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Beschlussvorlage (05_Aktueller Vorbericht 2020)

                                    
                                        Vorbericht

zum Haushaltsplanentwurf
der Stadt Lahr/Schwarzwald
für das Haushaltsjahr 2020
-Stand nach der Vorberatung im HPA am 25.05.2020-

I. Allgemeines
Der Vorbericht gibt gem. § 6 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) einen
Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem
Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Er soll eine
durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer
voraussichtlichen Entwicklung enthalten. Unter anderem soll im Vorbericht
dargestellt werden:

o

wie

sich

die

wichtigsten

Erträge,

Aufwendungen,

Einzahlungen

und

Auszahlungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten in den beiden dem
Haushaltsjahr

vorangegangenen

Jahren

entwickelt

haben

und

im

Haushaltsjahr entwickeln werden
o

wie sich das Gesamtergebnis und die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den
folgenden drei Jahren entwickeln werden

o

welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im
Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die
Haushalte der folgenden Jahre ergeben

o

wie

sich

der

Zahlungsmittelüberschuss

oder

–bedarf

aus

laufender

Verwaltungstätigkeit, der veranschlagte Finanzierungsmittelüberschuss oder –
bedarf und der Bestand an liquiden Mitteln entwickeln
Aufgrund der Umstellung zum 01.01.2020 vom bisherigen kameralen auf den
doppischen Rechnungsstil sind Angaben und Vergleiche i.S. der o.g. Vorschrift für
das Planwerk 2020 nicht oder nur bedingt möglich.
1

II. Rückblick auf das (kamerale) Rechnungsjahr 2018
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat den Haushaltsplan 2018 am
18.12.2017 verabschiedet. Das Gesamtvolumen des Haushaltsplanes 2018 lag
bei € 161.190.000,--. Die Zuführungsrate des Verwaltungshaushaltes an den
Vermögenshaushalt war betragsmäßig mit € 10.370.000,-- ausgewiesen und zum
Ausgleich des Vermögenshaushaltes war eine Kreditaufnahme in Höhe von
€ 9.065.000,-- vorgesehen. Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes
wurde nicht erforderlich.
Das Rechnungsergebnis 2018 weist im Verwaltungshaushalt eine Zuführungsrate
an den Vermögenshaushalt von € 19.355.133,52 und damit im Vergleich zur
Veranschlagung eine Verbesserung von € 8.985.133,52 aus.
Die deutlich verbesserte Zuführung in Höhe von rd. € 9,0 Mio. an den
Vermögenshaushalt basiert im Wesentlichen auf (saldierten) Mehreinnahmen in
Höhe von rd. € 8,85 Mio. (hiervon entfallen allein rd. € 6,4 Mio. auf
Gewerbesteuermehreinnahmen und rd. € 0,8 Mio. auf Mehrzuweisungen im
Rahmen des Finanzausgleichs).
Das für den Vermögenshaushalt veranschlagte Gesamtvolumen belief sich auf
€ 30.725.000,--. Nach dem Rechnungsergebnis standen im Vermögenshaushalt
Gesamteinnahmen in Höhe von € 24.072.170,77 bei tatsächlichen Ausgaben von
€ 31.123.861,28 zur Verfügung.
Der allgemeinen Rücklage ist für den Haushaltausgleich ein Betrag in Höhe von
€ 7.051.690,51 entnommen worden (Ergebnis). Eine Rücklagenentnahme war
planmäßig nicht vorgesehen. Eine Darlehensneuaufnahme ist im Berichtsjahr
nicht erfolgt. Aufgrund der Ergebnisverbesserung konnte auch auf die
veranschlagte Rückführung zweier gemeindlicher Darlehen i.H.v. zusammen rd.
€ 6,8 Mio. verzichtet werden.

2

Der Schuldenstand (Kämmereischulden) verringerte sich im Jahr 2018 um
€ 1.763.259,31 und erreichte zum 31.12.2018 einen Stand von € 21.748.186,74.
Im Haushaltsplan 2018 war –wie bereits ausgeführt- der Darlehensbedarf mit
€ 9.065.000,-- veranschlagt. Eine Kreditneuaufnahme ist im Jahr 2018 nicht
erfolgt.

In

den

vergangenen

Jahren

(bis

2015)

wurde

stets

ein

Haushaltseinnahmerest über die jeweils im Haushaltsplan veranschlagte aber
nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung gebildet.
Aufgrund der anhaltend guten Kassenliquidität und der deutlichen Ergebnisverbesserung 2018 ist von der Verwaltung im Zuge der Ratsbefassung über die
Bildung von Haushaltsresten 2018 entgegen der früheren Verfahrensweise
vorgeschlagen worden, auf eine Übertragung der noch in Höhe von € 9.065.000,-zur Verfügung stehenden Kreditermächtigung 2018 in das Jahr 2019 zu
verzichten (= keinen entsprechenden Haushaltseinnahmerest zu bilden). Diesem
Vorschlag ist der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.05.2019 auch gefolgt.
Das Rechnungsergebnis, das im Rechenschaftsbericht 2018 ausführlich erläutert
und bewertet ist, wurde dem Gemeinderat nach der Vorbehandlung im Hauptund Personalausschuss in der öffentlichen Sitzung am 22.07.2019 zur
Kenntnisnahme vorgelegt.
Der Gemeinderatsbeschluss über die förmliche Feststellung der Jahresrechnung
2018 wurde nach der Durchführung der örtlichen Prüfung mit der Beratung des
Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes in der öffentlichen Sitzung am
21.10.2019 eingeholt.

III. Überblick auf das (kamerale) Haushaltsjahr 2019
Der Haushaltsplan 2019 wurde vom Gemeinderat am 17.12.2018 mit einem
Gesamtvolumen von € 162.200.000,-- verabschiedet.

3

Das

Haushaltsvolumen

gliederte

sich

in

den

Verwaltungshaushalt

mit

€ 136.460.000,-- und den Vermögenshaushalt mit € 25.740.000,-- auf. Im
Haushaltsplan 2019 konnte eine Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von
€ 2.885.000,-- ausgewiesen werden. Die (planmäßige) Zuführungsrate lag damit
um € 735.000,-- über der gesetzlichen Mindestzuführung in Höhe der
veranschlagten (ordentlichen) Tilgungsaufwendungen (€ 2.150.000,--). Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde auf € 11.755.000,-festgesetzt.
Das

Regierungspräsidium

Freiburg

als

Rechtsaufsichtsbehörde

hat

die

Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 mit Erlass vom
10.01.2019 ohne Einschränkungen genehmigt.
Am 22.07.2019 ist dem Gemeinderat ein Bericht über die Haushaltsentwicklung
2019 erstattet worden. In der Informationsvorlage bzw. im Zwischenbericht ist wie
folgt auf die Ergebnisentwicklung 2019 eingegangen worden (auszugweise
Wiedergabe):
„Das tatsächliche Rechnungsergebnis 2019 wird neben den derzeit im Rahmen
des laufenden Haushaltsvollzugs bereits vorhandenen bzw. sich abzeichnenden
Abweichungen mit einer rechnerischen Haushaltsverbesserung gegenüber der
Haushaltsplanung 2019 in einer Größenordnung von rd. 2,5 Mio. € und unter
Berücksichtigung weiterer zu erwartenden Veränderungen bis zum Jahresende
2019 sehr massiv von einem einmaligen Sondereffekt beeinflusst werden. Hierbei
handelt es sich um die gesonderten Auswirkungen bezogen auf die Thematik
„Haushaltsreste“ im Zuge der Umstellung auf das Neue Kommunale Haushaltsund Rechnungswesen (NKHR) bei der Stadt Lahr zum 01.01.2020. Im Rahmen
der NKHR-Einführung zum Jahresbeginn 2020 wird es weder rechtlich noch
technisch möglich sein, Haushaltsreste für das Jahr 2019 zu bilden. Insofern wird
das (tatsächliche) Jahresergebnis 2019 hierdurch maßgeblich bestimmt werden.
Insbesondere für diejenigen Maßnahmen, die im Jahr 2020 fortzusetzen bzw.
abzuschließen sind, wird sich die Notwendigkeit ergeben, den Mittelbedarf im
Folgejahr anstelle von Haushaltsresten 2019 über Mittelneuveranschlagungen im
Haushaltsplan 2020 abzusichern.
4

Aus diesem Grund wird das Rechnungsergebnis 2019 nicht isoliert, sondern im
Kontext mit den vorgenannten Mittelneuveranschlagungen einzuordnen und zu
bewerten sein.“
Derzeit weist die Haushaltsrechnung für 2019 eine vorläufige Ergebnisverbesserung in Höhe von rd. € 21,1 Mio. aus (= ergebnisbezogene Zuführung an
die allgemeine Rücklage). Eine Rücklagenveränderung ist im Planwerk 2019 nicht
veranschlagt gewesen.
Im

Haushaltsplanentwurf

2020

sind

Mittelneuveranschlagungen

(ehem.

Haushaltsreste) in saldierter Höhe von rd. € 20,8 Mio. (Saldo aus Aufwendungen
plus Auszahlungen minus Einzahlungen) berücksichtigt worden. Würden im
Rechnungsjahr 2019 entsprechende (kamerale) Haushaltsreste neu gebildet
werden (fiktive Annahme), würde nach dem vorläufigen Rechnungsstand
„lediglich“ eine Rücklagenzuführung i.H.v. rd. € 0,3 Mio. auszuweisen sein.
Eine Darlehensneuaufnahme (Planansatz: € 11,755 Mio.) ist im Jahr 2019 nicht
erfolgt. Die im Planwerk 2019 erneut veranschlagten Rückführungen der gemeindl. Darlehen von den städt. Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und BGL in
kumulierter Höhe von rd. € 6,8 Mio. sind wiederum nicht vollzogen worden.
Der Stand der Kämmereischulden beläuft sich zum 31.12.2019 auf rd.
€ 19,7 Mio., die (kamerale) allgemeine Rücklage weist unter Einrechnung der o.g.
vorläufigen Ergebniszuführung 2019 in Höhe von rd. € 21,1 Mio. einen vorläufigen
Gesamtbestand zum 31.12.2019 von rd. € 33,0 Mio. aus. Unter Berücksichtigung
der Mindestrücklage und gebundener Rücklagenmittel ist der einsetzbare
Rücklagenbestand zum Jahresende 2019 in vorläufiger Höhe von rd. € 22,2 Mio.
anzusetzen.
Bringt man hiervon die im Haushaltsplanentwurf 2020 in oben bezifferter
(saldierter) Höhe von rd. € 20,8 Mio. berücksichtigten Mittelneuveranschlagungen
(ehem. Haushaltsreste) in Abzug, ergibt sich ein verbleibender (einsetzbarer)
Rücklagenbestand i.H.v. rd. € 1,4 Mio., der in dementsprechend bereinigter Art
den kameralen Endbestand zum 31.12.2019 darstellt.
5

IV. Haushaltsplanentwurf 2020
1. Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
Die Stadt Lahr stellt ihr Haushalts- und Rechnungswesen zum 01.01.2020 auf
das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) um. Damit
gehen weitreichende Änderungen in der Darstellung und Bewertung des
Haushaltes einher. Die Einführung des NKHR ist ein Prozess, der nicht mit der
technischen Umsetzung im Jahr 2020 abgeschlossen sein wird. Vielmehr handelt
es sich um einen Startschuss. Die Inhalte bzw. Darstellung der Pläne und damit
verbunden auch die weitere Implementierung von Zielsetzungen des NKHR
unterliegen einer Entwicklung. Fortschreibungen im Sinne von Änderungen und
Ergänzungen werden in den künftigen Haushaltsplänen der Stadt Lahr
sukzessive zu integrieren sein. Sowohl für die politische Befassung im
Gemeinderat als auch für die Verwaltung wird es Zeit bedürfen, bis eine
„Gewöhnung“ an den neuen Haushalt eintritt.
Aus politischer Sicht wird insbesondere die Frage im Mittelpunkt stehen, welchen
Beitrag das neue Haushaltsrecht für die Steuerung der Stadt Lahr künftig leisten
kann und soll. Dieser Prozess sollte von dem Grundgedanken geleitet sein, dass
eine strategische Steuerung die Festlegung von Zieldefinitionen voraussetzt und
erst hiernach Kennzahlen für deren Messung entwickelt werden können. Hierfür
bedarf es politsicher Richtungsentscheidungen.
Die vom Gesetzgeber mit der neuen Produkt- und Kontenstruktur beabsichtigte
Fokussierung auf das „Wesentliche“ bedarf der Umgewöhnung, sowohl bei der
Planaufstellung und in der politischen Beratung als auch im Vollzug und der
Jahresabrechnung.
Die Verwaltung wird noch einige Zeit mit der Einführung des NKHR befasst sein.
Unter

anderem

bedarf

es

noch

der

Erledigung

der

Mammutaufgabe

„Eröffnungsbilanz“, die Grundvoraussetzung für den ersten Jahresabschluss sein
wird.

Hierfür

ist

es

auch

notwendig,

Vermögensbewertung abzuschließen.
6

die

bereits

weit

fortgeschrittene

Daneben wird auch der weitere Aufbau bzw. die Fertigstellung einer
flächendeckenden Kosten- und Leistungsrechnung, welche die Anforderungen
des NKHR erfüllt, einen Aufgabenschwerpunkt darstellen.
Da mit dem Umstieg auf das NKHR zum 01.01.2020 die Bildung von
Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 nicht möglich ist,
sieht der Planentwurf 2020 sowohl für den Ergebnis- als auch für den
Finanzhaushalt sog. „Mittelneuveranschlagungen“ vor. Hierbei handelt es sich um
Mittel, die in den Jahren vor 2020 veranschlagt und nicht „verbraucht“ wurden,
aber noch benötigt werden. Diese sind im Planjahr 2020 erneut aufwands- und
zahlungswirksam zu veranschlagen.
Von den städtischen Verwaltungseinheiten sind dementsprechend benötigte
Mittelneuveranschlagungen (anstelle der bisherigen kameralen Haushaltsreste)
für den Haushalt 2020 angemeldet worden. Nach einer Bedarfsprüfung sind
folgende aufwands- und zahlungswirksame Mittelneuveranschlagungen im
Planentwurf 2020 berücksichtigt worden (gem. der Anlage „Haushaltsreste –
Mittelneuveranschlagungen Ergebnis- / Finanzhaushalt“ -Haushaltseinbringung-):
Ergebnishaushalt:
Aufwendungen/Auszahlungen für die laufende/aus laufender Verwaltungs3.400.000 €

tätigkeit in Höhe von

Diese Mittelneuveranschlagungen sind im Ergebnishaushalt aus Gründen der
Übersichtlichkeit zentral in einer Summe unter der Kostenart „Deckungsreserve“
im Teilhaushalt 9 veranschlagt worden. Im unterjährigen Haushaltsvollzug haben
dann Mittelumschichtungen auf die jeweiligen zweckentsprechenden Aufwandspositionen zu erfolgen.
Finanzhaushalt:
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von

19.165.000 €

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von

1.760.000 €

7

Diese Mittelneuveranschlagungen sind im Finanzhaushalt dezentral und zwar
maßnahmenbezogen unter den jeweiligen Investitionsaufträgen veranschlagt
worden, d.h., die dortigen Mittelansätze beinhalten entweder ausschließlich Mittelneuveranschlagungen oder erhöhen die „ordentlichen“ Mittelveranschlagungen
2020

entsprechend

betragsmäßig.

Eine

zentrale

Veranschlagung

der

Mittelneuveranschlagungen im Finanzhaushalt -analog der Verfahrensweise im
Ergebnishaushalt- ist nicht möglich, da das Gemeindewirtschaftsrecht kein
Pendant zur „Deckungsreserve“ für den Finanzhaushalt vorsieht. Bei den
Mittelneuveranschlagungen im Finanzhaushalt handelt es sich um Mittel für
Investitionsmaßnahmen, die bereits in das Jahr 2019 übertragen und/oder
erstmals im Jahr 2019 veranschlagt wurden, jedoch nicht begonnen oder aber
noch nicht abschließend fertiggestellt werden konnten.
Die oben dargestellten bzw. bezifferten Mittelneuveranschlagungen führen zu
entsprechenden „Vorbelastungen“ im Haushalt 2020 und zwar in Form von
Aufwendungen im Ergebnishaushalt an zentraler Stelle in Höhe von € 3,4 Mio.
(mit entsprechenden Auszahlungen im zahlungswirksamen Teil des Finanzhaushalts) sowie einem Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt in Höhe von
€ 17,405 Mio. (Saldo aus € 19,165 Mio. und € 1,76 Mio.). Bezogen auf die
entsprechenden Teile des Finanzhaushalts führt dies im Ergebnis zu einer
zahlungswirksamen „Vorbelastung“ in Höhe von saldiert rd. € 20,8 Mio.
(€ 3,4 Mio. + € 17,405 Mio.).
Der Zahlungsmittelbestand zu Jahresbeginn wird damit -unter der Voraussetzung,
dass alle Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) zur Ausführung
gelangen- entsprechend geschmälert.
Im Gegenzug führt die Nichtbildung von Haushaltsresten im (kameralen)
Rechnungsjahr 2019 in dieser Betragshöhe zu einer entsprechenden „Entlastung“
bzw. „Verbesserung“.
Nach dem vorläufigen Rechnungsergebnis 2019 wird der allgemeinen Rücklage
zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes ein Betrag in einer Größenordnung von
rd. € 21,1 Mio. zuzuführen sein.
8

Diese voraussichtliche Zuführung resultiert im Wesentlichen aus der Nichtbildung
von (kameralen) Haushaltsresten im Jahr 2019. Unter Einrechnung der
vorläufigen Ergebniszuführung 2019 i.H.v. rd. 21,1 Mio. weist die allg. Rücklage
zum 31.12.2019 einen vorläufigen Gesamtbestand i.H.v. rd. € 33,0 Mio. aus.
Unter Berücksichtigung der Mindestrücklage und gebundener Rücklagenmittel ist
der einsetzbare Rücklagenbestand zum Jahresende 2019 in vorläufiger Höhe von
rd. € 22,2 Mio. anzusetzen.
Im Haushaltsplanentwurf 2020 sind (wie bereits oben ausgeführt) aufwands- bzw.
zahlungswirksame

Mittelneuveranschlagungen

(ehem.

Haushaltsreste)

in

saldierter Höhe von rd. € 20,8 Mio. berücksichtigt worden. Würden im
Rechnungsjahr 2019 entsprechende (kamerale) Haushaltsreste neu gebildet
werden (fiktive Annahme), würde nach dem vorläufigen Rechnungsstand
„lediglich“ eine Rücklagenzuführung i.H.v. rd. € 0,3 Mio. auszuweisen sein.
Im kameralen Haushaltsrecht war die Bildung von angemessenen Rücklagen zur
Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts
vorgeschrieben. Wichtige Funktionen der Rücklage waren der Einsatz als
Kassenbetriebsmittel zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsengpässe, die
Absicherung für mögliche Inanspruchnahmen aus Bürgschaften und Gewährverträgen, die Abdeckung des Ausgabenbedarfs für Investitionen künftiger Jahre
sowie der Ausgleich des Verwaltungshaushalts.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die allgemeine Rücklage im
kameralen Haushaltsrecht als originäre Aufgabe der Liquiditätssicherung
dient/diente und damit die Zahlungsfähigkeit der Kommune (Solvenz) sichert/e.
Auch nach der Umstellung des Rechnungsstils auf die Kommunale Doppik
bestehen die vorhandenen Kassenmittel weiter.
In der Eröffnungsbilanz erscheinen sie auf der Aktivseite unter der Position
„Liquide Mittel“ und erfüllen nach wie vor ihre originäre Aufgabe der
Liquiditätssicherung und Finanzierung von Investitionen.

9

Investitionen

werden

im

NKHR

im

Finanzhaushalt

abgebildet.

Der

Ressourcenverzehr findet durch die Abnutzung erst in den Folgejahren statt und
wird dann in Form von Abschreibungen im Ergebnishaushalt aufwandswirksam.
Zum Zeitpunkt der Investition fließt Liquidität ab, die erst im Laufe der
Nutzungsdauer über die Abschreibungen wieder zurückgeführt wird. Dies ist ein
bedeutender Unterschied zur Kameralistik, bei der die Ausgaben für Investitionen
im Jahr der Anschaffung über Einnahmen gedeckt wurden.
Da künftig über die liquiden Mittel sämtliche Investitionen finanziert werden
müssen, gewinnen diese als Finanzierungsmittel (Eigenkapital) eine noch größere
Bedeutung. Abzugrenzen von der bisherigen (kameralen) allgemeinen Rücklage
sind im NKHR die (neuen) Ergebnisrücklagen, welche künftig auf der Passivseite
der Bilanz abgebildet werden. Diese entstehen durch Überschüsse in der
Ergebnisrechnung.
Als Fazit ist festzuhalten, dass die kamerale allgemeine Rücklage im NKHR
keine Rolle mehr spielt. Sie bildet mit dem Teil, welcher den Kassenbestand
beinhaltete, künftig die Liquidität ab. Der in der kameralen Rücklage darüber
hinausgehend beinhaltete Saldo aus fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten
ist künftig Gegenstand der kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten der
Bilanz.
Des Weiteren sind die in der kameralen Rücklage als Ausgabe berücksichtigten
Haushaltsausgabereste und die als Einnahme berücksichtigten Haushaltseinnahmereste

überhaupt

kein

Bestandteil

der

kommunal-doppischen

Buchführung mehr.

