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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage

Drucksache Nr.: 226/2020

Datum: 24.08.2020 Az.: -0687/Lö

Amt: 61
Löhr

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Technischer Ausschuss

16.09.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

28.09.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

MW INK

Bürgermeister
a

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kärpmferei

Rechts- und
Ordnungsamt .

lt yniio

Betreff:

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Abwägung zu den in der wiederholten Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Die Abwägung entsprechend der Beschlussvorlage vom 24. August 2020 zu
den während der wiederholten Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum
einfachen Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST wird beschlossen.
2. Der einfache Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST wird in der bei­
gefügten Fassung vom 24. August 2020 als Satzung beschlossen.

Anlaqe(n):
- Abwägung der Anregung von Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Begründung
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ lt. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 226/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat beschloss am 17. Februar 2020 in öffentlicher Sitzung einstimmig den Entwurf
und die Offenlage des einfachen Bebauungsplanes OFFENBURGER STRASSE OST (siehe auch
Drucksache Nr. 6/2020 1. Ergänzung). Es handelt sich im Wesentlichen um das Gelände des Lidl­
und des Kik-Marktes an der B 3, wo die Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters auf ca.
1.700 m2 mehr als verdoppelt werden soll.
Die Offenlage erfolgte vom 2. März bis zum 3. April 2020. Ab dem 17. März 2020 wurde die Zu­
gänglichkeit in alle Rathäuser in Lahr auf Grund der Corona-Krise deutlich eingeschränkt. Dies
führte dazu, dass die Offenlage unwirksam wurde und wiederholt werden musste - mit inhaltli­
chen Änderungen. Im vorherigen Entwurf war Einzelhandel vollständig ausgeschlossen, nun soll
er bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig sein. Die wiederholte Offenlage erfolgte vom 6. Juli
bis zum 14. August 2020.
Insgesamt wurden 39 externe Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Von den 21 Rückmel­
dungen enthielten fünf eine Stellungnahme zum Planinhalt. Daneben ging eine Stellungnahme
aus der Bürgerschaft ein, ein Schreiben der Anwälte der Firma Lidl. Sie sind zusammen mit den
entsprechenden Stellungnahmen von Prof. Dr. Sparwasser und der Verwaltung im Abwägungs­
spiegel enthalten.
Derzeit sind zu den Standorten Offenburger Straße und Geroldsecker Vorstadt mehrere Klagen
der Firma Lidl gegen die Stadt Lahr vor dem Verwaltungsgericht Freiburg sowie dem Verwal­
tungsgerichtshof in Mannheim anhängig, um so die gewünschten Verkaufsflächenerweiterungen
durchzusetzen. Die erste mündliche Verhandlung ist auf den 15. September 2020 terminiert. Sie
hat die Rechtmäßigkeit der (Corona-bedingten) 2. Verlängerung der Veränderungssperre zum In­
halt. Über Verlauf und Ergebnisse der Verhandlung wird in der Sitzung mündlich berichtet. Gege­
benenfalls wird die Verwaltung zur Gemeinderatssitzung mit einem geänderten Beschlussvor­
schlag darauf reagieren. Aus diesen Erwägungen heraus erfolgt die Vorberatung in nicht­
öffentlicher Sitzung.
Die Verwaltung schlägt ungeachtet dessen vor, die Abwägung zur wiederholten Offenlage zu be­
schließen und den Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST als Satzung zu beschließen.

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem
Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in
der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 - 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.