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Beschlussvorlage (- Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

5. Oktober 2020

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE
Planungsziele

Der nach § 30 BauGB zu erstellende Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE
beinhaltet folgende Planungsziele:
1. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, im Sinne des § 1 BauGB die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet sicherzustellen. Er soll
zu einer behutsamen, sich in die nähere Umgebung einfügenden
Innenentwicklung beitragen. Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan und in Ergänzung der angrenzenden Bebauung wird für das
Plangebiet grundsätzlich eine Wohnbebauung angestrebt – sofern die dafür
notwendigen Voraussetzungen gegeben sind bzw. geschaffen werden
(können). Angesichts der vorhandenen Rahmenbedingungen ist dabei auf
gesunde Wohnverhältnisse, die Sicherheit der Wohnbevölkerung sowie eine
ausreichend dimensionierte und leistungsfähige Erschließung besonders zu
achten.
2. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 die baulandpolitischen
Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksache 107/2017). Dazu gehört die
Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer 7
BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung
ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.