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Beschlussvorlage (Bebauungsplan OBERTORSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Wurth

Datum: 27.05.2020 Az.: 0684/KW/Lö

Drucksache Nr.: 133/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

24.06.2020

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

06.07.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan OBERTORSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans OBERTORSTRASSE gemäß § 30 BauGB
wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 27.05.2020 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Lageplan mit privatem Bauvorhaben

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 133/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im Bereich der Obertorstraße liegt aktuell eine Bauvoranfrage vor, welche die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt. Weitere Flächen für
potenzielle Bauvorhaben in ähnlicher Größenordnung sind in der Nachbarschaft vorhanden. In dem
Bereich ist kein Bebauungsplan vorhanden.
Für die Flurstücke 1134 und 1134/7, Obertorstraße, ist der Umbau des Bestandsgebäudes sowie ein
Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit Carportanlage vorgesehen. Im Bestandsgebäude sollen
3 Wohneinheiten auf 2 Vollgeschossen und einer Geschossfläche von ca. 458 m² entstehen. Der
Neubau wird mit insgesamt 12 Wohneinheiten, 3 Vollgeschossen und einer Geschossfläche von ca.
1.155 m² geplant. Die Parkierung erfolgt oberirdisch mit 15 Stellplätzen.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude
errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten,
entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile dieser
Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen
werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von
preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan OBERTORSTRASSE gefasst
werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet umfasst 10 Grundstücke ohne Straßen mit einer Gesamtgröße von ca. 1,56 ha.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.
Ein weiterer Grund für einen Bebauungsplan ist die Besonderheit des Plangebietes. Es handelt sich
hier um ein städtebaulich, historisch und stadtökologisch hochwertiges Quartier. Die Villenbebauung
der Gründerzeit mit den parkähnlichen Gärten erfordert über die Möglichkeiten des § 34 BauGB hinausgehend eine gut abgestimmte Steuerung der ergänzenden Bebauung.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.