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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregung von Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Namens und im Auftrag unserer Mandantin bringen
wir Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplanes „Offenburger Straße Ost“ in der Fassung vom
22.05.2020 vor:

1

Anwaltsschreiben
07.08.2020

1. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Grundstücke Offenburger Straße 24 und 28. Auf dem Grundstück Offenburger Straße 24 betreibt sie einen Lidl
Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca.
825 m² und einer Geschossfläche von 1.529 m². Auf
dem Grundstück Offenburger Straße 28 wird ein kik
Textilfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 450 m²
betrieben. Die Betriebe wurden in dieser Größe von
der Stadt Lahr baurechtlich genehmigt.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Husarenpfad“. Er leidet unter
verschiedenen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit
führen. Dies wird neuerdings von der Stadt Lahr bestritten. Für einen Teilbereich des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes „Am Husarenpfad“ wird der
Bebauungsplan „Offenburger Straße Ost“ aufgestellt.
In der Fassung vom 22.05.2020 enthält er nur eine
Festsetzung. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 BauNVO unzulässig.
Diese Festsetzung soll zugleich die Einzelhandelsfestsetzungen des bisherigen Bebauungsplans von
1996 im Falle von dessen Gültigkeit ersetzen.
2. In der Bebauungsplanbegründung wird diese Festsetzung dahin erläutert, dass mit einem Einzelhandelsbebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB bis auf
Weiteres zumindest die Einzelhandelsentwicklung
geregelt werden soll. Hilfsweise soll der Bebauungsplan als Planänderung des vorhandenen Bebauungsplanes mit abschließender Festsetzung der zulässigen Einzelhandelsnutzungen beschlossen werden.

Es handelt sich vorliegend nicht um bedingte Zurückweisung
Festsetzungen, sondern um unbedingte Festsetzungen, die nur in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis von bestimmten Voraussetzungen stehen wie übrigens jegliche
Festsetzungen eines Bebauungsplans. Allenfalls stehen sie in einem Verhältnis der hilfsweisen Geltung, was aber zulässig ist.

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten
Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind bedingungsfeindlich. Bedingte Festsetzungen lässt nur § 9
Abs. 2 BauGB in besonderen Fällen und nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu. Sie treffen für die
Festsetzungen aus dem Bebauungsplan „Offenburger
Straße Ost“ nicht zu.
Für eine bedingte Festsetzung fehlt es deshalb im
vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage. Satz 2
der Textlichen Festsetzungen hängt von der Bedingung ab, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1996
gültig ist. An eine solche Bedingung kann die Festsetzung mangels Rechtsgrundlage in § 9 BauGB jedoch
nicht geknüpft werden. Sie ist weshalb unzulässig.
Der Bebauungsplan ist mit seinen Festsetzungen
zudem unbestimmt. Wenn ihre Geltung von der Frage
der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „Am Husarenpfad“ abhängig sind, kann
der Planbetroffene dem Bebauungsplan nicht entnehmen, welche Vorgaben für die bauliche Nutzung
seines Grundstücks gemacht werden. Dies hängt
vielmehr von der im Bebauungsplan offen gelassenen
Frage ab, ob der Bebauungsplan „Am Husarenpfad“
wirksam ist. Damit kommt er seiner Aufgabe aus § 1
Abs. 3 BauGB nicht nach, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlichen Festsetzungen zu treffen. Wird ein Bebauungsplan als unwirksam erkannt, muss der von ihm ausgehende Rechtsschein gültiger Festsetzungen durch die Aufhebung
des Bebauungsplanes beseitigt werden. Besteht Ungewissheit über die Geltung des Bebauungsplanes,
muss er durch einen wirksamen Plan ersetzt werden.
Nur auf diese Weise kann der Aufgabe nach einer
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne
von § 1 Abs. 3 BauGB entsprochen werden.
3. Mit dem Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ist unsere Mandantin nicht ein-

Stellungnahme

Beschluss

Zur angeblich bedingten Festsetzung siehe Zurückweisung
schon oben.

Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den Zurückweisung
Inhalt einer Festsetzung, nicht seine Rechtsgrundlage. Insoweit bestehen an dem unbedingten Willen der Stadt zu den getroffenen
Festsetzungen und ihren Inhalten keine Zweifel.

Die Stadt hat sich mit den Möglichkeiten einer Zurückweisung
bestandssichernden Festsetzung nach § 1

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

verstanden. Dieser führt dazu, dass die von ihr vor
Jahren eingereichte Bauvoranfrage für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.700
m² nicht genehmigt werden kann. Zudem wird der
bestehende Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² in den Bestandsschutz gedrängt.
Er könnte im Falle eines zufälligen Untergangs der
Bausubstanz nicht in gleicher wieder errichtet werden.
Der Verzicht auf eine bestandssichernde Festsetzung
nach § 1 Abs. 10 BauNVO führt dazu, dass ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung im Sinne von § 42 Abs.
3 BauGB vorliegt. Wir haben bereits früher darauf
hingewiesen, dass der Grundstücksverkehr auf den
nur noch verbleibenden Bestandsschutz mit einer
deutlichen Minderung des Grundstückswerts reagiert.
Dies löst Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 1,
3 BauGB aus. Soweit darauf abgestellt wird, dass das
Grundstück bei einer Bebauung entsprechend den
Zielvorstellungen der Stadt deutlich mehr wert sein
soll als bei Verwirklichung der geplanten Bauvoranfrage, ist dies aus rechtlicher Sicht unerheblich. Die
Stadt Lahr geht selbst davon aus, dass an ihren Zielvorstellungen entsprechende Bebauung einen neuen
Bebauungsplan fordert, der erst in mehreren Jahren in
Kraft treten soll. Das ungewisse künftige Planungsrecht schließt keine Entschädigungsansprüche aus,
die durch die Einschränkung der zulässigen Nutzung
mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Offenburger Straße Ost“ ausgelöst werden.

Abs. 10 BauNVO auseinandergesetzt und sie
verworfen, weil sie großflächigen Einzelhandel ohne weitere städtebauliche Rahmenbedingungen, wofür die Berufung auf eine frühere Genehmigung nicht genügt, nicht mehr
zulassen möchte, dies ausdrücklich auch in
Würdigung der Eigentumsinteressen der Anwenderin.
Wenn die Einwenderin Interesse an einer
anderweitigen Grundstücksnutzung unter
Einschluss von Wohnbebauung hat, kann sie
dies gerne signalisieren. Jedenfalls hat die
Stadt entsprechende Entschädigungsansprüche, soweit sie sie als ernsthaft drohend ansieht, in die Abwägung eingestellt.

4. Für den Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten fehlt
es zudem an einer städtebaulichen Rechtfertigung.
Insbesondere fehlt es an einem Konflikt mit dem Einzelhandelskonzept. Nach dem Einzelhandelskonzept
findet sich das Plangebiet in einer integrierten Lage.

Die Voraussetzung der standortgerechten Zurückweisung
Dimensionierung sieht die Stadt jenseits der
Großflächigkeitsschwelle jedenfalls gegenwärtig als nicht gegeben an.

