der Kreis hat als alleiniger Gesellschafter eine GmbH mit einem Stammkapital von
Euro 25.000,00 gegründet und mit der Firma „Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH”
versehen („Verwaltungs-GmbH”). Der Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH
ist diesem Konsortialvertrag als Anlage 1 beigefügt.

(2)

Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärin mit dem Kreis und den Gemeinden
als alleinigen Kommanditisten im Wege einer Bargründung eine Gesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co.
KG“ („KG“) gründen. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist diesem Konsortialvertrag
als Anlage 2 beigefügt.

§ 2 Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung
(1)

Öffentlicher Zweck der KG ist es, in Wahrnehmung kommunaler Infrastrukturverantwortung flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung
sowie den dauerhaften Betrieb nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger
Breitbandnetze (NGA-Netze) in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in
denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, zu gewährleisten. Hierzu
wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building) oder
gleichwertigen Infrastruktur angestrebt, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und
rechtlich zulässig ist. Vorbereitungen für diesen Ausbau sollen unter den zuvor
genannten Gesichtspunkten bei allen Zwischenschritten berücksichtigt werden. Die
Gesellschaft wird die NGA-Netze aber nicht selbst betreiben.

(2)

Zur Finanzierung der Aufgabe nach Abs. 1 wird die KG den jeweils bestehenden
förderrechtlichen Rahmen optimal ausnutzen. Hierzu werden die Kommanditisten

5

nach besten Kräften mit der KG – insbesondere mit deren Geschäftsführung – sowie
untereinander außer- und innerhalb KG zu deren Gunsten zusammenarbeiten.
(3)

Über Zeitpunkt sowie Art und Weise der konkreten informationstechnischen
Erschließung

eines

Gemeindegebietes

werden

sich

die

jeweilige

Belegenheitsgemeinde sowie die KG im Vorhinein abstimmen.
(4)

Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, baut die KG ein
NGA-Netz auf – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz)
sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – und
verpachtet dieses an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in
dessen Namen und auf dessen Rechnung. Die KG muss nicht Eigentümerin der
Netzanlagen sein; sie kann und soll diese auf anderem Weg – etwa im Wege der
Pacht – beschaffen, soweit dies konkret möglich und wirtschaftlich günstiger ist.

(5)

Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur
Anwendung kommen wird, schreibt die KG den Auf-/Ausbau der erforderlichen
Infrastruktur

und

den

Netzbetrieb

gemeinsam

aus,

um

das

Telekommunikationsunternehmen zu ermitteln, das den wirtschaftlichsten Aufbau und
Betrieb ermöglichen wird. Hierbei wird insbesondere die Höhe des geltend
gemachten Förderbedarfs, d.h. die Wirtschaftlichkeitslücke, maßgeblich sein.
(6)

Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des
Backbone-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des
Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Die
mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit seiner Verpachtung verbundenen Einnahmen werden der
jeweiligen

Belegenheitsgemeinde

zugeordnet.

Bei

der

Ausgestaltung

der

Pachtzinsformel ist darauf zu achten, dass eine möglichst transparente und einfache
Zuordnung der Pachteinnahmen nach den Vorgaben der Sätze 1 und 2 möglich ist.
Fördermittel, welche die KG zur Umsetzung des Betreibermodells erhält, werden –
soweit dies möglich ist – entsprechend den vorgenannten Maßgaben netz- und
fördergebietsscharf kostensenkend berücksichtigt.
(7)

Die

im

Wirtschaftlichkeitslückenmodell

notwendige

Förderung

eines

TK-

Unternehmens wird derjenigen Gemeinde oder denjenigen Gemeinden zugeordnet,
in deren Gemeindegebiet oder Gemeindegebieten die geförderten Projektgebiete
liegen. Werden als Ergebnis einer Ausschreibung mehrere Projektgebiete in den
Gebieten mehrerer Gemeinden oder ein Gemeindegrenzen überschreitendes

6

Projektgebiet erschlossen, so werden die mit der Förderung nach Satz 1
verbundenen Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die beteiligten Gemeinden
verteilt. Fördermittel, welche die KG für die Förderung nach Satz 1 erhält, werden –
soweit dies möglich ist – entsprechend der vom Fördermittelgeber geförderten
Kostenpositionen auf die beteiligten Gemeinden verteilt.

§ 3 Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten
(1)

Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in
unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über
Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen – insbesondere durch Pachteinnahmen
– gedeckt werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, entsprechende
Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagenkonto zu leisten.

