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Beschlussvorlage (- Vorkaufsrechtssatzung)

                                    
                                        Satzung
der Stadt Lahr über ein besonderes Vorkaufsrecht entlang der Bahngleise
im Bereich
"Gewerbegebiet Langenwinkel"
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetztes vom 27. März 2020 (BGBI. I S.587) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner
öffentlichen Sitzung am 27. Juli 2020 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung erlassen, die
geplante Neutrassierung der Kreisstraße K 5344 parallel zur Rheintalbahn am östlichen Rand
des Gewerbegebiets Langenwinkel zu führen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung wird gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diese Satzung erlassen:

§1
Vorkaufsrecht
Für die im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden Grundstücke steht der
Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
zu.
§2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen
der Gemarkung Langenwinkel:
Flurstück-Nr.
1178/2

Gemarkung
Langenwinkel

Größe in m²
teilweise

1179

Langenwinkel

teilweise

1179/6
1136
1183
1184
1185
1379/3
1378/2

Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel

teilweise
teilweise
teilweise
2.027
2.841
teilweise
teilweise

1186
1187
1188
1378
1189
1196/2
1196/1
1201
1202
1377
1158
1157
1376
1357
1157/2

Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel
Langenwinkel

2.042
303
739
teilweise
84
177
teilweise
1.090
4.081
teilweise
teilweise
2.446
teilweise
teilweise
teilweise

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist im Lageplan vom 16. Juli 2020
im Maßstab 1:2000 dargestellt. Dieser Lageplan ist zeichnerischer Bestandteil dieser Satzung
und für den räumlichen Geltungsbereich maßgeblich.

§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage:
- Lageplan vom 16. Juli 2020
Lahr,

Stadt Lahr
DER OBERBÜRGERMEISTER

Markus Ibert