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Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag)

                                    
                                        Gesellschaftsvertrag

der

badenova AG & Co. KG

Präambel
Als kommunal verankertes Unternehmen versteht sich badenova als regionales, nachhaltiges und wirtschaftliches Versorgungs- und Umweltdienstleistungsunternehmen und
leistet durch wirtschaftliche Nutzung regenerativer Energien einen Beitrag zur Umweltentlastung, zum Klimaschutz und zur Energiewende.

§1
Firma
Die Gesellschaft führt die Firma

"badenova AG & Co. KG ".

§2
Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist in Freiburg im Breisgau.

§3
Gegenstand des Unternehmens
1.

Gegenstand des Unternehmens ist:
a)

Erzeugung, Gewinnung, Förderung, Speicherung, Beschaffung, Nutzung,
Fortleitung, Übertragung, Verteilung, Wandlung und Transport von Energie,
Wasser, Wärme und Kälte;

b)

Versorgung mit sowie Handel und Vertrieb von Energie, Wasser, Wärme und
Kälte;

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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c)

Entsorgung und Behandlung von energetisch verwertbaren Abfällen zur
Energieerzeugung und Entsorgung von Abwasser;

d)

Planung, Errichtung, Betrieb, Verpachtung, Vermietung und sonstige Überlassung von Anlagen für die in lit. a) und c) beschriebenen Zwecke;

e)

öffentliche Infrastrukturmaßnahmen zum Zwecke der Umsetzung und nachhaltigen Implementierung der Energiewende;
Planung, Errichtung, Betrieb Verpachtung, Vermietung und sonstige Überlassung von Anlagen der Telekommunikation, Datenverarbeitung und Informationstechnologie;

f)

g)

Erbringen von Dienstleistungen aller Art in den vorgenannten Bereichen sowie zur Förderung der Elektromobilität und Energieeffizienz;

h)

Entwicklung, Implementierung sowie beratende Begleitung von Energiemanagementsystemen (Systemlösungen).

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem
vorbeschriebenen Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

3.

Die Tätigkeit der Gesellschaft erfolgt unter Beachtung der Grundsätze von Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung sowie Klima- und Wasserschutz.

4.

Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben, sich an ihnen zu beteiligen oder zu pachten.

5.

Sie kann ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- oder Gemeinschaftsunternehmen ausüben und sich selbst auf die Leitung oder Verwaltung
dieser Unternehmen beschränken.

6.

Die Gesellschaft verfolgt öffentliche Zwecke im Rahmen der rechtlichen Vorgaben
der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung.

[Hinweis:
Die Höhe der Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 ändern sich bei einzelnen
Gesellschaftern im Zuge der Umwandlung der stillen Gesellschaften.]
§4
Gesellschafter, Kapitalanteile,
Einlagen, Haftsummen
1.

Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage, ohne Kapitalanteil und ohne
Stimmrecht (nachfolgend „Komplementärin“) ist die badenova Verwaltungs-AG mit
Sitz in Freiburg im Breisgau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes
Freiburg im Breisgau, HRB 6647. Die Aktien der Komplementärin stehen der Gesellschaft zu (Einheitsgesellschaft).

2.

Beschränkt haftende Gesellschafter (nachfolgend „Kommanditisten“) sind:

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2.1

die Thüga Aktiengesellschaft, München, mit einem Kapitalanteil von
26.183.260,00 EUR (in Worten: sechsundzwanzig Millionen einhundertdreiundachtzig Tausend zweihundertsechzig Komma Null Euro),

2.2

die Stadtwerke Freiburg GmbH, Freiburg, mit einem Kapitalanteil von
19.218.940,00 EUR (in Worten: neunzehn Millionen zweihundertachtzehn
Tausend neunhundertvierzig Komma Null Euro,

2.3

die Offenburger Gasversorgung Holding GmbH, Offenburg, mit einem Kapitalanteil von 4.169.210,00 EUR (in Worten: vier Millionen einhundertneunundsechzig Tausend zweihundertzehn Komma Null Euro),

2.4

die Stadt Lörrach mit einem Kapitalanteil von 2.388.600,00 EUR (in Worten: zwei Millionen dreihundertachtundachtzig Tausend sechshundert
Komma Null Euro),

2.5

die Stadt Breisach am Rhein mit einem Kapitalanteil von 1.244.750,00
EUR (in Worten: eine Million zweihundertvierundvierzig Tausend siebenhundertfünfzig Komma Null Euro),

2.6

die Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH, Waldshut-Tiengen, mit einem
Kapitalanteil von 929.710,00 EUR (in Worten: neunhundertneunundzwanzig Tausend siebenhundertzehn Komma Null Euro),

2.7

die Stadt Lahr mit einem Kapitalanteil von 836.590,00 EUR (in Worten:
achthundertsechsunddreißig Tausend fünfhundertneunzig Komma Null
Euro),

2.8

die Stadt Wehr mit einem Kapitalanteil von 563.140,00 EUR (in Worten:
fünfhundertdreiundsechzig Tausend einhundertvierzig Komma Null Euro),

2.9

die Stadt Kehl mit einem Kapitalanteil von 365.050,00 EUR (in Worten:
dreihundertfünfundsechzig Tausend fünfzig Komma Null Euro),

2.10

die Stadt Bad Krozingen mit einem Kapitalanteil von 235.250,00 EUR (in
Worten: zweihundertfünfunddreißig Tausend zweihundertfünfzig Komma
Null Euro),

2.11

die Stadt Laufenburg mit einem Kapitalanteil von 231.420,00 EUR (in
Worten: zweihunderteinunddreißig Tausend vierhundertzwanzig Komma
Null Euro),

2.12

die Stadt Weil am Rhein mit einem Kapitalanteil von 189.790,00 EUR (in
Worten einhundertneunundachtzig Tausend siebenhundertneunzig Komma Null Euro),

2.13

die Gemeinde Grenzach-Wyhlen mit einem Kapitalanteil von 163.443,00
EUR (in Worten: einhundertdreiundsechzig Tausend vierhundertdreiundvierzig Komma Null Euro),

2.14

die Gemeinde Ihringen mit einem Kapitalanteil von 150.180,00 EUR (in
Worten: einhundertfünfzig Tausend einhundertachtzig Komma Null Euro)

2.15

die Gemeinde Albbruck mit einem Kapitalanteil von 141.350,00 EUR (in
Worten: einhunderteinundvierzig Tausend dreihundertfünfzig Komma Null
Euro),

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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2.16

die Gemeinde Murg mit einem Kapitalanteil von 141.320,00 EUR (in Worten: einhunderteinundvierzig Tausend dreihundertzwanzig Komma Null
Euro),

2.17

die Stadt Achern mit einem Kapitalanteil von 112.330,00 EUR (in Worten:
einhundertzwölf Tausend dreihundertdreißig Komma Null Euro),

2.18

die Gemeinde Stegen mit einem Kapitalanteil von 79.200,00 EUR (in Worten: neunundsiebzig Tausend zweihundert Komma Null Euro),

2.19

die Gemeinde Steinen mit einem Kapitalanteil von 70.047,00 EUR (in
Worten: siebzig Tausend siebenundvierzig Komma Null Euro),

2.20

die Stadt Neuenburg am Rhein mit einem Kapitalanteil von 63.950,00
EUR (in Worten: dreiundsechzig Tausend neunhundertfünfzig Komma
Null Euro),

2.21

die Stadt Baden-Baden mit einem Kapitalanteil von 58.080,00 EUR (in
Worten: achtundfünfzig Tausend achtzig Komma Null Euro),

2.22

die Gemeinde Lauchringen mit einem Kapitalanteil von 56.910,00 EUR (in
Worten: sechsundfünfzig Tausend neunhundertzehn Komma Null Euro),

