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Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung)

                                    
                                        Stadt Lahr
Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung
Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung – Relevanzprüfung und
vertiefte Betrachtung hinsichtlich
Eidechsen
Freiburg, August 2020
Offenlage

Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung, Offenlage

Projektleitung:
M. Sc. Geographie Michael Glaser
Bearbeitung:
M. Sc. Umweltmanagement Josefine Höfler
faktorgruen
79100 Freiburg
Merzhauser Straße 110
Tel. 07 61 / 70 76 47 0
Fax 07 61 / 70 76 47 50
freiburg@faktorgruen.de

79100 Freiburg
78628 Rottweil
69115 Heidelberg
70565 Stuttgart
www.faktorgruen.de

Landschaftsarchitekten bdla
Beratende Ingenieure
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser

gop807_saP200826.docx

Inhaltsverzeichnis

1.

Anlass und Gebietsübersicht ................................................................................. 1

2.

Rahmenbedingungen und Methodik ...................................................................... 2
2.1
2.2

Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 2
Methodische Vorgehensweise................................................................................... 3
2.2.1
Schematische Abfolge der Prüfschritte ........................................................ 3
2.2.2
Festlegung der zu berücksichtigenden Arten ............................................... 5

3.

Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................. 6

4.

Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 6
4.1
4.2

5.

Wirkfaktoren .............................................................................................................. 6
Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen ...................................................... 7

Relevanzprüfung...................................................................................................... 7
5.1
5.2
5.3

Europäische Vogelarten ............................................................................................ 7
Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV .......................................................................... 8
Ergebnis der Relevanzprüfung .................................................................................. 9

6.

Vertiefte artenschutzrechtliche Betrachtung von Zaun- und Mauereidechse .. 10

7.

Erforderliche Maßnahmen .................................................................................... 11
7.1
7.2

8.

Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen .............................................................. 11
CEF-Maßnahmen.................................................................................................... 12

Quellenverzeichnis ................................................................................................ 14

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebietes .................................................................................................... 1

Anhang


Begriffsbestimmungen



Fotodokumentation

Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Stand: August 2020

III

1.

Anlass und Gebietsübersicht

Anlass

Die Stadt Lahr beabsichtigt, den Bebauungsplan Seepark zu ändern.
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage wird
die artenschutzrechtliche Beurteilung notwendig, welche klären soll,
ob durch die geplante Änderung Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG ausgelöst werden können.

Lage des Plangebiets

Das ca. 0,23 ha große Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt
Lahr. Es wird durch den Pflegeweg des Mietersheimgrabens parallel
zur B3 und durch die umliegende Parkanlage des Seeparks begrenzt.
In etwa 40 m Entfernung in westlicher Richtung befindet sich das
Restaurant „Haus am See“.

Abb. 1: Lage des Plangebietes (Plangebiet rot umrandet, Luftbild veraltet, Parkanlage im
Westen des Plangebiets existiert in der Form nicht mehr, offene Bereiche im Süden und
Norden sind bewachsen)

Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet deckt sich weitestgehend mit dem Plangebiet. Zusätzlich wurde die nähere Umgebung, insbesondere die
Randgebiete des Plangebiets, in die Untersuchung mit einbezogen.

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1

2.

Rahmenbedingungen und Methodik

2.1

Rechtliche Grundlagen

Zu prüfende Verbotstatbestände

Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13
und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei
die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche
Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG, die durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote.

Anwendungsbereich

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des
Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen
Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbestände nur für nach europäischem Recht geschützten Arten, d. h. die
in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur
diese Arten behandelt.
In einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können
zusätzlich sogenannte „Verantwortungsarten“ bestimmt werden, die
in gleicher Weise wie die o.g. Arten zu behandeln wären. Da eine
solche Rechtsverordnung bisher nicht vorliegt, ergeben sich hieraus
aktuell noch keine zu berücksichtigen Arten.

Tötungs- und Verletzungsverbot

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor,
wenn Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor
Tötung / Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient,
unvermeidbar beeinträchtigt werden.

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Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen)

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt
werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt
des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen.
Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und
Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen.

Ausnahme

Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die
Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG
eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn:


zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
vorliegen



und es keine zumutbaren Alternativen gibt



und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von
FFH-Arten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der
Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht verschlechtert, z. B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen).

