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Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Datum: 31.08.2020

Amt: 201
Bauer

Az.: 20/201

Drucksache Nummer:
237/2020
Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

14.09.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

28.09.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt Kämmerei Rechts- und
Abt. 10/101
____ Z___ Ordnungsamt

(X«. (iLj..

/

Betreff:

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Per­
sonen des öffentlichen Rechts
- Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschluss­
vorlage 289/2016, die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatz­
steuergesetz a.F. bis zum 31.12.2021.

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:

BERATUNGSERGEBNIS

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 237/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Unternehmereigenschaft (Änderung durch das neue Umsatzsteuerrecht)
Die Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr ist eine solche juristische Person des öffentlichen
Rechts, betrifft die Frage, ab wann sie mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird. Bis zum 01.01.2016 musste sich die Tätigkeit der Stiftung
des öffentlichen Rechts nach deutschem Umsatzsteuerrecht hierfür u.a. wirtschaftlich aus den
übrigen Tätigkeiten herausheben. Maßgebend hierfür war neben weiteren Voraussetzungen
insbesondere, dass die (abgegrenzte) Tätigkeit der Stiftung des öffentlichen Rechts die Jahres­
umsatzschwelle von 30.678 € (ab 01.01.2015 auf 35.000 € erhöht) nachhaltig überschritten hat.
Aufgrund des dann nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes vorliegenden Be­
triebs gewerblicher Art (BgA), kamen die Bestimmungen des UStG zur Anwendung.
Nach den ab 01.01.2016 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht ist die Stiftung des öf­
fentlichen Rechts mit ihren Tätigkeiten (ab dem ersten Euro) immer Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt. Handelt die Stif­
tung des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wird sie mit der jeweiligen
Tätigkeit grundsätzlich nur dann Unternehmer, wenn die Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen
Marktteilnehmern steht und es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen durch die Nichtbesteue­
rung der Stiftung des öffentlichen Rechts kommen kann. Diese neue Rechtslage regelt u.a.
§ 2b UStG.
Steuerpflicht der Tätigkeit (keine Änderung durch das neue Umsatzsteuerrecht)
Ist nach altem oder neuem Umsatzsteuerrecht festgestellt, dass die Stiftung des öffentlichen
Rechts mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG ist, entscheidet sich nach
den weiteren Bestimmungen des UStG (diese haben sich durch die Neuregelungen nicht geän­
dert!) ob die Tätigkeit steuerpflichtig oder steuerfrei ist.
Aktuell
Im Jahr 2016 konnten die bisher bestehenden Regelungen zur umsatzsteuerlichen Unterneh­
mereigenschaft der Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund einer Übergangsregelung wei­
terhin bis zum 31.12.2020 angewandt werden wenn die Stiftung des öffentlichen Rechts dem
Finanzamt gegenüber bis spätestens zum 31.12.2016 erklärte, dass sie die alte Rechtslage für
sämtliche bis zum 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden möchte. Die ent­
sprechende Optionserklärung der Stadt Lahr ist am 24.11.2016 beim Finanzamt Lahr einge­
gangen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Gemeinderates als Stiftungsrat vom
21.11.2016 (Beschlussvorlage 289/2016) der lautete:
„Der Gemeinderat als Stiftungsrat nimmt die gesetzliche Neuregelung zur Unterneh­
mereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Kenntnis.
Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, die Anwendung der alten Rechtslage gern.
§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 31.12.2020. Hierfür wird die Verwaltung
ermächtigt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abzuge­
ben.“
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, bedingt durch die Corona-Pandemie, hat der Bun­
desrat kürzlich beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29.05.2020 verabschiedeten
Gesetz über steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (CoronaSteuerhilfegesetz) zuzustimmen. Teil des Corona-Steuerhilfegesetz ist, dass § 2 UStG in der
vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem
31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden gilt, wenn z.B. die Stiftung des öffentli­
chen Rechts die bereits abgegebene Optionserklärung nicht widerruft.

Drucksache 237/2020

Seite - 3 -

Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr die alte Rechtsla­
ge vorerst bis zum 31.12.2021 anwendet. Darüber hinaus besteht zu einem späteren Zeitpunkt
die Möglichkeit, durch einen weiteren Gemeinderatsbeschluss, die alte Rechtslage bis zum
31.12.2022 anzuwenden.
Für die oben beschriebene Vorgehensweise sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Punk­
te:
> Bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) bestehen derzeit noch erhebliche Un­
sicherheiten, da der Gesetzestext eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält.
Mittlerweile wurden mehrere BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht.
Diese bringen allerdings nach Ansicht der Verwaltung keine größeren Klarheiten in Bezug auf
die Auslegung der unbestimmten Rechts begriffe des § 2b UStG. Die Initiative zur Klärung
seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde sehr spät ergriffen, obwohl viele
Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bereits frühzeitig von den nicht nur auf den kommu­
nalen Bereich beschränkten Betroffenen an das BMF herangetragen worden sind und stets
die elementare Bedeutung ihrer Beantwortung betont wurde.
> Die bis dato verfügbaren Auslegungs- und Anwendungshilfen zum § 2b UStG sind für eine
rechtssichere Bewertung künftig steuerpflichtiger Sachverhalte nicht ausreichend. Einige An­
wendungsfelder erfordern dringend eine verbindliche Klärung. Selbst wenn es den obersten
Finanzbehörden von Bund und Ländern gelingen würde, die dringlichsten der Auslegungs­
und Abgrenzungsfragen bis Ende dieses Jahres zu klären, bräuchten die Stiftungen des öf­
fentlichen Rechts noch ausreichend Vorlaufzeit, um die Antworten der Finanzverwaltung
konkret umzusetzen. Es ist jedoch keine rechtzeitige Klärung der offenen Anwendungsfragen
der Praxis bis zum Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2020 in Sicht.

Die Verwaltung bittet aus den o.g. Gründen um Zustimmung, die alte Rechtslage gern.
§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2021 anzuwenden.