Hinweise zum gebundenen Haushaltsplanentwurf 2020:

o

Mangels Vergleichbarkeit (Wechsel des Rechnungssystems Kameralistik –
Doppik) können die Spalten „Ergebnis 2018“ und „Ansatz 2019“ in den
abgedruckten Seiten systembedingt nicht gefüllt werden.

10

o

Erträge und Einzahlungen sind ohne Vorzeichen abgebildet. Aufwendungen
und Auszahlungen ist ein Minus vorangestellt. Positive Ergebnisse enthalten
demnach kein Vorzeichen, negative Ergebnis ein Minus.

o

Die Abschreibungen sind zentral pro Teilhaushalt veranschlagt, da aus
zeitlichen Gründen eine Aufteilung auf die einzelnen Kostenstellen noch nicht
erfolgen konnte. Dabei sind die Abschreibungen aus systemtechnischen
Gründen

auf

der

ersten

Kostenstelle

des

jeweiligen

Teilhaushalts

zugeschlagen worden. Diese Vorgehensweise verzerrt zwar gegenwärtig die
Aufwendungen auf Ebene der verwendeten Kostenstelle, wird aber im Zuge
der Jahresabschlussarbeiten bereinigt.

o

Die internen Leistungsverrechnungen und kalkulatorischen Kosten sind noch
nicht vollumfänglich abgebildet.

2. Coronavirus/SARS-CoV-2 (COVID19)
Die Coronavirus-Pandemie stellt eine in dieser Form in den letzten Jahrzehnten
nie dagewesene Ausnahmesituation dar. Weltweit sind Länder, Staatengemeinschaften, Regierungen, Ministerien und Behörden, die Gesundheitsdienste und sonstigen systemrelevanten Bereiche, aber vor allem die Menschen
und schließlich heruntergebrochen die Bürgerinnen und Bürger vor Ort vor
erhebliche Herausforderungen mit bislang nicht für möglich gehaltenen
Auswirkungen gestellt.
Auch die Städte und Gemeinden in Deutschland und Baden-Württemberg sind
durch die Ausbreitung des Coronavirus in vielfältigster Weise betroffen, nicht
zuletzt im Bereich der Finanzen. Auf der einen Seite gehen Erträge aus Steuern,
Gebühren und sonstigen kommunalen Abgaben zurück, entfallen zumindest
zeitweise gänzlich oder werden ausgesetzt bzw. gestundet.

11

Demgegenüber stehen Auszahlungen zur Aufrechterhaltung des örtlichen
Gemeinwesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgrund bestehender
Verpflichtungen und für sonstige Maßnahmen sowie zusätzliche Aufwendungen
und Auszahlungen z.B. für die Beschaffung von Schutzausrüstungen an. Dies
stellt die Kommunen vor immense finanzielle wie auch organisatorische
Herausforderungen.
Vieles ist ungewiss, die Folgen der Pandemie, auch finanzieller Art derzeit nicht
oder nur sehr bedingt abschätz- bzw. bezifferbar. Einiges steht in starker
Abhängigkeit davon, wie lange Ein-/Beschränkungen andauern, bis wann es noch
weitere Lockerungen geben könnte, wie und wann die Wirtschaft wieder in der
Breite starten, sich erholen und stabilisieren kann. Als ein wirtschaftlich stark
exportorientiertes Bundesland wird es auch darauf angekommen, wie und wann
der europäische und transatlantische bzw. globale Wirtschaftsraum wieder auf die
„Beine“ kommen wird.
Die kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg haben deshalb auch
schon zu Beginn Forderungen nach einem kommunalen Rettungsschirm an die
Landesregierung gerichtet.
Hierauf hat das Land mit einer pauschalen Soforthilfe an die Städte und
Gemeinden, Stadt- und Landkreise in Höhe von bislang zwei Mal € 100 Mio.
reagiert. Laut Landesregierung handelt es sich hierbei um Abschlagszahlungen,
die in erster Linie im Kontext mit der Erstattung bzw. dem Verzicht von / auf
Elternbeiträgen und Gebühren für geschlossene Kindertagesstätten, Horte und
andere Betreuungseinrichtungen stehen.
Darüber hinaus sollen mit der Soforthilfe ausbleibende Erträge an den
Volkshochschulen und Musikschulen teilweise ausgeglichen werden. Auch seien
Zuschüsse an die Kommunen für öffentliche Einrichtungen wie die Jugend-,
Behinderten- und Altenhilfe oder andere soziale Dienste vorgesehen.

12

Eine (Spitz-)Abrechnung der Landeshilfen soll zu einem späteren Zeitpunkt, der
noch offen ist, erfolgen. Die regulären Unterstützungsleistungen des Landes wie
die Zuschüsse für die Kindertagesstätten laufen lt. Landesfinanzministerium
parallel weiter.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 27.04.2020 ist auf die Erhebung der
zunächst ausgesetzten Betreuungsgebühren inklusive der Verpflegung für die
Kindertagesstätten verzichtet worden. Der Verzicht dient zum Ausgleich der
Schließzeiten der Betreuungseinrichtungen vom 17.03.2020 bis 19.04.2020 und
erstreckt sich in gleichem Maß auf die Notbetreuungsangebote. Aufgrund der
gesetzlich verordneten Verlängerung der Schließzeiten ist gleichzeitig der
Beschluss gefasst worden, die Erhebung der Betreuungsgebühren inklusive
Verpflegung für den Zeitraum nach dem 19.04.2020 zunächst auszusetzen.
Eine Entscheidung über einen möglichen abschließenden Verzicht auf die
Gebührenerhebung für die Regelbetreuung wird zu einem späteren Zeitpunkt
eingeholt. Gleiches gilt auch für die Erhebung der Gebühren für die Notbetreuung
bis Ende April 2020, wobei hier aufgrund der maßgeblichen Erweiterung der
Notbetreuungsangebote ab dem 01.05.2020 gemäß dem vorliegenden Ratsbeschluss Gebühren in differenzierter Höhe erhoben werden.
Der monatliche Gebühren- / Ertragsausfall beläuft sich unter Berücksichtigung der
Regelungen aus der Abmangelfinanzierung (erhöhte Kostenerstattungen der
Stadt an kirchliche und freie Einrichtungsträger) für die Kinderbetreuungsangebote in Lahr (Kindertagesstätten, Horte, Schulkindbetreuung) auf eine
Größenordnung von rd. 335.000 €.
Aus der ersten und zweiten Soforthilfe des Landes in Höhe von jeweils € 100 Mio.
sind

nach

dem

entsprechend

angesetzten

Verteilungsschlüssel

bereits

Finanzmittel als Abschlagszahlungen in Höhe von zusammen rd. 675.000 € nach
Lahr geflossen.

13

Über die beiden bisherigen Soforthilfen hinausgehend verbleibt es bei der
kommunalen Erwartung auf zusätzliche Finanzunterstützungen seitens des
Landes. Für die Mittelveranschlagung 2020 wird davon ausgegangen, dass
(zumindest) eine weitere Soforthilfe des Landes -betragsmäßig mindestens- in
Höhe einer bisherigen Abschlagszahlung nach Lahr fließen wird.
Im gebundenen Planentwurf 2020 sind im Ergebnishaushalt folgende -derzeit
angenommene-

finanzielle

Auswirkungen

aufgrund

des

Ausmaßes

der

Coronavirus-Pandemie berücksichtigt:
Ertragsseite:
o

Gewerbesteuerreduzierung:*

€ 4,0 Mio.

o

Pauschaler Minderertrag:

€ 5,0 Mio.

o

Finanzhilfen Land:

€ 1,0 Mio.

Saldo:

(Ansatz € 36 Mio. anstatt € 40 Mio.)

- € 8,0 Mio.

Aufwandsseite:
o

Pauschaler Mehraufwand:

€ 1,0 Mio.

o

Pauschaler Minderaufwand.

€ 2,0 Mio.

Saldo:

- € 1,0 Mio.

* Anm.: Veränderung bei der Gewerbesteuerumlage von 360.000 €.

Wie sich insgesamt der tatsächliche Haushaltsvollzug 2020 darstellen wird, ist
derzeit nicht belastbar voraussehbar. Viele Mittelansätze sind mit Annahmen
versehen bzw. so gut wie eben möglich geschätzt worden. Manches davon kann
so eintreten, anderes aber auch deutlich davon abweichen, positiv wie negativ.
Vielfach bleibt somit nichts anderes übrig, als die weiteren un- und mittelbaren
(COVID19

bedingten)

Entwicklungen

zu

begleiten,

die

entsprechenden

Auswirkungen stetig und eng im Auge zu behalten und rechtzeitig ggf.
notwendige haushaltsbezogene Schritte einzuleiten.

14

Im Entwurf der Haushaltssatzung 2020 ist der Höchstbetrag der Kassenkredite
auf € 20 Mio. ausgewiesen worden. In den Haushaltssatzungen der Vorjahre ist
hier jeweils ein Höchstbetrag von € 2,5 Mio. festgesetzt worden. Die starke
Erhöhung ist der Coronavirus-Pandemie geschuldet bzw. der damit im Kontext
stehenden großen Unsicherheiten im Zahlungsmittel- bzw. Liquiditätsbereich.
Dies ist eine präventive Maßnahme aufgrund der besonderen Ausnahmesituation
und soll für den Fall der Fälle die Möglichkeit einer entsprechenden Erweiterung
der Liquiditätsausstattung der Stadt eröffnen. Letztlich handelt es sich um eine
(rein) vorbeugende Maßnahme im Rahmen der städtischen Liquiditätssicherung.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 89 GemO –Liquiditätssicherung) kann
die Gemeinde zur rechtzeitigen Sicherstellung der Auszahlungen Kassenkredite
bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen,
soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung
dann der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im
Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen übersteigt.
Nach dem vorliegenden Planentwurf 2020 belaufen sich die ordentlichen
Aufwendungen auf 142.834.850 €, so dass die Genehmigungspflicht (erst) ab
einem Höchstbetrag von größer 28.566.970 € einsetzt.
Insofern stellt der für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehene Höchstbetrag der
Kassenkredite (€ 20 Mio.) kein genehmigungspflichtiger Satzungsbestandteil dar.

15

3. Finanzausgleich (FAG) / Orientierungsdaten
Die Veranschlagungen der Finanzausgleichsleistungen im Haushaltsplanentwurf
2020 basieren auf den Orientierungsdaten des Ministeriums für Finanzen und des
Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg zur
kommunalen Haushalts- und Finanzplanung im Jahr 2020 vom 17.10.2019
(Haushaltserlass 2020) bzw. der Fortschreibung der Daten nach der OktoberSteuerschätzung 2019 vom 08.11.2019.
Die jeweiligen Mitteilungen der Landesministerien (Haushaltserlass 2020,
Fortschreibung der Orientierungsdaten nach der Oktober-Steuerschätzung 2019)
sind als Anhang im gebundenen Planentwurf 2020 enthalten.
Die dementsprechend für das FAG-Jahr 2020 angesetzten Bemessungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

€ 7,011 Mrd.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

€ 1,200 Mrd.

Familienleistungsausgleich

€ 529,7 Mio.

Kommunale Investitionspauschale

€

Grundkopfbetrag (Schlüsselzuweisungen)

€ 1.450,00

Gewerbesteuerumlagesatz (Vervielfältiger)
FAG-Umlage

84,00
35,0 v.H.
22,10 v.H.

Auf die ebenfalls im gebundenen Entwurf als Anhang enthaltene Darstellung der
FAG-Leistungen „Berechnungsblatt für die wesentlichen FAG-Zuweisungen und
Umlagen 2020“ wird verwiesen.
Inwieweit die für den Planentwurf 2020 angesetzten Bemessungsgrundlagen
Bestand haben werden, lässt sich derzeit aufgrund der Auswirkungen der
Coronavirus-Pandemie nicht belastbar abschätzen.

16

Es bleibt zu hoffen, dass die Eckwerte zumindest näherungsweise gehalten
werden können bzw. das Land ggf. entsprechende Kompensationsmittel in Form
finanzieller Landeshilfen bereitstellt.
Der Deutsche Städtetag geht nach der Mai-Steuerschätzung 2020 bundesweit
von einem zweistelligen Milliardenverlust für die Kommunen in diesem Jahr aus.
Nach

der

Regionalisierung

der

Mai-Steuerschätzungsdaten

auf

Baden-

Württemberg weisen die Landesprognosen 2020 für die Kommunen im Vergleich
zur Herbst-Steuerschätzung 2019 Steuermindererträge in Höhe von rd. € 2,6 Mrd.
aus. Davon entfällt der größte Anteil auf die Gewerbesteuer (- € 1,9 Mrd.). Im
Nachgang zur Mai-Steuerschätzung 2020 hat das Land Korrekturdaten für die
Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer für 2020 bekanntgegeben. Danach wird für die Einkommensteuer ein um rd. € 752 Mio. reduziertes
Ausschüttungsvolumen prognostiziert, für die Umsatzsteuer eine Verteilungsmasse von € 1,131 Mrd. (- € 69 Mio.). Hieraus errechnen sich für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Mindererträge von rd. € 2,2 Mio. und für den
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer von rd. 300.000 €. Diese sollen auf den
pauschalen Minderertrag angerechnet werden. Weitere konkrete Änderungen im
Vergleich zu den bisherigen Orientierungsdaten für den Finanzausgleich 2020 hat
das Land nach der Mai-Steuerschätzung 2020 bislang nicht veröffentlicht, insbesondere nicht zum Grundkopfbetrag für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen.
Das Land hatte bereits im April 2020 angekündigt, nach der Mai-Steuerschätzung
2020 Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden über die finanziellen
Auswirkungen der Pandemie zu führen. Eine erste Sitzung der Gemeinsamen
Finanzkommission in diesem Kontext hat am 25.05.2020 stattgefunden. Seitens
des Finanzministeriums wurden in der Sitzung -unter Vorbehalt einer Zustimmung
der

Regierungsfraktionen-

weitere

Liquiditätshilfen

für

die

Kommunen

eingebracht. Konkret sollen die Schlüsselzuweisungen an die Kommunen auf
Basis der letzten Prognose (= Herbst-Steuerschätzung 2019) weitergezahlt und
die dritte FAG-Tranche für 2020 vorgezogen werden. Hierbei handelt es sich um
Zahlungen in Höhe von insgesamt € 500 Mio. (als Abschlag).
17

Im Weiteren bleibt auch abzuwarten, ob und wenn ja wie ein vom Bund
vorgeschlagener Kommunaler Solidarpakt 2020 in die Umsetzung gelangen kann
bzw. wird. Nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums soll der
Solidarpakt -als Reaktion auf die finanzpolitische Situation der Kommunen in der
Corona-Pandemie- die Städte und Gemeinden weiterhin und dauerhaft in die
Lage versetzen, ihre Aufgaben erfüllen zu können und handlungsfähig zu bleiben.
Der Solidarpakt soll ein Gesamtvolumen von € 57 Mrd. umfassen und sich nach
derzeitigem Stand aus folgenden zwei Komponenten zusammensetzen:
1. Kompensation der Gewerbesteuerausfälle

ca. € 12 Mrd.

2. Übernahme kommunaler Liquiditätskredite

ca. € 45 Mrd.

Die Finanzierung des angedachten kommunalen Schutzschirms von € 57 Mrd.
soll dabei je zur Hälfte vom Bund und den Bundesländern erbracht werden.
Von der Übernahme (übermäßig hoher) kommunaler Liquiditätskrediten, die nach
den derzeitigen Überlegungen den finanziellen Schwerpunkt darstellen sollen,
würden die baden-württembergischen Kommunen kaum bzw. nicht profitieren.
Eine Situation übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite gibt es in BadenWürttemberg so gut wie nicht, da Kassenkredite im größeren Umfang von der
Rechtsaufsicht nicht genehmigt werden.
Neben den Vorschlägen aus dem Bundesfinanzministerium sind derzeit weitere
konzeptionelle Überlegungen für einen kommunalen Schutzschirm aus der
Bundesregierung zu vernehmen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die diesbezüglichen Verhandlungen innerhalb der
Bundesregierung und dann im Weiteren zwischen dem Bund und den Ländern
entwickeln und zu welchen Ergebnissen diese führen werden.

18

Ebenso bleiben die weiteren Steuerschätzungen im September und November
2020 abzuwarten. Eine zusätzliche Steuerschätzung im September ist ein
Novum und ausschließlich der Corona-Pandemie geschuldet. Auch dies
verdeutlicht die besondere Ausnahmesituation infolge der Pandemie.
Der Berechnung der Kreisumlage ist ein Hebesatz von 27,5 v.H. (analog den
Vorjahren) zugrunde gelegt worden.

4. Eckdaten Gesamthaushalt 2020
Der Haushaltsplanentwurf 2020 weist nach der Vorberatung im Haupt- und
Personalausschuss am 25.05.2020 für den (Gesamt-) Ergebnishaushalt und den
(Gesamt-) Finanzhaushalt folgende Eckwerte aus:
Ergebnishaushalt 2020
o

Ordentliches Ergebnis:

- € 3.647.600

Finanzhaushalt 2020
o

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus
laufender Verwaltungstätigkeit:

o

€ 2.382.700

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
- Investitionstätigkeit:

- € 30.462.700

- Finanzierungstätigkeit:

- € 12.900.000

o

Änderung des Finanzierungsmittelbestands:

- € 15.180.000

o

Kreditermächtigung:

€ 17.400.000

o

Verpflichtungsermächtigungen:

€ 10.010.000

19

Für den Ergebnishaushalt weist der Planentwurf 2020 nach der Vorberatung im
Haupt- und Personalausschuss am 25.05.2020 ein ordentliches Ergebnis von
–3.647.600 € aus. Der Fehlbetrag resultiert aus veranschlagten ordentlichen
Erträgen in Summe von 139.187.250 € bei ordentlichen Aufwendungen von
142.834.850 €.
Der gesetzliche Haushaltsausgleich (= ordentliche Aufwendungen werden durch
ordentliche Erträge gedeckt) ist nach den Planzahlen nicht erreicht, was bedeutet,
dass der veranschlagte Ressourcenverbrauch nicht erwirtschaftet wird.
In den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen, die zur o.g. Unterdeckung im
ordentlichen Ergebnis führen, sind die unter der Ziffer 2. Coronavirus/SARSCoV-2 (COVID19) betragsmäßig bezifferten finanziellen Auswirkungen der
Pandemie enthalten.
Unter Bereinigung dieser ertrags- und aufwandsbezogenen Positionen ergäbe
sich rechnerisch ein ordentlicher Ergebnisüberschuss von rd. € 3,0 Mio., so dass
die Vorgaben für den gesetzlichen Haushaltsausgleich erfüllt wären und damit
auch der planmäßige Ressourcenverbrauch erwirtschaftet worden wäre.
Im Weiteren sind hier auch die einmaligen Mittelneuveranschlagungen i.H.v.
3.400.000 € im Übergang vom kameralistischen auf den doppischen Rechnungsstil zu erwähnen.
Insofern ist der im Planentwurf 2020 als ordentliches Ergebnis ausgewiesene
Fehlbetrag unter den besonderen und außergewöhnlichen Auswirkungen der
Coronavirus-Pandemie und der Mittel-neuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) zu betrachten und zu bewerten.
Im NKHR sind auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen (Abschreibungen,
Zuführungen zu Rückstellungen) und Erträge (Auflösungen von Zuschüssen und
Rückstellungen) in den Haushaltsausgleich einzubeziehen. Dies ist ein
bedeutender Unterschied zum (bisherigen) kameralen Rechnungsstil.

20

Im vorliegenden Entwurf des Ergebnishaushaltes sind auf der Ertragsseite nicht
zahlungswirksame Auflösungen von Zuschüssen in Höhe von € 1,5 Mio. und auf
der Aufwandsseite nicht zahlungswirksame Abschreibungen in Höhe von
€ 7,5 Mio. sowie (personalbezogene) Rückstellungen i.H.v. 30.300 € veranschlagt. Hieraus ergibt sich im Saldo ein Betrag i.H.v. rd. € 6,03 Mio., welcher
in das planmäßige Ergebnis bzw. den Haushaltsausgleich eingeflossen ist.
Im Finanzhaushalt ergibt sich ein planmäßiger Zahlungsmittelüberschuss aus
laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.382.700 € (= Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes). Dieser reicht
aus um sicherzustellen, dass die ordentlichen Kredittilgungen in Höhe von
€ 2,0 Mio. aus laufenden Mitteln finanziert werden können. Darüber hinaus steht
der verbleibende, wenn auch überschaubare Betrag (rd. € 0,4 Mio.) zur anteiligen
Finanzierung von Investitionen zur Verfügung.
Der Zahlungsmittelüberschuss- / bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit im
Finanzhaushalt ist vergleichbar mit der früheren (kameralen) Zuführung zwischen
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.
Das Investitionsprogramm 2020 der Stadt hat einen Umfang von rd. € 44,3 Mio.,
was im Vergleich zum investiven Vorjahresprogramm einen Anstieg von
über € 21 Mio. bedeutet. Der überwiegende Teil des Zuwachses begründet sich
hierbei auf dem Umstand, dass wegen des Umstiegs auf das NKHR für investive
Maßnahmen des früheren Vermögenshaushaltes keine Haushaltsreste mehr
gebildet werden. Zahlreiche Maßnahmen, für die Mittelermächtigungen aus
Vorjahren bestehen und die fortzuführen bzw. abzuschließen sind, wurden im
Investitionsprogramm 2020 mit einem Umfang von € 19,165 Mio. erneut
veranschlagt (= Mittelneuveranschlagungen).
Nach Abzug der planmäßig vorgesehenen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
i.H.v. rd. € 13,9 Mio. (z.B. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen) ergibt sich
ein veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf i.H.v. -30.462.700 € (= rd. € 44,3
Mio. investive Auszahlungen abzügl. rd. € 13,9 Mio. investive Einzahlungen).

