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Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Betrauungsakte der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Wohnbau Stadt Lahr GmbH)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 22.07.2020 Az.: 922.5111

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

Gemeinderat

Drucksache Nr.: 205/2020

Beratung

Kennung

Abstimmung

14.09.2020

nichtöffentlich

14 JaStimme(n) 1
NeinStimme(n) 0
Enthaltung(en)

28.09.2020

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
Betrauungsakte der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Wohnbau
Stadt Lahr GmbH

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat beschließt die „Betrauungsakte der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr
durch die Wohnbau Stadt Lahr GmbH“ nach Maßgabe der beigefügten
Entwürfe.
2. Der Gemeinderat ermächtigt und verpflichtet den Vertreter der Stadt in der
Gesellschafterversammlung der Wohnbau den Beschluss über die Umsetzung der Betrauungsakte herbeizuführen. Hierzu soll folgender Beschluss in der Gesellschafterversammlung gefasst werden:
„Die Geschäftsführung der Wohnbau wird angewiesen, die mit den vorstehenden Betrauungen ausgesprochenen Gemeinwohlverpflichtungen der
Wohnbau unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauung zu
erfüllen.“

Anlage(n):
Betrauungsakt - Sacheinlage
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 205/2020

Beihilferecht - Einlagen in die Kapitalrücklage
Betrauungsakt - Bareinlage
Anlage 0

Seite - 2 -

Drucksache 205/2020

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Betrauungsakt zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Nach Artikel 106 Abs. 2 i.V.m. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen an sich wirtschaftlich betätigende
Einrichtungen, u.a. unabhängig von deren Gemeinnützigkeit oder Rechtsform, im
Grundsatz nicht zulässig.
Der Begriff der Beihilfe, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, welche durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können), lässt viel Raum für Unklarheiten. Der unionsrechtliche Begriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst, da möglichst viele beihilferelevante
Sachverhalte erfasst werden sollen.
Der Begriff der „Beihilfe“ ist deutlich weiter auszulegen als der Begriff der „Subvention“, da er nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in
verschiedenen Formen die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte; erfasst werden daher grundsätzlich alle dem Staat (Kommune
als Teil des Staates) zurechenbaren Begünstigungen an Unternehmen. Beihilfen
können daher grundsätzlich bei Verlustausgleichszahlungen, Bürgschaften, Gewährung von zinsgünstigen Darlehen, Übernahme von Personalkosten usw. vorliegen.
Bei Vorliegen von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“,
den sog. DAWI können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsleistungen erbracht werden. DAWI sind marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von den Mitgliedsstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Die Definitionshoheit für die Einordnung einer Maßnahme als DAWI obliegt im Bereich der örtlichen Daseinsvorsorge der kommunalen
Selbstverwaltung, welche lediglich einer Missbrauchskontrolle durch die Kommission
unterliegt. Um eine Übereinstimmung möglicher Zuwendungen (z.B. von Verlustausgleichen) u.a. von der Stadt an die Wohnbau mit dem Beihilferecht zu erreichen, ist
es geboten, die Zuwendung von öffentlichen Mitteln durch Umsetzung der Vorgaben
des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission durch einen Betrauungsakt (vgl. Anlage) abzusichern. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein:
(1)

Der Betrauungsakt muss an das Unternehmen (vorliegend die Wohnbau) gerichtet und rechtlich verbindlich sein. Das durch die öffentliche Finanzierung begünstigte Unternehmen (Wohnbau) muss tatsächlich und rechtlich verbindlich
mit der Erfüllung klar definierter gemeinschaftlicher Verpflichtungen betraut
sein; dabei handelt es sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge, die mit einer bestimmten Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind. Zuständig für die Betrauung ist der Gemeinderat.

(2)

Die Parameter für den Kostenausgleich müssen zuvor objektiv und transparent
aufgestellt werden. Hierzu muss die mögliche Ausgleichsleistung nachvollziehbar berechnet werden können. Die entsprechenden Festlegungen müssen im
Vorhinein getroffen werden. Dies geschieht durch die entsprechenden Vorgaben im Betrauungsakt i. V. m. dem Jahreswirtschaftsplan der Wohnbau.
…

Drucksache 205/2020

Seite - 4 -

3)

Der Ausgleich darf nur die Kosten der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Einnahmen und einem angemessenen
Gewinn umfassen. Der Nachweis der Kontrolle erfolgt durch den Jahresabschluss und das Testat eines Wirtschaftsprüfers.

(4)

Es ist dem Verbot der Überkompensierung und der Verpflichtung zur Rückzahlung zu viel geleisteter Ausgleichszahlungen Rechnung zu tragen. Für Aufgaben, die nicht DAWI sind, darf keine Ausgleichszahlung erfolgen. Wenn DAWI
nur einen Teil der Tätigkeiten eines Unternehmens ausmachen, müssen die
Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden DAWI und der Ausführung der anderweitigen Aufgaben gemäß den
Bestimmungen der Transparenzrichtlinie in den Büchern getrennt ausgewiesen
werden. Außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung
der Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Die mit den anderen Tätigkeiten als den
DAWI verbundenen Kosten müssen alle variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite abdecken.

Die vorgenannten Kriterien sind in Form eines Betrauungsaktes schriftlich niederzulegen, welcher zukünftig die Finanzierungssituation der Wohnbau beihilferechtlich
absichert.
Die in § 2 des Gesellschaftsvertrags definierten Aufgaben der Wohnbau erfolgen im
öffentlichen Interesse. Daneben erfüllt die Wohnbau ggf. Aufgaben, die vom Markt
gleichermaßen angeboten werden und die nicht als DAWI angesehen werden können.
Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von max. 10 Jahren.
In Bezug auf die Umsetzung der Betrauungsakte ist die Geschäftsführung der Wohnbau durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung anzuweisen, die mit den Betrauungen ausgesprochenen Gemeinwohlverpflichtungen der Wohnbau unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauungen zu erfüllen.
Das sog. Beihilferecht ist zwingend zu beachten, da Beihilfen grundsätzlich verboten
sind und immer ein Risiko der Rückforderung durch die Europäische Kommission beinhalten. Daneben besteht bei Verstößen ein Haftungsrisiko für die öffentliche Hand
einerseits und die Geschäftsführung sowie dem Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen andererseits.
Die Notwendigkeit für den Abschluss von zwei Betrauungsakten sowie deren beihilferechtliche Prüfung können der beigefügten Anlage entnommen werden.
Die Betrauungsakte haben keine erkennbaren unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt Lahr oder die Wohnbau.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer