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Beschlussvorlage (Betrauungsakt - Bareinlage)

                                    
                                        Öffentlicher Auftrag
(Betrauungsakt)
der Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister,
auf der Grundlage
des
BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 20.12.2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(2012/21/EU, ABl. L 7/3 vom 11.01.2012)
- Freistellungsbeschluss -,
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11.01.2012)
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION
über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)
(2012/C 8/03, ABl. C 8/15 vom 11.01.2012)
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION
über die Annahme des Inhalts eines Entwurfs für eine Verordnung der Kommission über Deminimis-Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse
(2012/C 8/04, ABl. C 8/23 vom 11.01.2012)
der
VERORDNUNG (EU) 360/2012 DER KOMMISSION
vom 25.04.2012
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
(ABl. L 114/8 vom 26.04.2012)
und der
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16.11.2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie
über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.
(ABI, EU Nr.L 318/17 vom 17.November 2006 )

Präambel
Die soziale Wohnungswirtschaft in Deutschland ist in vielen Bereichen als Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sog. „DAWI“) unter bestimmten Voraussetzungen
beihilferechtlich privilegiert. Bei den meisten Sachverhalten ist bereits der Tatbestand der
Beihilfe nicht gegeben. Neben Gründen aus dem satzungsrechtlichen Verhältnis zwischen
der Stadt Lahr und der Wohnbau Stadt Lahr GmbH fehlender einseitiger Begünstigung liegt
in den meisten Fällen keine Wettbewerbsverfälschung bzw. kein grenzüberschreitender Effekt vor.
Nach Aussage der Kommission ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels nur dann
erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berühren. Die Kommission zog bislang daraus den Schluss,
dass damit „viele lokal erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Vorschriften ausgenommen sein dürften“.
Diese zurückhaltende Praxis gegenüber Fällen ohne grenzüberschreitenden Charakter wird
auch durch die neuere Beihilfepolitik der Kommission bestätigt. Zudem stellte die Kommission in ihrem Maßnahmenpaket zur Anwendung der Beihilfevorschriften auf Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar, dass – soweit sich eine Tätigkeit auf die
Örtlichkeit beschränkt und damit überwiegend für die eigene örtliche Bevölkerung angeboten
wird – entsprechende DAWI als nicht binnenmarktrelevante Dienstleistungen anzusehen
sind.
In diesen Fällen sieht die Kommission eine Beihilfe nicht als gegeben an, da die Zuwendungen den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigten.
Hilfsweise und unabhängig davon, ob im vorliegenden Zusammenhang ein Beihilfetatbestand gegeben ist, erlässt die Stadt Lahr gegenüber der Wohnbau Stadt Lahr GmbH nachfolgenden Betrauungsakt.
Der Betrauungsakt konkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag der Stadt Lahr statuierten Gegenstand und Zweck der Wohnbau Stadt Lahr GmbH, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilferechts Rechnung zu tragen. Die Stadt Lahr bedient sich im vorliegenden Fall
der Wohnbau Stadt Lahr GmbH bei der Bereitstellung von Wohnraum für die Bevölkerung zu
angemessenen Bedingungen, insbesondere für solche Personen, die sich nicht am Markt mit
Wohnraum zu angemessenen Bedingungen (sozialer Wohnungsbau) versorgen können. Die
Stadt Lahr bzw. die Wohnbau Stadt Lahr GmbH handeln dabei im Rahmen der kommunalen
Daseinsvorsorge. Es handelt sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse.