21

Zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des
Planjahres 2020 ist eine Kreditaufnahme i.H.v. 17.400.000 € ausgewiesen.
Für die Finanzierung des Haushalts 2020 bedarf es einer Reduzierung des
Liquiditätsbestandes i.H.v. 15.180.000 € (= veranschlagte Änderung des
Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres 2020).
Der Bestand an liquiden Eigenmitteln zum Jahresbeginn 2020 beläuft sich auf rd.
€ 20,42 Mio. und würde sich bei planmäßiger Umsetzung der veranschlagten
Mittelansätze auf rd. € 5,2 Mio. zum Jahresende 2020 vermindern.
Der Gesamtbetrag der für das Jahr 2020 vorgesehenen Ermächtigungen zum
Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), beläuft sich auf 10.010.000 €.

5. Ergebnishaushalt 2020
5.1 Bedeutung
Der Ergebnishaushalt beinhaltet alle zahlungs- und nicht zahlungswirksamen
Erträge und Aufwendungen. Erträge und Aufwendungen sind dabei nicht
gleichzusetzen mit Einnahmen und Ausgaben, wie sie im kameralistischen
Rechnungssystem aufgezeigt wurden oder mit Ein- und Auszahlungen, die
Gegenstand des Finanzhaushaltes sind.
Erträge und Aufwendungen sind vielmehr der monetär (in Euro) bewertete
Ausdruck einer Leistung, die die Stadt für die Erfüllung einer Leistung in Anspruch nimmt oder gewährt. Die Inanspruchnahme einer Leistung verursacht
Aufwand und geht mit einem Ressourcenverbrauch einher. Die Gewährung
einer Leistung berechtigt zur Ausweisung eines Ertrags, welcher die verbrauchten Ressourcen ersetzt, soweit die erbrachte Leistung berechnet wird.
Dabei haben Erträge und Aufwendungen in diesem Sinne letztlich immer
entsprechend hohe Ein- oder Auszahlungen zur Folge.
22

Der Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen bildet das Ergebnis, welches
ein Überschuss oder ein Fehlbetrag sein kann. Ein positives Ergebnis
(Überschuss) bedeutet Wachstum im Eigenkapital und damit ein Wachstum in
den künftigen Möglichkeiten zur Leistungserbringung. Ein negatives Ergebnis
(Fehlbetrag) symbolisiert das Gegenteil.
Der gesetzlich vorgegebene Haushaltsausgleich wird im NKHR ausschließlich
im Ergebnishaushalt bzw. in der Ergebnisrechnung vollzogen. Danach ist
Zielsetzung, dass die ordentlichen Erträge und ordentlichen Aufwendungen
unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen werden
können. Die Ausgleichsverpflichtung bezieht sich auf das ordentliche Ergebnis
des Gesamtergebnishaushaltes.

5.2 Ordentliche Erträge
Die im vorliegenden Haushaltsplanentwurf 2020 bzw. Finanzplanungsentwurf
bis 2023 ausgewiesenen ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes bilden
sich wie folgt ab:
lfd.

Ertragsarten

Entwurf Finanzplanung

Planentwurf

Nr.

2020
EUR

2021
EUR

2022
EUR

2023
EUR

1

Steuern u. ähnliche Abgaben

68.248.150

69.315.000

69.982.000

71.355.000

2

Zuweisungen u. Zuwendungen, Umlagen

47.668.500

48.529.000

45.849.000

47.963.000

3

Aufgelöste Investitionszuwendungen u. -beiträge

1.500.000

1.520.000

1.540.000

1.570.000

4

Sonstige Transfererträge

0

0

0

0

5

Entgelte für öffentl. Leistungen o. Einrichtungen

6.501.650

6.700.000

6.800.000

6.900.000

6

Sonstige privatrechtl. Leistungsentgelte

4.495.650

4.600.000

4.700.000

4.750.000

7

Kostenerstattungen u. Kostenumlagen

6.087.950

6.925.000

6.400.000

6.500.000

8

Zinsen u. ähnliche Erträge

1.460.300

1.500.000

1.530.000

1.550.000

9

Aktivierte Eigenleistungen u. Bestandsveränd.

0

0

0

0

3.225.050

3.886.000

3.899.000

3.912.000

139.187.250

142.975.000

140.700.000

144.500.000

10 Sonstige ordentliche Erträge
11 Ordentliche Erträge

23

Die Ertragsgruppen stellen sich für das Planjahr 2020 wie folgt dar:

Steuern u.
ähnliche Abgaben;
68.248.150; 49%

Zuweisungen u.
Zuwendungen,
Umlagen;
47.668.500; 34%

Aufgelöste
Investitionszuwendungen u. beiträge;
1.500.000; 1%

Sonstige
ordentliche
Erträge;
3.225.050; 2%
Aktivierte
Eigenleistungen u.
Bestandsveränder
ungen; 0; 0%

Sonstige Transfererträge; 0; 0%
Sonstige
Zinsen u. ähnliche Kostenerstattung
privatrechtl.
u. Kostenumlagen; Leistungsentgelte;
Erträge;
6.087.950; 5%
1.460.300; 1%
4.495.650; 3%

Entgelte für
öffentliche
Leistungen und
Einrichtungen;
6.501.650; 5%

In den nachfolgenden Ausführungen werden wesentliche Ertragspositionen
näher erläutert.

Nr. 1 Steuern und ähnliche Abgaben
Grundsteuer A und B

68.248.150 €
8.185.500 €

Der Hebesatz der Grundsteuer A beläuft sich seit dem 01.01.2011 auf
390 v.H. (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2010) und der Hebesatz der
Grundsteuer B seit dem 01.01.2017 auf 420 v.H. (Gemeinderatsbeschluss
vom 24.10.2016).
Die Entwicklung der Grundsteuer A und B ist aus der folgenden Grafik
ersichtlich:

24

Angaben
in T€

RE
2018

vorl. RE
2019

Entwurf
Entwurf
Entwurf
Planentwurf
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
2020
2021
2021
2021

Grundsteuer A

86

86

86

87

87

88

Grundsteuer B

7.876

8.048

8.100

8.075

8.100

8.125

Grundsteuer
A+B

7.962

8.134

8.186

8.162

8.187

8.213

9.000
8.000
7.000
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
0
RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
2020

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Grundsteuer A + B

Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass die Grundsteuer wegen veralteter Grundstückswerte nicht (mehr)
verfassungsgemäß ist. Danach darf das geltende Recht nur noch für eine
Übergangszeit weiter angewendet werden. Dem Gesetzgeber ist bis
spätestens

zum

31.12.2019

auferlegt

worden,

ein

Reformgesetz

zu

beschließen. Anschließend haben Bund, Länder und Kommunen nach der
höchstrichterlichen Entscheidung fünf weitere Jahre Zeit, um das Gesetz
umzusetzen. Die Neubewertung aller Grundstücke muss demnach spätestens
zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.
Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetz zur Reform der Grundsteuer
verabschiedet und der Bundesrat hat dem Gesetz am 08.11.20219
zugestimmt. Damit ist die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2020 bis
zum 31.12.2024 auf bisheriger Basis weiter möglich.
Die bundeseinheitliche Neuregelung vom Herbst 2019 beinhaltet eine
Öffnungsklausel für länderspezifische Ausgestaltungen.

25

Das Bundesmodell, das sehr aufwändig zu berechnen ist, erfasst einerseits
den Gebäudewert und andererseits den Bodenwert. Beides zusammen wird
mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Dies stellt dann die Basis für die
Grundsteuer dar.
In Baden-Württemberg steht ein eigenes Landesmodell zur Diskussion.
Danach soll nur anhand der Grundstücksfläche und des Bodenwertes eine
neue Grundsteuermesszahl errechnet werden, die mit dem Hebesatz
verrechnet die neue Grundsteuer darstellt. Das Landesmodell wäre im
Vergleich zum Bundesmodell deutlich weniger aufwändig zu berechnen. Es ist
aber fraglich, ob das im Raume stehende Landesmodell im Gegensatz zum
Bundesmodell zeitlich rechtzeitig umgesetzt werden kann. Bei beiden
Modellen ist allerdings ein teil- oder zeitweiser Ausfall der Grundsteuer nicht
auszuschließen.

Gewerbesteuer

36.000.000 €

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Gewerbebetriebe
(ausgenommen sind z.B. freiberufliche Tätigkeiten und betriebliche Arbeiten
im Bereich der Landwirtschaft). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hierfür wird mit einer Steuermesszahl der Gewerbesteuermessbetrag
errechnet. Dieser wiederum wird mit dem von der Gemeinde festgelegten
Hebesatz vervielfältigt. Der Hebesatz der Stadt Lahr für die Gewerbesteuer
beläuft sich seit dem 01.01.2011 auf 390 v.H. (GR-Beschluss v. 22.11.2010).
Unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Prognosen der OktoberSteuerschätzung 2019, der örtlichen Steuerverhältnisse, der Gewerbesteuerentwicklung im Jahr 2019 mit einem (vorläufigen) Rechnungsergebnis i.H.v.
rd. € 34, 41 Mio. (bei einem Planansatz von € 30 Mio.) sowie einer einmaligen
Gewerbesteuersonderentwicklung eines steuerpflichtigen Betriebs auf dem
Flughafenareal zum Jahresanfang 2020 wurde zunächst ein Gewerbesteueraufkommen für 2020 in Höhe von € 40 Mio. als realisierbar angesehen und in
den Planentwurf 2020 eingestellt.
26

Infolge des Auftretens des Coronavirus/SARS-CoV-2 (COVID19), welches
zeitlich nachgelagert mit voller Wucht auch in Europa aufgeschlagen ist und
nicht zuletzt auch in Deutschland sein Unwesen treibt, haben sich die
allgemeinen, insbesondere aber die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
massiv verändert. Mit dem „Virusaufschlag“ treten nach und nach immer
stärker werdende negative Auswirkungen für die heimische, nationale,
europäische und globale Wirtschaftswelt zum Vorschein.
Noch kann nicht belastbar eingeschätzt werden, wohin die „Reise gehen wird“,
wie und ab wann sich die Konjunktur stabilisiert kann und wie die staatlichen
Rettungsschirme und Unterstützungsprogramme greifen werden. Auf jeden
Fall ist jetzt schon deutlich erkennbar, dass für die staatlichen Maßnahmenpakete „Unmengen“ an staatlichen Finanzmitteln aufzubringen sind.
Ausfluss der vom Coronavirus ausgelösten schwierigen und komplexen Lage
ist, dass der ursprünglich vorgesehene Gewerbesteueransatz um € 4 Mio. auf
den im Planentwurf 2020 veranschlagten Ertragsansatz von € 36 Mio.
abgesenkt worden ist.
Wie sich das Gewerbesteueraufkommen bis zum Jahresende letztlich entwickeln wird, ist in “Normalzeiten“ schon äußerst schwer zu prognostizieren,
was nun aufgrund von COVID19 noch deutlich verschärft wird. Dennoch
drückt der Planansatz 2020 auch eine gewisse Aufkommenszuversicht aus.
Im Weiteren bleibt hier auch abzuwarten, ob und ggf. in welcher Ausprägung
die vom Bundesfinanzministerium eingebrachten Überlegungen für einen
Kommunalen Solidarpakt 2020 und hier zur Kompensation der Gewerbesteuerausfälle zur Umsetzung gelangen (auf die ergänzenden Ausführungen
unter

der

Ziffer

3.

„Finanzausgleich

verwiesen).

27

(FAG)/Orientierungsdaten“

wird

Die Gemeinden haben eine Gewerbesteuerumlage abzuführen. Für das
Planjahr 2020 beläuft sich diese bei einem angenommenen Gewerbesteueraufkommen von € 36 Mio. auf 3.230.000 €. Der Vervielfältiger zur Berechnung
der Umlage beläuft sich nach den Orientierungsdaten des Landes im Jahr
2020 voraussichtlich auf 35 vom Hundert. Das Brutto-Gewerbesteueraufkommen verringert sich um die Gewerbesteuerumlage auf ein NettoGewerbesteueraufkommen von 32.770.000 €.
Derzeit gibt es aus Teilen der Bundeskabinetts bzw. einzelner Fraktionen auch
Überlegungen, auf den Bundesanteil an der Gewerbesteuerumlage für die
Jahre 2020 und 2021 zu verzichten. Nach diesen Vorstellungen sollten auch
die Länder auf Ihren Anteil an der Umlage verzichten, so dass die
Gewerbesteuerumlage in diesen beiden Jahre vollständig entfallen würde.
Wohin hier die weiteren Verhandlungen führen können, bleibt abzuwarten.
Die Entwicklung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuerumlage ist aus
der folgenden Grafik ersichtlich:
Angaben in T€

RE
2018

vorl. RE
2019

Entwurf
Entwurf
Entwurf
Planentwurf
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
2020
2021
2021
2021

Gewerbesteuer
-brutto-

33.363

34.410

36.000

31.000

31.000

31.000

Gewerbesteuerumlage

6.228

5.415

3.230

2.780

2.780

2.780

Gewerbesteuer
-netto-

27.135

28.995

32.770

28.220

28.220

28.220

40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
2020

Gewerbesteuer
-brutto-

28

Entwurf
Finanzplanung
2021

Gewerbesteuer
-netto-

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Hundesteuer

180.000 €

Die Hundesteuersätze sind mit Wirkung zum 01.01.2011 für den Ersthund auf
100 € und für jeden weiteren Hund auf 200 € festgesetzt worden
(Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2010).

Vergnügungssteuer

1.700.000 €

Ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2011 sind die Vergnügungssteuersätze
einheitlich für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten von zuvor 9 %
auf 15 % der Bruttokasse angehoben worden (Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2010). Mit neuerlichem Ratsbeschluss vom 24.10.2016 ist der Steuersatz für Geldspielgeräte ab dem 01.01.2017 auf 18 % und mit Wirkung ab dem
01.01.2018 auf 20 % der Bruttokasse erhöht worden.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

20.345.000 €

Die Veranschlagung für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im
Haushaltsplanentwurf 2020 basiert auf einem kommunalen Anteil in Höhe von
€ 7,011 Mrd. (= Stand der fortgeschriebenen Orientierungsdaten des Landes
vom 08.11.2019).
Nach der Mai-Steuerschätzung 2020 hat das Land die Ausschüttungsprognose für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das laufende
Jahr (im Wesentlichen aufgrund der Corona-Pandemie) um € 752 Mio. auf
€ 6,259 Mrd. abgesenkt. Sofern die Schätzung zutreffen sollte, würde dies für
die Stadt Lahr zu einem um rd. € 2,2 Mio. reduzierten Ertragsaufkommen
führen.

29

Eine Änderung des veranschlagten Ertragsansatzes für 2020 ist hieraus in der
Folge (aber) nicht erfolgt. Einerseits deshalb, da im Planentwurf 2020 ein
pauschaler Minderertrag „Corona“ in Höhe von - € 5,0 Mio. ausgewiesen ist.
Und andererseits mit Blick auf die an Bund und Land bereits geäußerten
Forderungen der Kommunalen Spitzenverbände, auch wegfallende Erträge
aus den sog. „Gemeinschaftssteuern“, wozu der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer zählt, in die staatlichen Kompensationsleistungen einzubeziehen.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt 15 v.H. des im Land
erzielten Aufkommens dieser Steuer sowie 12 v.H. des im Land erzielten
Aufkommens aus dem Zinsabschlag.
Der Gemeindeanteil wird über eine Schlüsselzahl aufgeteilt, die den Anteil der
einzelnen Gemeinde am Landesaufkommen ausdrückt und alle drei Jahre
fortgeschrieben wird.
Der

Berechnung

wird

die

örtliche

Steuerleistung

der

Gemeinde-

einwohner/innen bis zu bestimmten Höchstgrenzen (35.000 € für einzeln
veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 € für zusammen veranlagte Steuerpflichtige) zugrunde gelegt.
Der aktuell geltende Verteilungsschlüssel (Zeitraum 2018 bis 2020) basiert auf
der Einkommensteuerstatistik des Jahres 2013. Die Schlüsselzahl der Stadt
Lahr beläuft sich aktuell auf 0,0029018.
Die Schlüsselzahl der Stadt Lahr hat sich wie folgt entwickelt:

30

Jahre

Schlüsselzahl

Veränderung +/-

1972 - 1974

0,0038599

1975 - 1976

0,0036283

-0,0002316

1977 - 1978

0,0036246

-0,0000037

1979 - 1981

0,0035662

-0,0000584

1982 - 1984

0,0037290

0,0001628

1985 - 1987

0,0033716

-0,0003574

1988 - 1990
1991 - 1993

0,0034488
0,0034124

0,0000772
-0,0000364

1994 - 1996

0,0033495

-0,0000629

1997 - 1999

0,0033583

0,0000088

2000 - 2002

0,0033733

0,0000150

2003 - 2005

0,0032458

-0,0001275

2006 - 2008

0,0031720

-0,0000738

2009 - 2011

0,0030739

-0,0000981

2012 - 2014

0,0029621

-0,0001118

2015 - 2017

0,0028371

-0,0001250

2018 - 2020

0,0029018

0,0000647

Entwicklung des Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der Stadt Lahr:

Jahr

Gesamtaufkommen* Veränderung VJ +/€

Schlüsselzahl

€

Anteil Stadt Lahr
€

1995

3.358.716.348

0,0033495

11.250.020

2000

3.702.648.265

0,0033733

12.490.143

2005

3.295.739.170

0,0032458

10.697.310

2010

3.969.274.248

0,0030739

12.201.152

2011

4.229.617.830

260.343.582

0,0030739

13.001.422

2012

4.636.354.948

406.737.118

0,0029621

13.733.347

2013

5.020.503.188

384.148.240

0,0029621

14.871.232

2014

5.232.831.977

212.328.789

0,0029621

15.500.172

2015

5.563.191.282

330.359.305

0,0028371

15.783.330

2016

5.819.594.226

256.402.944

0,0028371

16.510.771

2017

6.314.160.494

494.566.268

0,0028371

17.913.905

2018

6.600.844.495

286.684.001

0,0029018

19.154.331

2019

6.808.333.620

207.489.125

0,0029018

19.756.422

2020

7.011.000.000

202.666.380

0,0029018

20.344.520

31

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

5.300.000 €

Die Gewerbekapitalsteuer ist zum 01.01.1998 abgeschafft worden. Als Ersatz
für die dadurch entstandenen Einnahmeausfälle erhalten die Gemeinden
einen Anteil von 2,2 v.H. am Umsatzsteueraufkommen. Die Schlüsselzahl wird
ebenfalls alle 3 Jahre neu festgesetzt und setzt sich aus verschiedenen
Komponenten zusammen (zu 25 Prozent aus dem Gewebesteueraufkommen
der Jahre 2010 bis 2015, zu 50 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Jahre 2013 bis 2015 und zu 25 Prozent aus den
sozialversicherungspflichtigen Entgelten der Jahre 2012 bis 2014).
Im Jahr 2017 ist turnusgemäß die Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für den
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2018 auf der Basis
gemeindescharfer Berechnungen gem. § 5 a des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt. Die daraus resultierenden Schlüsselzahlen sind für die Jahre
2018 bis 2020 gültig. Danach hat sich für die Stadt Lahr eine Schlüsselzahl ab
dem 01.01.2018 von 0,0044148 ergeben.
Mit Rundschreiben vom 22.11.2019 hat der Deutsche Städtetag nach der
Beschlussfassung des „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den
Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021“
die Empfehlung ausgesprochen, den damit im Zusammenhang stehenden
geänderten Umsatzsteueranteil der Gemeinden in der kommunalen Haushaltsplanung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 anzusetzen. Dieser
Empfehlung hat sich auch der Städtetag Baden-Württemberg angeschlossen.
Unter Ansetzung der maßgeblichen Schlüsselzahl der Stadt Lahr sowie des
danach für das Jahr 2020 auf € 1,2 Mrd. erhöhten Landesaufkommens sind
die Erträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im Planentwurf 2020 in
Höhe von 5.300.000 € veranschlagt worden. Im Vergleich hierzu war nach der
Oktober-Steuerschätzung 2019 (08.11.2019) zunächst von einem Aufkommen
für 2020 i.H.v. € 1,033 Mrd. auszugehen.

