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Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag - Synopse)

                                    
                                        Synopse
Gesellschaftsvertrag der Städtischen Wohnungsbau GmbH Lahr 2016/2020

Städtische Wohnungsbau GmbH Lahr (2016)

Städtische Wohnungsbau GmbH Lahr (2020)

Gesellschaftsvertrag
der
Städtischen Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung Lahr
in
Lahr / Schwarzwald

unverändert

I Firma und Sitz der Gesellschaft

unverändert

§1
(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Wohnbau Stadt Lahr GmbH".
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Lahr/Schwarzwald.
II Gegenstand der Gesellschaft
§2
1. Zweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherzustellen,
Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur zu unterstützen und
städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Das Unternehmen erfüllt öffentliche Zwecke im Sinne der
Gemeindeordnung.

unverändert

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2. Die Gesellschaft errichtet, erwirbt, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter
auch Eigentumswohnungen und Eigenheime. Entsprechendes gilt
für andere Bauten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht
oder dies wohnungswirtschaftlich, städtebaulich oder zur Vervollständigung der Infrastruktur erforderlich ist. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, Räume für Zwecke der öffentlichen Verwaltung sowie für den
Gemeinbedarf und Dienstleistungen bereitstellen. Sie kann ferner
Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben.
3. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern
diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich
sind.
III Stammkapital und Stammeinlage

III Stammkapital und Stammeinlage

§3

§3

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 9.500.000 (Euro neun
Millionen fünfhunderttausend).
2. Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Lahr / Schwarzwald.

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 11.548.000 (Euro elf
Millionen fünfhundertachtundvierzigtausend).
2. Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Lahr / Schwarzwald.

IV Organe der Gesellschaft
§4
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung
b) der Aufsichtsrat
c) die Gesellschaftsversammlung

unverändert

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§5

unverändert

1. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
2. Mit Geschäftsführern/innen und Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem
Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat.
3. Die Unabhängigkeit der Gesellschaft von Angehörigen des Bauund Maklergewerbes und den Baufinanzierungsinstituten soll
dadurch gewahrt werden, dass diese in den Organen der Gesellschaft nicht die Mehrheit der Mitglieder stellen.
Geschäftsführung
§6
1. Die Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrats
einen oder mehrere Geschäftsführer/innen.
2. Die Geschäftsführer/innen werden vom Aufsichtsrat bestellt und
abberufen.
3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder der Geschäftsführung vorläufig ihres
Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die Dauer der vorläufigen
Amtsenthebung von Mitgliedern der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte sicherzustellen; die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig
ihres Amtes enthobenen Mitgliedern der Geschäftsführung ist in der
Gesellschafterversammlung Gehör zu geben.

unverändert

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4. Anstellungsverträge mit Geschäftsführern/innen werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
5. Die Geschäftsführer/innen dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig
der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglieder des Vorstands oder Geschäftsführer/in oder persönlich haftende/r Gesellschafter/in einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung
des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder
Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Im Übrigen gilt § 88 AktG entsprechend.

§7
1. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt
er/sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/innen
bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer/innen gemeinschaftlich
oder ein/e Geschäftsführer/in gemeinschaftlich mit einem Prokuristen/einer Prokuristin die Gesellschaft.
2. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer/innen und eines/einer
oder mehrerer Prokuristen/innen sind Willenserklärungen für die
Gesellschaft nur verbindlich, wenn sie von zwei Geschäftsführer/innen oder von einem/einer Geschäftsführer/in und einem/einer
Prokuristen/in abgegeben werden.
3. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Sind mehrere
Geschäftsführer/innen bestellt, so können einzelne Geschäftsführer/innen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden.

unverändert

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4. Die Geschäftsführung hat jährlich zum Beginn eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit einer Übersicht über die Finanzplanung entsprechend dem kommunalen
Haushaltsrecht in sinngemäßer Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Stadt sind der
Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und der Bericht des Aufsichtsrats zu übersenden.
5. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns vorzulegen.
6. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen
des Aufsichtsrats, an denen sie auf dessen Verlangen teilnimmt,
Auskunft zu erteilen.
§8
Geschäftsführer/innen, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der
Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines/einer ordentli chen
Geschäftsmannes/Geschäftsfrau anzuwenden.

unverändert

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Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

§9

§9

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.