2.2

Methodische Vorgehensweise

2.2.1

Schematische Abfolge der Prüfschritte

Grobgliederung

Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen:
1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach
Artenschutzrecht zu berücksichtigenden Arten eine Betroffenheit
frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen
werden kann bzw. welche weiter zu untersuchen sind. In vielen
Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten ausgeschieden werden.
2. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung derjenigen Arten,
deren mögliche Betroffenheit im Rahmen der Relevanzprüfung
nicht ausgeschlossen werden konnte, in zwei Schritten:

Phase 1: Relevanzprüfung

−

Teil A: Bestandserfassung der Arten im Gelände

−

Teil B: Prüfung der Verbotstatbestände für die im Gebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten.

In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung:


Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am
Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der bekannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Berücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, welche Arten am Eingriffsort vorkommen könnten.

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3



Prüfung der geographischen Verbreitung, z.B. mittels der Artensteckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg OGBW, Literatur- und
Datenbankrecherche (z.B. ornitho.de), Abfrage des Zielartenkonzepts (ZAK) der LUBW, evtl. auch mittels vorhandener Kartierungen und Zufallsfunden aus dem lokalen Umfeld. Damit wird geklärt, ob die Arten, die hinsichtlich der gegebenen Biotopstrukturen auftreten könnten, im Plangebiet aufgrund ihrer Verbreitung
überhaupt vorkommen können.



Prüfung der Vorhabensempfindlichkeit: Für die dann noch verbleibenden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob
für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungsempfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungsmaßnahmen - im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen
Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können - zu berücksichtigen.

Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu
verfolgenden Arten i. d. R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden
Arten wird nachfolgend die "detaillierte artenschutzrechtliche Untersuchung" durchgeführt (s. u.). Soweit in der Relevanzprüfung bereits
eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet die Prüfung. Die
nachfolgenden Prüfschritte sind dann nicht mehr erforderlich.
Phase 2: Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung – Teil A: Bestandserhebung

Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer
Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffenheit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten
sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachlichen Methodenstandard.

Phase 2: Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung – Teil B: Prüfung

Die nachfolgende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in der
Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für
die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten/
Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenswirkungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können.

Begriffsbestimmung

Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber
nicht abschließend definiert worden. Daher wird eine fachliche Interpretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich
an den durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz,
Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und
diskutierten Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf
verwiesen. In Anhang 2 werden nur einige Auszüge wiedergegeben.

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2.2.2

Festlegung der zu berücksichtigenden Arten
Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die
Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge,
Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie
79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten geschützt.
Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IVArten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden
(s. Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis
gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Unterschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“.

Nicht zu berücksichtigende
Vogelarten

„Allerweltsarten“, d. h. Arten die weit verbreitet und anpassungsfähig
sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i.d.R. nicht näher
betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen
werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen
die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstoßen wird:
 Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon
auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraumverluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen,
da die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung
möglicherweise geringer sind.
 Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert.
Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem
Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art in die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen.
Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und
Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem
geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind (s. Kap. 4.2).

Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten

Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die
folgenden Kriterien entsprechen:
 Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2016, Stand 2015) und Baden-Württemberg (veröff. 2016, Stand 2013) einschließlich RLStatus "V" (Arten der Vorwarnliste)
 Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)
 Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL
 Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
 Koloniebrüter

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3.

Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet

Habitatpotenzialanalyse

Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habitatstrukturen) im Plangebiet besteht, wurde am 22.07.2020 eine Begehung des Plangebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende (potenzielle) Habitatstrukturen festgestellt:


Angelegte Grünfläche mit heimischen mehrjährigen Wildblumenarten



Offene sandig-steinige Bodenstellen im Südwesten des Plangebiets



Obstbäume (Kirsche) und Roteiche mit ca. 15 – 20 cm Durchmesser in 130 cm Höhe



Niedrige Sträucher und Büsche (Sanddorn, Wildrose, Hasel,
Weißdorn) im Westen des Plangebiets



Kleine Erhebung am westlichen Rand des Plangebiets, bepflanzt
mit Sträuchern und jungen (Kirsch-)Bäumen mit 15 – 20 cm
Durchmesser in 130 cm Höhe



Elektroverteiler, Wasserstation, Kanaldeckel

4.

Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen

4.1

Wirkfaktoren

Darstellung des Vorhabens

Anlass der Planaufstellung ist das Erfordernis, weitere öffentliche
Stellplätze in der Nähe zum „Haus am See“ zu errichten. Die geplanten Stellplätze sollen als öffentliche Stellplätze der Zweckbestimmung
und der Nutzung der Parkanlage dienen. Es werden ca. 40 Stellplätze
auf wassergebundenen Decke hergestellt.

Relevante Vorhabensbestandteile

Das geplante Vorhaben ist auf diejenigen Vorhabensbestandteile hin
zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Artengruppen haben können. Aus der Palette aller denkbaren Wirkfaktoren (in Anlehnung an LAMBRECHT & TRAUTNER 2007) erfolgt
eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren:

Baubedingte Wirkfaktoren



Baubedingte Inanspruchnahme von Lebensraum von Flora und
Fauna



Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit



Abschieben der Vegetationsdecke



Abschieben und Lagerung/Abtransport des Oberbodens



Erdaufschüttungen



Gehölzrodungen



Staubemissionen

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Anlagenbedingte Wirkfaktoren

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

4.2



Inanspruchnahme von Lebensraum von Flora und Fauna durch
Stellplätze



Bodenversiegelung und somit dauerhafte Zerstörung aller natürlichen Bodenfunktionen



Staubemissionen



Lärmemissionen



Lichtemissionen



Störungen durch menschliche Anwesenheit

Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen
Die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Arten und Biotopen ergeben sich:


aus anderen naturschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere dem
allgemeinen Artenschutz (§ 39 BNatSchG)



aufgrund von Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen, die
zum hier behandelten Vorhaben im Rahmen der Eingriffsregelung
vorgesehen sind.

V1: Bäume und Sträucher dürfen angelehnt an die Vorgabe des
BNatSchG nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.

5.

Relevanzprüfung

5.1

Europäische Vogelarten

Weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten

Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) kann im Plangebiet ein
Vorkommen von Brutvögeln ausgeschlossen werden. Im nahen Umfeld sind weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Als typische Vertreter dieser Artengruppe sind zu nennen: Amsel
(Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Rotkehlchen (Erithacus
rubecula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und Kohlmeise (Parus major).
Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel kann ausgeschlossen werden, da keine direkten Eingriffe in Lebensraumbereiche mit Fortpflanzungsstätten erfolgen.
Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit nicht eintreten; daher erfolgt für diese Arten
keine weitere Prüfung.

Planungsrelevante
Vogelarten

Im Plangebiet befinden sich keine geeigneten Habitatstrukturen für
Vogelarten mit Planungsrelevanz. Die Fläche ist charakterisiert durch
eine Grünfläche mit Bäumen von geringem Durchmesser sowie einzelnen kleinen Sträuchern. Diese bieten aufgrund ihrer geringen Di-

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mension keine Nistmöglichkeiten für Vogelarten. Bei der Begehung
am 22.07.2020 wurden Haussperlinge (Passer domesticus, RL-BW:
V) bei der Nahrungssuche im Süden des Plangebiets beobachtet. Da
diese Art in Höhlen brütet und im Plangebiet keine geeigneten Strukturen für Höhlenbrüter vorhanden sind, tritt kein Verbotstatbestand
ein. Die Haussperlinge finden in der direkten Umgebung ausreichend
Nahrungshabitat.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht
erforderlich.

5.2

Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV
In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 76 der im Anhang IV der
FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor.
Ein Vorkommen im Plangebiet kann für einige Artengruppen aufgrund
fehlender Lebensräume (z.B. Gewässer, Magerwiesen, Feuchtgrünland, Alt- und Totholz) ohne detaillierte Untersuchung ausgeschlossen werden. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Artengruppen der
Amphibien, Fische und Rundmäuler, Libellen, Weichtiere und Käfer.
Für die übrigen Artengruppen gelten folgende Überlegungen:

Säugetiere

Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das
Plangebiet nur das Vorkommen von Fledermäusen möglich. Dabei
könnte das Plangebiet als Nahrungshabitat für Fledermäuse dienen.
Da den Fledermausarten in der unmittelbaren Umgebung noch ausreichend Nahrungsflächen zur Verfügung stehen, ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass eine Betroffenheit dieser Artgruppe vorliegt. Mögliche Quartiere (Tagesverstecke, Paarungsquartiere) sind aufgrund mangelnder Habitatstrukturen im Plangebiet nicht
betroffen.
 Eine vertiefte Untersuchung der Lebensraumfunktion für Fledermausarten wird nicht erforderlich.