2.23

die Stadt Renchen mit einem Kapitalanteil von 45.170,00 EUR (in Worten:
fünfundvierzig Tausend einhundertsiebzig Komma Null Euro),

2.24

die Stadt Zell am Harmersbach mit einem Kapitalanteil von 41.070,00
EUR (in Worten: einundvierzig Tausend siebzig Komma Null Euro),

2.25

die Stadt Oberndorf am Neckar mit einem Kapitalanteil von 37.550,00
EUR (in Worten: siebenunddreißig Tausend fünfhundertfünfzig Komma
Null Euro),

2.26

die Stadt Ettenheim mit einem Kapitalanteil von 36.960,00 EUR (in Worten: sechsunddreißig Tausend neunhundertsechzig Komma Null Euro),

2.27

die Stadt Haslach im Kinzigtal mit einem Kapitalanteil von 35.200,00 EUR
(in Worten: fünfunddreißig Tausend zweihundert Komma Null Euro),

2.28

die Gemeinde Buggingen mit einem Kapitalanteil von 34.030,00 EUR (in
Worten: vierunddreißig Tausend dreißig Komma Null Euro),

2.29

die Gemeinde Binzen mit einem Kapitalanteil von 32.850,00 EUR (in Worten: zweiunddreißig Tausend achthundertfünfzig Komma Null Euro),

2.30

die Gemeinde Klettgau mit einem Kapitalanteil von 28.750,00 EUR (in
Worten: achtundzwanzig Tausend siebenhundertfünfzig Komma Null Euro),

2.31

die Gemeinde Wurmlingen mit einem Kapitalanteil von 27.570,00 EUR (in
Worten: siebenundzwanzig Tausend fünfhundertsiebzig Komma Null Euro),

2.32

die Gemeinde March mit einem Kapitalanteil von 25.810,00 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Tausend achthundertzehn Komma Null Euro),

2.33

die Stadt Löffingen mit einem Kapitalanteil von 25.810,00 EUR (in Worten:
fünfundzwanzig Tausend achthundertzehn Komma Null Euro),

2.34

die Gemeinde Badenweiler mit einem Kapitalanteil von 24.640,00 EUR (in
Worten: vierundzwanzig Tausend sechshundertvierzig Komma Null Euro),

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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2.35

die Gemeinde Neuried mit einem Kapitalanteil von 24.640,00 EUR (in
Worten: vierundzwanzig Tausend sechshundertvierzig Komma Null Euro),

2.36

die Gemeinde Merdingen mit einem Kapitalanteil von 24.640,00 EUR (in
Worten: vierundzwanzig Tausend sechshundertvierzig Komma Null Euro),

2.37

die Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Achern,
mit einem Kapitalanteil von 23.770,00 EUR (in Worten: dreiundzwanzig
Tausend siebenhundertsiebzig Komma Null Euro),

2.38

die Gemeinde Emmingen-Liptingen mit einem Kapitalanteil von 19.950,00
EUR (in Worten: neunzehn Tausend neunhundertfünfzig Komma Null Euro),

2.39

die Gemeinde Sasbach mit einem Kapitalanteil von 19.950,00 EUR (in
Worten: neunzehn Tausend neunhundertfünfzig Komma Null Euro),

2.40

die Gemeinde Reute mit einem Kapitalanteil von 18.190,00 EUR (in Worten: achtzehn Tausend einhundertneunzig Komma Null Euro),

2.41

die Stadt Rheinau mit einem Kapitalanteil von 17.600,00 EUR (in Worten:
siebzehn Tausend sechshundert Komma Null Euro),

2.42

die Gemeinde Pfaffenweiler mit einem Kapitalanteil von 17.010,00 EUR
(in Worten: siebzehn Tausend zehn Komma Null Euro),

2.43

die Stadt Mühlheim an der Donau mit einem Kapitalanteil von 16.430,00
EUR (in Worten: sechzehn Tausend vierhundertdreißig Komma Null Euro),

2.44

die Gemeinde Rust mit einem Kapitalanteil von 15.840,00 EUR (in Worten: fünfzehn Tausend achthundertvierzig Komma Null Euro),

2.45

die Gemeinde Seelbach mit einem Kapitalanteil von 15.250,00 EUR (in
Worten: fünfzehn Tausend zweihunderfünfzig Komma Null Euro),

2.46

die Stadt Fridingen mit einem Kapitalanteil von 15.250,00 EUR (in Worten:
fünfzehn Tausend zweihundertfünfzig Komma Null Euro),

2.47

die Gemeinde Dogern mit einem Kapitalanteil von 14.670,00 EUR (in
Worten: vierzehn Tausend sechshundertsiebzig Komma Null Euro),

2.48

die Gemeinde Hartheim mit einem Kapitalanteil von 14.670,00 EUR (in
Worten: vierzehn Tausend sechshundertsiebzig Komma Null Euro),

2.49

die Gemeinde Weisenbach mit einem Kapitalanteil von 14.670,00 EUR (in
Worten: vierzehn Tausend sechshundertsiebzig Komma Null Euro),

2.50

die Gemeinde Wutöschingen mit einem Kapitalanteil von 14.670,00 EUR
(in Worten: vierzehn Tausend sechshundertsiebzig Komma Null Euro),

2.51

die Gemeinde Malterdingen mit einem Kapitalanteil von 14.080,00 EUR
(in Worten: vierzehn Tausend achtzig Komma Null Euro),

2.52

die Bade- und Kurverwaltung Bad Bellingen GmbH, Bad Bellingen, mit einem Kapitalanteil von 12.320,00 EUR (in Worten: zwölf Tausend dreihundertzwanzig Komma Null Euro),

2.53

die Gemeinde Neuhausen ob Eck mit einem Kapitalanteil von 12.320,00
EUR (in Worten: zwölf Tausend dreihundertzwanzig Komma Null Euro),

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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2.54

die Gemeinde Kappelrodeck mit einem Kapitalanteil von 11.730,00 EUR
(in Worten: elf Tausend siebenhundertdreißig Komma Null Euro),

2.55

die Stadt Schiltach mit einem Kapitalanteil von 9.970,00 EUR (in Worten:
neun Tausend neunhundertsiebzig Komma Null Euro),

2.56

die Gemeinde Schutterwald mit einem Kapitalanteil von 8.800,00 EUR (in
Worten: acht Tausend achthundert Komma Null Euro),

2.57

die Gemeinde Ringsheim mit einem Kapitalanteil von 8.210,00 EUR (in
Worten: acht Tausend zweihundertzehn Komma Null Euro),

2.58

die Gemeinde Steinach mit einem Kapitalanteil von 8.210,00 EUR (in
Worten: acht Tausend zweihundertzehn Komma Null Euro),

2.59

die Gemeinde Au mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten:
sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.60

die Gemeinde Balgheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.61

die Gemeinde Ballrechten-Dottingen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00
EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.62

die Gemeinde Berghaupten mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.63

die Gemeinde Breitnau mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.64

die Gemeinde Buchenbach mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.65

die Gemeinde Dürbheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.66

die Gemeinde Ebringen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.67

die Gemeinde Ehrenkirchen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.68

die Gemeinde Fischerbach mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.69

die Gemeinde Fischingen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.70

die Gemeinde Fluorn-Winzeln mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR
(in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.71

die Gemeinde Friesenheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.72

die Gemeinde Glottertal mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.73

die Gemeinde Gottenheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro).