1. unverändert

2. Der jeweilige Oberbürgermeister und Stadtkämmerer der Stadt
Lahr/Schwarzwald gehören dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Daneben ist der Aufsichtsrat mit einem weiteren Mitglied der Verwaltungsspitze der Stadt Lahr zu besetzen.

2. unverändert

3. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endigt mit
Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung
für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei
wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

3. unverändert

4. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Gesellschafterversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen. Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats durch vorzeitiges
Ausscheiden von Mitgliedern unter die für die Beschlussfähigkeit
notwendige Zahl (§ 12 Abs. 2), so muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Ersatzwahlen einberufen
werden. Die Amtsdauer des/der an Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes Gewählten beschränkt sich auf die restliche
Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

4. unverändert

5. Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie jeden Wechsel
von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Geschäftsführung unverzüglich
durch den elektronischen Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter bekannt zu machen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.

5. unverändert

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6. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer/in
sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum
kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertreter/innen von
verhinderten Geschäftsführern/innen bestellen. In dieser Zeit dürfen
sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben.

6. unverändert

7. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten werden von der Wohnbau
der Stadt Lahr GmbH gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden
analog der Satzung der Stadt Lahr über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geleistet. Reisekosten werden nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

7. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Die Höhe ist von der Gesellschafterversammlung festzulegen.

§ 10
1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführer/innen in ihrer Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und
Pflichten des Aufsichtsrats werden durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsanweisung bestimmt.
2. Der Aufsichtsrat hat der Gesellschafterversammlung über seine
Tätigkeit zu berichten.
3. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können die
Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
5. Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit eine Berichterstattung nach Maßgabe des § 90 Abs. 3,4 und 5 Satz 1 und
2 AktG verlangen.

unverändert

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§ 11

unverändert

Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die
ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines/einer ordentlichen Geschäftsmannes/Geschäftsfrau anzuwenden.
§ 12
1. Der Aufsichtsrat hält bei Bedarf, mindestens aber jährlich zwei Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen
und geleitet. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung dies unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen
zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder (§ 9) in der Sitzung zugegen sind und mindestens drei
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er fasst, soweit
durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
3. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn seine
sämtlichen Mitglieder der schriftlichen Abstimmung zustimmen.
4. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
5. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in abgegeben.

unverändert

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6. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats
teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt anders.
§ 13
1. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat
ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch
den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichts
hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er
den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt.
2. Der Zuständigkeit des Aufsichtsrats unterliegt nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit der Geschäftsführung die Beschlussfassung über
a) die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
b) die Einstellung in und die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen (§ 21 Abs. 3),
c) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen/innen,
d) die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung,
e) die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung,
f) die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
g) die Festsetzung des jährlichen Wirtschaftsplanes nebst mehrjähriger Finanzplanung

unverändert

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Gesellschaftsversammlung

unverändert

§ 14
1. Die Gesellschafter/innen üben die ihnen in Angelegenheiten der
Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus.
2. In der Gesellschafterversammlung gewähren je € 100.000 eines
Geschäftsanteils eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch eine/n
mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte/n ausgeübt
werden.
§ 15
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens bis
zum 30.06. jeden Jahres in der Regel am Sitz der Gesellschaft
stattfinden.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über die
Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung
des Bilanzgewinns, soweit in §§ 21, 22 nichts anderes bestimmt
ist. Auf Verlangen eines/einer Gesellschafters/in hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des
Jahresabschlusses teilzunehmen.
3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

unverändert

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4. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn
a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist,
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats erforderliche Zahl sinkt (§ 12 Abs. 2),
c) die Bestellung eines/einer Geschäftsführers/in widerrufen oder ein
Aufsichtsratsmitglied abberufen werden soll.
d) Gesellschafter/innen, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in
einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des
Zwecks und der Gründe die Einberufung der Versammlung verlangen.
5. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht,
wenn sämtliche Gesellschafter/innen schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen
sich einverstanden erklären.
§16
1. Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung
einberufen.
2. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe
der Gegenstände der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist,
welche die vorherige Beteiligung des Gemeinderats der Stadt Lahr
ermöglicht, mindestens aber vier Wochen vorher, einberufen. In Eilfällen kann die Frist auch abgekürzt werden.