Reptilien

Bei der Begehung bei geeigneter Witterung am 22.07.2020 wurden
mehrere flüchtende Eidechsen im Süden außerhalb des Plangebiets
an der Böschung Richtung Unterführung beobachtet sowie ein Individuum im Westen innerhalb des Plangebiets. Das Plangebiet weist
geeignetes Habitat für die Zauneidechse (Lacerta agilis) (FFH-RL:
Anhang IV) auf. Bei einer weiteren Begehung am 18.08.2020 wurden
Mauereidechsen im Plangebiet gesichtet. Die Mauereidechse hielt
sich im Bereich um den Elektroverteiler auf, welcher von einem
Schotterstreifen umgeben ist. Weitere Mauereidechsen wurden an
der Straßenböschung in Richtung Unterführung gesichtet, welche an
das Plangebiet angrenzt. Das Habitat im Plangebiet enthält strukturreiche, unterschiedlich hohe und dichte Vegetation, gut besonnte
offene Bodenstellen (geeignet für Eiablage) und verschiedene Habitatstrukturen wie z. B. Mäuselöcher, Kanaldeckel und Steinplatten
rund um die Wasserstation (Versteck- und Sonnenplätze).
 Die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung und die erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind in Kap. 6 und 7
dargestellt.

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Schmetterlinge

Bei der Übersichtsbegehung am 22.07.20 wurde eine frisch gemähte
Grünfläche vorgefunden, weshalb Aussagen zur Pflanzenartenzusammensetzung erschwert wurden. Allerdings wies ein Schild der
Raiffeisenbank Lahr am Wegrand Richtung Fußgängerbrücke darauf
hin, dass die Grünfläche eine Bienenweide mit heimischen mehrjährigen Wildblumenarten enthält. Nordwestlich des Plangebiets befindet
sich eine Grünfläche, die laut Aussage eines Gärtners des Seeparks
der betroffenen Grünfläche im Plangebiet gleicht. Diese Fläche wurde
nach Nahrungspflanzen Schmetterlingsarten des Anhangs IV der
FFH-RL abgesucht (z.B. Weideröschen, Nachtkerze, Wiesenknopf,
Tauben-Skabiose). Es ist davon auszugehen, dass die Grünfläche im
Plangebiet, auch wenn dort einige kleinere Bestände der Nahrungspflanzen (Tauben-Skabiose, Nachtkerze) wachsen könnten, kein geeignetes Habitat für die Schmetterlinge darstellt. Die Bestände der
Futterpflanzen sind zu gering. Außerdem besteht die Grünfläche erst
seit Kurzem (2018) und eine Besiedlung durch Schmetterlingsarten
von außerhalb ist durch die isolierte Lage inmitten von Siedlungsbereich mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Verbreitungskarten der Arten enthalten keinen Nachweis im betroffenen Gebiet.
Ein Vorkommen von Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFHRL kann im Plangebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht
erforderlich.

Pflanzen

Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhang IV
der FFH-Richtlinie im Plangebiet. Bei der Übersichtsbegehung am
22.07.20 wurden im Plangebiet keine in Anhang IV gelisteten Pflanzen gesichtet. Auf der Grünfläche nordwestlich des Plangebiets, die
der Grünfläche des Plangebiets laut Aussage eines Gärtners gleicht,
wurden ebenfalls keine in Anhang IV aufgeführten Pflanzen gesichtet.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht
erforderlich.

5.3
Ergebnis

Ergebnis der Relevanzprüfung
Die Relevanzprüfung ergibt, dass aufgrund der mangelnden Strukturen im Plangebiet keine weitergehenden Untersuchungen der Artengruppen Vögel und Fledermäuse durchgeführt werden müssen. Es
wird keine Untersuchung der Artengruppe der Schmetterlinge notwendig, aufgrund der nicht vorhandenen oder zu geringen Bestände
der Nahrungspflanzen der Arten. Da keine Pflanzenarten des Anhangs IV gesichtet wurden, wird keine Untersuchung notwendig. Die
für Reptilien potentiell geeigneten Habitatstrukturen und die beobachteten flüchtenden Eidechsen machen eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine Festlegung erforderlicher Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig (s. Kap. 6 und 7).

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6.

Vertiefte artenschutzrechtliche Betrachtung von Zaunund Mauereidechse

Kurzdarstellung der betroffenen Art

Bei der Übersichtsbegehung am 22.07.2020 wurde eine Zauneidechse im Westen des Plangebiets beobachtet sowie weitere nicht
genauer bestimmte Eidechsen südlich außerhalb des Plangebiets.
Bei einer weiteren Begehung am 18.08.2020 wurden Mauereidechsen im Plangebiet und dessen Umfeld gesichtet. Eine Mauereidechse
hielt sich im Bereich um den Elektroverteiler auf, welcher von einem
Schotterstreifen umgeben ist. Weitere Eidechsen wurden an der
Straßenböschung in Richtung Unterführung sowie im Bereich der
Ortenaubrücke gesichtet, welche an das Plangebiet angrenzen.
Eidechsen benötigen die Möglichkeit zur Thermoregulation und somit
möglichst hohe Temperaturgradienten auf kleinem Raum. Des Weiteren sind ein ausreichendes Vorkommen von Beutetieren, Versteckmöglichkeiten, geeignete Eiablageplätze sowie trockene und gut isolierte Winterquartiere essentielle Anforderungen an ihren Lebensraum. Diese Lebensraumansprüche werden innerhalb des Plangebiets erfüllt. Auf der Eingriffsfläche befindet sich eine Wiese mit unterschiedlich hoher und dichter Vegetation, welche sich als Jagdhabitat für Eidechsen eignet. Außerdem befinden sich auf der Eingriffsfläche drei Bereiche mit offenem Boden / grabbarem Substrat, die potenzielle Fortpflanzungsstätten darstellen. Es befinden sich mehrere
Mäuselöcher im Plangebiet, welche als Verstecke und Überwinterungsstätten aufgesucht werden. Die direkte Umgebung des Plangebiets ist als Eidechsenlebensraum überwiegend gut geeignet.

Artrelevante Vermeidungsmaßnahmen

V2: Die vorhabenbedingt betroffenen Eidechsen (im Plangebiet lebende Individuen) sind vor Beginn der Eingriffswirkung und außerhalb
der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Arten von der Fläche zu vergrämen. Auf der Planfläche wird im Bereich der Fahrgasse, der Parkplätze, der Entwässerungsmulde, des Fußwegs im Westen und einem ca. 1 - 1,5 m breiten angrenzenden Streifen eine Vergrämungsmaßnahme durchgeführt. Die übrige Fläche (geschotterter Bereich
um den Stromverteiler herum sowie nicht beanspruchte Wiesenbereiche) bleibt unberührt. Die Vergrämung wird durch das Ausbringen
von Hackschnitzeln auf der Fläche ermöglicht, wodurch die Tiere auf
angrenzende Habitate ausweichen (s. Kap. 7.1).
V3: Es wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme vollständig
im Herbst 2020 (ggf. noch teilweise im Winter) umgesetzt wird, sodass das Aufstellen eines Reptilienschutzzauns zur Verhinderung der
Einwanderung von Individuen in die Baufläche nicht notwendig wird.
Sollten sich die Baumaßnahmen allerdings bis ins nächste Frühjahr
ziehen, ist die Baufläche spätestens Ende Februar 2021 mit einem
Reptilienschutzzaun zu versehen (s. Kap. 7.1).

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Da innerhalb und knapp außerhalb des Plangebiets Zauneidechsen
und Mauereidechsen gefunden wurden, geht durch das Vorhaben
eine Gefahr der Tötung bzw. Verletzung von Eidechsen aus. Daher
wird eine Vergrämung der Eidechsen von der Fläche (V2) erforderlich.