2.74

die Gemeinde Gutach im Breisgau mit einem Kapitalanteil von 7.630,00
EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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2.75

die Gemeinde Heuweiler mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.76

die Gemeinde Inzlingen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.77

die Gemeinde Kolbingen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.78

die Gemeinde Loffenau mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.79

die Gemeinde Lottstetten mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.80

die Gemeinde Merzhausen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.81

die Gemeinde Oberwolfach mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.82

die Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl mit einem Kapitalanteil von 7.630,00
EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.83

die Gemeinde Rietheim-Weilheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00
EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.84

die Gemeinde Schallstadt mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.85

die Gemeinde Sexau mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.86

die Gemeinde Sinzheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.87

die Gemeinde St. Peter mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.88

die Stadt Sulzburg mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten:
sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.89

die Gemeinde Vörstetten mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.90

die Gemeinde Weilheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.91

die Gemeinde Weisweil mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in
Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.92

die Stadt Gengenbach mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.93

die Stadt Hausach mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten:
sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.94

die Stadt Heitersheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.95

die Stadt Herbolzheim mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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2.96

die Stadt Kenzingen mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.97

die Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl mit einem Kapitalanteil von 7.630,00
EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig Komma Null Euro),

2.98

der Zweckverband Gewerbepark Breisgau, Eschbach, mit einem Kapitalanteil von 7.630,00 EUR (in Worten: sieben Tausend sechshundertdreißig
Komma Null Euro).

Die Kommanditisten zu Ziff. 2.4 – 2.5, 2.7 – 2.36, 2.38 – 2.51, 2.53 – 2.98 werden
gemeinsam in diesem Gesellschaftsvertrag auch „Kommunen“ bzw. „Kommune“
genannt. Die Kommanditisten zu Ziff. 2.2 – 2.98 werden gemeinsam in diesem
Vertrag auch „kommunale Kommanditisten“ genannt.
3.

Die Kapitalanteile sind fest; sie können nur durch Änderung dieses Gesellschaftsvertrages geändert werden. Die Summe der Kapitalanteile bildet zusammen das
Festkapital der Gesellschaft.

4.

Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind als Haftsummen in das Handelsregister einzutragen.

5.

Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht.

§5
Konten der Gesellschafter
1.

Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto geführt. Dieses gibt die
Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft, dem Gesellschaftsvermögen, den
stillen Reserven sowie Gewinn und Verlust wieder. Auf dem Kapitalkonto wird der
feste Kapitalanteil des Kommanditisten gebucht. Die Kapitalkonten werden nicht
verzinst.

2.

Für jeden Kommanditisten wird ein Kontokorrentkonto eingerichtet, auf dem die
entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Ausschüttungen sowie der sonstige
Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Kommanditist gebucht wird.
Verfügungen, die zu einem negativen Saldo des Kontokorrentkontos führen, sind
nicht zulässig.
Guthaben auf dem Kontokorrentkonto werden mit 2 % per anno verzinst.

3.

Etwaige Verluste der Gesellschaft werden auf dem jeweiligen Verlustvortragskonto gebucht, das im Bedarfsfalle für jeden Kommanditisten eingerichtet wird. Die
Verlustvortragskonten werden nicht verzinst.
Der Aufsichtsrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass zur vollständigen
oder teilweisen Beseitigung eines Verlustes entsprechende Beträge vom gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto auf die Verlustvortragskonten umgebucht werden.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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4.

Bei der Gesellschaft wird ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto geführt, das aus Jahresüberschüssen der Gesellschaft oder aus Einlagen einzelner
oder aller Gesellschafter dotiert wird. Das Konto wird nicht verzinst. Dem Konto
kommt die Aufgabe zu, die die Kapital- und Gewinnrücklage bei einer GmbH erfüllt.

5.

Die Geschäftsführung ist ermächtigt, neben den in vorgenannten Absätzen genannten Konten weitere Konten einzurichten, soweit dies aus rechnungstechnischen Gründen erforderlich oder zweckdienlich sein sollte.

§6
Geschäftsführung und Vertretung
1.

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die Komplementärin allein berechtigt und
verpflichtet. Hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte an der Komplementärin „badenova Verwaltungs-AG“, die der Gesellschaft gehören, sind statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt; gleiches gilt, wenn ein Organ der Komplementärin an der Führung von Geschäften aus Rechtsgründen
(z.B. aufgrund von Stimmverboten) gehindert ist.
Zur Durchführung derartiger Entscheidungen ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter berufen. Die Kommanditisten können für die Durchführung einer Maßnahme auch einem anderen
Mitglied des Aufsichtsrates die Durchführung überlassen und dieses dazu bevollmächtigen.

2.

Die Komplementärin und ihre Vorstände sind für Rechtsgeschäfte zwischen der
Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.

3.

Die Zustimmungspflichtigkeit von Geschäftsführungsmaßnahmen seitens der
Komplementärin ergibt sich abschließend aus §§ 8 und 15 dieses Gesellschaftsvertrages. Im Übrigen besteht keine Zustimmungspflichtigkeit. § 164 Satz 1, 3.
Halbsatz HGB findet keine Anwendung.

4.

Den Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in entsprechender
Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu. Soweit § 166 HGB zwingend Informationsrechte gewährt, werden diese nicht berührt.

5.

Die Komplementärin ist berechtigt und ermächtigt, Anmeldungen für die Kommanditgesellschaft zum Handelsregister vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für
alle erforderlichen Erklärungen bei Aufnahme und Ausscheiden von weiteren
Kommanditisten.

6.

Die Komplementärin ist berechtigt, erforderliche Aufnahmevereinbarungen nach
vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Namen aller Gesellschafter mit neu hinzutretenden Kommanditisten abzuschließen.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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7.

Ein Beitritt oder Ausscheiden von Kommanditisten soll möglichst nur zu Beginn
eines Geschäftsjahres erfolgen.

§7
Vergütung der Komplementärin
1.

Die Komplementärin hat Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit
der Geschäftsführung für die Gesellschaft entstandenen Kosten. Solange die
Komplementärin ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist, hat sie darüber hinaus Anspruch auf Erstattung aller ihr entstandenen Aufwendungen mit Ausnahme
der persönlichen Ertragssteuern.

2.

Die Komplementärin hat ebenfalls Anspruch auf eine angemessene finanzielle
Entschädigung für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen
Haftung. Die Entschädigung beträgt 10 % des Grundkapitals der Komplementärin
pro Jahr. Die Komplementärin hat auf diese Entschädigung auch dann Anspruch,
wenn der Gewinn der Gesellschaft nicht ausreichend hoch ist.

§8
Gesellschafterversammlung
1.

Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse, Angelegenheiten der Gesellschaft betreffend, in Gesellschafterversammlungen. Beschlüsse können auch, soweit nicht
zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch Einholung mündlicher, fernmündlicher,
schriftlicher oder in Textform übermittelter Stimmabgaben gefasst werden, sofern
der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung dies anordnet und wenn sich
Gesellschafter, die zusammen mindestens 75 % des Festkapitals halten, an der
Abstimmung beteiligen. Kombinierte Beschlussfassungen sind zulässig. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Gesellschaftern unverzüglich mitzuteilen.

2.

Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen die ihr durch
Gesetz zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag eine
andere Regelung getroffen wurde. Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
a)

die Feststellung des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des
vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, die Ergebnisverwendung
sowie die Genehmigung des Lageberichts und des Konzernlageberichts,

b)

die Entlastung der badenova Verwaltungs-AG in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Gesellschafterversammlung entscheidet ferner über die Stimmabgabe der Gesellschaft in
der Hauptversammlung der Komplementärin,

c)

die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates und die geschäftsführende Komplementärin,

d)

die Wahl des Aufsichtsrates gemäß den Regelungen in § 11 Abs. 2,

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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e)

die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates,

f)

die Wahl des Abschlussprüfers,

g)

die Einforderung von Einzahlungen auf die Kommanditeinlagen,

h)

Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages,

i)

Erweiterung oder Einschränkung der derzeitigen Betätigung der Gesellschaft, soweit diese vom Unternehmensgegenstand erfasst ist und Konkretisierung der Tätigkeit der Gesellschaft über den in § 3 dieses Gesellschaftsvertrages festgelegten Umfang hinaus, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit den in § 3 genannten Tätigkeiten zusammen hängen und deren
Notwendigkeit sich aus geänderten Rahmenbedingungen, insbesondere
rechtlicher und technologischer Art, ergibt,

j)

Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen oder sonstigen Unternehmensverträgen,

k)

die Auflösung, Umwandlung, Eingliederung oder Fusionierung der Gesellschaft,

l)

die Errichtung, der Erwerb und die Veräußerung oder sonstige Verfügung
von bzw. über Unternehmen oder Beteiligungen oder Anteile an Tochter/Enkelgesellschaften oder deren Vermögensgegenstände, sofern diese im
Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich oder von besonderer Bedeutung für die Erfüllung des Unternehmensgegenstandes der
Gesellschaft sind, wie beispielsweise die Gesellschaftsanteile an der
bnNETZE GmbH bzw. die Netze selbst oder die Gesellschaftsanteile an der
badenova WärmePlus GmbH & Co. KG bzw. deren wesentlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen,

m)

Aufnahme neuer Gesellschafter, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere § 22, nicht etwas anderes geregelt ist,

n)

Verfügung über die Aktien, die die Gesellschaft an der Komplementärin hält,

o)

Erhöhung der festen Kapitalanteile gegen Bar- oder Sacheinlage, wobei jeder Kommanditist berechtigt ist, entsprechend seiner bisherigen Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft seinen Kapitalanteil aufzustocken,

p)

der bereits vom Aufsichtsrat gebilligte jährliche Wirtschaftsplan bestehend
aus Investitions-, Finanz- und Erfolgsplan einschließlich seiner Änderungen
und Nachträge,

q)

Veräußerung oder sonstige Verfügung über das Unternehmen im Ganzen
oder in Teilen.

3.

Eine ordentliche Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal jährlich,
und zwar innerhalb von 8 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

4.

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist immer dann einzuberufen,
wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt.

5.

Ein Gesellschafter ist berechtigt, für Teile seiner Mitgliedschaft das Stimmrecht
unterschiedlich auszuüben, soweit er insoweit die Mitgliedschaft treuhänderisch

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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für einen anderen Gesellschafter innehat und das Treuhandverhältnis spätestens
bei der Abstimmung glaubhaft macht.

§9
Einberufung der Gesellschafterversammlung
1.

Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorstand der Komplementärin
einberufen. Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn ein Kommanditist, der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates
oder ein Mitglied des Vorstands der Komplementärin dies unter Angabe von
Gründen verlangt oder es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

2.

Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung einberufen. Die Einberufung
kann schriftlich, per Telefax oder Email erfolgen. In dringenden Fällen ist auch eine kürzere Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen möglich. Bei der Einberufung sind Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie etwa vorliegende Beschlussvorschläge mitzuteilen. Werden den Gesellschaftern Sitzungsunterlagen zum elektronischen Abruf in einem geschützten Datenraum zur Verfügung gestellt, so ist
hierauf bei der Einberufung hinzuweisen.

§ 10
Vorsitz und Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung
1.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder in Fällen seiner Verhinderung der erste
Stellvertreter leiten die Verhandlung und bestimmen die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr
als 75 % des Festkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75 % des Festkapitals
vertreten, ist unter Beachtung der Einberufungsvorschriften gemäß
§ 9 dieses Gesellschaftsvertrages unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
das vertretene Festkapital beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Die zweite Einladung ist mit Empfangsbekenntnis zu versenden.

2.

Jeder Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversammlung durch ein Mitglied seines Vorstands, seiner Geschäftsführung oder Prokuristen vertreten lassen. Ebenso ist Vertretung durch eine bevollmächtigte Person oder durch einen
anderen Gesellschafter als Bevollmächtigten möglich. Die Vollmacht bedarf der
Schriftform.

3.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Jedem
Kommanditisten ist eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zu übersenden.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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4.

Der Vorstand der Komplementärin nimmt an den Gesellschafterversammlungen
teil, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird.

5.

Je 1,-- EUR (in Worten: ein Euro) Festkapitalanteil gewähren eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Beschlüsse, auch sofern sie in diesem
Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen bedürfen die
in § 8 Abs. 2 lit. j), k), l), o) und q) genannten Entscheidungen.
Eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen ist auch ausreichend für Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages (§ 8 Abs. 2 lit. h)), insbesondere soweit
hierdurch nicht die wesentlichen Grundlagen der vorliegenden Regelungen der
Gesellschaftsverhältnisse umgestaltet werden, einschließlich aller Anpassungen
des Gesellschaftsvertrags an veränderte Umstände.
Kapitalerhöhungen (§ 8 Abs. 2 lit. o) können ebenfalls mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Stimmen beschlossen werden, um eine der künftigen Betätigung
der Gesellschaft angemessene Eigenkapitalausstattung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks zu gewährleisten. Solche Kapitalerhöhungen begründen das Recht
jedes Gesellschafters zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung entsprechend der
Höhe seines bestehenden Kapitalanteils an der Gesellschaft, begründen jedoch
keine Pflicht zur Aufstockung seines Kapitalanteils. Soweit durch solche Kapitalerhöhungen das Erfordernis der Anpassung des Gesellschaftsvertrages entsteht,
kann die in diesem Zusammenhang erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen
werden.
Als Ausdruck des Minderheitenschutzes bedarf es der Zustimmung des/der betroffenen Gesellschafter/s bei allen Beschlüssen, aufgrund derer einem oder mehreren Gesellschaftern etwaig eingeräumte Sonderrechte entzogen werden, der
Umfang eingegangener Pflichten und die bestehende Haftung - mit Ausnahme der
Erhöhung der als Haftsumme ins Handelsregister eingetragenen Festkapitalanteile aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß Satz 6 ff. -, erhöht werden, die vermögenswerten Rechte aus der Mitgliedschaft beeinträchtigt werden
oder eine Veränderung der Stimmrechtsqualität herbeigeführt wird.
Ein Beschluss gemäß § 8 Abs. 2 i) darf nicht gegen die einheitlich abgegebenen
Stimmen der Kommanditisten Stadt Lahr und Stadt Offenburg gefasst werden,
soweit Gegenstand des Beschlusses eine Erweiterung der derzeitigen Betätigung
der Gesellschaft ist, es sei denn, dass Gegenstand des Beschlusses eine Erweiterung der derzeitigen Betätigung ist, welche die Interessen der Kommanditisten
Stadt Lahr und Stadt Offenburg nicht berührt. Die Interessen der Kommanditisten
Stadt Lahr und Stadt Offenburg berühren nur solche Angelegenheiten, welche
Auswirkungen auf die im Mehrheitsbesitz dieser Kommanditisten stehende EWM
AG, Lahr haben.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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§ 11
Aufsichtsrat
1.

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der die Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, die dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft gemäß Gesetz zustehen,
soweit nicht durch diesen Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen wird.

2.

Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern, von denen 7 Mitglieder von den Arbeitnehmern der Gesellschaft in entsprechender Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden. Als weitere Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat gewählt:
a)

fünf Mitglieder entsprechend dem Vorschlag der Thüga,

b)

drei Mitglieder – darunter der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Freiburg
– entsprechend dem Vorschlag der Stadt Freiburg,

c)

sowie die jeweiligen Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der Städte
Breisach, Lahr, Lörrach und Offenburg entsprechend dem Vorschlag dieser
Städte,

d)

zwei Mitglieder entsprechend dem gemeinsamen Vorschlag der Kommanditisten, die nicht unter a) – c) genannt sind.

3.

Die Aufsichtsratmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Erneute Wahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt die Wahl eines neuen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Jedes Mitglied
des Aufsichtsrates kann ohne Angabe von Gründen sein Amt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrates niederlegen.

