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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage

Drucksache Nr.: 259/2020

Datum: 25.09.2020 Az.: -0688 Lü

Amt: 61
Lütkenhaus

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Technischer Ausschuss

07.10.2020

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

19.10.2020

beschließend

öffentlich

Gemeinderat Kippenheim

19.10.2020

beschließend

öffentlich

beschließend

öffentlich

Gemeinsamer Ausschuss der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft LahrKippenheim

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
# ^____

Erster Bürgermeister
/fl
(Mu

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

miiiv

2J{

2>/^LO

Kämmerei

4:

Rechts- und
Ordnungsamt
_____

Betreff:

8. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Lahr/Kippenheim
- Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage
- Beschluss
- Einleitung des Genehmigungsverfahrens

Beschlussvorschlag:

1. Die
vorgeschlagenen
Stellungnahmen
zu
den
während
der
Offenlage vorgebrachten Anregungen zum Entwurf der 8. Änderung des
Flächennutzungsplanes werden beschlossen.
2. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsge­
meinschaft Lahr/Kippenheim einschließlich der Begründung wird in der Fassung
vom 25.9.2020 beschlossen.
3. Gern. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) ist das Genehmigungsverfahren beim Regie­
rungspräsidium Freiburg einzuleiten.
Anlaqe(n):
- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange
- Begründung mit Plananlagen und Umweltbericht

BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum

Handzeichen

Drucksache 259/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Am 16.06.2020 hat der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Lahr/Kippenheim die Offenlage der 8. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Diese 8. Änderung wurde notwendig, weil für die Realisierung des Bürgerhauses in Kippenheim die
planungsrechtlichen Voraussetzungen auf Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanebene geschaf­
fen werden müssen.
Die Beteiligung der Bürger gern. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentli­
cher Belange gern. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 6.07.2020 bis einschließlich 14.08.2020 durchge­
führt.
Von den 40 angeschhebenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange gingen 23 Rückmeldungen
zur Flächennutzungsplanänderung ein. 17 Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen vor­
gebracht. Von 6 Behörden und Trägern öffentlicher Belangen gingen Hinweise und Anregungen ein.
Innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Anregungen bzw. Einwendungen ein.
Die eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches geprüft, untereinander und gegeneinander abgewo­
gen und mit den Planungszielen der Gemeinden abgestimmt. Die Zusammenfassung der Anregun­
gen sowie die Stellungnahmen hierzu sind in der beiliegenden Liste erläutert; dazu werden Be­
schlussvorschläge unterbreitet.
Insgesamt ergab sich aus den eingegangenen Stellungnahmen und deren Abwägung keine Ände­
rung gegenüber dem der Offenlage zu Grunde gelegten Entwurf der 8. Flächennutzungsplanände­
rung.
Die Verwaltung empfiehlt, nach Abwägung der vorliegenden Belange die 8. Änderung des Flächen­
nutzungsplans in der Fassung vom 25.09.2020 zu beschließen und gemäß § 6 BauGB das Geneh­
migungsverfahren beim Regierungspräsidium Freiburg einzuleiten.

TiIman Retters
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit­
zenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nicht­
öffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 - 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.