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Für integrierte Lagen sieht das Einzelhandelskonzept
auch großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe
bei standortgerechter Dimensionierung vor (S. 102).
Sowohl im Bestand als auch mit der künftig geplanten
Verkaufsfläche ist der Lebensmittelmarkt an diesem
Standort standortgerecht dimensioniert. Ein Konflikt
mit dem Einzelhandelskonzept besteht deshalb nicht.
5. Nach wie vor hält es unsere Mandantin für befremdlich, dass in der Bebauungsplanbegründung
mehr oder weniger emotional geprägte Kritik am
Wunsch unserer Mandantin zur Ansiedlung eines
Lebensmittelmarktes mit größerer Verkaufsfläche
geäußert und „Respekt“ von dem Planungszielen der
Stadt eingefordert wird. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche Gemeinderäte das Projekt unserer Mandantin
in der Sitzung am 12.12.2019 begrüßt und als zukunftsweisende Planung angesehen haben. Gescheitert sind die Verhandlungen erst, als von der Verwaltung immer weitergehende Nachforderungen gestellt
wurden, die über den schon ausgehandelten Kompromiss deutlich hinausgehen.
Ein Bebauungsplan, der das ausschließen will, was
vom Gemeinderat noch am 12.12.2019 begrüßt wurde
läuft jedenfalls Gefahr, an rechtlichen Mängeln zu
leiden, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Etwa geäußerte Kritik wird zurückgenommen, Zurückweisung
Respekt sicher nicht verlangt. Die Stadt wollte
nur zum Ausdruck bringen, dass sie vom Verhandlungsverlauf enttäuscht ist. In der genannten Sondersitzung des Technischen
Ausschusses am 12.12.2019 haben die Stadträte der Verwaltung ein deutliches Signal in
Richtung der jetzt verfolgten Linie der Stadt
gegeben. Dies wurde durch entsprechende
Beschlüsse
des
Gemeinderates
am
16.12.2019 mit großer Mehrheit bestätigt.

Die Planung von Lidl wurde zu keinem Zeitpunkt von Technischem Ausschuss oder Gemeinderat mehrheitlich begrüßt.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
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1

2

3

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss
Kenntnisnahme

Überlandwerk
Mittelbaden
GmbH & Co. KG
02.07.2020

In unserer Mail vom 06.04.2020 haben wir im Zuge Wird erfolgen
der 1. Offenlage unsere Stellungnahme zu den Belangen der Stromversorgung abgegeben. Diese gilt
unverändert:
Bei der aufgezeigten Planung wird keine Änderung.
bzw. Erweiterung unseres bestehenden Stromleitungsnetzes notwendig. Wir bitten jedoch, bei anstehenden Baumaßnahmen unseren Leitungsbestand im
Geltungsbereich des Bebauungsplans zu beachten.
Die dortigen Gebäude sind über die bestehenden
Kabelhausanschlüsse versorgt. Eventuelle Änderungen und Erweiterungen sind mit uns abzustimmen
bzw. schriftlich zu beantragen. Bitte halten Sie uns auf
dem aktuellen Stand Ihrer Planung; vielen Dank.

Berücksichtigung

bnNETZE GmbH
06.07.2020

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom Wird berichtigt
17.03.2020 mit folgendem Inhalt:
Für das Verfahrensgebiet besteht eine Löschwassermenge von 48 m³/h. Im Übrigen sind unsere Belange
in den Planunterlagen unter Planungsrechtliche Festsetzungen Punkt 3.2 Hinweise/Versorgung mit Erdgas
und Wasser berücksichtigt. Die Angabe zur Löschwassermenge sollte in den Planunterlagen korrigiert
werden.

Regionalverband
Südl. Oberrhein
09.07.2020

Der Bebauungsplan-Entwurf „Offenburger Straße Ost“
hat ursprünglich (Stand 05.02.2020) Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen.
In der aktuell vorliegenden Fassung (Stand
22.05.2020) wird festgesetzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO
unzulässig sind.
Wir begrüßen grundsätzlich die kritische Betrachtung
der beabsichtigten Discountererweiterung und die
1

Anstelle „allgemeines Agglomerationsverbot“ Berücksichtigung
heißt es in der Begründung jetzt „differenziertes Agglomerationsverbot“.
Es trifft zu, dass der Bebauungsplan das regionalplanerische differenzierte Agglomerationsverbot nicht vollständig umsetzt. Dies ist
entsprechend der Begründung Ziff. 2 am Ende auch gewollt: „Mit Blick auf den drohenden
Ablauf der bestehenden Veränderungssperre