4.

Sofern ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Gemeinderat,
zur Verwaltung einer Stadt oder eines Zweckverbandes oder zur Verwaltung einer
juristischen Person des privaten Rechts gewählt wurde, endet sein Aufsichtsratsmandat mit Ablauf der nächsten auf das Ausscheiden aus den genannten Gremien bzw. Unternehmen folgenden Gesellschafterversammlung.

§ 12
Vorsitz im Aufsichtsrat
1.

Zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt
Freiburg, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden ist ein von Thüga, zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden ist ein von den Vertretern der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat benanntes Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen.

2.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter bilden das Präsidium
als Ausschuss aus dem Aufsichtsrat.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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3.

Der Aufsichtsrat kann dem Präsidium Aufgaben und Befugnisse zuweisen.

§ 13
Einberufung und Beschlussfassung
des Aufsichtsrates
1.

Die Komplementärin beruft im Auftrag des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und
im Falle seiner Verhinderung seines ersten Stellvertreters bzw. im Falle von dessen Verhinderung seines zweiten Stellvertreters den Aufsichtsrat ein, so oft es die
Geschäfte erfordern oder wenn es vom Vorstand der Komplementärin oder von
3 Aufsichtsratsmitgliedern beantragt wird.

2.

Der Aufsichtsrat ist unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder Email erfolgen. In dringenden Fällen ist auch eine fernmündlich übermittelte Einladung mit
einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen möglich. Bei der Einberufung
sind Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie etwa vorliegende Beschlussvorschläge
mitzuteilen. Werden den Gesellschaftern Sitzungsunterlagen zum elektronischen
Abruf in einem geschützten Datenraum zur Verfügung gestellt, so ist hierauf bei
der Einberufung hinzuweisen

3.

Die Mitglieder des Vorstands der Komplementärin nehmen an den Sitzungen des
Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt.

4.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend
sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Woche unter Beachtung der Einberufungsvorschriften eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei
dieser Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Aufsichtsratsmitglieder, sofern mindestens der Vorsitzende des Aufsichtsrates und
einer seiner Stellvertreter anwesend ist. Die zweite Einladung ist mit Empfangsbekenntnis zu versenden.

5.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit sich nicht
aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und Stimmverweigerungen gelten als Ablehnung.

6.

Ist ein Mitglied des Aufsichtsrates verhindert, so kann es sein Stimmrecht durch
schriftliche Vollmacht auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied übertragen oder seine
schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen
lassen.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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7.

Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch Einholung mündlicher, schriftlicher, oder
in Textform übermittelter Stimmabgaben gefasst werden, es sei denn, dass ein
Mitglied des Aufsichtsrates dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Kombinierte Beschlussfassungen sind zulässig. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist
den Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.

8.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt, in welche insbesondere alle Beschlüsse in ihrem Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind grundsätzlich vom Vorsitzenden und dessen Stellvertretern zu
unterschreiben.

§ 14
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
Ausschüsse
1.

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Dabei finden für die
innere Ordnung des Aufsichtsrates, soweit nicht durch diesen Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen sind, die Regelungen über die innere
Ordnung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft Anwendung.

2.

Als ständiger Ausschuss aus dem Aufsichtsrat wird ein Arbeitsausschuss gebildet,
dem neben dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates die Aufsichtsratsmitglieder angehören, welche entsprechend dem Vorschlag der Städte Breisach, Lahr, Lörrach und Offenburg in den Aufsichtsrat gewählt wurden. Vorsitzender des Arbeitsausschusses ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates, stellvertretender Vorsitzender des Arbeitsausschusses ist der erste
stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Aufgabe des Arbeitsausschusses ist die Vorberatung der vom Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, zur vorzuschlagenden Ergebnisverwendung sowie die Erfüllung der
Aufgaben des Prüfungsausschusses nach dem KonTraG (§ 170 Abs. 3 Satz 2, 2.
Halbsatz AktG).

3.

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zuweisen. Die Geschäftsordnung von Ausschüssen des Aufsichtsrats erlässt jeweils der Aufsichtsrat.

§ 15
Aufgaben des Aufsichtsrates
1.

Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Tätigkeit der Komplementärin sowie die Vorberatung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. Er hat zu diesem Zweck Informations- und Kontrollrechte entsprechend den Regelungen über den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Der Vorstand der Komplementärin hat im Rahmen der Berichte an den

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Aufsichtsrat die besondere Struktur und Organisation der Gesellschaft mit mehreren Geschäftsfeldern und verschiedenen Tochter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen und den Aufsichtsrat insbesondere über die Geschäftsfelder und
über die für die Gesellschaft wesentlichen Vorgänge bei Tochter- und Enkelgesellschaften transparent zu informieren. Dazu gehört ein mindestens jährlicher Bericht über die auslaufenden Konzessionen, die laufenden Konzessionsbewerbungen, die Ergebnisse der Konzessionsbewerbungen einschließlich der Darlegung
der konzessionsrechtlichen Besonderheiten nebst aktueller Entwicklungen der
Ausschreibungsverfahren sowie über die im Zusammenhang mit Konzessionsverfahren eingegangenen Gesellschaftsbeteiligungen. Bei der Berichterstattung über
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sind die in § 18 Abs. 1 für die
Erstellung des Wirtschaftsplans geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten auf Wunsch zudem die Prüfungsberichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse der vollkonsolidierten Beteiligungen der Gesellschaft.
2.

Der Aufsichtsrat beschließt über:
a)

Den jährlichen Wirtschaftsplan bestehend aus Investitions-, Finanz- und Erfolgsplan einschließlich seiner Änderungen und Nachträge,

b)

die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Investitionen, soweit sie in der
Summe oder im Einzelbetrag einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag
überschreiten,

c)

Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Tarifpreise einschließlich der
Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Wärme. Der
Aufsichtsrat kann durch Beschluss diese Aufgaben ganz oder teilweise auf
die Geschäftsführung übertragen.

d)

Festlegung der Grundsätze der (Energie-)Beschaffung einschließlich aller
hiermit verbundenen Absicherungsgeschäfte, des Risikomanagements und
des Risikocontrollings,

e)

(leer)

f)

Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses - inklusive
Einstellung und Auflösung von Rücklagen- und Vorschlag an die Gesellschafterversammlung zur Ergebnisverwendung,

g)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern im Einzelfall ein vom Aufsichtsrat festzusetzender
Betrag überschritten wird,

h)

Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung / Hauptversammlung, in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ eines Beteiligungsunternehmens mit Ausnahme der Komplementärin,

i)

Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Beteiligungsgesellschaften, soweit nicht hinsichtlich der Komplementärin eine Zuständigkeit nach § 8 Absatz 2 lit. b) gegeben ist. Der Aufsichtsrat kann durch
Beschluss die Geschäftsführung ermächtigen, über die Stimmabgabe zu beschließen, soweit die Beschlüsse in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Beteiligungsgesellschaften keiner auf Grund einer gesetzlichen Regelungen erforderlichen ¾-Mehrheit bedürfen, wobei für Kommanditgesell-

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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schaften, die für GmbHs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden
sind, oder soweit die Beschlüsse in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Beteiligungsgesellschaften nicht eine in § 8 Abs. 2 lit. j), k), o) oder
q) oder in § 15 Abs. 2 lit. m) genannte Maßnahme betreffen.

