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Beschlussvorlage (Parkregelung Ortsmitte Mietersheim, Bereich Kirchplatz/Bürgerhaus & OV)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Stehr

Datum: 04.05.2020 Az.: - 0692/MS

Drucksache Nr.: 113/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Mietersheim

25.06.2020

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

15.07.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

302

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------

Betreff:

Parkregelung Ortsmitte Mietersheim, Bereich Kirchplatz/Bürgerhaus & OV

Beschlussvorschlag:

Mit Verweis auf den Beschluss zur Gestaltungsplanung der Ortsmitte Mietersheim
werden keine Stellplätze auf dem Gehweg entlang der Mietersheimer Hauptstraße
vor dem Platz am Bürgerhaus/an der Kirche markiert.
Stattdessen wird eine Haltverbotszone mit Parkmöglichkeiten in gekennzeichneten
Flächen in der Mietersheimer Hauptstraße zwischen der Einmündung Bei der Linde
und dem Parkplatz schräg gegenüber der Ortsverwaltung eingerichtet.
Die genauen Standorte der abmarkierten Parkstände werden in Absprache mit der
Ortsverwaltung und der SWEG festgelegt.

Anlage(n):
- Entwurf zur Neugestaltung Ortsmitte Mietersheim (Mai 2010)
- Übersichtsplan Parkplätze (Juli 2011)
- Haltverbotszone Mietersheimer Hauptstraße, Bereich Kirchplatz & OV (geplant)

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 113/2020

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Sachdarstellung:
Am 05.02.2019 hat der Beirat für Verkehrsangelegenheiten die Vorlage Nr. 142/2018
1. Ergänzung „Ahndung von Parkverstößen auf Gehwegen“ beraten und im Ergebnis
empfohlen, das Parken auf Gehwegen unabhängig von der freigehaltenen Restbreite
zu ahnden. Ausgenommen sind Bereiche, in denen das Parken durch entsprechende
Markierungen explizit erlaubt ist.
Nachdem im Dezember 2019 noch Hinweiskarten zur Neuregelung vom Kommunalen Ordnungsdienst verteilt wurden, gab es ab Januar 2020 die ersten Verwarnungen
mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Auch die Ortsmitte Mietersheim war
davon betroffen. Dort wurden mehrfach Fahrzeuge verwarnt, die vor dem Platz am
Bürgerhaus/an der Kirche parkten.
Der Ortschaftsrat Mietersheim hat sich in zwei Sitzungen mit dieser Thematik befasst. In der Sitzung am 09.01.2020 wurde sich darauf verständigt, ein Angebot für
das Einzeichnen von Stellplätzen auf dem Gehweg einzuholen. Im Nachgang wurden
das Stadtplanungsamt sowie die Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung hinsichtlich
einer Realisierung angehört. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte das Stadtplanungsamt auf die Platzgestaltung hingewiesen.
In der nächsten Sitzung des Ortschaftsrates am 05.03.2020 erging trotz der vorherigen Stellungnahmen der Auftrag an das Stadtplanungsamt, eine Planung bzw. Skizze zu erstellen.
Die Verwaltung empfiehlt, an der aktuell gültigen Parkregelung festzuhalten, da es
neben der Empfehlung des Beirates für Verkehrsangelegenheiten auch einen einstimmigen Beschluss des Ortschaftsrates zur Neugestaltung der Ortsmitte vom
14.06.2010 gibt. Der damals vorgestellte Entwurf zur Neugestaltung (siehe Anlage)
beinhaltete lediglich zwei Stellplätze südlich des Bürgerhauses mit Zufahrt von der
Straße Bei der Linde, von denen letztlich nur einer realisiert und als Behindertenstellplatz ausgewiesen wurde.
Für Gäste des Bürgerhauses sowie für Besucherinnen und Besucher der Gaststätte,
des Zahnarztes, der Ortsverwaltung oder der Anwohner stehen der Parkplatz in der
Mietersheimer Hauptstraße schräg gegenüber der Ortsverwaltung (19 Stellplätze),
der Parkplatz in der Brunnenstraße (20 Stellplätze) und der Parkplatz in der Straße
Bei der Linde gegenüber der Einmündung Brunnenstraße (7 Stellplätze) zur Verfügung (siehe Anlage). Alle Parkplätze sind fußläufig erreichbar, sodass keine Notwendigkeit für zusätzliche Stellplätze auf dem Gehweg vor dem Platz am Bürgerhaus/an
der Kirche gesehen wird. Sollten die drei zuvor genannten Parkplätze mit insgesamt
46 Stellplätzen überwiegend/dauerhaft von Anwohnern in Anspruch genommen werden, ist ggf. eine Bewirtschaftung in Erwägung zu ziehen.
Aus gestalterischer Sicht ist eine Markierung auf dem Pflaster abzulehnen. Das
Pflaster betont sowohl den Platz als auch die umliegenden Gehwege und steht für
eine Aufenthalts- und Bewegungsfläche, die dem Fußverkehr vorbehalten ist. Ein auf
dem Pflaster/dem Gehweg parkendes Fahrzeug würde anderen Verkehrsteilnehmern
auf den ersten Blick suggerieren, dass auch an anderen Stellen das Parken auf dem
Pflaster/dem Gehweg erlaubt ist. Die weiße Parkflächenmarkierung würde sich nur
schwach von der hellen Farbe des Pflasters abheben. Auf den Behindertenstellplatz
trifft dies nicht zu, da er explizit beschildert ist. Zudem sollen der Platz inkl. Bäume
sowie die Gebäude (Bürgerhaus und Kirche) hervorgehoben werden und von der
Straße aus erkennbar sein, ohne dass parkende Fahrzeuge einen Blick darauf verstellen.

Drucksache 113/2020

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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auf der Fahrbahn der Mietersheimer Hauptstraße zu parken. Da die Fahrbahn eine Breite von 5,50 m aufweist, ist ausreichend
Restfahrbahnbreite vorhanden, um an einem parkenden Fahrzeug vorbeizufahren.
Die Verwaltung schlägt vor, eine Haltverbotszone mit Parkmöglichkeiten in gekennzeichneten Flächen in der Mietersheimer Hauptstraße zwischen der Einmündung Bei
der Linde und dem Parkplatz schräg gegenüber der Ortsverwaltung einzurichten
(siehe Anlage). Die genauen Standorte der abmarkierten Parkstände werden in Absprache mit der Ortsverwaltung und der SWEG festgelegt.
Dieses Prinzip würde zur künftigen Parkregelung im noch zu sanierenden Abschnitt
bis zur Breisgaustraße passen. Für diesen Abschnitt hatten der Ortschaftsrat und der
Technische Ausschuss bereits im Juni/Juli 2019 eine Ausbauplanung beschlossen,
die abmarkierte Parkstände auf der Fahrbahn vorsieht.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu
prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den
Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem
§ 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.