32

Nach der Mai-Steuerschätzung 2020 hat das Land die Ausschüttungsprognose für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für das laufende Jahr
auf € 1,131 Mrd. beziffert. Sofern diese Schätzung zutreffen sollte, würde dies
für die Stadt Lahr zu einem um rd. € 0,3 Mio. reduzierten Jahresaufkommen
führen.
Eine Änderung des veranschlagten Ertragsansatzes für 2020 ist hieraus in der
Folge (aber) nicht resultiert. Einerseits deshalb, da im Planentwurf 2020 ein
pauschaler Minderertrag „Corona“ in Höhe von - € 5,0 Mio. ausgewiesen ist.
Und andererseits mit Blick auf die an Bund und Land bereits geäußerten
Forderungen der Kommunalen Spitzenverbände, auch Ausgleichsleistungen
für wegfallende Erträge aus den sog. „Gemeinschaftssteuern“, wozu auch der
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gehört, zu erbringen.
Die Entwicklung der Steueranteile der Stadt Lahr an der Einkommen- und
Umsatzsteuer ist aus der folgenden Grafik ersichtlich:
Angaben in T€

RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
Entwurf
Entwurf
Entwurf
2020
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
2021
2021
2021

Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer

18.930

20.036

20.345

21.375

22.512

23.722

Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer

4.482

5.080

5.300

5.300

4.755

4.842

23.412

25.116

25.645

26.675

27.267

28.564

Gesamt

25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
2020

Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer

33

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Leistungen nach dem Familienausgleichsgesetz

1.535.000 €

Die Kommunen erhalten als Ausgleich für Mindereinnahmen bei der Lohn- und
Einkommensteuer im Zuge der Umstellung des Kindergelds zum 01.01.1996
einen zusätzlichen Anteil an der Umsatzsteuer. Maßgebend für die Verteilung
auf die Kommunen ist die Schlüsselzahl für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
Das Ausschüttungsvolumen 2020 für den Familienleistungsausgleich beläuft
sich nach der Fortschreibung der Orientierungsdaten durch das Land auf
voraussichtlich € 529,7 Mio. (gem. Mitteilung des Landes nach der OktoberSteuerschätzung 2019 vom 08.11.2019).
Unter Ansetzung der maßgeblichen Schlüsselzahl (0,0029018) errechnet sich
ein voraussichtliches Jahresaufkommen 2020 von 1.535.000 €.

Pauschaler Minderertrag -Corona

- 5.000.000 €

Wie unter Ziffer 2. „Coronavirus/SARS-CoV-2 (COVID19)“ schon ausgeführt,
sind neben der im Planentwurf 2020 um € 4 Mio. reduziert veranschlagten
Gewerbesteuererträge 2020 weitere € 5 Mio. als pauschaler Minderertrag an
zentraler Stelle veranschlagt worden.
Damit sollen weitere aufgrund der Coronavirus-Pandemie zu erwartende
Mindererträge (z.B. im Bereich der Steuern, Zuweisungen, Gebühren und
Entgelte) abgedeckt werden. Diese Art der pauschalen und zentralen
Darstellung im Planwerk wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit gewählt.
Andernfalls wären auf der Ertragsseite im gesamten Ergebnishaushalt über
viele Kontierungsobjekte hinweg Einzelreduzierungen vorzunehmen gewesen,
was einer Nachvollziehbarkeit abträglich wäre.

34

Ob damit bis zum Jahresende alle im Kontext mit COVID19 stehenden
Mindererträge ausgeglichen werden können, lässt sich derzeit nicht belastbar
beantworten.
Es wird aber gegenwärtig davon ausgegangen, dass damit und ergänzt um
die Reduzierung des Gewerbesteueransatzes zumindest ein größerer Teil der
anzunehmenden Ertragsminderungen abgedeckt werden kann.

Nr. 2 Laufende Zuweisungen und Zuschüsse
Schlüsselzuweisungen vom Land

47.668.500 €
32.055.000 €

Unter dieser Position sind die Schlüsselzuweisungen nach mangelnder
Steuerkraft einschließlich Mehrzuweisungen und die kommunale Investitionspauschale zusammengefasst.
Die Stadt Lahr hat im Jahr 2020 eine auf der Steuerkraft des Jahres 2018
basierende Steuerkraftsumme von 75.893.190 € aufzuweisen.
Ausgehend vom Grundkopfbetrag i.H.v. 1.450 € gemäß Fortschreibung der
Orientierungsdaten des Landes nach der Oktober-Steuerschätzung 2019 vom
08.11.2019 errechnet sich für die Stadt Lahr ein gemeindespezifischer
Kopfbetrag i.H.v. 1.801,20 €. Aus diesem Kopfbetrag entwickelt sich
multipliziert mit der maßgeblichen Einwohnerzahl und der Hinzurechnung
eines Zuschlags die sog. Bedarfsmesszahl.
Diese beläuft sich für die Stadt Lahr im FAG-Jahr 2020 voraussichtlich auf
84.984.669 €. Der so ermittelten Bedarfsmesszahl wird die Steuerkraftmesszahl gegenübergestellt.

35

Die Steuerkraftmesszahl (Steuerkraftsumme ohne Schlüsselzuweisungen)
liegt 2020 mit 46.686.152 € um 38.298.517 € unter der Bedarfsmesszahl, so
dass die Stadt aus diesem Unterschiedsbetrag (sog. Schlüsselzahl) im FAGJahr 2020 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft erhält.
Bei einer üblichen Ausschüttungsquote von 70 v.H. errechnen sich hieraus
Schlüsselzuweisungen i.H.v. 26.808.962 €. Hinzu kommen Mehrzuweisungen
(sog. Sockelgarantie), die sich auf der Grundlage von 60 v.H. der Bedarfsmesszahl

abzüglich

der

Steuerkraftmesszahl

multipliziert

mit

einer

Ausschüttungsquote von 30 v.H. und damit i.H.v. 1.291.395 € ergeben.
In Summe führt dies zu Schlüsselzuweisungen einschl. Mehrzuweisungen
i.H.v. ger. 28.100.000 €.
Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl und Steuerkraftsumme für das FAGJahr 2020 stellt sich wie folgt dar:
2020
€

2019
€

Steuerkraftmeßzahl

46.686.152

43.933.807

Steuerkraftsumme

75.893.190

70.819.609

€

(Ergebnisse 2018)
Grundsteuer A -umgerechnet-

43.104

Grundsteuer B -umgerechnet-

3.441.634

Gewerbesteuer -umgerechnet-

24.830.978

Gewerbesteuerumlage

-5.848.123

Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer

19.154.330

Familienleistungsausgleich

1.424.389

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

3.639.840

Steuerkraftmeßzahl 2020

46.686.152

Schlüsselzuw. n. mangelnder Steuerkraft

26.875.770

zzgl. Mehrzuweisungen 2018

2.331.268

Steuerkraftsumme 2020

75.893.190

36

Die Entwicklung der Einwohnerzahl der Stadt Lahr zeigt folgende Grafik auf:

47.000
46.000
45.000
44.000
43.000
42.000
41.000

Die Einwohnerzahlen basieren
- bis 2010 auf der weitergeführten Bevölkerungsfortschreibung der Volkszählung 1987
- ab 2011 auf der weitergeführten Bevölkerungsfortschreibung des Zensus 2011

Für die Ermittlung der kommunalen Investitionspauschale ist ein Betrag von
84 € je gewichtetem Einwohner angesetzt worden, was zu Erträgen i.H.v. ger.
3.955.000 € führt.

Sonstige allg. Zuweisungen vom Land

430.000 €

Hier handelt es sich um die Zuweisung für Große Kreisstädte und die
Zuweisung für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.
Die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen (inkl. Mehrzuweisungen), der
kommunalen Investitionspauschale und der sonstigen allg. FAG-Zuweisungen
vom Land ist aus der folgenden Grafik ersichtlich:

37

2018

2016

40.000

2014

463

48.000

2012

47.002

49.000

2010

2019

50.000

2008

136
183
333
417
406
30
-78
2
-6
177
29
-1.249
551
494
311
531
1.123
425
546

2006

42.314
42.497
42.830
43.247
43.653
43.683
43.605
43.607
43.601
43.778
43.807
42.558
43.109
43.603
43.914
44.445
45.568
45.993
46.539

2004

2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018

Entwicklung der Einwohnerzahlen

2002

Veränderung
ggü. VJ
+/-

2000

fortgeschriebene
Einwohnerzahl
30.06.

Einwohner

Jahr

Angaben in T€

RE
2018

Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder
Steuerkraft (inkl.

vorl. RE
2019

Planentwurf
Entwurf
Entwurf
Entwurf
2020
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
2021
2021
2021

28.931

27.998

28.100

29.015

26.063

29.127

4.131

4.295

3.955

4.336

4.260

4.326

494

569

430

435

440

440

33.556

32.862

32.485

33.786

30.763

33.893

Mehrzuweisungen)

Investitionspauschale
Sonstige allg. FAGZuweisungen
Gesamt

35.000
30.000
30.000
25.000
25.000
20.000
20.000
15.000
15.000
10.000
10.000
5.000
0
5.000
0

RE
2018
RE
2018

vorl. RE
2019
vorl. RE
2019

Planentwurf
2020
Planentwurf
2020

Entwurf
Entwurf
Entwurf
Finanzplanung
Finanzplanung
Finanzplanung
Entwurf
Entwurf
Entwurf
2021
2021
2021
Finanzplanung
Finanzplanung
Finanzplanung
2021
2021
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (inkl. Mehrzuweisungen) 2021

Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (inkl. Mehrzuweisungen)
Investitionspauschale
Investitionspauschale
Sonstige
allg. FAG-Zuweisungen

Zuweisungen u. Zuschüsse für lfd. Zwecke vom Bund

937.000 €

Unter dieser Position sind Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund z.B. im
Rahmen des DigitalPakts für Schulen (331.800 €), für die Umrüstung der
Straßenbeleuchtung auf LED (223.200 €) oder für Sprachförderungen in
Kindertagesstätten veranschlagt.

Zuweisungen für lfd. Zwecke vom Land

4.807.100 €

Hier sind Landeszuweisungen für lfd. Zwecke wie z.B. die Sachkostenbeiträge
für die Schulen (3.235.800 €), Zuweisungen für Einrichtungen wie die Städt.
Musikschule

(234.000

€),

VHS

(200.000

€),

Abendrealschule

und

Abendgymnasium (207.000 €), für die Jugendsozialarbeit an Schulen
(165.000 €) usw. veranschlagt.
38

Zuweisungen vom Land -Kinderbetreuung

7.956.600 €

Hier handelt es sich um die Landeszuweisungen für die Regelkinder- und die
Kleinkindbetreuung sowie für die Abgeltung von Leitungszeiten. Dabei ist den
Förderberechnungen für die Regelkinder ein Kopfbetrag von 3.200 € je
gewichtetem Kind, was einen Zuweisungsbetrag von 3.511.900 € ergibt und
für den Kleinkindbereich ein Kopfbetrag von 15.440 € je gewichtetem Kind,
was zu einer Zuweisung von 3.910.700 € führt, zugrunde gelegt worden.
Neu ist die Förderung zur Abgeltung von Leitungszeiten nach dem „GuteKiTa-Gesetz B-W“, die im Zuge des Qualitätsausbaus der Kinderbetreuung
seit dem 01.01.2020 greift und derzeit bis zum Jahresende 2022 befristet ist.
Hieraus errechnen sich Zuweisungen für 2020 i.H.v. 534.000 €.

Zuweisungen vom Land -Soforthilfe Corona

1.000.000 €

Im Zuge der beiden Corona-Soforthilfen des Landes in Höhe von jeweils € 100
Mio. sind nach dem entsprechend angesetzten Verteilungsschlüssel bereits
Finanzmittel als Abschlagszahlungen in Höhe rd. 675.000 € nach Lahr
geflossen.
Laut Landesregierung handelt es sich bei den Abschlagszahlungen um
Unterstützungsleistungen, die in erster Linie im Kontext mit der Erstattung
bzw. dem Verzicht von / auf Elternbeiträgen und Gebühren für geschlossene
Kindertagesstätten, Horte und andere Betreuungseinrichtungen stehen.
Darüber hinaus sollen mit der Soforthilfe ausbleibende Erträge an den
Volkshochschulen und Musikschulen teilweise ausgeglichen werden. Auch
seien Zuschüsse an die Kommunen für öffentliche Einrichtungen wie die
Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe oder andere soziale Dienste vorgesehen.

39

Eine (Spitz-)Abrechnung der Landeshilfen soll zu einem späteren Zeitpunkt,
der noch offen ist, erfolgen. Die regulären Unterstützungsleistungen des
Landes wie die Zuschüsse für die Kindertagesstätten laufen lt. Landesfinanzministerium parallel weiter.
Über die beiden bisherigen Soforthilfen hinausgehend verbleibt es bei der
kommunalen Erwartung auf zusätzliche Finanzunterstützungen seitens des
Landes. Für die Mittelveranschlagung 2020 wird davon ausgegangen, dass
(zumindest) eine weitere Soforthilfe des Landes -betragsmäßig mindestens- in
Höhe einer bisherigen Abschlagszahlung nach Lahr fließen wird.

Nr. 3 Aufgelöste Investitionsaufwend. u. -beiträge 1.500.000 €
Im NKHR sind die bilanziellen Auflösungen von erhaltenen Investitionszuschüssen und Beiträgen nach dem Kommunalabgabenrecht als Pendant zu
den auf der Aufwandsseite zu veranschlagenden und zu refinanzierenden
Abschreibungen darzustellen. Diese Erträge sind nicht zahlungswirksam und
erscheinen daher nicht im Finanzhaushalt. Die Auflösung der erhaltenen
Investitionszuschüsse und Erschließungsbeiträge erfolgt grundsätzlich linear
und -wie im Falle der Abschreibungen- nach steuerlich vertretbaren Sätzen.
Die veranschlagten Auflösungsbeträge sind nicht mehr -wie bisher im
kameralen Haushaltsrecht- nur ein Durchlaufposten, sondern stellen echte
Erträge dar.
Die Einzahlungen aus entsprechenden Investitionszuweisungen u. -beiträgen
werden als sog. investive Einzahlungen zunächst bilanziell als Sonderposten
ausgewiesen und gelangen damit nicht direkt über die Ergebnisrechnung in
das Eigenkapital der Stadt. Aus den gebildeten Sonderposten, welche
bilanzanalytisch dem Fremdkapital zugeordnet werden, finden in der Folge
jährliche Auflösungen statt, die dann Jahr für Jahr als Ertrag unter der hier
vorliegenden Ertragsgruppe in den Ergebnishaushalt und die Ergebnisrechnung eingehen und letztlich das städtische Eigenkapital stärken.
40

Die konkrete Ermittlung der bestehenden Sonderposten zum 01.01.2020
sowie die hieraus zu generierenden Auflösungsbeträge sind ein Teil der
umfassenden Arbeiten der Bewertung des städtischen Vermögens und der
Schulden, die zum Umstieg in das neue Haushaltsrecht mit dem Ziel der
Erstellung einer ersten Eröffnungsbilanz notwendig sind.
Die vollständige Bewertung des städtischen Vermögens und der Schulden ist
zwar weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Es stehen noch
Arbeitsschritte aus, wie z.B. die finale Bewertung der Straßen oder die
Verifizierung der vorliegenden Daten entsprechend der hierzu ergangenen
Vorschriften, wonach u.a. auch ein detaillierter Abgleich mit den Vorgängen
der vergangenen Jahre einhergeht.
Hierauf aufbauende Schätzungen und Hochrechnungen haben für die
Auflösung von Sonderposten aus Zuwendungen und Beiträgen zu einem
Planansatz 2020 in Summe von 1.500.000 € geführt.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Auflösungsbeträge für den
Finanzplanungszeitraum 2021 bis 2023 aufbauend auf der Schätzung für 2020
beruhen. Endgültige Daten werden erst nach Abschluss der Vermögensbewertung vorliegen.

Nr. 5 Entgelte für öffentl. Leistungen o. Einricht.

6.501.650 €

Die Erträge der vorliegenden Ertragsgruppe sind nicht mehr vollumfänglich mit
den früheren (kameralen) Einnahmen aus Verwaltungs- und Benutzungsgebühren vergleichbar. Dies hängt damit zusammen, dass die Erträge aus der
Benutzung öffentlicher Einrichtungen in die vorliegende Ertragsgruppe
unabhängig von der Ausgestaltung der Rechtsform (öffentlich-rechtlich per
Satzung oder privat-rechtlich per Vertrag) zugeordnet werden, während in die
Summe der früheren Benutzungsgebühren nur solche kraft öffentlichen
Rechts Eingang gefunden haben.

41

Unter die öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte in der NKHR-Darstellung
fallen Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme städtischer Leistungen
sowie Gebühren und Entgelte für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Im
Wesentlichen handelt es sich um Parkgebühren, Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Musikschulentgelte, Baugenehmigungsgebühren, allgemeine Verwaltungsgebühren und Kindergartenbeiträge.

Nr. 6 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 4.495.650 €
Aus den bereits zur Ertragsgruppe „Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte“
erläuterten Gründen, können auch die Erträge der vorliegenden Ertragsgruppe
nicht mehr vollumfänglich mit den früheren Einnahmen aus Verkauf, Mieten
und Pachten verglichen werden.
Überwiegend handelt es sich hier um Mieterträge inkl. Mietnebenkosten,
Erträge aus Pachten, Verkaufserlöse, Erbbauzinsen und Erträge aus
Verpflegung.

Nr. 7 Kostenerstattungen u. Kostenumlagen

6.087.950 €

Bei dieser Ertragsgruppe sind die Erträge aus Kostenerstattungen und
Kostenumlagen veranschlagt.
Erstattungen sind Ersatz für Aufwendungen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die eine Stelle für eine andere erbracht hat. Insoweit entspricht diese
Ertragsgruppe im Wesentlichen der früheren Einnahmegruppe „Erstattungen“.
Ein großer Anteil entfällt auf Erstattungen von Zweckverbänden. Hierbei
handelt es sich überwiegend um Erstattungen des ZV IGP, die für FAGBereinigungen im Zusammenhang mit der Ablieferung der auf dem
Verbandsareal angefallenen Grund- und Gewerbesteuer stehen.
42

Danach folgen betragsmäßig die Erstattungen, die die Stadt von den
Eigenbetrieben für erbrachte Leistungen beansprucht.

Nr. 8 Zinsen und ähnliche Erträge

1.460.300 €

Bei dieser Ertragsgruppe sind Zinserträge aus Darlehen oder Einlagen bei
Kreditinstituten, Gewinnablieferungen der eigenen wirtschaftlichen Unternehmen,

Dividenden

und

andere

Ausschüttungen

aus

Beteiligungen

veranschlagt.
Der größte Anteil dieser Ertragsgruppe entfällt auf die Zinserträge, die aus der
Gewährung der (Träger-)Darlehen an die drei städtischen Eigenbetriebe
entstehen und aus der Kassenbestandsverzinsung im Rahmen der Einheitskasse, gefolgt von den Erträgen aus Gewinnanteilen.

Nr. 9 Aktivierte Eigenleistungen

0€

Unter diese Ertragsgruppe fallen Eigenleistungen der Stadt bzw. städtischer
Facheinheiten, wenn diese zu Anschaffungs- und Herstellungskosten von
Vermögensgegenständen beitragen und diese in der Folge anlagemäßig zu
aktivieren sind.

Nr. 10 Sonstige ordentliche Erträge

3.225.050 €

Der veranschlagte Gesamtansatz beinhaltet im Wesentlichen folgende
Erträge:
Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmern

1.635.000 €

Bußgelder

1.308.000 €

Nachzahlungszinsen

250.000 €
43

5.3 Ordentliche Aufwendungen
Die im Haushaltsplanentwurf 2020 bzw. Finanzplanungsentwurf bis 2023
ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes stellen
sich wie folgt dar:
lfd.
Nr.

Aufwandsarten

Planentwurf
2020
EUR

Entwurf Finanzplanung
2021
2022
2023
EUR
EUR
EUR

37.081.600

37.850.000

38.650.000

39.450.000

750.000

750.000

750.000

750.000

21.861.250

21.930.000

22.260.000

21.705.000

7.500.000

7.750.000

7.900.000

8.000.000

619.000

680.000

770.000

865.000

Transferaufwendungen

53.161.950

53.666.000

57.206.000

56.872.000

Sonstige ordentliche Aufwendungen

21.861.050

19.234.000

19.434.000

19.638.000

12

-

Personalaufwendungen

13

-

Versorgungsaufwendungen

14

-

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

15

-

Abschreibungen

16

-

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

17

-

18

-

19

=

Ordentliche Aufwendungen

142.834.850 141.860.000 146.970.000 147.280.000

Die Aufwandsgruppen stellen sich für das Planjahr 2020 wie folgt dar:
Sonstige
ordentliche
Aufwendungen;
21.861.050; 15%

Personalaufwendu
ngen; 37.081.600;
26%

Versorgungsaufwe
ndungen; 750.000;
1%

Aufwendungen für
Sach- und
Dienstleistungen;
21.861.250; 15%

Transferaufwendu
ngen; 53.161.950;
37%
Zinsen und
ähnliche
Aufwendungen;
619.000; 1%

Abschreibungen;
7.500.000; 5%

In den nachfolgenden Ausführungen werden wesentliche Aufwandspositionen
näher erläutert.
44

Nr. 12+13 Personal- u. Versorgungsaufwend.

