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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L «i

Beschlussvorlage
Datum: 23.09.2020 Az.: 107.25

Amt: 30
Tilebein

Drucksache Nr.: 260/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

02.11.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

16.11.2020

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke

Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Thema „Beendigung von
Feuerwerk“

Beschlussvorschlag:

Zu den Ziffern 1.2 und 1.3 des Fraktionsantrages ergeht folgender abgeänderter Be­
schluss:
Der Gemeinderat nimmt die Darstellungen zur Kenntnis.

Anlaqe(n):
Konkretisierung des Fraktionsantrages
Rechtsgutachten Kanzlei Geulen&Klinger
Städtische Karte Denkmale Innenstadt

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

260/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
In der Gemeinderatssitzung vom 11.05.2020 stellte die Fraktion Linke Liste Lahr & Tier­
schutzpartei folgende Beschlüsse zur Abstimmung:
1.1 Die Stadt möge als positives Beispiel vorangehen und auf eigene Feuerwerke verzichten.
Bei Bedarf sind alternative Veranstaltungen wie Licht-Shows oder Musik-Events denkbar.
1.2 Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sind strikt anzuwenden. Sie erlauben keine Ge­
fährdung der Gesundheit von Mensch und Tier. Sach- und Umweltschäden sind zu vermei­
den.
1.3 Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im Stadtgebiet durch
das Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von Manschen, Tieren und Sachgütern
kommen kann.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.5.2020 hat die Stadt Lahr selbst auf die Verwen­
dung von Feuerwerk verzichtet. Die Beschlussvorschläge Nr. 1.2 und 1.3 wurden zur weite­
ren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der zulässige abqewandelte Beschlussvorschlag könnte insofern lauten:
1.2 Der Gemeinderat appelliert an den Oberbürgermeister, die gesetzlichen Vorgaben im
Sprengstoffrecht im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt Lahr möglichst strikt anzuwenden.
1.3 Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im Stadtgebiet durch
das Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachgütern
kommen kann.

Grundsätzliches:
Die kommunalen Aufgaben im Sprengstoffrecht fallen als Pflichtaufgabe nach Weisung in die
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Hierzu kann Folgendes berichtet werden:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar
bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffge­
setzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnah­
mebewilligung nach § 24 Abs. der 1. Sprengstoffverordnung (zukünftig SprengV) abgebrannt
werden gemäß § 23 Abs. 2 1 .SprengV.
Privatpersonen dürfen ohne Ausnahmebewilligung im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember
kein Feuerwerk abbrennen. Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen hierfür werden von
der Stadt Lahr grundsätzlich nicht erteilt. Ein zusätzliches Verbot für diesen Zeitraum ist da­
her aufgrund der Gesetzeslage nicht notwendig.
An Silvester sind nach § 23 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV volljährige Personen berechtigt,
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 zu zünden. Dies gilt nicht für Minderjährige.
Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderund Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist
verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Besonders brandempfindliche Bauten finden sich in der Lahrer Kernstadt nicht. Dennoch
wurde die in der Anlage befindliche Karte erstellt, welche Denkmale in der Kernstadt und sol­
che im Bereich der Kasernenbauten im Süden aufführt. Auch diese Denkmale sind vorwie­
gend nicht aus Holz oder gar mit einem Reetdach ausgestattet, womit die besondere Brand­
empfindlichkeit nach aktuellen Erkenntnissen ausscheidet. Das Erstellen einer Karte für das

Drucksache 260/2020

Seite - 3 -

gesamte Stadtgebiet, in der alle potentiell brandempfindlichen Gebäude wie z.B. auch Holz­
schuppen oder alte Tabakscheunen aufgezeigt und beurteilt werden, bindet erhebliche Ka­
pazitäten der Abteilung Bauordnung und des Brandschutzes. Auf Grund der bereits beste­
henden Verbotsregelung nach § 23 Abs. 2 S. 2 der ISprengV kann die Verwaltung einen
Mehrwert einer solchen Karte nicht erkennen und möchte sich deswegen gegen den Be­
schlussvorschlag Nr. 1.3 des Fraktionsantrages aussprechen.
Weitere Einschränkungen:
Die Anwendung der polizeilichen Generalklausel für diesen Regelungsbereich wird in ande­
ren Städten erwogen und teilweise auch genutzt. Es wird auch die Rechtsmeinung vertreten,
dass das Sprengstoffrecht für den Gefahrenabwehrbereich grundsätzlich abschließende Re­
gelungen trifft (VG Oldenburg, Beschl. v. 19.7.2019 - 5 B 2073/19) Für Lahr sieht die Stadt­
verwaltung momentan kein Handlungserfordernis.
Hierzu bedürfte es einer sogenannten konkreten Gefahr. Dies gilt sowohl für den Erlass einer
an eine bestimmte Person gerichtete Verbotsverfügung, als auch für den Erlass einer an ei­
nen Personenkreis gerichtete Allgemeinverfügung. Eine konkrete Gefahr setzt eine Sachlage
voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung an polizeilich geschützten Rechtsgütern führt.
Konkret ist eine Gefahr dann, wenn sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Scha­
denseintrittes aus einem bestimmten einzelnen Sachverhalt ergibt. Bereits aus der Definition
der konkreten Gefahr lässt sich ableiten, dass derartige Maßnahmen nicht ohne Bezug zu ei­
nem Einzelfall erlassen werden können. D.h. auf die Generalklausel (§§1,3 PolG) gestützte
Maßnahmen lassen sich erst dann treffen, wenn sich die Situation vor Ort so darstellt, dass
das Abbrennen von Feuerwerk mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Scha­
dens befürchten lässt.
Eine Abfrage bei den Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei und den Ämtern und Abtei­
lungen im Hause ergab keine ausreichende Grundlage, nach der sich eine hinreichende poli­
zeiliche Gefahrenlage ergäbe.
Der VGH Kassel leitet in seinem Urteil vom 13.5.2016 - 8 C 1136/15.N aus den gesetzlichen
Anforderungen an Feuerwerksköper der Kategorie 2 bis 4 nachvollziehbar ab, dass die her­
vorgerufenen Geräuschimmissionen durch Feuerwerk der Kategorie 2 nicht im Bereich der
Gesundheitsgefahr, sondern der Belästigung liegen. Damit wird die polizeirechtlich relevante
Gefahrenschwelle zumindest durch die Geräuschwirkungen nicht erreicht.
Allgemeinverfügungen aus anderen Städten stützen sich darauf, dass in der Innenstadt typi­
scherweise die Sicherheitsabstände nicht eingehalten würden, gehäuft unzulässige Pyro­
technik verwendet wird oder gar Sicherheitskräfte attackiert würden.1 Solche Negativerfah­
rungen bestehen, in Lahr nicht in ausreichendem Maße, um über die polizeiliche General­
klausel tätig werden zu können.

Auswertung der Polizeieinsätze über den Jahreswechsel 2019/2020
Im Zeitraum 31.12.2019 bis einschließlich 01.01.2020 zählte das Polizeirevier Lahr
auf der Gemarkung Lahr insgesamt zwölf Einsätze/Vorgänge die im Zusammen­
hang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern anfielen. Die Einsätze/Vorgänge
lassen sich wie folgt klassifizieren:
- Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (6 mal)
1 Exemplarisch:
https://www.hannover.de/content/download/750706/18832704/file/Allgemeinverf%C3%BCgung+Feuerwerksk%C3%B6rp
er.pdf

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260/2020

- Fehlalarm (1 mal)
- Brand ohne strafbare Handlung (1 mal)
- Streitigkeit (1 mal)
- Sonstiges (3 mal)
Die insgesamt zwölf protokollierten EinsätzeA/orgänge lassen sich wiederum nach der Un­
mittelbarkeit unterscheiden. Insgesamt standen sieben der zwölf protokollierten Einsät­
zeA/orgänge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskör­
pern. Fünf der zwölf protokollierten EinsätzeA/orgänge hatten hingegen nur mittelbar mit
dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu tun.
Die Betrachtung von weiter zurückliegenden Zeiträumen war nicht möglich, da die Vorgän­
ge aus früheren Jahreswechseln aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr einseh­
bar sind.
Auch das Thema Brandgefahr vermag weitere Verbote in Lahr nach dem Polizeirecht nicht
zu begründen.