(2)

Für

den

Fall

der

Wirtschaftlichkeitslückenförderung

wird

von

demjenigen

Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zuzuordnen ist, vor dem Abschluss
des Netzerrichtungs- und -betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Höhe des
Zuschusses geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll. Die
Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(3)

Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das
Netz zuzuordnen ist, eine Bareinlage in voller Höhe oder eine Sacheinlage –
gegebenenfalls in Verbindung mit einer ergänzenden Bareinlage – zur Errichtung,
zum Ausbau oder zum Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes
geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten
gutgeschrieben.

(4)

Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG
oder an einen Kommanditisten gerichteten bestandskräftigen Förderbescheides ist,
sorgt die Gesellschaft auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die
Vorfinanzierung des jeweiligen Förderbetrages und/oder der zukünftig erwarteten
Pachteinnahmen (sofern förderrelevant), wenn der betreffende Kommanditist dies
wünscht. In diesem Fall reduziert sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten
nach den Absätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht
direkt an die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet,
die Zahlung unverzüglich an die KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für
Teilzahlungen.

7

(5)

Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des Betriebs von NGANetzen in den unterversorgten Bereichen des Landkreises verbundenen Kosten und
die mit der Verpachtung der NGA-Netze verbundenen Erlöse, welche jeweils
einzelnen Kommanditisten nach den vorstehenden Maßgaben zugeordenet werden
können, werden auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht.

(6)

Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 entstehen und die
nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder des Abs. 3 fallen, werden durch
Einlagen der Kommanditisten gedeckt.

(7)

Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen Kostendeckung zu
leistenden Einlagen für das jeweils laufende Geschäftsjahr beschließt die
Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

(8)

Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 8 beträgt maximal die Hälfte
des Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten pro Jahr.

§ 4 Beihilfenrecht
(1)

Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in
unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über
Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen – insbesondere Pachteinnahmen –
gedeckt werden, tragen die Kommanditisten im Wege von Einlagen in die
Gesellschaft.

(2)

Bei der Kostendeckung durch die Kommanditisten – entweder durch Einlagen
auf der Grundlage der individuellen Zuordnung konkreter Netze bzw. Netzteile oder
durch Einlagen zur allgemeinen Kostendeckung – kann es sich um Beihilfen nach Art.
107 AEUV handeln.

(3)

Um die Unionsrechtskonformität dieser Kostentragung durch die Kommanditisten zu
gewährleisten, wird die KG bei den Kommanditisten jeweils den Erlass des als
Anlage 3 diesem Konsortialvertrag beigefügten Betrauungsaktes beantragen.

8

§ 5 Wirtschaftsplanung
(1)

Die

Verwaltungs-GmbH

stellt

in

ihrer

Funktion

als

Komplementärin

und

Geschäftsführerin der KG den Wirtschaftsplan der KG auf.
(2)

Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die mit
der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach Abs. 1 aktualisiert wird.

§ 6 Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht
(1)

Im Fall der Auflösung der KG ist jeder Kommanditist berechtigt und verpflichtet, das
ihm zugeordnete Netz unentgeltlich gegen Belastung seines Rücklagenkontos zu
übernehmen.

(2)

Abs. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechend für jeden Fall des
Ausscheidens eines Kommanditisten aus der KG: Solange und soweit das einem aus
der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten zugeordnete Netz an ein TKUnternehmen insbesondere zum Netzbetrieb auf der Grundlage einer vor dem
Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft
und dem TK-Unternehmen geschlossenen Vereinbarung überlassen ist, hat der
ausscheidende Kommanditist sein Netz der Gesellschaft unentgeltlich zur Erfüllung
dieser vertraglichen Vereinbarung mit dem TK-Unternehmen zur Verfügung zu
stellen. Der ausscheidende Kommanditist hat alles zu tun und alles zu unterlassen,
was mit Blick auf das ihm zugeordnete Netz zu einer ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung

durch

die

Gesellschaft

gegenüber

dem

TK-Unternehmen

erforderlich ist. Die besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl.
Anlage 2) in seiner Fassung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten aus
der KG zur Zuordnung der Netze, zur Tragung der Netzkosten und zur Verteilung der
Netzerträge gelten in entsprechender Anwendung zwischen der Gesellschaft und
dem ausgeschiedenen Kommanditisten bis zum Ende der von der Gesellschaft mit
dem TK-Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung fort. Unbeschadet der Geltung
dieser Regelungen sollen die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist vor
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in einer zwischen ihnen zu schließenden
vertraglichen Vereinbarung diese Regelungen konkretisierende und gegebenenfalls
besondere Bestimmungen treffen, die mit dem Ausscheiden des Kommanditisten aus
der Gesellschaft in Kraft treten.

