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Informationsvorlage (- Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L _!

Information
Datum: 23.06.2020

Amt: 61
Gauqael

Az.: -0691/Ga

Drucksache Nummer:
156/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Ortschaftsrat Reichenbach

08.07.2020

zur Kenntnis

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

21.07.2020

zur Kenntnis

öffentlich

Technischer Ausschuss

16.09.2020

zur Kenntnis

öffentlich

Gemeinderat

28.09.2020

zur Kenntnis

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

J 02
Öl

.

Eingangsvermerke
Oberbürgemjteister

Erster Bürgermeister

^oi/h

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

./i 3/ot 'Xz.7.

Betreff:
Lärmmindernde Maßnahmen B 415 Kuhbach & Reichenbach
- Anordnung Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h

Mitteilung:
1. Der Erläuterungsbericht zur Untersuchung der lärmmindernden Maßnahmen
(Tempo 30/Lkw-Nachtfahrverbot) in den Ortsdurchfahrten der B 415 in Kuhbach
und Reichenbach vom Büro Fichtner Water & Transportation wird zur Kenntnis
genommen.
2. Die rechtliche Stellungnahme zur Umsetzbarkeit der lärmmindernden Maßnah­
men von RA Prof. Dr. Heilshorn wird zur Kenntnis genommen.
3. Die Verwaltung beabsichtigt nach Beendigung der Bauarbeiten an der B 415 die
Anordnung für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h vorzunehmen.

Anlaqe(n):
- Erläuterungsbericht Büro Fichtner vom Dezember 2019
- Stellungnahme RA Prof. Dr. Heilshorn vom Mai 2020

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 156/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans wurde das Büro Fichtner Water &
Transportation 2019 mit der Untersuchung zur Wirkung der Maßnahmen Tempo 30 und
Lkw-Nachtfahrverbot in den Ortsdurchfahrten der B 415 in Kuhbach und Reichenbach be­
auftragt.
Folgende Punkte wurden hierbei untersucht:
o
Bestandssituation
o
Reduzierung von Tempo 40 auf Tempo 30
o
Lkw-Nachtfahrverbot bei Tempo 40 und bei Tempo 30
o
Auswirkungen des Lkw- Nachtfahrverbots
Die Ergebnisse der Untersuchung bestätigen, dass aufgrund der hohen Lärmbetroffenheit
der Anwohner Minderungsmaßnahmen notwendig sind. An nahezu allen Gebäuden werden
die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete überschritten.
Darüber hinaus werden auch die Grenzwerte für Mischgebiete übertroffen. Vereinzelt wer­
den Beurteilungspegel von über 70 dB(A) am Tag bzw. von über 60 dB (A) in der Nacht er­
reicht. Dies stellt eine Gefährdung der Gesundheit dar. Mit 700 Personen in Kuhbach und
930 Personen in Reichenbach liegt eine hohe Lärmbetroffenheit vor.
Aus den untersuchten Maßnahmen ergeben sich folgende Lärmminderungen in Kuhbach
und Reichenbach:

Maßnahme

Minderung

Tempo 30
Lkw-Nachtfahrverbot
Tempo 30 + Lkw-Nachtfahrverbot
Lkw-Nachfahrverbot (ausgenommen lärmarme Lkw)
•
Tempo 40
•
Tempo 30

1,2 dB(A)
2,8 dB(A)
3,7 dB(A)

2.4 dB(A)

3.4 dB(A)
Beide Maßnahmen erreichen eine Reduzierung der Lärmwerte. Würden beide Maßnahmen
umgesetzt werden, wäre eine Reduzierung von über 3 dB (A) möglich. Aus diesem Grund
wird weiterhin die Umsetzung des Lkw-Nachfahrverbots angestrebt, um eine Entlastung für
beide Ortsteile und die Geroldseckervorstadt zu erreichen.
Rechtliche Bewertung
Die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen bedarf einer Zustimmung durch das Re­
gierungspräsidium. Die Straßenverkehrsbehörde ist zur Umsetzung einer Lärmminde­
rungsmaßnahme verpflichtet, sofern die straßenverkehrsrechtlichen Anspruchsvorausset­
zungen erfüllt sind und, sofern erforderlich, das Ermessen durch die planaufstellende Ge­
meinde rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Lärmakti­
onsplanung eingehalten wurde.
Das Lkw-Nachtfahrverbot erscheint, vor allem mit Blick auf die höhere Minderungswirkung,
als eine sachgerechte Maßnahme. Die Verhältnismäßigkeit eines Durchfahrverbots kann
jedoch nur unter Berücksichtigung weiterer Aspekte abschließend bewertet werden. Dazu
zählt insbesondere die Klärung der Zusatzbelastung für andere Anwohner und Gemeinden
in der Region aufgrund eines notwendigen Ausweichverkehrs. Dieser Aspekt muss noch
näher untersucht werden, da ansonsten die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme

Drucksache 156/2020

Seite - 3 -

nicht beurteilt werden kann und dies zu einer Ablehnung der Maßnahme durch das Regie­
rungspräsidium führen würde. Die Beauftragung für die Ermittlung und Bewertung der Ver­
lagerungseffekte wird derzeit geprüft und erarbeitet.
Das bestehende Verkehrsmodell der Stadt Lahr muss erweitert werden, um eine Prognose
der verkehrlichen Verlagerung durch ein Lkw-Nachtfahrverbot durchzuführen. Wesentlicher
Bestandteil der Untersuchung ist der Vergleich und die Bewertung der Situation mit und oh­
ne Lkw-Nachfahrverbot und die daraus abgeleiteten Empfehlungen. Die Ermittlung der ver­
lagerten Verkehrsmengen ist Voraussetzung für die schalltechnische Beurteilung. Da die
Schwerverkehrs-Zahlen, verglichen mit den Gesamt-Kfz-Mengen, absolut betrachtet, gering
sind und aufgrund von besonderen Lieferterminen, -touren oder Ähnlichem auch größeren
Schwankungen unterworfen sein können, muss hier eine valide Datengrundlage geschaffen
werden. Hierfür sind 24 h Videoverkehrserhebungen über einen Zeitraum einer kompletten
Woche an 5 Querschnitten während und nach der Baustellenmaßnahme durchzuführen. Es
ist noch zu klären mit welchen Haushaltsmitteln die Beauftragung abgewickelt werden soll.
Die lärmmindernde Maßnahme „Tempo 30“ ist laut dem Fachbüro fachlich begründet, sinn­
voll und direkt umsetzbar. Der Beschränkung auf Tempo 30 stehen deutlich weniger Grün­
de entgegen als dem Lkw-Nachtfahrverbot, da insbesondere keine annähernd vergleichba­
ren Verlagerungseffekte entstehen. Da Beurteilungspegel von bis zu 65 dB (A) nachts er­
mittelt wurden, liegen Werte oberhalb der Grenze zur Gesundheitsgefährdung vor. Somit
bedarf es für die Anordnung der Maßnahme keine Pegelminderung von mindestens 3 dB
(A).
Die Anordnung von Tempo 30 wird die Ermessensentscheidung und -abwägung zur Maß­
nahme Lkw-Nachtfahrverbot nicht erschweren. Vielmehr muss die Anordnung von Tempo
30 km/h auf Grund der Gesundheitsgefährdung vor der Entscheidung über das LkwNachtfahrverbot erfolgen, da sie im Vergleich das mildere Mittel darstellt.
Aufgrund der Ergebnisse der fachlichen und rechtlichen Bewertung wird die Verwaltung
beim Regierungspräsidium den Antrag zur Anordnung auf Geschwindigkeitsreduzierung auf
30 km/h aus Lärmschutzgründen in den Ortsdurchfahrten der B 415 in Kuhbach und Rei­
chenbach stellen. Die Anordnung soll nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgen.

Sabine Fink
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.