Auswertung der Feuerwehreinsätze über die letzten drei Jahreswechsel
Jahreswechsel
2017 auf 2018

Jahreswechsel 2018
auf 2019

Insgesamt drei
Feuerwehrein­
sätze im Zeit­
raum
31.12.2017 bis
einschließlich
01.01.2018; kein
Zusammenhang
mit dem Ab­
brennen von
Feuerwerk er­
kennbar.

Insgesamt vier Feuer­
wehreinsätze im Zeit­
raum 31.12.2018 bis
einschließlich
01.01.2019; kein Zu­
sammenhang mit dem
Abbrennen von Feuer­
werk erkennbar.

Jahreswechsel 2019 auf 2020
Insgesamt sechs Feuerweh­
reinsätze im Zeitraum
31.12.2019 bis einschließlich
01.01.2020; lediglich vier der
sechs Feuerwehrsätze konnten
auf das Abbrennen von Feuer­
werk zurückgeführt werden.
Lediglich bei zwei Einsätzen
war das Abbrennen der Feuer­
werkskörper unmittelbar für den
Feuerwehreinsatz ver­
antwortlich. Bei den anderen
beiden Feuerwehreinsätzen
sorgte das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern lediglich
mittelbar für die Feuerweh­
reinsätze.

Auf Basis dieser Zahlen sieht die Stadtverwaltung im Rahmen der Pflichtaufgaben nach Wei­
sung keinen Anlass für Verbote von Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung nach § 24
Absatz 2 S. 1 Nr. 2 der 1. SprengV in „bestimmten dicht besiedelten Gebieten“, also in der
Innenstadt. Der Behörde steht hier ein Ermessensspielraum zu, welcher in den hierfür beste­
henden Grenzen auszuüben ist. Konkret sind die jeweils kollidierenden Interessen so in ei­
nen Ausgleich zu bringen, dass der Grad der Beeinträchtigung die Einschränkung der Frei­
heit rechtfertigt. Dabei sind Tierwohlbelange nicht zuletzt nach Art. 20a GG ebenso mit ein­
bezogen worden.

Drucksache 260/2020

Seite - 5 -

Im Rahmen des Ermessens ist klarzustellen, dass nicht jede Beeinträchtigung eine Handlung
der Gefahrenabwehrbehörde nachsichziehen muss.

Udo Schöneboom
Erster Bürgermeister

Fraktion „Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei"

21. Apr. 2020

Stadtverwaltung Lahr
Rathausplatz 4
D-77963 Lahr / Schwarzwald

Konkretisierung des Antrags zur Beendigung von Feuerwerk für die GR-Sitzung am 11. Mai 2020
Mit dem Verzicht auf städtisches Feuerwerk und dem Verbot von privatem Feuerwerk steht Lahr bei
weitem nicht alleine da. Selbst Großstädte, wie etwa München, streben Komplettverbote an und
haben bereits jetzt schon großzügige Verbotszonen für Feuerwerk eingerichtet.
Das Sprengstoffgesetz soll auf Bundesebene bis frühestens 2021 dahingehend ausgeweitet werden,
dass Gemeinden Komplettverbote für Feuerwerk aussprechen können.
Doch auch jetzt schon gibt es eine ganze Reihe gesetzlicher Grundlagen, die sich nicht nur für
umfassende Einschränkungen von Feuerwerk heranziehen lassen, sondern diese sogar einfordern.
Die EU-Charta, das Grundgesetz, das Tierschutzgesetz und das Sprengstoffgesetz selbst können
sowohl zur Untersagung von privatem, als auch zur Selbsteinschränkung von städtischem Feuerwerk
herangezogen werden, um Leben, Gesundheit, Sachgüter, Tiere und Umwelt zu schützen.
Deshalb fordert die Fraktion „Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei" das Ausschöpfen der bereits
bestehenden gesetzlichen Regelungen sowie deren striktes Anwenden.