§1
Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen
(zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung)
(1) Die Stadt Lahr beauftragt die Wohnbau Stadt Lahr GmbH mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
Sozialer Wohnungsbau
 Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Gebäude Kanadaring 27/29,
Kanadaring 31/33, Kanadaring 37/39, Kanadaring 41/43, Kanadaring 55/57, Kanadaring 59/61, Kanadaring 63/65, Kanadaring 67/69, Kanadaring 71/73 und Kanadaring 75/77 in 77933 Lahr, wobei die Mieten auch nach den geplanten Modernisierungsmaßnahmen unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen werden.
(2) Daneben erbringt die Wohnbau Stadt Lahr GmbH Dienstleistungen, die nicht zu den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen.
(3) Die Betrauung ist auf das Stadtgebiet der Stadt Lahr beschränkt.
(4) Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und erfolgt auf die Dauer von 10
Jahren. Die Betrauung endet vor diesem Zeitpunkt, wenn die Stadt Lahr die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die Gegenstand dieser Betrauung ist, aus zwingenden Gründen
(Gesetz, Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpflichten dieser Betrauung oder von Teilen von Einzelpflichten dieser Betrauung, so gilt die Betrauung im Übrigen fort. Die Stadt
Lahr kann diese Betrauung aufheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist, der
die Fortsetzung der Betrauung für die Stadt Lahr unzumutbar macht.
§2
Art der Ausgleichszahlung
(zu Art. 5 der Freistellungsentscheidung)
(1) Die Stadt Lahr leistet der Wohnbau Stadt Lahr GmbH für die in § 1 (1) genannten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eine Einlage in die Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. €. Die Einlage wird in drei Einzahlungen zu jeweils
600.000 € gestaffelt. Die erste Einzahlung erfolgt im Jahr 2020, die zweite im Jahr 2021
und die dritte im Jahr 2022. Die Höhe der Einlage ist damit summenfixiert und die genauen Einlagezeitpunkte werden im Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt.
(2) Der Umfang der Ausgleichszahlungen in Form der Einlage in die Kapitalrücklage darf
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten Nettokosten abzudecken.
(3) Die zu berücksichtigenden Kosten enthalten sämtliche, durch die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 (1) verursachten variablen Kosten und einen angemessenen Beitrag
zu den Fixkosten. Können Fixkosten nicht eindeutig den Tätigkeiten nach § 1 (1) und (2)
zugeordnet werden, sind diese nach einem sachgerechten Schlüssel aufzuteilen.
(4) Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat in ihren Jahresabschlüssen die Kosten und Einnahmen getrennt nach Dienstleistungen gemäß § 1 (1) und (2) auszuweisen. Dabei ist anzugeben, welcher Aufteilungsschlüssel gemäß (2) zugrunde gelegt wurde.

§3
Vermeidung von Überkompensierung
(zu Art. 6 der Freistellungsentscheidung)
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung in Form der Kapitaleinlage keine
Überkompensierung für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 (1) entsteht, führt
die Wohnbau Stadt Lahr GmbH nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis
über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch die Vorlage des Jahresabschlusses und das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Prüfung der Jahresrechnung hat sich nach Artikel 6 des Freistellungsbeschlusses auch auf die Tatsache zu erstrecken, ob die Mittel EU-beihilferechtskonform verwendet worden sind. Die geprüfte
Jahresrechnung nebst Testat ist der Stadt Lahr unverzüglich nach ihrer Erstellung zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die Stadt Lahr ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen
zu lassen.
(3) Die Stadt Lahr fordert die Wohnbau Stadt Lahr GmbH gegebenenfalls zur Erstattung
überhöhter Vergünstigungen auf. Übersteigt die Überkompensation die durchschnittliche
jährliche Vergünstigung nicht um mehr als 10 %, so kann sie auf den nächsten Zeitraum
übertragen und auf die für diesen Zeitraum zu gewährende Vergünstigung aufgeschlagen
werden.
§4
Vorhalten von Unterlagen
(zu Art. 8 der Freistellungsentscheidung)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich
feststellen lässt, ob die gewährte Begünstigung mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind für die Dauer des Betrauungsaktes, mindestens jedoch für einen
Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.

§5
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und Inkrafttreten
Der Gemeinderat Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ den Erlass dieses öffentlichen Auftrages (Betrauungsakt) beschlossen. Die Betrauung erfolgt für den in § 1 (4) angegebenen Zeitraum. Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Stadt Lahr, TT.MM.JJJJ

………………………………….
Oberbürgermeister Stadt Lahr