37.831.600 €

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf
2020 in Höhe von zusammen 37.831.600 € veranschlagt.
Um eine Vergleichbarkeit mit den Vorjahresergebnissen herzustellen ist es
notwendig, hier noch die nach der Einführung des NKHR unter der Aufwandsgruppe „Sonstige ordentlichen Aufwendungen“ zu führenden Aufwendungen
für die ehrenamtlichen Beschäftigungsverhältnisse i.H.v. 168.400 € hinzuzurechnen, so dass im Weiteren von Gesamtpersonalaufwendungen (in
diesem Verständnis) in Summe von 38.000.000 € gesprochen wird.
Dies stellt im Vergleich zum vorläufigen Vorjahresergebnis eine Anhebung um
3.138.796 € dar. Unter Bereinigung der Aufwendungen für ehrenamtliche
Tätige (Gemeinderat, Ortschafträte) i.H.v. 208.650 € für 2019 reduziert sich
die Erhöhung auf 2.930.146 €.
Mit dem Anstieg der Personalaufwendungen 2020 (Plan) gegenüber 2019
(vorl. Rechnungsergebnis) gehen einerseits die realisierten Stellenplanbeschlüsse des Vorjahres, die nun ganzjährig zu Aufwendungen führen und
andererseits die geltenden bzw. angenommenen Tarif- und Besoldungserhöhungen einher.
In den im Planentwurf 2020 veranschlagten Gesamtpersonalaufwendungen
(s.o.) sind auch Mittel enthalten (rd. 200.000 €), mit welchen die aus den noch
ausstehenden Beschlüssen zum Stellenplan 2020 resultierenden Personalaufwendungen (zumindest) teilweise abgedeckt werden sollen.
Für die verbleibenden Aufwendungen aus den Stellenplanbeschlüssen 2020
wird davon ausgegangen, dass diese über die seit Jahren nach den
Rechnungsergebnissen erzielten Personalkosteneinsparungen kompensiert
werden können. In den letzten 5 Jahren (2015 bis 2019) haben sich diese auf
einen Jahresmittelwert i.H.v. rd. 1.062.000 € bzw. in den letzten 3 Jahren
(2017 bis 2019) auf jahresdurchschnittlich 1.004.000 € belaufen.
45

Die Entwicklung der Gesamtpersonalaufwendungen zeigt die nachstehende
Grafik auf:

Jahr

€

2000

Ergebnis

18.012.171 * Ausgliederung Techn.Betrieb zum 01.01.2000

2001

Ergebnis

18.061.462

2002

Ergebnis

18.949.373

2003

Ergebnis

19.540.187 ** Ausgliederung Wald zum BGL zum 01.01.2003

2004

Ergebnis

19.704.811

2005

Ergebnis

19.987.468

2006

Ergebnis

19.995.196

2007

Ergebnis

20.287.514

2008

Ergebnis

20.954.963

2009

Ergebnis

21.663.016

2010

Ergebnis

21.540.562

2011
2012

Ergebnis
Ergebnis

22.600.710
23.727.335

2013

Ergebnis

24.405.114

2014

Ergebnis

25.891.038

2015

Ergebnis

27.057.527

2016

Ergebnis

28.723.536

2017

Ergebnis

30.185.643

2018

Ergebnis

32.653.156

*** inkl. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige
(GR u. Oräte) außerhalb des Sammelnachweises (202.975 €)

2019

vorläufiges
Ergebnis

34.861.204

*** inkl. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige
(GR u. Oräte) außerhalb des Sammelnachweises (208.650 €)

2020

Planentwurf

38.000.000

*** OHNE Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige
(GR u. Oräte)

Zum 01.10.2005 wurden die Tarifverträge für Angestellte (BAT) und für
Arbeiter (BMTG II) in einen für beide Beschäftigtengruppen geltenden
Tarifvertrag (TVöD) überführt. Die Stadtverwaltung Lahr ist Mitglied des
kommunalen

Arbeitgeberverbandes

tarifgebunden.

46

Baden-Württemberg

und

insofern

Der Tarifabschluss vom Frühjahr bzw. Sommer 2018 mit einer Mindestlaufzeit
vom 01.03.2018 bis 31.08.2020 hat für die Beschäftigten eine lineare
Erhöhung der Tabellenentgelte in drei Stufen zum Ergebnis gebracht:
ab 01.03.2018:

durchschnittlich

3,19 %

ab 01.04.2019:

durchschnittlich

3,09 %

ab 01.03.2020:

durchschnittlich

1,06 %

Unter Berücksichtigung dieser tarifgebundenen Grundlage sowie einer
angenommenen Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,50 % ab dem
01.09.2020 erfolgte die Veranschlagung der Personalaufwendungen für den
Beschäftigtenbereich für den Haushaltsplanentwurf 2020.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Anpassung der Dienst- und
Versorgungsbezüge in Baden-Württemberg in den Jahren 2019, 2020 und
2021 (BVAnpGBW 2019/2020/2021) sind folgende lineare Besoldungserhöhungen vorgesehen:
ab 01.01.2019:

alle Besoldungsgruppen

3,2 %

ab 01.01.2020:

alle Besoldungsgruppen

3,2 %

ab 01.01.2021:

alle Besoldungsgruppen

1,4 %

Im Zuge der Veranschlagung der Beamtenbesoldung für das Haushaltsjahr
2020 ist die vorgenannte (voraussichtliche) Besoldungserhöhung von 3,2 %
ab dem 01.01.2020 eingerechnet worden.
Bei

der

allgemeinen

Versorgungsverbandes

und

besonderen

BW

konnte

die

Umlage

des

Kommunalen

Veranschlagung

mit

den

Umlagesätzen des Vorjahres vorgenommen werden, da die allgemeine
Umlage (Versorgung) unverändert in Höhe von 37 % erhoben wird und die
einzelnen Umlagetatbestände der Beihilfeumlage nicht oder nur unwesentlich
von den Vorjahresfestlegungen abweichen.

47

Den Personalaufwendungen stehen personalbezogene Erträge aus z. B.
Projektförderungen, Zuweisungen und personenbezogenen Einzelzuschüssen
gegenüber, welche sich nach dem Bruttoveranschlagungsprinzip jedoch nur
ertragsseitig abbilden.
Der Stellenplan ist nach dem Gemeindewirtschaftsrecht Bestandteil des
Haushaltsplanes und erhält damit auch Satzungscharakter.

Nr. 14 Aufwendungen für Sach- u. Dienstleist.

21.861.250 €

Diese Aufwandsgruppe beinhaltet im Wesentlichen die Gebäude- und
Grundstücksbewirtschaftung, die Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,
die Mieten und Pachten, die Gebäudebewirtschaftung, die gebäudebezogenen
Versicherungen, die Fahrzeugunterhaltung, die EDV-Aufwendungen, Aus- und
Fortbildungen sowie Sachmittel für die Schulen (Lehr-/Lernmittel).
In dieser Aufwandsgruppe auch enthalten ist der Erwerb von beweglichen
Vermögens-gegenständen bis zu einem Wert von 800 € (ohne Umsatzsteuer),
analog der für Betriebe gewerblicher Art (BgA) seit dem 01.01.2018 geltenden
steuerlichen Wertgrenze.
Für die Unterhaltung/Sanierung der Gebäude und Gebäudetechnik (Konten
4211*) und für die Unterhaltung der baulichen Anlagen sowie des sonstigen
unbeweglichen Vermögens (Konten 4212*) sieht der Planentwurf 2020
Gesamtmittel i.H.v. 7.227.400 € vor.
Der Vorjahresansatz belief sich hier auf 8.929.150 €, wobei aber zu
berücksichtigen ist, dass im Planentwurf 2020 Schulsanierungsmaßnahmen in
Summe von über € 4,3 Mio., die im kameralen Haushaltsrecht im
Verwaltungshaushalt unter der Position „Gebäude-unterhaltung“ (Gruppierung
50*) ausgewiesen worden wären, nach den anzuwendenden NKHRVorschriften nunmehr als investive Maßnahmen im Finanzhaushalt zu führen
sind.
48

Die Listung aller für das Haushaltsjahr 2020 angemeldeten und in den
Planentwurf

2020

aufgenommenen

Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen

können im Weiteren der entsprechenden Unterlage, die eine gebäudebezogene Einzelaufstellung ausweist, entnommen werden.
Für den Erwerb von geringwertigen Vermögensgegenständen (einschl. EDVBeschaffungen, Konten 4222*) sind Mittelansätze von zusammen 1.524.700 €
vorgesehen. Die Mieten und Pachten (Konten 4231*) sind in Summe von
1.947.000 € veranschlagt.
Für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Konten
4241*) sieht der Planentwurf 2020 Gesamtmittel i.H.v. 3.960.500 € vor.
Der Vorjahresansatz belief sich hier auf 4.113.900 €, wobei aber im Ansatz
2019 bzw. im Planentwurf 2020 z.T. nicht alle Zuordnungen identisch sind. Die
lfd. EDV-Aufwendungen (Konten 4272*) weisen eine Ansatzhöhe von
903.900 € aus.
Darstellung der wesentl. Sach- und Dienstleistungen (Listung ab 100.000 €):

49

Kostenstelle
12805001
56105030
56105031
11243913
11243208
11243033
11241000
11243064
27205000
12225001
11243038
11243908
42405001
57505004
11243073
11145071
11243073
11243084
11243035
11243036
11243092
11243005
11243906
11243015
11243053
11243061
11205001
11243055
57505010
11243014
11243065
11243066
11215020
11243042
55505001
55105000
11243913
54105000
11243084
11243062
11205001
11243055
21101500
28105000
11243068
11243013
54105010
54105010

Kostenstelle Beschreibung
Präventive Maßn. Naturkatastrophen
Klimaschutz
Aktion etc. Klimaschutz
Sporthalle+ im Bürgerpark
Elisabeth-Walter-Schule KHW
Haus zum Pflug VHS
Vorkostenstelle Gebäude allgemein
Rathaus 1
Mediathek
Meldewesen
Kaiserstr. 101 Stadtpark
Anschlussunterbringung
Stegmattensee
Tourismus
Stefanienstr. 33 Friedrichschule
Lahrer Stadtgulden
Stefanienstr. 33 Friedrichschule
Rainer-Haungs-Straße
Wohnheim Kaiserstraße
Eichrodtschule Schulgebäude
Wohnheim Biermannstraße
Nestler Carrée
Neue Schule Geroldse. Vorstadt
Schutterlindenbergschule
Hallensportzentrum Mauerfeld
Otto-Hahn-Realschule
EDV
Max-Planck-Gymnasium
Veranstaltung - Chrysanthema
Th.-Heuss-Schule Turnhalle
Bürgerbüro
Nordflügel
Fortbildung
Parktheater
Erhalt des Stadtwalds
Grün- und Parkanlagen
Sporthalle+ im Bürgerpark
Gemeindestraße
Rainer-Haungs-Straße
Scheffelgymnasium
EDV
Max-Planck-Gymnasium
Vorkostenstelle Digitalpakt
Theater- und Konzertaufwand
Rathausplatz 7 Rathaus 2
Th.-Heuss-Schule Schulgebäude
Straßenbeleuchtung
Straßenbeleuchtung

Kostenart
42710000
42910000
42910000
42110000
42110300
42310000
42110000
42110000
42710000
42720000
42110000
42310000
42710000
42710000
42410000
42710000
42110100
42110000
42310000
42110300
42310000
42110000
42110000
42410000
42410000
42410000
42220000
42410000
42710000
42110100
42310000
42310000
42610000
42110000
42610000
42112000
42410000
42120000
42410000
42410000
42720000
42110000
42221000
42710000
42110000
42110000
42710000
42120000

50

Kostenart Beschreibung
Plan 2020
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
100.000
Aufwendungen f.so. Sach-u. Dienstlstg.
100.000
Aufwendungen f.so. Sach-u. Dienstlstg.
100.000
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
102.000
Unterhaltung gem. Komm.invest.förd.gesetz
103.000
Mieten und Pachten
105.000
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
108.000
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
109.200
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
114.800
Aufwendungen für EDV
115.000
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
117.800
Mieten und Pachten
120.000
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
120.000
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
122.000
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
125.000
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
125.000
Unterhaltung gem. Schulsanierungsprogramm
125.700
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
127.000
Mieten und Pachten
136.000
Unterhaltung gem. Komm.invest.förd.gesetz
140.600
Mieten und Pachten
142.000
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
151.500
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
162.000
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
166.500
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
168.500
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
170.000
Erwerb von geringwertigen Vermögensgegen
177.500
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
178.000
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
179.500
Unterhaltung gem. Schulsanierungsprogramm
186.000
Mieten und Pachten
198.000
Mieten und Pachten
198.000
Besondere Aufwendungen für Beschäftigte
205.000
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
217.000
Besondere Aufwendungen für Beschäftigte
220.000
Unterhaltung baul. Anlage Abt. 602
222.000
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
222.000
Unterh. des sonst. unbeweglichen Vermögen
245.000
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
275.500
Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage
277.000
Aufwendungen für EDV
333.200
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
393.000
Erwerb geringw. EDV an Schulen
415.000
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
439.250
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
485.700
Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen
510.800
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
600.000
Unterh. des sonst. unbeweglichen Vermögen
930.000
SUMME = 10.384.050

Nr. 15 Abschreibungen
Mit

Blick

auf

die

Ressourcenverbrauchs

7.500.000 €

vollständige
vor

dem

Erfassung

und

Hintergrund

Refinanzierung

eines

des

generationenüber-

greifenden Handelns rücken Aufwendungen in den Vordergrund, die im
kameralen Haushaltsrecht nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben: die
Abschreibungen.
Die

zahlungsunwirksamen

Abschreibungen

symbolisieren

Ressourcen-

verbrauch, der dadurch entsteht, dass Sach- oder Finanzvermögen für die
Leistungserbringung eingesetzt und dabei planmäßig oder außerplanmäßig
verbraucht wird. Der Fokus für politische Entscheidungen soll damit weg vom
Zeitpunkt der Investition und hin zum Zeitraum der Leistungserbringung
gerückt werden.
Selbstverständlich ist es nach wie vor wichtig, für Investitionen zum richtigen
Zeitpunkt die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen zu können. Wichtiger
und die Frage der Finanzierung einschließend ist aber die Erkenntnis,
inwieweit die Generation, welche die Investition nutzt, auch die Inanspruchnahme der Leistung in voller Höhe bezahlt und damit der nächsten Generation
Vermögen ungeschmälert zur weiteren Nutzung überlässt.
Es kommt also künftig nicht mehr nur darauf an, ob die Stadt in der Lage ist,
finanzielle Mittel für ihre Investitionstätigkeit bereitzustellen, sondern vielmehr
darauf, inwieweit die aus der Investition sich ergebenden Abschreibungen
dauerhaft im Ergebnishaushalt durch das dort vorhandene Ressourcenaufkommen gedeckt werden können.
Schlussendlich erfordert diese Sichtweise die Kenntnis über den Wert des für
die Leistungserbringung eingesetzten Vermögens und eine Einschätzung
darüber, wie lange das Vermögen eingesetzt werden kann, bis es verbraucht
und wieder zu ersetzen ist. Für den Wert des Vermögens sind im NKHR die
Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.

51

Für

die

Nutzungsdauer

ist

der

Zeitraum

vorzusehen,

in

dem

der

Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
Die Hauptschwierigkeit in diesem Umfeld ist der Start in das NKHR, weil das
sich im Einsatz befindliche Vermögen in diesem Sinne nicht oder nicht
zutreffend bzw. unvollständig erfasst ist. Eine umfassende Vermögensbewertung ist somit zwingende Voraussetzung, um den Abschreibungsaufwand zuverlässig feststellen zu können.
Die Vermögensbewertung ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Die im
Haushaltsplanentwurf

2020

aufgenommenen

Abschreibungsansätze

in

Summe von 7.500.000 € beruhen aus diesem Grunde noch auf Schätzungen
und Hochrechnungen, die als Grundlage jedoch den gegenwärtigen und
vorläufigen Ergebnisstand der anhängigen Vermögensbewertung verwenden.
Die Abschreibungen sind zentral pro Teilhaushalt veranschlagt, da aus
zeitlichen Gründen eine Aufteilung auf die einzelnen Kostenstellen noch nicht
erfolgen konnte. Dabei sind die Abschreibungen aus systemtechnischen
Gründen auf der ersten Kostenstelle des jeweiligen Teilhaushalts zugeschlagen worden.
Diese Vorgehensweise verzerrt zwar gegenwärtig die Aufwendungen auf
Ebene

der

verwendeten

Kostenstelle,

wird

aber

im

Zuge

der

Jahresabschlussarbeiten bereinigt.

Nr. 16 Zinsen u. ähnliche Aufwendungen

619.000 €

In dieser Aufwandsgruppe sind die Zinsen und ähnliche Aufwendungen
darzustellen. Für Zinsaufwendungen an Kreditinstitute und an sonstige inländ.
Bereiche sind Mittel in Summe von 497.000 € veranschlagt. Auf die
Zinsübernahme für das „Rahmenkonto Ost“ entfallen hiervon 50.000 €.

52

Aufwendungen für Verwahrentgelte (sog. „Negativzinsen“) sind auf Basis einer
für das Jahr 2020 angenommenen Kassendisposition sowie weiterer Rahmenbedingungen i.H.v. 72.000 € ausgewiesen.

Nr. 17 Transferaufwendungen

53.161.950 €

Unter dieser Aufwandsgruppe sind Zuweisungen und Zuschüsse für laufende
Zwecke an Dritte sowie (Finanz-)Umlagen zusammengefasst.
Vom o.g. Gesamtbetrag entfallen auf die Zuweisungen und Zuschüsse an
Dritte

insgesamt

12.270.950

€.

