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Beschlussvorlage (Verzicht auf die Erhebung von Entgelten von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 50
Walter

Datum: 03.07.2020 Az.:

Drucksache Nr.: 181/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

27.07.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Verzicht auf die Erhebung von Entgelten von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen

Beschlussvorschlag:

Auf die Erhebung von Entgelten für die sportliche, gesellschaftliche, kulturelle und
sonstige Dauernutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen wird von
01.03.2020 bis einschließlich 31.07.2020 verzichtet. Bereits gezahlte Entgelte werden den Mietenden anteilig zurückerstattet. Die Höhe der Rückerstattung beträgt für
Kernstadt und sämtliche Ortsteile insgesamt ca. € 20.000,-.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 181/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Aufgrund der aktuellen Situation bedingt durch das Coronavirus kann die Stadt Lahr die Nutzung von
öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen nicht oder nur in begrenztem Umfang gewährleisten.
Insbesondere für die Vereine als Hauptnutzende musste eine Vielzahl an Trainings- und Übungseinheiten ausfallen. Trotz der zwischenzeitlichen Wiederöffnung der öffentlichen Räumlichkeiten und
Sporthallen ab 02.06.2020 ist nach der geltenden CoronaVO Sportstätten noch kein Normalbetrieb
möglich. Für die Vereine gelten erheblich einschränkende Vorgaben zur Gestaltung der Trainingsund Übungseinheiten, weshalb ein Großteil noch von einer Wiederaufnahme des Betriebs absieht.
Vereine, die mit dem Trainings- und Übungsbetrieb starten, übernehmen von der Stadt übertragene
Betreiberpflichten, wie die Dokumentation der Teilnehmenden und die Bestimmung eines Hygienebeauftragten für jede Trainings- und Übungseinheit.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage bezogen auf die Entgelte bei der Nutzung öffentlicher Räume und
Hallen ist die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-) Räumen, Bürgerhäusern,
Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume).
Sowohl bei Dauernutzungen für sportliche als auch für gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige
Zwecke regelt die Entgeltordnung, dass die Dauernutzungsentgelte grundsätzlich je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben werden. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird
ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet.
Im Zeitraum von Mitte März bis Ende Mai konnten die öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen faktisch
nicht genutzt werden. Somit liegt eine „zeitlich kürzere Inanspruchnahme“ vor, sodass die Nutzenden
aus der Entgeltordnung einen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Dauernutzungsentgelte haben.
Da auch nach der Öffnung der Hallen und städtischen Räume weiterhin nur eine eingeschränkte Nutzung möglich ist und die Vereine im Rahmen des Trainings- und Probebetriebs zusätzlichen Aufwand
und Umstände hinzunehmen haben schlägt die Verwaltung vor, den Vereinen die Nutzungsentgelte
von 01.03.2020 bis zum Ende der laufenden Belegungsperiode (31.07.2020) in Höhe von insgesamt
ca. € 20.000,- zu erlassen. Bereits gezahlte Entgelte sollen den Mietern anteilig zurückerstattet werden.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Senja Töpfer
Amtsleitung

Harry Ott
Abteilungsleiter