unverändert

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3. Verlangen Gesellschafter/innen, deren Geschäftsanteile zusammen
mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in
einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des
Zwecks und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung,
soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der
Gesellschafterversammlung in der in Absatz 2 festgesetzten Form
bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats. Zur Beschlussfassung über
die Leitung der Versammlung oder über den in der Versammlung
gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf es keiner Ankündigung.
§17
Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlung schließenden Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

Unverändert

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§18
Der Gesellschafterversammlung ist Gelegenheit zu geben,
a) den Lagebericht,
b) den Bericht des Aufsichtsrats,
c) den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers
zu beraten.
Ihr unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
d) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder
Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,
e) die Entlastung der Geschäftsführer/innen und des Aufsichtsrats,
f) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
h) die Genehmigung der Geschäftsanweisung und der Wahlordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats,
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer/innen, Mitglieder des Aufsichtsrats und die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern/innen,
j) die Änderung des Gesellschaftsvertrags,
k) den Abschluss und die Änderung von Verträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 AktG,
l) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
m) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im
Rahmen des Unternehmensgegenstands,

unverändert

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n) die Umwandlung der Gesellschaft,
k) die Auflösung der Gesellschaft.
§19

unverändert

1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieser
Vertrag oder das Gesetz nicht eine höhere Mehrheit vorschreiben.
2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 18 Buchst. j),
b) die Umwandlung der Gesellschaft (§ 18 Buchst. n)
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
V Rechnungslegung
§20
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der
Gesellschaft gewährleisten.
3. Die Geschäftsführung hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind
nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die vorgeschriebenen Formblätter
sind zu beachten.

unverändert

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4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung
einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der
Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung
einzugehen.
VI Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§21
1. Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages ist
bei Aufstellung der Bilanz eine Rücklage zu bilden. In diese sind
mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechtes verwandt werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend.
2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bildet die Geschäftsführung eine Bauerneuerungsrücklage und beschließt über Einstellung
und Entnahme.
3. Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen gebildet werden. Über die Einstellung in und
die Entnahme aus den Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit der Geschäftsführung.

unverändert

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§22
1. Der Bilanzgewinn kann unter die Gesellschafter/innen als Gewinnanteil verteilt werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.
2. Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile
verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit.
3. Die Geschäftsführung ist nicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern/innen oder ihnen nahestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art
vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die
Gesellschafter/innen, die solche Zuwendungen erhalten haben
oder denen die Zuwendungsempfänger nahe stehen, sind zur
Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet.
4. Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere
darüber, ob und in welchem Umfang die Rücklage nach § 21 Abs. 1
heranzuziehen ist oder eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen soll.

unverändert

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VII Prüfung / Offenlegung / Veröffentlichungen
§23
1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom gesetzlichen
Vertreter der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften in
den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser
Vorschriften von einem Abschlussprüfer zu prüfen. § 105 GemO ist
zu beachten.
2. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr.
1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz vor.
3. Für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lahr/Schwarzwald und der für die
überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. Unbeschadet des § 112 Gemeindeordnung für BadenWürttemberg wird das Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Lahr/Schwarzwald nur durch Beauftragung der Gesellschafterversammlung tätig.
4. Das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg wird eingeräumt.
5. Bestimmt das GmbH-Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass
von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt).

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Gesellschaftsvertrag der Städtischen Wohnungsbau GmbH Lahr 2016/2020
6. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des
Jahresfehlbetrags sind ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig
mit der Bekanntgabe ist der Jahresabschluss und der Lagebericht
an sieben Tagen öffentlich auszulegen und in der Bekanntgabe auf
die Auslegung hinzuweisen.
7. Im Übrigen werden Bekanntmachungen in den Zeitungen veröffentlicht, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung von der Stadt Lahr /
Schwarzwald für deren eigene Bekanntmachungen bestimmt sind.
VIII Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft
§24
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
maßgebend.

unverändert