Konkretisierter Antrag:
1.1. Die Stadt möge als positives Beispiel vorangehen und auf eigene Feuerwerke verzichten.
Bei Bedarf sind alternative Veranstaltungen wie Licht-Shows oder Musik-Events denkbar.
1.2. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sind strikt anzuwenden. Sie erlauben keine Gefährdung
der Gesundheit von Mensch und Tier. Sach- und Umweltschäden sind zu vermeiden.
1.3. Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im Stadtgebiet durch das
Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachgütern kommen kann.
Mit freundlicheniBfüßcyi,

Fraktionsvorsitzender

Stadtrat
Stellv. Fraktionsvorsitzender

2 Anlagen (Auszüge aus geltenden Gesetzen; Rechtsgutachten „Geulen & Klinger")
Seite 1 von 2

Anlage 1: Auszüge aus geltenden Gesetzen
Charta der Grundrechte der EU, Würde des Menschen, Art. 3 - Recht auf Unversehrtheit:
1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2:
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 20:
(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist
Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben:
Kategorie Fl: 12 Jahre, Kategorie F2:18 Jahre, Kategorie F3: 18 Jahre, Kategorie F4: 21 Jahre,
Kategorie PI: 18 Jahre, Kategorie P2: 21 Jahre, Kategorie TI: 18 Jahre, Kategorie T2: 21 Jahre.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 23:
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder
Anlagen ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 .... Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch
von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie PI sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen,
die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter
Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen
Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat
oder selbst anwesend ist.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 24:
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische
Gegenstände
1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind,
und
2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden
oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht
abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

Seite 2 von 2

GEULEN & KLINGER
Rechtsanwälte
Dr. Reiner Geulen
Prof. Dr. Remo Kfinger
10719 Berlin, SchaperstraBe 15
Telefon +49 / 30 / 88 47 28-0
Telefax +49 / 30 / 88 47 28-10
e-mail: klinger@geulen.com
geulen@geulen.com
www.geulenklinger.com

Kommunale Möglichkeiten der
Beschränkung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände an
Silvester
Gliederung
1
2
3

4

5

Seite

Hintergrund...............................................................
2
Rechtliche Einordnung........................................................................................2
Möglichkeiten der Beschränkung.................................................................
2
3.1
Bundesimmissionsschutzrecht...........................................................2
3.2
Landesrechtliche Immissionsschutzregelungen...............................2
3.3
Sprengstoffrechtliche Möglichkeiten................................................. 3
3.3.1
Verbotsregelung des § 23 Abs. 11. SprengstoffV.........................3
3.3.2
Verbotsermächtigung des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 11. SprengstoffV.3
3.3.3
Verbotsermächtigung des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengstoffV.3
3.4
Ordnungsrechtliche Möglichkeiten......................................................4
3.4.1
Zuständigkeit.................................................................................. 4
3.4.2
Tatbestandsvoraussetzungen.......................
4
3.4.2.1
Verstöße gegen die Rechtsordnung
4
3.4.2.2
Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen
4
3.4.3
Rechtsfolge: Ermessen............................................................... 4
3.4.4
Rechtsmittelbehelfsbelehrung und Anordnung der sofortigen
Vollziehung.........................................................
5
Behebung von Vollzugsdefiziten bestehender Verbotsnormen.......................5
4.1
Verkaufs verbot an minderjährige Personen..................................... 5
4.2
Nutzungsverbot für minderjährige Personen...................................5
Ergebnis..........................................................................
5

Fa+artwäHo fijf VOfV.'altungsredil
Commer/bank AG in Berlin BI Z 100 800 00 Klo.-Nr. 07 148 100 00
JBAN: DF79 1008 0000 0714 8100 00 BIG: DRESDEFF100 USMdNr.: DF