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

damit verbundene vorgesehene bauleitplanerische
Steuerung der Einzelhandelsnutzung im Sinne des
Einzelhandelskonzepts der Stadt Lahr.
Laut Ziffer 1.2 der Begründung zum Bebauungsplan
enthalte der Regionalplan des Regionalverbands Südlicher Oberrhein ein „allgemeines Agglomerationsverbot“.
Nach Plansatz 2.4.4.8 (Z) Regionalplan sind mehrere
- auch an sich selbständige, nicht-großflächige - Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und
funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen.
Diese Regelung zur Einzelhandelsagglomeration kann
jedoch nicht als „allgemeines Agglomerationsverbot“
gewertet werden.
Nach Ziffer 2 der Begründung soll nicht jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen werden:
„Zulässig sein sollen insbesondere nicht-großflächige
Einzelhandelsbetriebe, dies aber eingeschränkt durch
die Agglomerationsregelung des Regionalverbands.“
Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen
umfassen u.E. jedoch keine Beschränkung hinsichtlich der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben.
Nach Plansatz 2.4.4.6 (Z) Regionalplan sind Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den Vorranggebieten für zentrenrelevante
Einzelhandelsgroßprojekte auszuweisen.
Der Planstandort liegt außerhalb der festgelegten
Vorranggebiete der Stadt Lahr.
Nach Regionalplan sind außerhalb der Vorranggebie2

soll also zunächst die Einzelhandelsthematik
geordnet werden. Im Zuge der späteren Neuordnung des Gebietes wird zu befinden sein,
wie die Stadt mit den Vorgaben der Raumordnung (Vorranggebiete für zentrenrelevanten Einzelhandel nur an anderer Stelle, Agglomerationsverbot) und des Flächennutzungsplans (gemischte Baufläche M) umgeht.“ Für mehr sieht die Stadt aktuell keinen
Regelungsbedarf, schon aufgrund der nur
begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche
und in Hinblick auf die bereits bestehende
bestandsgeschützte Agglomeration. Sollte es
wider Erwarten zu einem neuen Baugesuch
kommen, das einerseits die Großflächigkeitsgrenze einhält, andererseits gegen das regionalplanerische Agglomerationsverbot, auch in
Ansehung der Zulässigkeit bestandsorientierter Erweiterungen, verstößt, wird die Stadt mit
den Mitteln der Sicherung der Bauleitplanung
und nötigenfalls einer neuen Bebauungsplanänderung reagieren. Die Begründung wird
angepasst.

Beschluss

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

te Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten
Sortimenten ausnahmsweise zulässig, wenn sie für
die Grundversorgung erforderlich sind oder wenn es
sich um bestandsorientierte Erweiterungen handelt
und keine sonstigen raumordnerischen Ziele verletzt
werden.
Wir weisen darauf hin, dass die im Regionalplan genannten Ziele und Grundsätze entsprechend dem
Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB sowie dem
Berücksichtigungsgebot nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG
zu beachten sind.

4

Industrie- und
Handelskammer
Südl. Oberrhein
28.07.2020

Im Plangebiet befinden sich derzeit ein baurechtlich
genehmigter kleinflächiger Textilmarkt (KiK) sowie ein
baurechtlich genehmigter knapp großflächiger Discounter (Lidl). Laut Begründung möchte der Discounter
seine Verkaufsfläche auf über 1.700 m² verdoppeln.
Der Begründung weiter zu entnehmen ist, dass die
Stadt Lahr in den bisherigen Verhandlungen mit Lidl
(wohl Eigentümerin beider Grundstücke) für das Plangebiet das Ziel einer „städtebaulich anspruchsvollen
Lösung mit viel neuem ... Wohnraum" verfolgt habe
und im Falle einer Einigung mit Lidl bereit gewesen
wäre, „erhebliche städtebauliche und raumordnerische Bedenken" zugunsten einer wohl deutlichen
Verkaufsflächenerweiterung des Discounters zurückzustellen.
Grundsätzliches Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes sei es (s. Ziffer 1.2 der Begründung), eine
Steuerung des Einzelhandels im Sinne des Einzelhandelskonzeptes der Stadt vorzunehmen: Konkret
würden dabei zwei Ziele des Konzeptes verfolgt, der
Schutz der Innenstadt als zentralem Versorgungsbereich und die Erhaltung der vorhandenen Nahversor3