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Falls sich das Bauvorhaben bis ins Frühjahr 2021 zieht, ist die Baufläche spätestens Ende Februar mit einem Reptilienschutzzaun zu
versehen, um das Einwandern von Eidechsen in die Baustelle zu
verhindern (V3).
Durch Umsetzung der Vergrämungsmaßnahme (V2) und dem eventuell erforderlich werdenden Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes
(V3) wird ein Eintreten des Tötungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit vermieden.
Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die Durchführung der Vermeidungsmaßnahme (V2) tritt kein
Störungsverbot ein, da die Eidechsen auf die umliegenden Flächen
ausweichen. Durch das Ausweichen der Eidechsen auf die angrenzenden geeigneten Habitate ist keine erhebliche Störung der lokalen
Populationen zu erwarten.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Auf der Fläche des Plangebiets gehen Fortpflanzungsstätten in Form
von offenen Bodenstellen mit einer Größe von ca. 3 m² verloren. Um
ein Eintreten des Zerstörungsverbots von Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern, sind diese auszugleichen. Daher wird im Rahmen einer CEF-Maßnahme nördlich des
Plangebiets eine ca. 3 m² große Sandlinse als neue Eiablagefläche
angelegt (s. Kap. 7.2).

Fazit

Um einen Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot zu
verhindern, wird eine Vergrämung der Eidechsen aus dem Plangebiet
erforderlich (V2). Falls sich die Bauarbeiten bis in das Frühjahr 2021
ziehen, ist zudem ein Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes um die
Baufläche herum notwendig (V3). Der Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten wird durch eine CEF-Maßnahme ausgeglichen.
Durch die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen und der CEFMaßnahme wird ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44
Abs. 1 BNatSchG hinreichend sicher verhindert.

7.

Erforderliche Maßnahmen

7.1

Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen
V2: Die vorhabenbedingt betroffenen Eidechsen (im Plangebiet lebende Individuen) sind vor Beginn der Eingriffswirkung und außerhalb
der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Arten von der Fläche zu vergrämen.
Im rot gekennzeichneten Bereich in Abb. 2 wird die Vergrämungsmaßnahme vorgenommen. Es handelt sich um den Bereich der Fahrgasse, der Parkplätze, der Entwässerungsmulde, des Fußwegs im
Westen und einen ca. 1 - 1,5 m breiten angrenzenden Streifen. Die
übrigen Flächen (um den Stromverteiler herum) bleiben unberührt.
Zur Vergrämung wird der Bereich zunächst abgemäht und dann eine
ca. 10 cm dicke Schicht an Hackschnitzeln (Feine Holzhackschnitzel,
Grobanteil bis ca. 30 mm [mit Feinanteil]) deckend auf den gesamten
Vergrämungsbereich aufgebracht. Hierbei ist ein Befahren der Wiesenfläche mit schwerem Gerät nicht zulässig.

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Das Aufbringen der Hackschnitzel ist spätestens in KW35 vorzunehmen (je früher, desto besser) und die Hackschnitzel sind bis zum
Baubeginn (vorgesehen ab Anfang Oktober) auf der Fläche zu belassen.
Durch die Hackschnitzelauflage wird die Fläche für die Eidechsen
unattraktiv, insbesondere können keine im Boden liegenden Winterverstecke aufgesucht werden, sondern es werden hierfür Wiesenflächen außerhalb des Eingriffsbereichs aufgesucht.
V3: Die Baufläche ist durch einen Reptilienschutzzaun abzugrenzen,
um ein Einwandern von Tieren in die Baufläche zu verhindern.
Es wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme vollständig im
Herbst 2020 (ggf. noch teilweise im Winter) umgesetzt wird, sodass
das Aufstellen eines Reptilienschutzzaun nicht notwendig wird. Sollten
sich die Baumaßnahmen allerdings bis ins nächste Frühjahr ziehen,
ist die Baufläche spätestens Ende Februar 2021 mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen, um ein Einwandern der Eidechsen in die
Baufläche zu verhindern. Falls dies notwendig wird, ist durch die Bauantragsteller einen Reptilienexperte bezüglich der Aufstellung und
Wartung des Reptilienschutzzaunes hinzuzuziehen.