Der

größte

Anteil

entfällt

auf

die

Bezuschussungen für den Betrieb von Kindertagesstätten kirchlicher und freier
Einrichtungsträger.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Betriebskostenzuschüsse
(Abmangelfinanzierung) mit 6.634.100 € sowie die Zuschüsse für die
Kleinkindbetreuung mit 3.163.500 €.
Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die Aufteilung der Zuschüsse
auf die jeweiligen Kostenstellen:

53

Kostenstelle
53805000
11145050
42405201
25205008
57105001
12205006
31805008
42105002
11145700
12605000
11145000
21101501
41405000
11225000
21105060
28105020
55105040
42405701
42405601
26205000
36205006
36505056
36501000
36805002
31805002
36505243
21405002
12205000
36805901
31605001
36505041
21405003
42105001
36505053
36505050
36505046
36505741
36505055
36505044
36505057
36505641
36505042
36505242
36505241
36505043
36505441
36505052
36505541
36505047
36505049
36205005
36505141
36505048
36505045
36505054
36505742

Kostenstelle Beschreibung
Dezentrale Abwasserbeseitigung
Europaangelegenheiten, Internationales
Badesee in Kippenheimweiler
Römeranlage
Wirtschaftsförderung
Ordnungswesen
allgemeine Daseinsvorsorge
Sportveranstaltungen
Repräsentationen OV Sulz
allgemeiner Brandschutz
Repräsentation
Vorkostenstelle Abt. 501
Hebammenförderung
Finanzverwaltung
Betreuungsangebot Schulkinder
Kulturförderung
Mittel für lfd. Betrieb LGS-GmbH
Freibad im Stadtteil Sulz
Freibad im Stadtteil Reichenbach
Musikpflege
sonstige Förderung der Jugendhilfe
Kindertagespflege
Vorkostenstelle Abt. 502
Gemeinwesenarbeit im Bürgerpark
Lahrpass
KiTa Rokapedi e.V.
Projekt Beruf & Co.
Fundsachen, Fundtiere
Gemeinwesenarbeit LaKiHu
Förderung der Wohlfahrtspflege
Waldorfkiga Christophorus e.V.
Projekt Erfolgreich in Ausbildung
Zuschüsse an Sportvereine u. -verbände
Kath. Kindergarten St. Maria
Kindergarten Schutterflöhe e.V.
Kindertagesstätte Don Bosco
Kath. Tageseinrichtung St. Landolin
Kath. Kindergarten St. Raphael
Waldkiga Flitzebogen e.V.
KiTa Geroldsecker Vorstadt
Katholischer Kindergarten "St. Josef"
Kinderstube e.V.
Kath. Tageseinrichtung Sophie Scholl
Ev. Kindergarten "Kiwy"
Die kleinen Strolche e.V.
Ev. Kindergarten Langenwinkel
KiTa "Lahrer Pünktchen"
Ev. Kindergarten Springbrunnen
Ev. Kindertagesstätte Schanz
Ev.Kindergarten "Regenbogen"
Jugendsozialarbeit an Schulen
Ev. Kindergarten Hugsweier Farbklecks
Ev. Kindergarten Burgheim
Ev.Martinskindergarten
Kath. KiGa St. Peter und Paul
Kath. Tageseinrichtung St. Elisabeth

54

Kostenart
43110000
43180000
43180000
43180000
43170000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43170000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43170000
43180000
43180000
43170000
43180000
43180000
43180000
43180000
43170000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000
43180000

Kostenart Beschreibung
Plan 2020
Zuweisungen an das Land
50
Zuschüsse an übrige Bereiche
1.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
1.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
3.000
Zuschüsse an private Unternehmen
5.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
5.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
5.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
9.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
10.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
10.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
13.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
18.700
Zuschüsse an übrige Bereiche
20.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
20.300
Zuschüsse an übrige Bereiche
25.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
26.650
Zuschüsse an private Unternehmen
30.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
33.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
34.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
35.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
37.300
Zuschüsse an übrige Bereiche
45.100
Zuschüsse an übrige Bereiche
54.500
Zuschüsse an private Unternehmen
55.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
57.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
67.500
Zuschüsse an private Unternehmen
70.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
70.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
92.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
120.200
Zuschüsse an übrige Bereiche
159.000
Zuschüsse an private Unternehmen
170.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
209.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
243.950
Zuschüsse an übrige Bereiche
248.150
Zuschüsse an übrige Bereiche
259.100
Zuschüsse an übrige Bereiche
261.950
Zuschüsse an übrige Bereiche
270.600
Zuschüsse an übrige Bereiche
292.200
Zuschüsse an übrige Bereiche
300.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
307.950
Zuschüsse an übrige Bereiche
326.800
Zuschüsse an übrige Bereiche
395.500
Zuschüsse an übrige Bereiche
405.900
Zuschüsse an übrige Bereiche
412.550
Zuschüsse an übrige Bereiche
473.250
Zuschüsse an übrige Bereiche
481.850
Zuschüsse an übrige Bereiche
509.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
537.700
Zuschüsse an übrige Bereiche
600.100
Zuschüsse an übrige Bereiche
612.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
658.600
Zuschüsse an übrige Bereiche
693.800
Zuschüsse an übrige Bereiche
762.800
Zuschüsse an übrige Bereiche
786.000
Zuschüsse an übrige Bereiche
916.400
SUMME = 12.270.950

Zu den (Finanz-)Umlagen gehören die Gewerbesteuer-, Finanzausgleichsund Kreisumlage, die im vorliegenden Planentwurf 2020 in Summe von
40.875.000 € veranschlagt sind.
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerumlage ist das Ist-Aufkommen
der

Gewerbesteuer,

für

die

Finanzausgleichs-

und

Kreisumlage

die

Steuerkraftsumme.
Obwohl der Gewerbesteueransatz 2020 gegenüber dem Vorjahresansatz um
€ 6 Mio. höher veranschlagt ist, reduziert sich die Gewerbesteuerumlage um
€ 2 Mio., was auf die deutliche Reduzierung des Vervielfältigers für die
Umlagenberechnung auf 35 v.H. (im Vorjahr: 68 v.H.) zurückzuführen ist.
Derzeit gibt es aus Teilen der Bundeskabinetts bzw. einzelner Fraktionen zur
Abfederung der finanziellen Coronavirus-Pandemie-Auswirkungen für die
Kommunen dahingehende Überlegungen, auf den Bundesanteil an der
Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2020 und 2021 zu verzichten. Nach
diesen Vorstellungen sollten auch die Länder auf Ihren Anteil an der Umlage
verzichten, so dass die Gewerbesteuerumlage in diesen beiden Jahre
vollständig entfallen würde. Wohin hier die weiteren Verhandlungen führen
können, bleibt abzuwarten.
Dagegen ist die Finanzausgleichs- und Kreisumlage aufgrund der im Vergleich
zu den Vorjahresansätzen gestiegenen Steuerkraftsumme (Planjahr 2020:
75.893.190 €; Planjahr 2019: 70.818.236 €) kumuliert um rd. € 2,5 Mio. höher
zu veranschlagen.
Bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage ist ein voraussichtlicher
Umlagesatz von 22,10 % der Steuerkraftsumme und bei der Kreisumlage ein
Hebesatz von 27,5 v.H. der Steuerkraftsumme zugrunde gelegt worden.

55

Die Entwicklung der (Finanz-)Umlagen zeigt die folgende Grafik auf:
Angaben in T€

Gewerbesteuer
umlage

RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
Entwurf
Entwurf
Entwurf
2020
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
2021
2021
2021

6.228

5.415

3.230

2.780

2.780

2.780

FAG-Umlage

14.378

15.651

16.775

16.560

17.980

17.700

Kreisumlage

17.891

19.475

20.870

21.880

23.840

23.475

Gesamt

38.497

40.541

40.875

41.220

44.600

43.955

30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
RE
2018

vorl. RE
2019

FAG-Umlage

Planentwurf
2020

Kreisumlage

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

Gewerbesteuerumlage

Die Entwicklung des Nettoaufkommens aus Steuern und ähnlichen Abgaben
(Nr. 1) sowie den FAG-Zuweisungen in Form der Schlüsselzuweisungen nach
mangelnder Steuerkraft (einschl. Mehrzuweisungen) und den sonstigen allg.
FAG-Zuweisungen vom Land (Nr. 2) unter Absetzung der (Finanz-)Umlagen
(Nr. 17) zeigt nachfolgende Grafik auf:

56

Angaben in T€

RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
Entwurf
Entwurf
Entwurf
2020
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
2021
2021
2021

Steuern u. ähnl.
Abgaben

67.076

69.816

68.248

69.348

69.982

71.355

FAGZuweisungen

34.974

34.331

32.485

33.785

30.762

33.895

./. Umlagen

38.497

40.541

40.875

41.220

44.600

43.955

Gesamt

63.553

63.606

59.858

61.913

56.144

61.295

80.000
70.000
60.000
50.000
40.000
30.000
20.000
10.000
0
RE
2018

vorl. RE
2019

Planentwurf
2020

Steuern u. ähnl. Abgaben

Entwurf
Finanzplanung
2021

FAG-Zuweisungen

Nr. 18 Sonstige ordentliche Aufwendungen

Entwurf
Finanzplanung
2021

Entwurf
Finanzplanung
2021

./. Umlagen

21.861.050 €

Unter dieser Aufwandsgruppe werden alle ordentlichen Aufwendungen
veranschlagt, die nicht den vorgenannten Aufwandspositionen zuzuordnen
sind. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für ehrenamtliche und
sonstige Tätigkeiten, allgemeine Geschäftsaufwendungen, nicht gebäudebezogenen Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten, Mitgliedsbeiträge,
Erstattungen an Dritte sowie bei Bedarf eine Deckungsreserve, ein globaler
Minderaufwand

oder

sonstige

allgemeine

oder

pauschale

Aufwands-

positionen.
Im NKHR sind unter dieser Aufwandsgruppe auch die Aufwendungen für
ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten verortet, welche früher (in der
Kameralistik) bei den Personalausgaben berücksichtigt wurden.

57

Insofern erfordert ein Vergleich zwischen den Personalaufwendungen im alten
und neuen Recht entsprechende Bereinigungen oder zumindest erläuternde
Hinweise. Gleiches gilt für die Geschäftsaufwendungen, die im kameralen
Haushaltsrecht zu den Verwaltungs- und Betriebsausgaben gezählt haben.
Die Erstattungen an Dritte (Konten 445*) belaufen sich auf eine veranschlagte
Gesamtsumme von 14.172.900 €. Mit einem Betrag i.H.v. 8.462.300 € entfällt
der größte Anteil davon auf die Kostenerstattungen an den BGL (Konten
4455*), gefolgt von den Erstattungen an Zweckverbände und dergleichen mit
5.260.000 €. Hier handelt es sich überwiegend um die (Brutto-)Ablieferung der
für das Areal des Zweckverbandes IGP vereinnahmten Grund- und
Gewerbesteuerbeträge. Dabei findet gleichzeitig eine Verrechnung um die
daraus resultierenden FAG-Auswirkungen statt.
Im

Planentwurf

veranschlagt.
beinhaltet

die

2020

Nach

ist

den

eine

Deckungsreserve

i.H.v.

gemeindewirtschaftsrechtlichen

Deckungsreserve

Mittel

zur

Deckung

3.400.000

€

Bestimmungen
von

über-

und

außerplanmäßigen Aufwendungen (mit Auszahlungen im entsprechenden Teil
des Finanzhaushaltes) und stellt insoweit einen Pauschal- oder Vorsorgeansatz dar.
Im Haushaltsjahr 2020 soll von der Deckungsreserve im veranschlagten
außerordentlichem Umfang einmalig Gebrauch gemacht werden, um einem
Umstand gerecht zu werden, der bei der Umstellung auf das NKHR einmalig
im Wechsel von der kameralen auf die doppische Buchführung auftritt.
Mit dem Umstieg auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von
Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 nicht möglich.
Aus diesem Grund sieht der Planentwurf 2020 für den Ergebnishaushalt sog.
„Mittelneuveranschlagungen“ vor. Hierbei handelt es sich um Mittel, die in den
Jahren vor 2020 veranschlagt und nicht „verbraucht“ wurden, aber noch
benötigt werden. Diese sind im Planjahr 2020 erneut aufwands- und
zahlungswirksam zu veranschlagen.

58

Die Mittelneuveranschlagungen sind im Ergebnishaushalt aus Gründen der
Übersichtlichkeit bzw. um ggf. Doppelveranschlagungen zu vermeiden zentral
in einer Summe unter der Kostenart „Deckungsreserve“ im Teilhaushalt 9
veranschlagt worden. Im unterjährigen Haushaltsvollzug haben sodann Mittelumschichtungen auf die jeweiligen zweckentsprechenden Aufwandspositionen
zu erfolgen.
Wie in den Vorjahren weist auch der Planentwurf 2020 einen globalen
Minderaufwand aus. Dieser beläuft sich auf 760.000 €. Hiervon entfallen
jeweils 380.000 € auf die Personal- und Versorgungsaufwendungen und auf
die Sach- und Dienstleistungen sowie auf die sonstigen ordentlichen
Aufwendungen.
Nach

den

gemeindewirtschaftsrechtlichen

Bestimmungen

kann

im

Ergebnishaushalt eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem
Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter
Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte veranschlagt werden (globale
Minderausgabe).
Die Facheinheiten haben durch geeignete Begleitmaßnahmen eigenverantwortlich sicherzustellen, dass der veranschlagte globale Minderaufwand und damit die entsprechenden Einsparungen erreicht werden.
Die globale Minderausgabe stellt nach Auffassung der Stadtkämmerei ein
gutes und wirksames Steuerungsinstrument für den Haushaltsvollzug dar,
welches sich in der Vergangenheit bereits bewährt hat.
Zu

sehen

ist

dabei

auch,

dass

es

sich

vielfach

um

kleinere

Einsparungsbeträge handelt, die aber in der „Masse“ zu einer ansehnlichen
Summe führen. So ist bei einem von der Vorgabe tangierten Aufwandsansatz
von beispielsweise 10.000 € ein Einsparungsziel von 100 € zu erreichen.

59

Unter der Aufwandsgruppe sind schließlich auch die bereits im Vorspann
erläuterten und bezifferten pauschalen Mehr- und Minderaufwendungen, die
im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen, veranschlagt.
Hier handelt es sich einerseits um die Position „Pauschaler Mehraufwand Corona“ mit einem Ansatz i.H.v. 1.000.000 €. Damit sollen zu erwartende
zusätzliche „Corona-Aufwendungen“ pauschal abgedeckt werden, die derzeit
aber im Einzelnen noch nicht näher beleg- bzw. bezifferbar sind. Als Beispiel
kann die Beschaffung von zusätzlichen Schutzausrüstungen angeführt
werden. Im Weiteren sind auch allgemeine oder spezifische Unterstützungsmaßnahmen zur Linderung der Pandemiefolgen denkbar.
Andererseits handelt es sich um die Position „Pauschaler Minderaufwand Corona“ mit einem „Minus-Ansatz“ i.H.v. 2.000.000 €. Damit sollen zu
erwartende Minderaufwendungen, die sich aufgrund der verordneten Ein- bzw.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens, des Betriebs von öffentlichen
Einrichtungen usw. abzeichnen, pauschal abgegolten werden.

5.4 Ordentliches Ergebnis
Nr. 20 Ordentliches Ergebnis

-3.647.600 €

Das ordentliche Ergebnis ist der Saldo aus den ordentlichen Erträgen und
Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. In den Teilergebnishaushalten wird
jeweils für die angestellte Betrachtungsebene ein anteiliges ordentliches Ergebnis
ausgewiesen. Das ordentliche Ergebnis zeigt auf, inwieweit es der Kommune
gelingt bzw. gelungen ist, innerhalb des Haushaltsjahres den mit der kommunalen
Aufgabenerfüllung verbundenen Ressourcenverbrauch zu erwirtschaften.
Auf der Ebene des Gesamthaushalts steht das ordentliche Ergebnis somit vor
dem Hintergrund des Generationenprinzips im Fokus der gesetzlichen Haushaltsausgleichsverpflichtung. Damit soll der Beachtung der Generationengerechtigkeit
im kommunalen Haushalt verstärkt Ausdruck verliehen werden.
60

Der gesetzliche Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn die Summe aller
ordentlichen Erträge mindestens der Summe aller ordentlichen Aufwendungen
entspricht.

Damit

fordert

der

Gesetzgeber

von

den

Kommunen

einen

vollständigen Ausgleich des Ressourcenverbrauchs, indem als gesetzliche Hürde
im Haushaltsausgleich eine Null im Ergebnishaushalt zu erreichen ist. Nur dann
ist dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit, wonach jede Generation die
von ihr verbrauchten Ressourcen durch entsprechende ordentliche Erträge
wieder ersetzen soll, Rechnung getragen worden.
Der gebundene Planentwurf 2020 weist als ordentliches Ergebnis einen
Fehlbetrag von –3.647.600 € aus. Der gesetzliche Haushaltsausgleich (= ordentl.
Aufwendungen werden durch ordentl. Erträge gedeckt) ist nach den Planzahlen
nicht erreicht, der veranschlagte Ressourcenverbrauch wird nicht erwirtschaftet.
In den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen, die zum o.g. Fehlbetrag im
ordentlichen Ergebnis führen, sind die unter der Ziffer 2. Coronavirus/SARSCoV-2 (COVID19) betragsmäßig bezifferten finanziellen Auswirkungen der
Pandemie enthalten. Unter Bereinigung dieser ertrags- und aufwandsbezogenen
Positionen ergäbe sich rechnerisch ein ordentlicher Ergebnisüberschuss von rd.
€ 3,0 Mio., so dass die Vorgaben für den gesetzlichen Haushaltsausgleich erfüllt
wären und damit auch der planmäßige Ressourcenverbrauch erwirtschaftet
worden wäre. Im Weiteren sind auch die einmaligen Mittelneuveranschlagungen
i.H.v. 3.400.000 € im Übergang vom kameralistischen auf den doppischen
Rechnungsstil zu erwähnen.
Insofern ist der im Planentwurf 2020 als ordentliches Ergebnis ausgewiesene
Fehlbetrag unter den besonderen und außergewöhnlichen Auswirkungen der
Coronavirus-Pandemie und der Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) zu betrachten und zu bewerten.

61

Die Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses zeigt die folgende Grafik auf:
lfd.
Nr.

Ertragsarten

Planentwurf
2020
EUR

Entwurf Finanzplanung
2021
2022
2023
EUR
EUR
EUR

1

+

Steuern und ähnliche Abgaben

68.248.150

69.315.000

69.982.000

71.355.000

2

+

Zuweisungen u. Zuwendungen, Umlagen

47.668.500

48.529.000

45.849.000

47.963.000

3

+

Aufgelöste Investitionszuwendungen u. -beiträge

1.500.000

1.520.000

1.540.000

1.570.000

4

+

Sonstige Transfererträge

0

0

0

0

5

+

Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen

6.501.650

6.700.000

6.800.000

6.900.000

6

+

Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte

4.495.650

4.600.000

4.700.000

4.750.000

7

+

Kostenerstattungen und Kostenumlagen

6.087.950

6.925.000

6.400.000

6.500.000

8

+

Zinsen und ähnliche Erträge

1.460.300

1.500.000

1.530.000

1.550.000

9

+

Aktivierte Eigenleistungen u. Bestandsveränderungen

0

0

0

0

10

+

Sonstige ordentliche Erträge

3.225.050

3.886.000

3.899.000

3.912.000

11

=

Ordentliche Erträge

lfd.
Nr.

139.187.250 142.975.000 140.700.000 144.500.000

Aufwandsarten

Planentwurf
2020
EUR
37.081.600

12

-

Personalaufwendungen

13

-

Versorgungsaufwendungen

14

-

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

15

-

Abschreibungen

16

-

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

17

-

Transferaufwendungen

18

-

Sonstige ordentliche Aufwendungen

19

=

Ordentliche Aufwendungen

20

=

Veranschlagtes ordentliches Ergebnis

Entwurf Finanzplanung
2021
2022
2023
EUR
EUR
EUR
37.850.000

38.650.000

39.450.000

750.000

750.000

750.000

750.000

21.861.250

21.930.000

22.260.000

21.705.000

7.500.000

7.750.000

7.900.000

8.000.000

619.000

680.000

770.000

865.000

53.161.950

53.666.000

57.206.000

56.872.000

21.861.050

19.234.000

19.434.000

19.638.000

142.834.850 141.860.000 146.970.000 147.280.000

-3.647.600

1.115.000

-6.270.000

-2.780.000

6. Finanzhaushalt 2020
6.1 Bedeutung
Der Finanzhaushalt beinhaltet die Einzahlungen und Auszahlungen für das
Haushaltsplanjahr. Insoweit ist der Finanzhaushalt dem bisherigen kameralen
Umfeld wesentlicher näher als der Ergebnishaushalt, so dass im Allgemeinen die
Aussage zutrifft, dass der bisherige Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt zusammen im jetzigen Finanzhaushalt wiederzufinden sind.
62

Kleine Unterschiede im Detail ergeben sich aus dem Umstand, dass der
Finanzhaushalt und die in der Jahresrechnung folgende Finanzrechnung
ausschließlich

Ansätze

und

Verbuchungen

beinhaltet,

die

auf

echten

Liquiditätsveränderungen beruhen. Insofern stellt der Finanzhaushalt eine echte
Cashflow-Rechnung dar. Der grundsätzliche Aufbau ähnelt der handelsrechtlichen Kapitalflussrechnung.
Ergebnis des Finanzhaushaltes in diesem Sinne ist die Veränderung des
Finanzierungsmittelbestandes während des Haushaltsjahres, so dass ausgehend
vom Anfangsbestand an liquiden Mitteln aus dem Finanzhaushalt heraus der
Endbestand an liquiden Mitteln abgeleitet werden kann.
Auf dem Weg dorthin zeigt der Finanzhaushalt die Entwicklung der Liquidität in
drei Sektoren auf:
1. Liquiditätsveränderungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
In

diesen

Sektor

münden

alle

Erträge

und

Aufwendungen

des

Ergebnishaushaltes, die im laufenden Haushaltsjahr zu Zahlungen führen.
Insoweit

entspricht

dieser

Sektor

im

Wesentlichen

dem

bisherigen

Verwaltungshaushalt. Der sich im Saldo dieses Sektors ergebende Cashflow,
der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Ergebnishaushaltes

ist

vergleichbar

mit

der

bisherigen

Zuführung

zwischen

Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.
Anforderungen an die Höhe des Saldos sind zwar gesetzlich nicht normiert.
Allgemeine Grundsätze zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Haushalts
erfordern jedoch wie bisher, dass dieser Saldo mindestens ausreicht, um die
(ordentlichen) Tilgungsverpflichtungen des Haushalts zu bedienen.

63

Nur so lässt sich sicherstellen, dass Kredite für Investitionsgüter aus der
laufenden Leistungserbringung zurückbezahlt werden. Ein negativer Cashflow
in diesem Bereich wird nicht hinzunehmen sein, auch nicht über einen kurzen
Zeitraum, sondern bringt einen dringenden Handlungsbedarf zum Ausdruck.
In den Teilfinanzhaushalten wird dieser Sektor für alle dort aufgezeigten
Betrachtungsebenen jeweils nur summarisch in Einzahlungen und Auszahlungen dargestellt.

2. Liquiditätsveränderungen aus Investitionstätigkeit
In diesem Sektor werden alle investiven Auszahlungen und die mit
Investitionen direkt zusammenhängenden Einzahlungen dargestellt. Insoweit
beherbergt der Finanzhaushalt in diesem Bereich den wesentlichen Inhalt des
Vermögenshaushaltes, der dort in den Einzelplänen 0 bis 8 dargestellt wurde.
Der Saldo dieses Sektors, der Finanzierungsmittelüberschuss oder
Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit, ist in der Regel
negativ und gibt an, in welcher Höhe liquide Mittel zur Finanzierung von
Investitionen erforderlich sind. Dieser Betrag ist mindestens in dieser Höhe
grundsätzlich kreditfinanzierbar und gibt insoweit über die Höhe der möglichen
Kreditaufnahme Auskunft.
Neben der Kreditfinanzierung kommen jedoch vorrangig die Finanzierung aus
dem laufenden Zahlungsmittelüberschuss aus Sektor 1 sowie die Finanzierung aus den vorhandenen Liquiditätsmitteln in Betracht. Letzteres äußert sich
dann schlussendlich in einem negativen Gesamtsaldo des Finanzhaushaltes,
was den Abfluss von liquiden Mitteln zum Ausdruck bringt.