9

§ 7 Übertragung von Anteilen an der KG
(1)

Eine

Übertragung

von

Anteilen

an

der KG

ist

nur

zulässig,

wenn

die

Voraussetzungen hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (vgl. Anlage 2) in
seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen und der Erwerber der Anteile anstelle des
Veräußernden in diesen Konsortialvertrag eintritt.
(2)

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die
Übertragung aller Anteile des jeweiligen Vertragspartners an der KG ist nicht
zulässig.

§ 8 Eintritt weiterer Gesellschafter
(1)

Die KG ist offen für den Eintritt weiterer kreisangehöriger Gemeinden und Städte. Für
die Ausgestaltung des mit dem oder den eintrittswilligen Kommunen zu schließenden
Aufnahmevertrages gelten die nachfolgend genannten Eckpunkte.

(2)

Das Festkapital der KG gemäß § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage
2) in seiner im Zeitpunkt vor dem Eintritt geltenden Fassung wird um die doppelte
Zahl der Einwohner der eintrittswilligen Kommune in Euro erhöht. Stichtag für die
Bestimmung der Einwohnerzahl der eintrittswilligen Kommune ist der 31.12. des dem
Eintritt

vorangehenden

vorletzten

Kalenderjahres.

Maßgeblich

ist

die

vom

Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mitgeteilte Einwohnerzahl.
(3)

Ausschließlich

die

eintrittswillige

Kommune

und

der

Kreis

tragen

die

Festkapitalerhöhung nach Abs. 2 jeweils in halber Höhe.
(4)

Der nachträgliche Eintritt in die KG setzt weiter voraus, dass die eintrittswillige
Kommune im Zeitpunkt ihres Eintritts ein Aufgeld an die KG bezahlt. Dieses Aufgeld
umfasst die jährlichen Einlagen nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage
2), die die Kommune geleistet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Gründung der
KG Kommanditistin geworden wäre. Dabei ist diese Summe insgesamt rückwirkend
mit 2% per anno ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem die KG gegründet worden
ist. Das Aufgeld ist dem Rücklagenkonto des eingetretenen Kommanditisten
gutzuschreiben.

(5)

Mit ihrem Eintritt in die KG muss die Kommune zugleich Vertragspartnerin dieses
Vertrages werden.

10

§ 9 Loyalität, Förderungspflicht
(1)

Die Vertragspartner werden diesen Vertrag loyal und partnerschaftlich erfüllen.

(2)

Die Vertragspartner sind insbesondere verpflichtet, als Kommanditisten der KG deren
Gesellschaftszweck zu fördern. Zur positiven Entwicklung der KG haben sie
nachhaltig nach Kräften beizutragen. Sie sind der Gesellschaft zur Treue verpflichtet.

§ 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2)

Kein Vertragspartner kann diesen Vertrag vor Ablauf von zwanzig Jahren nach
seinem Inkrafttreten kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Auch
danach kann ein Vertragspartner so lange er als Kommanditist an der KG beteiligt ist,
diesen Vertrag nicht kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt
unberührt.

(3)

Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach dem vorstehenden Absatz
2 Satz 2 gilt jedoch maximal für 25 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages. Danach
kann eine Kündigung schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.

(4)

Falls und soweit die Gesellschaftsverträge oder sonstige im Zusammenhang mit
diesem Vertrag stehende Verträge die im vorliegenden Vertrag getroffenen
Vereinbarungen nicht enthalten, gelten die Vereinbarungen dieses Vertrages
dennoch im Verhältnis der Vertragspartner als bindend. Bei Widersprüchen zwischen
dem vorliegenden Vertrag und den Gesellschaftsverträgen oder sonstigen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Verträgen gehen die Bestimmungen
dieses Vertrages vor, sofern dies rechtlich zulässig ist.

11

§ 11 Schlussbestimmungen
(1)

Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, sofern rechtlich zulässig und tatsächlich
möglich, sämtliche zum Vollzug des vorliegenden Vertrages sowie seiner Anlagen
notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und
zu veranlassen, dass hierfür erforderliche Gesellschafterbeschlüsse oder Beschlüsse
der Geschäftsführung gefasst oder Weisungen erteilt werden.

(2)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Konsortialvertrages und seiner Anlagen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit durch das Gesetz oder durch
die zu ändernde Anlage selbst nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.
Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Entsprechendes gilt für Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder
seinen Anlagen abzugeben sind.

(3)

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine oder mehrere
künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke
enthalten oder eine solche künftig entstehen sollte. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann
jeweils eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

(4)

Die Vertragspartner verpflichten sich zur Anpassung dieses Vertrages und seiner
Anlagen an die jeweils geltenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
Kommunalrechts,

soweit

nicht

zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen

entgegenstehen.
(5)

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der KG.

Anlagenverzeichnis:
Anlage 1:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH

Anlage 2:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

Anlage 3:

Betrauungsakt

12