7.2

CEF-Maßnahmen
In dem an das Plangebiet angrenzenden Wiesenbereich (in etwa im
Bereich der grün gekennzeichneten Fläche in Abb. 2) werden Sandlinsen als neue Eiablageflächen angelegt. Es handelt sich dabei um
eine nach Süden bis Südosten ausgerichtete Böschung und ist daher
gut geeignet. Für jede der verloren gehenden offenen Bodenstellen
im Eingriffsbereich sind als Ausgleich ca. 1 qm Sandlinse anzulegen.
Somit ist eine ca. 3 qm große Sandlinse anzulegen. Die Anlage einer
größeren Sandlinse wird empfohlen, da so das Einwachsen verlangsamt wird. Die Aufbaustärke der Sandlinse muss mindestens 70 cm
betragen und sollte zumindest teilweise in den Boden eingelassen
werden. Am Rand der Sandlinse empfiehlt es sich zudem, etwas Totholz oder größere Steine abzulegen.
CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) sind prinzipiell vor dem Eingriff umzusetzen. Im vorliegenden Fall wird die Fortpflanzungsstätte erst im Frühjahr 2021 benötigt, sodass es fachlich
vertretbar ist, die Sandlinsen im Herbst 2020 parallel zum Bauvorhaben umzusetzen, zumal bei der Sandlinse direkt nach Anlage eine
Funktionserfüllung angenommen werden kann.

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Abb. 2: Auf dem rot eingezeichneten Bereich wird die Vergrämungsmaßnahme vorgenommen. Im Bereich der grün eingezeichneten Fläche werden Sandlinsen als neue Eiablageplätze für die Eidechsen angelegt.

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13

8.

Quellenverzeichnis

BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., FÖRSCHLER M., HÖLZINGER, J., KRAMER, M. & MAHLER,
U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs.
Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11.
GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T. & SÜDBECK, P.
(2016): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum
Vogelschutz 52, S. 19-67.
LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur
Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes
für Naturschutz. FKZ 804 82 004.
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.
LAUFER, H (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von
Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 77, S. 93142.
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg
vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden Württemberg
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden
besonders und streng geschützten Arten.
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten
in Baden-Württemberg.

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Anhang
Begriffsbestimmungen
Europäisch geschützte Arten: Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung
sind demnach alle europäischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflistung der LUBW (2008) entnommen.
Erhebliche Störung: Eine Störung liegt nach LAUFER (2014) vor, wenn Tiere aufgrund einer unmittelbaren
Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder aufgrund von Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen, z. B. infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen,
Tieren oder Baumaschinen, Umsiedeln von Tieren, Einbringen von Individuen in eine fremde Population
oder aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen.
Eine erhebliche Störung (und somit der Verbotstatbestand) liegt aber gem. §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Fortpflanzungsstätte: Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten sind z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte,
Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt werden.
Ruhestätte: Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu
Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten, z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze,
Sonnenplätze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere.
Lokale Population: Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population definiert als Gruppe
von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen
zusammen¬hängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und
Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.
Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen,
in welchen lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert sind. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten mit einer flächigen Verbreitung, z. B. Feldlerche, sowie bei revierbildenden
Arten mit großen Aktionsräumen, z. B. Rotmilan, ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht
möglich.
Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten beide (alle) betroffenen Naturräume 4.
Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden.
Bewertung des Erhaltungszustandes:
Europäische Vogelarten
Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands auf die Rote Liste und kommentiertes
Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) zurückzugreifen, solange keine
offizielle Einstufung des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer Einstufung in einer RLGefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als
„günstig" einzustufen.“ Dieser Empfehlung wird gefolgt.
Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie
Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten des Anhang IV der FFH-RL in BadenWürttemberg sind der LUBW-Aufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen.
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Fotodokumentation
Straßenböschung Richtung
Unterführung südostlich des
Plangebiets, Habitat für
Zauneidechse

Kanaldeckel im Süden des
Plangebiets, im Hintergrund
Straßenböschung Richtung
Unterführung

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Grünfläche mit jungen
Kirschbäumen, im Hintergrund sind Elektroverteiler
und Wasserstation zu sehen

Offene Bodenstellen und
kleiner Hang mit SanddornBüschen (im Bild rechts) am
westlichen Rand des
Plangebiets

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Kleine Sträucher und Büsche
im Westen des Plangebiets

Offene sandig-steinige
Bodenstellen im Südwesten
des Plangebiets

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