3.

j)

Verzicht auf fällige Ansprüche, Abschluss von Vergleichen und freiwillige
Zuwendungen, wenn im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende
Wertgrenze überschritten wird,

k)

Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird, mit Ausnahme der im Wirtschaftsplan bereits genehmigten Maßnahmen,

l)

Einwilligung zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten,

m)

Neugründung, Errichtung, Erwerb, Stilllegung, Pachtung oder Veräußerung
von Unternehmen oder Betrieben bzw. von Beteiligungen an anderen Unternehmen; ausgenommen ist die Neugründung von Kooperationsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wegenutzungsvertrages,
es sei denn, es handelt sich um eine Gesellschaftsgründung mit einem
kommunalen Hauptgesellschafter (wie in § 22 Abs. 2 definiert),

n)

sonstige, über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahmen, die ein besonderes Risiko für die Gesellschaft beinhalten.

Außerdem ist der Aufsichtsrat auch zur empfehlenden Beschlussfassung über
Angelegenheiten der Komplementärin zuständig, über die der Aufsichtsrat der
Komplementärin zu entscheiden hat. Dazu gehören auch die Vorberatung zur Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder der Komplementärin.

§ 16
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine
jährliche Vergütung, die von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird.

§ 17
Kommunalbeirat
1.

Es wird bei der Gesellschaft ein Kommunalbeirat gebildet.
In den Kommunalbeirat entsenden:


kommunale Kommanditisten mit einer Beteiligung bis zu 5 % am Festkapital
der Gesellschaft jeweils ein Mitglied,



kommunale Kommanditisten mit einer Beteiligung von mehr als 5 bis zu 10 %
am Festkapital der Gesellschaft jeweils zwei Mitglieder,

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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

kommunale Kommanditisten mit einer Beteiligung von mehr als 10 % am Festkapital der Gesellschaft jeweils drei Mitglieder sowie



Thüga ein Mitglied.

Weiterhin ist zusätzlich der jeweilige Vorsitzende des Aufsichtsrates der badenova
AG & Co. KG geborenes Mitglied des Kommunalbeirats. Er ist Vorsitzender des
Kommunalbeirats.
Dem Kommunalbeirat können darüber hinaus Gäste angehören. Über die Aufnahme von Gästen im Kommunalbeirat entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
2.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, an den Sitzungen und sonstigen
Veranstaltungen des Kommunalbeirates teilzunehmen.

3.

Der Kommunalbeirat soll den Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Vorstand der
Komplementärin bei regional bedeutsamen Fragen beraten.

4.

Einzelheiten ergeben sich aus einer Beiratsordnung, über die der Aufsichtsrat beschließt.

§ 18
Wirtschaftsplan und mittelfristige Planung
1.

Die Komplementärin stellt so rechtzeitig für die Gesellschaft und die mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (Konzern) einen Konzernwirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Bilanz-, Finanz- und Investitionsplan und eine mittelfristige Planung mit den vorgenannten Bestandteilen auf,
dass der Aufsichtsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres diesen billigen
kann. Wirtschaftsplan und mittelfristige Planung enthalten jeweils Darstellungen
der Konzernebene und der jeweiligen Geschäftsfelder (zurzeit „Markt & Energiedienstleistungen“, „Netze & Wasser“ sowie „Wärme & Erzeugung“) sowie der Entwicklung des Personalaufwands. Bei wesentlichen Änderungen ist ein Nachtrag
zum Wirtschaftsplan oder zur mittelfristigen Planung aufzustellen.

2.

Der Wirtschaftsführung ist eine 5-jährige Finanzplanung (Wirtschaftsplanung) zugrunde zu legen.

§ 19
Geschäftsjahr, Jahresabschluss
1.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

In den ersten 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Komplementärin den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und
den Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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Grundsätzen der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Die Komplementärin ist zu ergebnisrelevanten Bilanzierungsmaßnahmen, wie
z. B. nach § 253 Abs. 4 HGB, § 249 HGB, berechtigt. §§ 15 Abs. 2 lit. f), 8 Abs. 2
lit. a) bleiben hiervon unberührt.
3.

Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind nach den Grundsätzen der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Der Abschlussprüfer
muss die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auf die sich aus § 53
Abs. 1 Nummern 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz ergebenden Aufgaben zu
erstrecken.

4.

Die Komplementärin hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht, ,
dem Konzernabschluss, dem Konzernlagebericht und den Prüfungsberichten des
Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses und über die Prüfung
des Konzernabschlusses unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem
Aufsichtsrat zum Zwecke der Prüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterversammlung zusammen mit dem Vorschlag über die Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich
vorzulegen.

5.

Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses richtet sich
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

6.

Die Prüfungs- und Übersendungsrechte nach der Gemeindeordnung und sonstigen kommunalrechtlichen Vorschriften, werden eingeräumt. Die Prüfungs- und
Übersendungsrechte werden zur Ausübung einem kommunalen Gesellschafter
übertragen, der für das jeweilige Geschäftsjahr von der Gesellschafterversammlung bestimmt wird.

§ 20
Verteilung von Gewinn und Verlust
1.

2.

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander sind als Aufwand bzw. Ertrag zu behandeln:
a)

Zinsen auf Guthaben der Kontokorrentkonten,

b)

die Avalprovision für die geschäftsführende Komplementärin gemäß § 7
Abs. 2 dieses Vertrages,

c)

Aufwendungs- und Kostenersatz gegenüber der Komplementärin gemäß § 7
Abs. 1 dieses Vertrages,

d)

die Bezüge der Vorstandsmitglieder der Komplementärin.

Ein Betrag, der sich mit 3 % des Jahresüberschusses errechnet, ist in Verfolgung
der in § 3 zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, ein ökologisches Unterneh-

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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mensprofil zur Kundenbindung und Kundenakquisition zu entwickeln und zu fördern, einem Innovationsfonds Klima- und Wasserschutz zuzuweisen, um gezielt
Programme und Einzelvorhaben des Klima- und Wasserschutzes zu fördern und
dabei Kunden des Unternehmens (Privatkunden und gewerbliche Kunden, Kommunen) zu berücksichtigen.
Vorrangige Zielsetzung ist es, ökologisch innovative Projekte zum Wasserschutz
und zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwendung sowie regenerative
Energieerzeugung zu fördern, die aus sich heraus die Wirtschaftlichkeit nicht erreichen. Gefördert werden sollen ausschließlich außergewöhnliche Maßnahmen,
nicht aber Maßnahmen, die als normale betriebliche Aufgaben anzusehen sind.
Über die Verwendung des Klima- und Wasserschutzfonds entscheidet der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der Kommunalbeirat unterbreitet dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft Vorschläge zur Verwendung der Mittel des Klima- und Wasserschutzfonds, die vom Sachverständigenbeirat erarbeitet werden.
Dazu wird bei der Gesellschaft ein Sachverständigenbeirat eingerichtet, der aus
10 Mitgliedern besteht. Von diesen 10 Mitgliedern werden je zwei von Thüga sowie der Stadt Freiburg und je ein Mitglied von den Städten Breisach, Lahr, Lörrach
und Offenburg benannt. Ein weiteres Mitglied wird nach dem mehrheitlichen Vorschlag aller übrigen Kommanditisten der badenova AG & Co. KG benannt. Unter
den Benannten soll ein Vertreter eines Umweltverbandes sowie ein Vertreter eines wissenschaftlichen Instituts vertreten sein. Ebenfalls Mitglied des Sachverständigenbeirates ist ein Vorstandsmitglied der badenova Verwaltungs-AG. Dieses übernimmt den Vorsitz des Sachverständigenbeirates. Für den Sachverständigenbeirat werden in der Regel keine kommunalen Mandatsträger benannt. Der
Sachverständigenbeirat regelt seine innere Ordnung durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
3.

Ein nach Berücksichtigung der in vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze
verbleibender Jahresüberschuss kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit
des Aufsichtsrates ganz oder teilweise dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gem. § 5 Abs. 4 zugewiesen werden.

4.

