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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: St. Feuerw
Becherer

Datum: 03.08.2020 Az.: StFW / BVS Drucksache Nr.: 208/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

28.09.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr
Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. §
13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters
der Abteilung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr
der Wahl des Feuerwehrangehörigen Martin Stolz zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab
01.08.2020 für die Dauer von fünf Jahren.

Anlage(n):
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 208/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile.
Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen
Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. §
8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den Angehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen
der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die
Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Abteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr am 22.07.2020
fand die Wahl des Leiters der Abteilung statt.
Wahl des Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Martin Stolz zur Wahl. Alle 37 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Hierbei wurde Herr Martin Stolz mit großer
Mehrheit (33 von 37 Stimmen) gewählt.
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
-

Martin Stolz

erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen
Martin Stolz fünf Jahre mit Wirkung ab 01.08.2020. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister bestellt.

Markus Ibert

Thomas Happersberger