Es trifft zu, dass der Bebauungsplan das regi- Kenntnisnahme
onalplanerische differenzierte Agglomerati- Zurückweisung
onsverbot nicht vollständig umsetzt. Dies ist
entsprechend der Begründung Ziff. 2 am Ende auch gewollt: „Mit Blick auf den drohenden
Ablauf der bestehenden Veränderungssperre
soll also zunächst die Einzelhandelsthematik
geordnet werden. Im Zuge der späteren Neuordnung des Gebietes wird zu befinden sein,
wie die Stadt mit den Vorgaben der Raumordnung (Vorranggebiete für zentrenrelevanten Einzelhandel nur an anderer Stelle, Agglomerationsverbot) und des Flächennutzungsplans (gemischte Baufläche M) umgeht.“ Für mehr sieht die Stadt aktuell keinen
Regelungsbedarf, schon aufgrund der nur
begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche
und in Hinblick auf die bereits bestehende
bestandsgeschützte Agglomeration. Sollte es
wider Erwarten zu einem neuen Baugesuch
kommen, das einerseits die Großflächigkeitsgrenze einhält, andererseits gegen das regio-

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

gungsstruktur an der Offenburger Straße. Diese Intentionen werden unterstützt.
Alleinige (inhaltliche) Festsetzung des vorliegenden
Planentwurfes soll nun sein, „großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" auszuschließen. Im Umkehrschluss wären folglich in aller
Regel kleinflächige Betriebe jeglichen Sortiments sowie großflächige Betriebe, für die vom Antragsteller
zur Widerlegung der zunächst geltenden Vermutungsregel nach § 11 Abs. 3 S.4 BauNVO eine entsprechende Atypik nachgewiesen werden könnte, zulässig. Geht es um einen Lebensmittelbetrieb, müsste es
sich um eine städtebauliche Atypik handeln. Großflächige Betriebe wären so auch dann unzulässig, wenn
der bisherige Bebauungsplan nicht gültig wäre und
alles Sonstige nach § 34 BauGB beurteilt werden
müsste.
I. Wir möchten auf Folgendes aufmerksam machen:
Mit dem Planentwurf bzw. der o.a. Festsetzung wird
u.E. jedoch weder eine Steuerung entsprechend dem
Lahrer Einzelhandelskonzept erreicht, noch ist sichergestellt, dass die hier relevanten Ziele der Raumordnung durchgängig eingehalten werden:
1) Im Plangebiet könnten u.E. doch mehrere (für sich)
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe genehmigt und
realisiert werden, da die Agglomerationsregelung des
Regionalplanes nicht greifen kann, d.h. nicht wirksam
umgesetzt wird? Dies gilt auch für Betriebe des mittelfristigen Bedarfs mit „sonstigen zentrenrelevanten
Hauptsortimenten".
2) Ziele der Raumordnung sind u.E. nicht verhandelbar, auch nicht zurückstellbar bzw. später dann in
einem nachfolgenden Plan nachträglich behandelbar.
4

nalplanerische Agglomerationsverbot, auch in
Ansehung der Zulässigkeit bestandsorientierter Erweiterungen, verstößt, wird die Stadt mit
den Mitteln der Sicherung der Bauleitplanung
und nötigenfalls einer neuen Bebauungsplanänderung reagieren. Die Begründung wird
angepasst.
Auf den Ausschluss sonstiger zentrenrelevanter Sortimente wird mit Blick auf den gegebenen Bestandsschutz verzichtet. Die Gefahr
einer entsprechenden Ansiedlung ist aus
Sicht der Stadt rein theoretisch und würde im
Übrigen für die Aufgabe der bestehender Nutzungen nach Abwägung im Einzelfall vielleicht
sogar in Kauf genommen, um sowohl den
regionalplanerischen Zielsetzungen als auch
den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt
insbesondere mit Blick auf die Einzelhandelsentwicklung zu entsprechen.
Der Vorwurf der Abweichung vom Bebauungsplan bezieht sich nicht auf die Einzelhandelsnutzung, sondern auf die Geschossigkeit,
so dass Berichtigungsbedarf hier nicht gesehen wird.