Ein nach Berücksichtigung vorstehender Absätze sich ergebender Gewinn oder
Verlust wird im Verhältnis der festen Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages verteilt.
Die Komplementärin nimmt am Gewinn oder Verlust nicht teil.
Die gesetzlichen Folgen über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten
bleiben hiervon unberührt.

5.

Gewinnanteile sind den Kontokorrentkonten gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrages
zuzuschreiben, sofern nicht Verlustvortragskonten gemäß § 5 Abs. 3 auszugleichen sind.
Verluste werden den Verlustvortragskonten gemäß § 5 Abs. 3 dieses Vertrages
zugeschrieben.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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§ 21
Einlagen, Entnahmen
1.

Eine neue Einlage kann von einem Kommanditisten nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden. Neue Einlagen sind auf dem
Kontokorrentkonto zu buchen, sofern nicht ein anderes beschlossen wird.

2.

Entnahmen von seinem Kontokorrentkonto kann jeder Gesellschafter bis zur Höhe
eines Guthabens vornehmen.

3.

Die Kommanditisten werden den Kontokorrentkonten zugeschriebene Gewinnanteile entsprechend dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Gewinnverwendung (§ 8 Abs. 2 lit. a) entnehmen. Entnimmt ein Kommanditist entgegen
dem Gewinnverwendungsbeschluss ein Guthaben auf seinem Kontokorrentkonto
ganz oder teilweise nicht, entfällt ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß
Satz 1 die Verzinsung gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages für den
Guthabensbetrag. Die Komplementärin ist berechtigt, Guthaben auf den Kontokorrentkonten jederzeit an die Kommanditisten auszuzahlen.

§ 22
Verfügung über Gesellschaftsanteile
1.

Die Übertragung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen von
Gesellschaftsanteilen (nachfolgend nur „Gesellschaftsanteile“) ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn Gesellschaftsanteile aufgrund der in nachfolgenden Absätzen genannten Rechte übertragen werden.

2.

Jeder Kommanditist, der seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise veräußern
will, hat diesen zunächst den Kommanditisten Stadt Breisach, Stadtwerke Freiburg GmbH, Stadt Lahr, Stadt Lörrach sowie Offenburger Gasversorgung Holding
GmbH (für deren Muttergesellschaft Stadt Offenburg) (nachfolgend „kommunale
Hauptgesellschafter“) in dem Verhältnis zum Erwerb anzubieten, in dem deren
Kapitalanteile an der Gesellschaft zueinander stehen.
Das Angebot hat schriftlich unter Benachrichtigung der Gesellschaft zu erfolgen.
Dem Angebot ist der anteilige Ertragswert der Gesellschaft zugrunde zu legen,
den ein einvernehmlich zu bestellender Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung
der jeweils geltenden Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen gemäß Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. in Düsseldorf
(zur Zeit IDW S1) ermittelt. Der Anbietende kann nach Vorliegen der Wertermittlung durch den Wirtschaftsprüfer sein Angebot zurückziehen.
Sind Gegenstand des Angebots Gesellschaftsanteile eines oder mehrerer kommunaler Hauptgesellschafter, die insgesamt eine Beteiligungsquote vermitteln, die
höher ist als die Beteiligungsquote desjenigen Einzelgesellschafters mit der
höchsten Beteiligungsquote von allen Gesellschaftern, ist abweichend von Satz 3
der anteilige Verkehrswert der Gesellschaft dem Angebot zugrunde zu legen. In

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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diesem Fall ist auch Thüga berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil zum anteiligen
Verkehrswert anzubieten.
3.

Die Annahme muss innerhalb von drei Monaten seit Empfang des Angebots durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbietenden erfolgen, anderenfalls das Angebot als abgelehnt gilt. Während der Ermittlung des Ertragswertes ist die Frist
von 3 Monaten für die Annahme des Angebotes gehemmt.

4.

Üben einer oder mehrere kommunale Hauptgesellschafter ihr Erwerbsrecht nicht
aus, wächst dieses den übrigen kommunalen Hauptgesellschaftern anteilig in dem
Verhältnis zu, in dem deren Kapitalanteile an der Gesellschaft zueinander stehen.
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Annahmefrist auf einen Monat verkürzt wird.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein kommunaler Hauptgesellschafter von seinen weiteren Erwerbsrechten aufgrund Anwachsung keinen Gebrauch macht.

5.

Soweit dies von einem oder mehreren kommunalen Hauptgesellschaftern gewünscht wird, wird Thüga zu veräußernde Gesellschaftsanteile vorübergehend bis
zu einem Zeitraum von einem Jahr als Treuhänder für den kommunalen Hauptgesellschafter erwerben, der einen endgültigen Erwerb der Gesellschaftsanteile beabsichtigt.

6.

Für Gesellschaftsanteile, deren Erwerb von den kommunalen Hauptgesellschaftern abgelehnt wurde, ist Thüga erwerbsberechtigt. Absatz 2 Satz 3 und Satz 5
gelten entsprechend. Übt auch Thüga ihr Erwerbsrecht nicht aus, können die Gesellschaftsanteile an Dritte veräußert werden.
Sind Gegenstand des Angebotes Gesellschaftsanteile, die insgesamt eine Beteiligungsquote vermitteln, die höher ist als die Beteiligungsquote desjenigen Einzelgesellschafters mit der höchsten Beteiligungsquote von allen Gesellschaftern,
kann die Veräußerung nur erfolgen, wenn der/die Dritte/n den in der Gesellschaft
verbleibenden Kommanditisten ein Erwerbsangebot zu gleichen Konditionen unterbreitet/n.
Gesellschaftsanteile der Thüga, deren Erwerb von den kommunalen Hauptgesellschaftern abgelehnt wurde, können an Dritte veräußert werden. Satz 4 gilt entsprechend.

7.

Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze gelten entsprechend im Fall des
beabsichtigten Tausches oder der beabsichtigten Schenkung sowie für jede andere Art der Verfügung über Gesellschaftsanteile und für Verfügungen über sonstige
Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, z. B. Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bzw. Aufstockung des festen Kapitalanteils.

8.

Verfügt ein Kommanditist über Gesellschaftsanteile unter Missachtung der vorstehenden Absätze, haben die erwerbsberechtigten Kommanditisten ein Vorkaufsrecht, und zwar zu den in vorgenannten Absätzen genannten Bedingungen und
Preisen (anteiliger Ertragswert bzw. anteiliger Verkehrswert).

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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9.

Jede Kommune ist berechtigt, ihren Kommanditanteil mittels einer Tochtergesellschaft zu halten, an der sie mit mehr als 51 % Stimm- und Kapitalanteilen beteiligt
ist. Vorerwerbs- bzw. Vorkaufsrechte gemäß vorstehender Absätze finden bei einer Übertragung von der Kommune auf eine solche Tochtergesellschaft keine
Anwendung. Vorerwerbs- bzw. Vorkaufsrechte gemäß vorstehender Absätze finden aber für den Fall Anwendung, dass eine Kommune ihre unmittelbare Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf eine Quote von 51 % oder weniger der Kapitalanteile oder Stimmrechte absenkt.
Sie ist verpflichtet, die Mitgesellschafter und die Gesellschaft unverzüglich von einer solchen Reduzierung der Beteiligung zu unterrichten. Satz 3 findet auf kommunale Kommanditisten entsprechende Anwendung.

10. Die in vorstehenden Absätzen geregelten Vorerwerbs- bzw. Vorkaufsrechte gelten
nicht
a)

für die Übertragung von seitens Thüga und/oder Stadtwerke Freiburg GmbH
in Umsetzung der Bestrebung zur engeren Zusammenarbeit mit den Konzessionsgemeinden übertragenen Teilen ihrer Kommanditbeteiligung auf die
Umlandgemeinden,

b)

für die Rückübertragung der von den Konzessionsgemeinden von Thüga oder Stadtwerke Freiburg GmbH erworbenen Kommanditbeteiligungen auf
Thüga bzw. Stadtwerke Freiburg GmbH.