64

Die Teilfinanzhaushalte geben auf allen dort aufgezeigten Betrachtungsebenen nicht nur Auskunft über die Investitionstätigkeit im Stile des
Gesamtfinanzhaushaltes, sondern darüber hinaus auch detailliert Auskunft
über jede einzelne Investitionsmaßnahme und die damit verbundenen
Einzahlungen und Auszahlungen.

3. Liquiditätsveränderungen aus Finanzierungstätigkeit
In diesem Sektor wird die Kreditfinanzierung dargestellt. Sofern Kredite zur
Finanzierung der Investitionstätigkeit benötigt werden, weil nicht ausreichend
eigene liquide Mittel zur Verfügung stehen, werden diese in diesem Bereich
als Einzahlungen dargestellt. Die Tilgung von vorhandenen Krediten ist in den
Auszahlungen enthalten.
Der Saldo dieses Sektors, der Finanzierungsmittelüberschuss oder
Finanzierungsmittelbedarf

aus

Finanzierungstätigkeit,

weist

die

planerische Netto-Neuverschuldung aus.
Da Kredite einzelnen Investitionsmaßnahmen nicht unmittelbar zugeordnet
werden können, ist dieser Sektor in den Teilfinanzhaushalten nicht enthalten.

Ergebnis des Finanzhaushaltes
Das Ergebnis des Finanzhaushaltes wird durch die veranschlagte Änderung
des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres zum
Ausdruck gebracht.
Im Saldo aller Cashflow-Ebenen ergibt sich am Jahresende die Veränderung der
Liquidität. Diese kann positiv (= Zuwachs an Liquidität) oder negativ (= Abnahme
an Liquidität) sein.

65

Die nachrichtliche Zeile „Voraussichtlicher Bestand an Liquidität zum Jahresbeginn“ gibt einen Überblick über die Entwicklung der gesamten Liquidität, wobei
die Mindestliquidität entsprechend § 22 Abs. 2 GemHVO zu wahren ist.
Ergänzend wird auf die Anlage „Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität“
hingewiesen, die Herkunft und voraussichtliche Entwicklung der Liquidität näher
darstellt.

6.2 Liquiditätsveränderungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Im Sektor der laufenden Verwaltungstätigkeit stellt sich der Finanzhaushalt in
der Entwurfsfassung wie folgt dar:
Nr.

1 Steuern und ähnliche Abgaben
2 Zuweisungen u. Zuwendungen u. allg. Umlagen
3 Sonstige Transfereinzahlungen
4 Entgelte f. öffentl. Leistungen oder Einrichtungen
5 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
6 Kostenerstattungen und Kostenumlagen
7 Zinsen und ähnliche Einzahlungen
8 Sonstige haushaltswirksame Einzahlungen
9 Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
10 Personalauszahlungen
11 Versorgungsauszahlungen
12 Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen
13 Zinsen und ähnliche Auszahlungen
14 Transferauszahlungen (ohne Investitionszuschüsse)
15 Sonstige haushaltswirksame Auszahlungen
(2020 inkl. Mittelneuveranschlagungen -ehem.
Haushaltsausgabereste- i.H.v. 3,4 Mio. €)
Auszahlungen aus laufender
16
Verwaltungstätigkeit
17

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des
Ergebnishaushalts

66

Planentwurf
2020
EUR

VE
2020
EUR

2021
EUR

3

4

5

Entwurf Finanzplanung
2022
2023
EUR
EUR
6

7

68.248.150

0

69.315.000

69.982.000

71.355.000

47.668.500

0

48.529.000

45.849.000

47.963.000

0

0

0

0

0

6.501.650

0

6.700.000

6.800.000

6.900.000

4.495.650

0

4.600.000

4.700.000

4.750.000

6.087.950

0

6.925.000

6.400.000

6.500.000

1.460.300

0

1.500.000

1.530.000

1.550.000

3.225.050

0

3.886.000

3.899.000

3.912.000

137.687.250

0

141.455.000

139.160.000

142.930.000

37.051.300

0

37.850.000

38.650.000

39.450.000

750.000

0

750.000

750.000

750.000

21.861.250

0

21.930.000

22.260.000

21.705.000

619.000

0

680.000

770.000

865.000

53.161.950

0

53.666.000

57.206.000

56.872.000

21.861.050

0

19.234.000

19.434.000

19.638.000

135.304.550

0

134.110.000

139.070.000

139.280.000

2.382.700

0

7.345.000

90.000

3.650.000

Nr. 17 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf ErgHH
Um

den

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf

des

2.382.700 €

Ergebnishaushaltes

(= aus laufender Verwaltungstätigkeit) zu erhalten, müssen die ordentlichen
Erträge

und

Aufwendungen

des

Ergebnishaushaltes

um

die

nicht

zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen bereinigt werden. Nicht
zahlungswirksam sind u.a. die Abschreibungen, die Bildung bzw. Auflösung
von Rückstellungen, Veräußerungsgewinne und -verluste und die Auflösung
von Zuweisungen und Zuschüssen.
Der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes ist
nahezu gleichbedeutend mit der bisherigen Zuführungsrate zwischen
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.
Er sollte (mindestens) so hoch sein, wie die Auszahlungen für die ordentlichen
Tilgungen, so dass die Kommune in die Lage versetzt wird, aus dem
laufenden Betrieb ihren Schuldendienstverpflichtungen nachzukommen. Der
verbleibende Teil steht zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung
(Nettoinvestitionsrate).
In allen betrachteten Jahren ergibt sich nach der Entwurfsplanung ein
Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushaltes. Im Planjahr 2020 reicht
der Überschuss zur Deckung der ordentlichen Tilgungen i.H.v. € 2 Mio. aus.
Daneben verbleiben (wenn auch in überschaubarer Höhe von rd. € 0,4 Mio.)
Zahlungsmittel zur anteiligen Finanzierung von Investitionen.
In den Finanzplanungsjahren 2021 bis 2023 stellt sich dies (= eine Nettoinvestitionsrate) mit Ausnahme des Jahres 2022 ebenfalls so dar.

67

6.3 Liquiditätsveränderungen aus Investitionstätigkeit
Im Sektor der Investitionstätigkeit stellt sich der Finanzhaushalt in der
Entwurfsfassung wie folgt dar:
Nr.

Planentwurf
2020
EUR

18 Einzahlungen aus Investitionszuwendungen
19 Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und
ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit
20 Einzahlungen aus der Veräußerung von
Sachvermögen
21 Einzahlungen aus der Veräußerung von
Finanzvermögen
22 Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit

VE
2020
EUR

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
2023
EUR
EUR

6.261.800

0

5.108.000

5.382.000

4.217.000

400.000

0

50.000

50.000

50.000

412.500

0

900.000

900.000

1.400.000

6.785.200

0

1.000

1.000

1.000

0

nachrichtlich: in der Pos. 18 enthaltene Einzahlungen aus Mittelneuveranschlagungen
(ehem. Haushaltseinnahmereste) i.H.v. 1.760 T€
23 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
24 Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken
und Gebäuden
25 Auszahlungen für Baumaßnahmen

13.859.500

0

6.059.000

6.333.000

5.668.000

5.010.000

0

1.250.000

1.250.000

1.250.000

32.079.200

8.765.000

21.197.700

10.683.700

9.284.800

321.350

0

300.000

300.000

300.000

600.200

0

630.000

600.000

0

5.883.550

1.245.000

1.320.000

2.067.500

957.500

427.900

0

0

0

0

44.322.200

10.010.000

24.697.700

14.901.200

11.792.300

26 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem
Sachvermögen
27 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen
28 Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen
29 Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen
Vermögensgegenständen
nachrichtlich: in den Pos. 24 ff. enthaltene Auszahlungen aus Mittelneuveranschlagungen
(ehem. Haushaltsausgabereste) i.H.v. 19.165 T€
30 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

31

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf aus Investitionstätigkeit

-30.462.700

10.010.000

-18.638.700

-8.568.200

-6.124.300

32

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf

-28.080.000

10.010.000

-11.293.700

-8.478.200

-2.474.300

Investitionseinzahlungen in Höhe von 13.859.500 € stehen im Planjahr 2020
Investitionsauszahlungen in Höhe 44.322.200 € gegenüber, so dass sich ein
Saldo von -30.462.700 € ergibt.
Dieser,

auch

mit

Blick

auf

die

Folgejahre,

vergleichsweise

große

Finanzierungsmittelbedarf wird im Jahr 2020 dadurch beeinflusst, dass beim
Umstieg auf das NKHR eine Bildung von (kameralen) Haushaltsresten nicht
möglich ist.
68

Während die Haushaltsreste im bisherigen Verwaltungshaushalt durch eine
Neuveranschlagung an zentraler Stelle im Ergebnishaushalt bei der Position
„Deckungsreserve“ erfolgt ist (vgl. Ziffer 5.3, Nr. 18), steht ein solches
Instrumentarium im investiven Teil des Finanzhaushaltes nicht zur Verfügung.
Aus diesem Grund sind für Investitionsmaßnahmen, für die Mittelbedarfe in den
vergangenen Planjahren bzw. zuletzt für das Haushaltsjahr 2019 bereitgestellt
wurden, die aber noch nicht begonnen oder noch fortzusetzen bzw.
fertigzustellen sind, Mittelneuveranschlagungen vorgenommen worden und zwar
max. in Höhe der entsprechend im Jahr 2019 noch verfügbaren Beträge.
Der jeweils noch erforderliche Auszahlungsbetrag ist dezentral, d.h. direkt bei der
entsprechenden Maßnahme bzw. dem entsprechenden Investitionsauftrag in
Form eines Auszahlungsbetrages erneut veranschlagt worden. Diese belaufen
sich in der Summe auf 19.165.000 €.
Gleiches gilt auf der Einzahlungsseite des investiven Finanzhaushaltsteils auch
für in den Vorjahren bzw. im Haushaltsjahr 2019 veranschlagte Investitionsförderungen, die bis zum 31.12.2019 noch nicht oder nicht in voller Höhe
eingegangen sind.
Diese sind, ebenfalls in dezentraler Veranschlagungsweise, in kumulierter Höhe
von 1.760.000 € berücksichtigt.

69

Investitionseinzahlungen

13.859.500 €

Die investiven Einzahlungen des Finanzhaushaltes stellen sich wie folgt dar:
Nr.

Planentwurf
2020
EUR

18 Einzahlungen aus Investitionszuwendungen
19 Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und
ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit
20 Einzahlungen aus der Veräußerung von
Sachvermögen
21 Einzahlungen aus der Veräußerung von
Finanzvermögen
22 Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit

VE
2020
EUR

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
2023
EUR
EUR

6.261.800

0

5.108.000

5.382.000

4.217.000

400.000

0

50.000

50.000

50.000

412.500

0

900.000

900.000

1.400.000

6.785.200

0

1.000

1.000

1.000

6.059.000

6.333.000

5.668.000

0

nachrichtlich: in der Pos. 18 enthaltene Einzahlungen aus Mittelneuveranschlagungen
(ehem. Haushaltseinnahmereste) i.H.v. 1.760 T€
23 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

13.859.500

0

Nr. 18 Einzahlungen aus Investitionszuwendungen

6.261.800 €

Hierunter fallen die staatlichen Investitionszuweisungen (z.B. für geförderte
Schulbau-, Kindertagesstättenbau-, Straßenbau-, Stadtsanierungsmaßnahmen
oder

geförderte

Erwerbsmaßnahmen,

wie

z.B.

Feuerwehrfahrzeuge),

Investitionszuschüsse Dritter sowie ggf. Spenden mit besonderer Zweckbestimmung für investive Maßnahmen.
Die im gebundenen Planentwurf 2020 veranschlagten Einzahlungen aus
Investitionszuwendungen stellen sich wie folgt dar (Anm.: inkl. Mittelneuveranschlagungen, ehem. Haushaltseinnahmereste, i.H.v. 1.760.000 €):

70

Auftrag

Auftrag Beschreibung

Plan 2020

I21100050300
I21100050301
I21100050400
I21100050700
I21100050800
I21100050900
I21100050901
I21106050000
I21107050000
I26300050000
I42410050000
I42410050001
I42410050002
I42410050003
I51100050000
I51100050010
I51100050040
I53600050000
I54100050001
I54100050003
I54106050000
I54600050000
I54600050000
I54700050010
I55100050000
I55400050000

Förderung KInvFG II -Luisens. Neuwerkhof
Förderung SSF -Luisenschule Industriehof
Förderung KInvFG II -Schutterlindenbergschule
Schulbaufördermittel Otto-Hahn-Realschule
Förderung KInvFG II -Scheffel-Gymnasium
Förderung KInvFG II -Max-Planck-Gymnasium
Schulbaufördermittel Max-Planck-Gymnasium
Förderung Maßnahmen SSF -GS Reichenbach
Förderung KInvFG II -GS Sulz
Landesförderung -Digitale Musikplattform
Förderung Bund KInvFG Sporthalle+
Kom. Sportstättenbauförd. -Sporthalle+
Kom. Sportstättenbauförd. -Rasenplatz
Kom. Sportstättenbauförd. -Kunstrasenplatz
Zuschüsse Sanierung "Nördliche Altstadt"
Zuschüsse Sanierung "Kanadaring"
Zusch. Sanierung "Kanadaring"-Sporthalle
Investitionszuw. Breitbandausbau
Zusch. Generalsanierung Brücke Rheinstr.
Zusch. Generalsanierung Brücke Rheinstr.
Zuschüsse Brücke über Gereutertalbach
Fördermittel Bahnhofsvorplatz + Umfeld
Fördermittel Bahnhofsvorplatz + Umfeld
Zuschüsse Barrierefreiheit des ÖPNV
Investitionszuw. Spielplatz Rathausplatz
Investitionszuw. Öko-Konto

63.000,00
109.000,00
104.000,00
130.000,00
441.000,00
720.000,00
38.000,00
48.000,00
92.000,00
100.000,00
519.500,00
80.000,00
75.000,00
120.000,00
535.000,00
1.985.000,00
100.000,00
150.000,00
140.000,00
50.000,00
120.000,00
125.800,00
100.000,00
176.600,00
15.000,00
124.900,00

SUMME

6.261.800,00

Nr. 19 Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen u.ä.

400.000 €

Hierunter fallen insbesondere die Erschließungsbeiträge.

Nr. 20 Einzahlungen a. d. Veräußerung v. Sachverm.

412.500 €

Zum Sachvermögen zählen z.B. Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, Betriebsund Geschäftsausstattung.

71

Bei der veranschlagten Summe handelt es sich um erwartete Grundstückserlöse
(400.000 €) und Erlöse aus dem Verkauf eines FW-Fahrzeuges (12.500 €).

Nr. 21 Einzahlungen a. d. Veräußer. v. Finanzverm.

6.785.200 €

Der Posten enthält die Rückzahlung von gewährten Ausleihungen.
Im Planentwurf 2020 sind erneut die in Vorjahren bereits vorgesehenen aber
nicht realisierten Rückzahlungen der inneren Darlehen von den beiden
Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung Lahr und Bau- und Gartenbetrieb Lahr in
Summe von 6.783.900 € veranschlagt. Der Restbetrag (1.300 €) entfällt auf
Darlehensrückflüsse im Bereich der Wohnungsbauförderung/-fürsorge.

Investitionsauszahlungen

44.322.200 €

Die investiven Auszahlungen im Finanzhaushalt stellen sich wie folgt dar:
Nr.

Planentwurf
2020
EUR

24 Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken
und Gebäuden
25 Auszahlungen für Baumaßnahmen

VE
2020
EUR

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
2023
EUR
EUR

5.010.000

0

1.250.000

1.250.000

1.250.000

32.079.200

8.765.000

21.197.700

10.683.700

9.284.800

321.350

0

300.000

300.000

300.000

600.200

0

630.000

600.000

0

5.883.550

1.245.000

1.320.000

2.067.500

957.500

427.900

0

0

0

0

44.322.200

10.010.000

24.697.700

14.901.200

11.792.300

26 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem
Sachvermögen
27 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen
28 Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen
29 Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen
Vermögensgegenständen
nachrichtlich: in den Pos. 24 ff. enthaltene Auszahlungen aus Mittelneuveranschlagungen
(ehem. Haushaltsausgabereste) i.H.v. 19.165 T€
30 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

31

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf aus Investitionstätigkeit

-30.462.700

10.010.000

-18.638.700

-8.568.200

-6.124.300

32

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf

-28.080.000

10.010.000

-11.293.700

-8.478.200

-2.474.300

72

In den dargestellten investiven Auszahlungen sind -wie bereits ausgeführtMittelneuveranschlagungen

(ehem.

Haushaltsausgabereste)

in

Höhe

von

zusammen 19.165.000 € enthalten.
Für folgende Investitionstätigkeiten sind größere Auszahlungsbeträge vorgesehen (Listung Investitionsaufträge ab 100.000 €):
Auftrag

Auftrag Beschreibung

I11330110002

Erwerb Gewässerrandstreifen

100.000,00

I21100010501

Friedrichschule -Erweiter. (Schulgipfel)

100.000,00

I21200010001

Gutenbergschule -Erweiter. (Schulgipfel)

100.000,00

I36500010130

Kita-Dorf -Neubau der Einrichtung

100.000,00

I55100030002

Neupflanzung Bäume Friedhofstraße

100.000,00

I36500030050

Hort Luisensch. -Pausenhof östl. Sporth.

102.500,00

I55100000000

Nachversteuerung LGS 2018

110.000,00

I36500010111

Geroldse. Vorstadt -Einbaumöbel Kita

110.000,00

I54100020014

Generalsanierung Brücke Rheinstraße

120.000,00

I55100020100

Ergänzung Daueranlagen -Tiefbau

130.000,00

I54100020003

Ausbau Dinglinger Hauptstraße

139.900,00

I55100010000

Haus am See -bauliche Nacharbeiten

143.350,00

I54105020001

Abbiegespur Fachmarktzentrum Mietersheim

150.000,00

I54100020018

Erweiterung der (Straßen-)Beleuchtung

159.100,00

I54100020016

Öff.Verkehrsflächen Kita Gerolds. Vorst.

170.000,00

I21100010802

Scheffel-Gymn. -Erweiterung Lehrerzimmer

174.200,00

I36500401000

Inv.zuw. Erstausstattung Kita Ger.Vorsta

175.000,00

I36500010113

Geroldse. Vorstadt -Einbaumöbel Schule

180.000,00

I55400030001

Öko-Konto -Ausgleichsmaßn. Gereutertalb.

190.000,00

I54100020008

Ausbau Dr.Georg-Schaeffler-Straße (2.BA)

199.350,00

I11330110004

Erwerb Grundstücke Güterverkehrsterminal

200.000,00

I26300100001

Digitale Musikplattform Musikschule

200.000,00

I11240010003

Rathaus Südflügel -Planung Erweiterung

200.000,00

I51100020101

Kanadaring -Ausbau Schwarzwaldstraße

200.000,00

I54100020021

Quartier Lahr West -Ausbau Flugplatzstr.

200.000,00

I55100030003

Erweiterung Kleingartenanlage Vogesenstr

200.000,00

I42410010010

ELA-Anlage Sporthallen Mauerfeld

205.000,00

I55100030100

Ergänzung Daueranlagen -Öffentl. Grün

210.000,00

I11200100010

Erwerb Anlagev. EDV Gesamtverwaltung

215.000,00

I54100020012

Fußverkehrsinfrastruktur

215.000,00

I54100020013

Verbreiterung Radwegbrücke Rosenweg

215.000,00

I51100030100

Kanadaring -Gestaltung öff. Grünflächen

220.000,00

I21200010000

Gutenbergschule -Maßnahmen SSP

235.900,00

I51100021000

Bodenordnungsmaßnahmen Leopoldstraße

248.950,00

I53600020000

Ausbau Breitbandnetz in Lahr

250.000,00

73

Plan 2020

I54100020019

Ausleuchtung Radweg Kuhbach-Seelbach

270.000,00

I21100010300

Luisensch. Neuwerkhof -Maßnah. KInvFG II

276.750,00

I42414030001

Neubau Rasenspielplatz Langenwinkel

277.500,00

I55100020040

Herstellung Parkplätze beim Haus am See

280.000,00

I51100000001

Nördl. Altstadt -Investitionszuwendungen

300.000,00

I21200010002

Gutenbergschule -Erwerb Containeranlage

300.000,00

I36501030000

Neugestaltung Außenanlage Kita Hugsweier

316.600,00

I54105020000

Ausbau Mietersheimer Hauptstraße (West)

352.000,00

I54103020000

Ausbau Dorfmitte Kuhbach

372.900,00

I54100020002

Bau von Radwegen

386.150,00

I42410030000

SpoZe Dammenmühle Sportstättenentwickl.