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Mit dem aktuellen Planentwurf wäre nicht sichergestellt, dass die Ziele der Raumordnung durchgängig
eingehalten werden (s. u.a. vorangehender Punkt 1)).
Hinsichtlich der beiden Punkte 1) und 2) verweisen wir
auf die aktuelle Stellungnahme des Regionalverbandes von 9.7.2020, die hierzu Weiteres ausführt.
3) U.E. müssten im Plangebiet zudem „sonstige zentrenrelevante Sortimente" im Sinne der geltenden
Lahrer Sortimentsliste grundsätzlich ausgeschlossen
werden, um den dargelegten Planungszielen zu entsprechen, s. auch S. 74/75 des Einzelhandelskonzeptes. Zudem wäre dies auch im Sinne von 2) positiv zu
beurteilen.
II. Ergänzend möchten wir zum Entwurf noch Folgendes anmerken: In Ziffer 1.2 der Begründung wird dargelegt, dass sich die beiden Bestandsbetriebe entgegen den Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes
angesiedelt hätten. Schon die bisherigen Genehmigungen seien unter Missachtung des bestehenden
Bebauungsplanes erfolgt. Dies ist u.E. nicht so ohne
weiteres nachvollziehbar, denn:
Zumindest für den Textilmarkt dürfte dies damals nicht
und auch heute noch nicht der Fall sein. Auch der
Discounter dürfte zum Zeitpunkt seiner erstmaligen
Genehmigung den Vorgaben entsprochen haben. So
wurde es jedenfalls in der ersten Offenlage beschrieben. Hat die angesprochene „Diskrepanz" bezüglich
des Discounters nicht v.a. mit der zwischenzeitlich
geänderten Verkaufsflächendefinition zu tun? Und
dürfte nicht die Stadt Lahr selbst dessen Genehmigungen in 2002 und 2006 erlassen haben? Es wird
angeregt, in der Begründung auf die Genehmigungshistorie und die angesprochenen Gegebenheiten ein5

Beschluss

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Wiederholte Offenlage vom 6. Juli 2020 bis einschließlich 14. August 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

zugehen, so dass eine Nachvollziehbarkeit gegeben
ist. Zudem wird um Richtigstellung gebeten, wo nötig.

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Handelsverband
Südbaden e.V.
04.08.2020

In der nun vorliegenden Fassung ist keine Sorti- Wird zur Kenntnis genommen
mentsbeschränkung mehr vorgesehen sondern nur
die Größe der Verkaufsfläche wird für ein Mischgebiet
typisch auf kleinflächige Handelsbetriebe begrenzt.
Bezüglich der Agglomerationsregelung verweisen wir
auf die Stellungnahme des Regionalverbandes vom
09.07.2020.
Das Einzelhandelskonzeptes in Lahr als Richtschnur
ist nachzuvollziehen und zu unterstützen. Gleichwohl
bezeichnet der Gutachter dieses Konzeptes diesen
Standort als integriert, und dieser weist bereits heute
Handelsbetriebe auf, die wohl teilweise bereits zurzeit
auch großflächig sind. Ein gewisser Vergrößerungswunsch ist von unserer Seite nachzuvollziehen und
wird wohl weiter in Diskussion bleiben. Wie Sie richtig
ausführen, ist das Ziel, Handel und Wohnungen in
Zeiten von knappen Flächen überlegenswert, doch
muss besonders das Thema Lärm bei der Anlieferung
sorgsam durchdacht werden, dass das Konfliktpotenzial minimiert wird.

Kenntnisnahme

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

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