§ 23
Auflösung der Gesellschaft
1.

In den Fällen, in denen das Gesetz für das Eintreten gewisser Ereignisse das
Ausscheiden eines Gesellschafters vorsieht, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt, soweit nicht die
verbleibenden Gesellschafter mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Gesellschaft auf das Datum des Ausscheidens dieses
Gesellschafters aufzulösen ist. Gesellschafter, die bei der Abstimmung über die
Fortsetzung der Gesellschaft gegen die Fortsetzung gestimmt haben, sind im Falle eines Beschlusses zur Fortsetzung der Gesellschaft binnen einer Frist von vier
Wochen, gerechnet ab dem Tag des Gesellschaftsbeschlusses, zur Anschlusskündigung auf denselben Zeitpunkt berechtigt.
Auf die Kündigungserklärung findet § 24 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Durch eine Anschlusskündigung bleibt der Beschluss der Gesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft unberührt.

2.

Entscheiden sich die verbleibenden Gesellschafter im Falle des Absatz 1 für eine
Auflösung der Gesellschaft, werden alle Gesellschafter, einschließlich des Gesellschafters, in dessen Person das Ereignis gemäß Abs. 1 Satz 1 eingetreten ist,
sowie des Gesellschafters, der die Anschlusskündigung erklärt hat, nur am Liquidationserlös anteilig nach dem Verhältnis ihrer Festkapitalanteile beteiligt.

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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§ 24
Dauer der Gesellschaft,
Kündigung
1.

Die Gesellschaft ist für unbestimmte Zeit eingegangen.

2.

Jeder Gesellschafter kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das
Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31.12.2021, danach jeweils nach Ablauf von 5 Jahren, die Gesellschaft kündigen.

3.

Jede Kündigung bedarf der Form des Übergabeeinschreibens. Sie ist gegenüber
der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu benachrichtigen hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.

§ 25
Ausscheiden und Abfindung
ausscheidender Gesellschafter
1.

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist der ausscheidende Gesellschafter nach den folgenden Bestimmungen abzufinden.

2.

Scheidet ein Gesellschafter aufgrund eigener wirksamer Kündigung oder Anschlusskündigung aus der Gesellschaft aus und liegen zum Zeitpunkt seiner Kündigung die Voraussetzungen für seinen Ausschluss nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 4
dieses Gesellschaftsvertrages nicht vor, hat der ausscheidende Gesellschafter
Anspruch auf ein Abfindungsguthaben in Höhe von 4/5 des Wertes seines Gesellschaftsanteils.

3.

Scheidet ein Gesellschafter aufgrund Ausschlussklage gemäß §§ 140, 133 HGB,
aufgrund Beschlusses gemäß Absatz 4 oder aus anderen, in diesem Gesellschaftsvertrag nicht gesondert geregelten Gründen, aus der Gesellschaft aus, besitzt der ausscheidende Gesellschafter abweichend von Abs. 2 Anspruch auf ein
Abfindungsguthaben in Höhe von 2/3 des Wertes seines Gesellschaftsanteiles.
Sollte, aus welchem Grund auch immer, diese Abfindungsregelung unzulässig
sein, die dem Erhalt des Unternehmens dienen soll, so bestimmt sich der Abfindungsanspruch nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der Rechtsprechung, wobei der niedrigstmögliche
Ansatz zu wählen ist.

4.

Ein Gesellschafter scheidet durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
auch im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB, nur aus, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in seiner Person nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
a)

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse,

Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG

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b)

Vollstreckung durch einen Gläubiger des Gesellschafters in dessen Gesellschaftsanteil und/oder damit verbundene Rechte, sofern die Maßnahme
nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird
oder

c)

Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB in der
Person des Gesellschafters.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.
Der betroffene Gesellschafter hat bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
5.

Der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 1
dieses Gesellschaftsvertrages nach der Höhe seines Kapitalanteiles (vgl. § 4). Da
die Komplementärin nicht über einen Kapitalanteil verfügt, hat sie keinen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben nach diesem Paragraphen.

6.

Der Wert des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters richtet sich nach dem
anteiligen Ertragswert der Gesellschaft, den ein einvernehmlich zu bestellender
Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Grundsätze zur
Durchführung von Unternehmensbewertungen gemäß Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. in Düsseldorf (zur Zeit IDW S1) ermittelt.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Ausscheidenszeitpunkt. Fällt dieser
nicht mit dem Schluss eines Geschäftsjahres zusammen, so gilt als Stichtag für
die Wertermittlung der Schluss des Geschäftsjahres, das dem Ausscheiden vorausgeht. Ein bestehendes Verlustvortragskonto ist nicht auszugleichen. Die nach
dem Stichtag bis zum Ausscheidenszeitpunkt getätigten Entnahmen/Einlagen sowie der auf den Gesellschaftsanteil zeitanteilig entfallende Gewinn/Verlust sind zu
berücksichtigen.
Am Ergebnis schwebender Geschäfte nimmt der ausscheidende Gesellschafter
nicht teil.

7.

§ 738 Satz 1 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass den verbleibenden
Gesellschaftern der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters in
dem Verhältnis zuwächst, in dem ihre Kapitalanteile zueinander stehen.

§ 26
Zahlung der Abfindung
1.

Die Abfindung ist in 5 gleichen Jahresbeträgen zu bezahlen. Der erste Teilbetrag
ist drei Monate nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens des betreffenden
Gesellschafters zahlbar. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils ein halbes Jahr
nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrages zur Zahlung fällig.

2.

Der jeweils noch offene Teil der Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens des
betroffenen Gesellschafters in Höhe des Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB zuzüglich 2 Prozentpunkten, mindestens jedoch (auch bei einem negativen Basiszinssatz) mit einem Zinssatz von 1% per anno zu verzinsen. Die aufgelaufenen
Zinsen sind jeweils mit den einzelnen Teilbeträgen der Abfindung zu entrichten.

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Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise vorzeitig zu entrichten. Zur Sicherstellung der Abfindung ist sie nicht verpflichtet.

§ 27
Steuerklausel
1.

Steuerbelastungen (Steuern und steuerliche Nebenleistungen) der Gesellschaft,
die durch einen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter ausgelöst werden,
sind vom unmittelbaren Gesellschafter zu tragen. Die Berücksichtigung (mit Ausnahme von Ergänzungs- und Sonderbilanzen, sowie Sonderbetriebseinnahmen
und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter) erfolgt grundsätzlich im Rahmen
der Gewinnverteilung (Gewinnverteilungsabrede). Sofern eine Gewinnbezugsberechtigung nicht oder nicht mehr besteht, hat der Gesellschafter die Gesellschaft
so zu stellen, als wäre die Steuerbelastung nicht eingetreten. Der Gesellschafter
ist verpflichtet, die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, diese Steuerbelastungen zu begleichen.

2.

Entsprechendes gilt für Steuerentlastungen.

§ 28
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen
Bundesanzeiger.

§ 29
Abschlussklauseln
1.

Falls eine der Bestimmungen dieses Vertrages ungültig ist oder ungültig wird, wird
dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Gleiches
gilt für den Fall, dass im Vertrag das Fehlen von bestimmten Regelungen festgestellt wird.

2.

Die Gesellschafter haben die ungültigen Bestimmungen durch Bestimmungen zu
ersetzen, die dem ursprünglichen und von beiden Vertragsparteien beabsichtigten
und gewollten Zweck der ersetzten Bestimmungen am nächsten kommen, sofern
dadurch keine geltenden gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.

3.

Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel können nur
schriftlich vereinbart werden. Eine vom Gesetz geforderte strengere Form bleibt
unberührt.

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