418.000,00

I36500401001

Inv.zuw. Außenanlage Kita Gerol.Vorstadt

434.600,00

I21107010001

GS Sulz -Umbau UG Ü3-Unterbringung Kiga

443.500,00

I54100020015

Neubau Feuerwache West -Tiefbau

462.000,00

I21106010000

GS Reichenbach -Maßnahmen SSF

499.150,00

I36200010001

Umbau Bestandsgebäude Schlachthof

500.000,00

I54700020000

Barrierefreiheit des ÖPNV

503.800,00

I21100010702

Otto-Hahn-Realschule -Umbau im Bestand

561.200,00

I52200300000

Erwerb Beteiligung Wohnungsbau

600.000,00

I31400010011

Wohncontainer Tullastraße

600.000,00

I36501010001

Umbau Kita Hugsweier

710.500,00

I54106020001

Brücke über Gereutertalbach

715.300,00

I21100010301

Luisenschule Industriehof -Maßnahmen SSF

737.200,00

I54107020000

Ausbau Ortsmitte Sulz

815.950,00

I21100010400

Schutterlindenbergsch. -Maßna. KInvFG II

825.100,00

I21107010000

GS Sulz -Maßnahmen KInvFG II

839.750,00

I54106020004

Ortsdurchfahrt Reichenbach

932.450,00

I51100020100

Kanadaring -Quartiersplatz+Kanadaring

989.850,00

I55100000001

Restfinanzierung Baumaßnahmen LGS-Areal

1.700.000,00

I51100000101

Kanadaring -Investitionszuwendungen

1.970.000,00

I21100010800

Scheffel-Gymnasium -Maßnahmen KInvFG II

2.509.400,00

I36500400000

Investitionszuwendungen Kindertagesst.

2.550.600,00

I12600000000

Neubau Feuerwache West -Hochbau

3.130.450,00

I21100010900

Max-Planck-Gymn. -Maßnahmen KInvFG II

3.842.950,00

I11330110000

Erwerb Grundstücke

4.650.000,00
41.041.900,00

74

Nr. 24 Auszahlungen für den Grunderwerb

5.010.000 €

Die Ansätze für den Erwerb von Grundstücken entfallen auf allg. Grunderwerbe
(4.650.000 €), auf den Erwerb von Flächen für das Güterverkehrsterminal
(200.000 €), für Gewässerrandstreifen (100.000 €) und für Waldflächen
(60.000 €).

Nr. 25 Auszahlungen für Baumaßnahmen

32.079.200 €

Das hohe Bauinvestitionsvolumen 2020 hängt auch mit der im Jahr 2020
vorgenommenen erneuten Veranschlagung von Maßnahmen aus Vorjahren
zusammen. Hier sind Maßnahmen in Summe von 16.248.000 € erneut
veranschlagt worden, wovon 8.275.100 € auf Hochbaumaßnahmen, 5.966.900 €
auf Tiefbaumaßnahmen und 2.006.000 € auf Grünbaumaßnahmen entfallen.
Nach

den

Mittelveranschlagungen

verteilen

sich

die

vorgesehenen

Baumaßnahmen schwerpunktmäßig auf folgende Bereiche/Rubriken:
Schulen

rd.

€ 11,8 Mio.

Von den hier vorgesehenen investiven Maßnahmen i.H.v. 11.783.450 € entfallen
über € 9,5 Mio. auf Schulsanierungsmaßnahmen, die nach den anzuwendenden
NKHR-Kriterien ab 2020 als investive Maßnahmen im Finanzhaushalt zu führen
sind.
Kindertagesstätten

rd.

€ 1,9 Mio.

Neubau Feuerwache West

rd.

€ 3,7 Mio.

Stadtsanierung

rd.

€ 1,7 Mio.

Straßenbau

rd.

€ 8,6 Mio.

Restfinanzierung baul. Maßnahmen LGS-Areal

€ 1,7 Mio.

Die einzelnen Projekte lassen sich den Teilfinanzhaushalten entnehmen. Jede
einzelne Investitionsmaßnahme wird dort mit ihren (ggf.) Einzahlungen und
Auszahlungen dargestellt.
75

Nr. 26 Auszahlungen f. d. Erwerb v. bew. Vermögen

321.350 €

Die Ansätze für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen belaufen sich in
der Summe auf 321.350 €. Ein Betrag von 95.450 € entfällt auf Ansätze, die
bereits im Vorjahr bzw. ggf. in Vorjahren veranschlagt waren. Der Differenzbetrag
von 225.900 € betrifft „neue“ Maßnahmen.

Nr. 27 Auszahlungen f. d. Erwerb v. Finanzvermögen

600.200 €

Hier handelt es sich im Wesentlichen um die vorgesehene Kapitalaufstockung
der Wohnbau Stadt Lahr GmbH (600.000 €). Auch in den beiden Folgejahren
sollen jeweils weitere 600.000 € als Kapitalaufstockung an die Gesellschaft
geleistet werden.

Nr. 28 Auszahlungen f. Investitionsförder.maßn.

5.883.550 €

An Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen Dritter sieht der Stadthaushalt
2020 Auszahlungen in Summe von 5.883.550 € vor. Davon entfällt ein Betrag
von 2.821.550 € auf erneut veranschlagte Ansätze zur Fortsetzung von
Maßnahmen aus dem/den Vorjahr/en (Mittelneuveranschlagungen).
Die betragsmäßig größten Anteile entfallen in Summe von 2.270.000 € auf
Investitionsförderungen im Rahmen der Stadtsanierungsmaßnahmen „Nördl.
Altstadt“ und „Kanadaring“ und i.H.v. 2.550.600 € auf Baumaßnahmen und Erstausstattungen für Kindertagesstätten kirchlicher und freier Einrichtungsträger.

Nr. 29 Auszahlungen f.d. Erwerb imm. Gegenstände

427.900 €

Vom Auszahlungsansatz für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen in Gesamthöhe von 427.900 € sind 200.000 € auf die Herstellung
einer digitalen Musikplattform („App“) an der Städtischen Musikschule bestimmt.
76

Die weiteren Mittel beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschaffung von
Lizenzen und Software für den EDV-Bereich bzw. die Gesamtverwaltung.

Nr. 31 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-30.462.700 €

Der Saldo der investiven Einzahlungen und Auszahlungen ergibt den
veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus der Investitionstätigkeit. Dieser Saldo ist in der Regel negativ und gibt an, in welcher Höhe
liquide Mittel zur Finanzierung von Investitionen erforderlich sind. Dieser Betrag
ist mindestens in dieser Höhe grundsätzlich kreditfinanzierbar und gibt insoweit
über die Höhe der möglichen Kreditaufnahme Auskunft.
Der Planentwurf 2020 weist dieses Saldo i.H.v. -30.462.700 € aus.

Verpflichtungsermächtigungen

10.010.000 €

Das Instrument der Verpflichtungsermächtigungen ist im NKHR unverändert
geblieben. Verpflichtungsermächtigungen beziehen sich auf Investitionen, für die
im Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen werden sollen, die aber erst in
Folgejahren zu Auszahlungen führen. Aus diesem Grunde sind Verpflichtungsermächtigungen bei den investiven Auszahlungen im Gesamtfinanzhaushalt
sowie in den Teilhaushalten bei den dort dargestellten Maßnahmen verortet.
Die Gesamtsumme der Verpflichtungsermächtigungen ist nach wie vor ein
Bestandteil der Haushaltssatzung.
Im Haushaltsplanentwurf 2020 sind Verpflichtungsermächtigungen in Summe
von 10.010.000 € ausgewiesen. Diese teilen sich auf folgende Maßnahmenbereiche auf:

77

- Hochbau:

4.060.000 €

- Tiefbau:

3.005.000 €

- Grün:

1.700.000 €

- Stadtsanierung:

1.245.000 €

Auf die dem Planentwurf anliegende Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen wird verwiesen.

Nr. 32 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss-/bedarf

-28.080.000 €

In Zeile 32 des Finanzhaushaltes wird als sog. „Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf“ der Saldo aus dem Finanzierungsmittelüberschuss-/
bedarf aus Investitionstätigkeit und dem Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des
Ergebnishaushaltes dargestellt.
Der Planentwurf 2020 weist hier ein Ergebnis i.H.v. -28.080.000 € aus.
Ein negativer Saldo bringt zum Ausdruck, in welcher Höhe liquide Mittel zur
abschließenden Finanzierung des Haushalts erforderlich sind. Diese können
dann entweder aus dem Finanzierungsbereich des Finanzhaushaltes, d.h. aus
Kreditaufnahmen oder aber aus vorhandenen liquiden Mitteln stammen.
Letzteres führt -unter Berücksichtigung der Tilgungsauszahlungen- zu einer
Abnahme des Liquiditätsmittelbestandes.
Ein positiver Saldo zeigt an, dass liquide Mittel im Haushaltsjahr übrig sind und
somit -unter Berücksichtigung der Tilgungsauszahlungen- dem Liquiditätsmittelbestand zugeführt werden können.

78

Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Im Sektor der Finanzierungstätigkeit stellt sich der Finanzhaushalt wie folgt dar:

Kreditermächtigung 2020

17.400.000 €

Im vorliegenden Planentwurf 2020 ist der Kreditbedarf für die Finanzierung der
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Jahres 2020 i.H.v.
17.400.000 € ausgewiesen. Unter Berücksichtigung dieser planerischen
Darlehensaufnahme

und

der

vorgesehenen

Kredittilgungen

(auf

die

nachfolgenden Ausführungen wird verwiesen) würde sich der Schuldenstand
(Kernhaushalt), ausgehend vom Stand 31.12.2019 von 19.969.799 € auf
33.369.799 € zum Jahresende 2020 erhöhen.
Kredittilgungen 2020

4.000.000 €

Die Auszahlungen für die Tilgung von Krediten sind i.H.v. 4.000.000 €
veranschlagt. Davon entfallen jeweils 2.000.000 € auf ordentliche und
außerordentliche Tilgungsleistungen. Die letztgenannten Tilgungen stellen
Sondertilgungen auf Basis des Finanzierungs- und Entschuldungskonzeptes dar.
Danach sind ab dem Jahr 2020 jährliche Sondertilgungen i.H.v. von mind.
2.000.000 € vorgesehen.
Sondertilg ung Rahmenkonto Ost

500.000 €

An Sondertilgungsleistungen für das Rahmenkonto Ost ist wiederum ein
Jahresbetrag i.H.v. 500.000 € veranschlagt.

79

Änderung des Finanzierungsmittelbestandes

-15.180.000 €

Das Gesamtergebnis für den Finanzhaushalt weist eine veranschlagte Änderung
des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres 2020 in Höhe
von -15.180.000 € aus.
Der Bestand an liquiden Eigenmitteln beläuft sich zum 31.12.2019 auf
20.422.742 € (Kassenbestand). Ausgehend von diesem Betrag würde sich der
Bestand an liquiden Eigenmitteln zum Jahresende 2020 bei einer planmäßigen
Umsetzung der Ein- und Auszahlungen des Finanzhaushaltes auf voraussichtlich
5.242.742 € reduzieren.
Der gesetzliche Mindestbestand an liquiden Mitteln (Zeile 13 der beiliegenden
Übersicht „Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität“) liegt im Jahr 2020 bei
2.262.380,95 €.

7. Stand und Entwicklung der Rückstellungen und der Schulden
7.1 Stand und Entwicklung der Rückstellungen
An dieser Stelle wird zukünftig über den Stand möglicher Rückstellungen zu
informieren und darzustellen sein, welcher Finanzierungsbedarf für die
Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht. Nachdem die Bewertung noch
nicht abgeschlossen ist, können Aussagen über möglicherweise zum 01.01.2020
bestehende Rückstellungen (z.B. Anfangsbestand für Altersteilzeit) noch nicht
getroffen werden.
Der Planentwurf 2020 enthält Ansätze für personalbezogene Rückstellungen
i.H.v. 30.300 €.

80

7.2 Stand und Entwicklung der Schulden
Der Schuldenstand (Kernhaushalt) stellt sich für das Planjahr 2020 wie folgt dar:
Stand zum 31.12.2019:

19.969.799 €

+ Neuaufnahmen 2020:

17.400.000 €

./. Tilgungen 2020
-ordentliche Tilgungen:

2.000.000 €

-Sondertilgungen:

2.000.000 €

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2020:

33.369.799 €

Im Weiteren wird auf die im gebundenen Haushaltsplanentwurf 2020 als Anlage
enthaltene „Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden“
verwiesen.

V. Finanzplanung
1. Allgemeines
Entsprechend den neuen gesetzlichen Regelungen im NKHR ist der Finanzplan
mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der
Haushaltssatzung vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit der
Haushaltssatzung zu beschließen.
Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, der Finanzplanung mehr Gewicht zu
verleihen. Dies ist auch erforderlich, sofern der Haushaltsplan seiner neuen
Aufgabe als Instrumentarium zur Unterstützung langfristiger, zumindest aber
mittelfristiger Ziele gerecht werden soll.
Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen nach den
Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung die vom Innenministerium
bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
81

Der Finanzplan ist grundsätzlich kein Bestandteil der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplans, sondern als Anlage hierzu zu führen.
Die Finanzplanungswerte bis zum Jahr 2023 können den entsprechenden
Unterlagen „Gesamtergebnishaushalt“ und „Gesamtfinanzhaushalt“ sowie dem
zugehörigem „Investitions-/Maßnahmenprogramm“ entnommen werden (jeweils
als Entwurfsfassung).

2. Ergebnishaushalt
Die Entwicklung der ordentlichen Ergebnisse bis 2023 stellt sich wie folgt dar:

Ordentliches Ergebnis

Planentwurf
2020
EUR

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
EUR

2023
EUR

-3.647.600

1.115.000

-6.270.000

-2.780.000

Die ertrags-und aufwandseitigen FAG-Leistungen sind auf Basis der vom Land
zur Verfügung gestellten Orientierungsdaten für die kommunale Haushalts- und
Finanzplanung
Berücksichtigung

(Haushaltserlass
der

2020

Fortschreibung

vom
der

17.10.2019)

Daten

nach

bzw.
der

unter

Oktober-

Steuerschätzung 2019 ermittelt worden.
In den Orientierungsdaten des Landes nicht enthalten sind die Grundkopfbeträge
zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für die Jahre 2021 bis 2023. Aus diesem
Grund sind die Grundkopfbeträge zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der
Stadt für diese Jahre unter Anlehnung der bislang prognostizierten Entwicklung
der Steuerkraftsummen mit der gebotenen kaufmännischen Vorsicht berechnet
worden.

82

Offen

bleibt,

ob

die

Orientierungsdaten

des

Landes,

die

ansteigende

Ausschüttungen im Finanzausgleich in den Jahren bis 2023 prognostizieren,
wegen der in Abhängigkeit der weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen
stehenden Risiken zu halten sein werden.
Dies gilt allgemein schon in „Normalzeiten“ und wird durch die anhängigen
Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie deutlich verschärft und ungewisser.
Derzeit lässt sich nicht belastbar abschätzen, wie sich die konjunkturellen
Rahmenbedingungen infolge der Pandemie darstellen bzw. wie lange und wie
stark hierdurch negative Auswirkungen auf die Wirtschaft bestehen werden.
Hinsichtlich weiterer Prognosen bleiben die weiteren Steuerschätzungen im
September und November 2020 abzuarten bzw. die Bekanntgabe der darauf
basierenden

Orientierungsdaten

des

Landes

für

die

Haushalts-

und

Finanzplanung bis 2024 (Haushaltserlass 2021). Die bis 2023 geplanten
ordentlichen Ergebnisse zeigen eine stärkere Schwankungsbreite auf, was nicht
zuletzt auf die Pendelwirkungen des FAG zurückzuführen ist.
So führen die für das Jahr 2020 geplanten Steuererträge und hier insbesondere
das

Gewerbesteueraufkommen

Schlüsselzuweisungen

bei

zwei

gleichzeitig

Jahre
höher

später

zu

abzuführenden

geringeren
FAG-

und

Kreisumlagen.
Der Hebesatz für die Kreisumlage ist in den Finanzplanungsjahren 2021 bis 2023
in Höhe von 29,30 v.H. p.a. angesetzt worden (im Planjahr 2020: 27,50 v.H.).

3. Finanzhaushalt
Die laufenden Einzahlungen und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes im
entsprechenden Sektor des Finanzhaushalts stellen sich wie folgt dar:

83

Zahlungsmittelüberschuss/bedarf des Ergebnishaushaltes

Planentwurf
2020
EUR

2.382.700

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
EUR

2023
EUR

7.345.000

90.000

3.650.000

Die Planung weist in den Jahren bis 2023 jeweils einen Zahlungsmittelüberschuss
aus. Auch hier kommt die Pendelwirkung des FAG zahlenmäßig zum Ausdruck,
was sich im Planüberschuss des Jahres 2022 auswirkt.

Im investiven Sektor des Finanzhaushaltes stellt sich die geplante Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wie folgt dar.
Planentwurf
2020
EUR

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
EUR

2023
EUR

Investive Einzahlungen

13.859.500

6.059.000

6.333.000

5.668.000

Investive Auszahlungen

44.322.200

24.697.700

14.901.200

11.792.300

Finanzierungsmittelüberschuss/ bedarf aus Investitionstätigkeit

-30.462.700

-18.638.700

-8.568.200

-6.124.300

2.382.700

7.345.000

90.000

3.650.000

Liquiditätsmittelbestand

15.180.000

793.700

378.200

274.300

abzüglich Tilgungsleistungen

-4.500.000

-5.000.000

-5.500.000

-5.800.000

Kreditaufnahmen

17.400.000

15.500.000

13.600.000

8.000.000

Gesamt

30.462.700

18.638.700

8.568.200

6.124.300

Finanzierung aus :
Zahlungsmittelüberschuss/
-bedarf des Ergebnishaushaltes

Der Finanzierungsbereich des Finanzhaushaltes stellt sich wie folgt dar:

84

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
EUR

2023
EUR

17.400.000

15.500.000

13.600.000

8.000.000

4.000.000

4.500.000

5.000.000

5.300.000

Auszahlungen für Rahmenkonto
Ost (Sondertilgung)

500.000

500.000

500.000

500.000

Finanzierungsmittelüberschuss/ bedarf aus Finanzierungstätigkeit

12.900.000

10.500.000

8.100.000

2.200.000

Einzahlungen aus
Kreditaufnahmen
Auszahlungen für Kredittilgung
(ordentliche Tilgung u. Sondertilgung)

Planentwurf
2020
EUR

Die geplanten Kreditaufnahmen sind im Zeitraum von 2020 bis 2023 in
Gesamthöhe von € 54,5 Mio. ausgewiesen, bei gleichzeitigen Tilgungsleistungen
in Summe von € 18,8 Mio., so dass sich hieraus eine planerische NettoNeuverschuldung i.H.v. € 35,7 Mio. errechnet.
Ausgehend vom Schuldenstand (Kernhaushalt) zum 31.12.2019 i.H.v. rd.
€ 20 Mio. würde sich der Schuldenstand bis zum 31.12.2023 auf rd. € 55,7 Mio.
erhöhen.
Die jährlichen Tilgungsleistungen teilen sich in ordentliche Tilgungen und jährliche
Sondertilgungen i.H.v. € 2 Mio. auf. Diese Sondertilgungen gehen auf das
Finanzierungs-

und

Entschuldungskonzept

zurück.

Darüber

hinaus

sind

Auszahlungen für das Rahmenkonto Ost (Sondertilgungen) in Höhe von € 0,5
Mio. pro Jahr vorgesehen.

Liquiditätsentwicklung
Die Liquidität im Finanzhaushalt (Gesamtsicht) entwickelt sich wie folgt:

85

Veranschlagte Änderung des
Finanzierungsmittelbestands
zum Ende des Haushaltsjahres

2021
EUR

Entwurf Finanzplanung
2022
EUR

2023
EUR

-15.180.000

-793.700

-378.200

-274.300

5.242.742

4.449.042

4.070.842

3.796.542

Planentwurf
2020
EUR

Anfangsbestand in EUR:
20.422.742
Bestand an liquiden
Eigenmitteln zum Ende des
Haushaltsjahres

VI. Ausblick
Nach den Planzahlen 2020 bis 2023 kann der Ressourcenverbrauch bis auf das
Jahr 2021 nicht erwirtschaftet werden, wobei das Planjahr 2020 unter Bereinigung
der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten Mehr-/Mindererträge und Mehr-/
Minderaufwendungen einen planerischen Überschuss ausweisen würde.
Aufgrund der prognostizierten Erträge und Aufwendungen sowie des sehr großen
Umfangs an anstehenden Investitionsmaßnahmen in den Jahren bis 2023 wird
eine Konsolidierung des städtischen Haushalts zur Steigerung der finanziellen
Leistungsfähigkeit und damit für die künftige Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit
unumgänglich sein.

Lahr, im Juni 2020
DER OBERBÜRGERMEISTER

DER STADTKÄMMERER

Markus Ibert

Jürgen Trampert
86