926 725

2

1

Hintergrund

Das jährliche Silvesterfeuerwerk hat einen beachtlichen Anteil an der Luftverschmutzung
und führt zu einer deutlichen Erhöhung der Feinstaubkonzentration. In wenigen Stunden
werden durch die Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel ca. 5.000 Tonnen Feinstaub frei­
gesetzt. Dies entspricht etwa 17 Prozent der jährlich im Straßenverkehr entstehenden Fein­
staubmenge.1 In ihrer Gesundheit vorgeschädigte Personen, wie zum Beispiel Asthmatiker,
vermeiden es an diesem Tag teilweise auf die Straße zu gehen. Zudem wird in bestimmten
Ortsteilen einiger deutscher Großstädte jährlich von bürgerkriegsähnlichen Zuständen ge­
sprochen1
2, die jedes Jahr aufs Neue am Silvestertag ausbrechen. Berichtet wird von Angrif­
fen auf Polizisten, die mit Feuerwerkskörpern begangen werden. Häufig werden Feuer­
werkskörper zudem in Gegenden gezündet, die hierfür aufgrund ihrer dichten Besiedelung
oder ihrer Bauweise nicht geeignet sind.
Auf kommunaler Ebene können verschiedene Maßnahmen aufgezeigt werden, mit denen
das Silvesterfeuerwerk beschränkt werden kann.

2

Rechtliche Einordnung

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz (im Folgenden:
Sprengstoffe) und durch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (im Folgenden: 1.
SprengstoffV) geregelt. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 SprengstoffV dürfen pyrotechnische Gegen­
stände der Kategorie F 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer
Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffe, eines Befähigungsscheines nach § 20 Spreng­
stoffe oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 SprengstoffV verwendet (abge­
brannt) werden. Im Zeitraum von Silvester ist daher jede volljährige Person berechtigt, Feu­
erwerkskörper der Kategorie F 2 zu zünden. Minderjährigen ist dies generell untersagt.

3
3.1

Möglichkeiten der Beschränkung
Bundesimmissionsschutzrecht

§ 26 Abs. 3 der 39. BImSchV bestimmt, dass sich die zuständigen Behörden darum bemühen,
die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu brin­
gen ist, aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität re­
levanten Planungen, im Rahmen der jeweiligen Ermessensausübung ist dieses Ziel in be­
sonderer Weise zu berücksichtigen.
3.2

Landesrechtliche Immissionsschutzregelungen

Das Landesimmissionsschutzrecht bietet Möglichkeiten der Justierung nach den jeweils ge­
gebenen kommunalen Situationen.

1 https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/feinstaubbelastung-durch-silvesterfeuerwerk-deutsche-umwelthilfe-fordert-stopp-von-feuerwerken-in-b/, abgerufen am 17.1.2019.
2 Tagesspiegel vom 21.01.2019 „Lob und Kritik am Böllerverbot aus der Berliner Politik“; abrufbar unter:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/feuerwerk-lob-und-kritik-am-boelleiverbot-aus-der-berliner-politik/23889894.html; abgerufen am 24.01.2019.

3

In Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Niedersachsen wurden be­
reits Regelungen erlassen, meist zum Schutz besonders schonungsbedürftiger Gebiete.
In Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz wurden zwar landesrechtliche
Immissionsschutzregelungen erlassen. Sie enthalten jedoch keine Ermächtigungen zuguns­
ten der Gemeinden, mit denen Silvesterfeuerwerk teilweise oder umfassend beschränkt
werden könnte. Diese Regelungen können jedoch ohne weiteres um Ermächtigungen zur
Begrenzung der Benutzung von Pyrotechnik ergänzt werden.
In Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen gibt es keine entsprechenden Landesimmissions- bzw. Lärmschutz­
gesetze. Auch dies steht der Ausübung landesrechtliche Befugnisse aber nicht entgegen. Die
Bundesländer können handeln.
3.3

Sprengstoffrecht

Das Sprengstoffrecht enthält schon jetzt Beschränkungen, die in der Praxis zu berück­
sichtigen sind.
3.3.1

Verbotsregelung des § 23 Abs. 11. SprengstoffV

Nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengstoffV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie beson­
ders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Das gilt auch an Silvester und
für alle Kategorien von Feuerwerksartikeln.3 Personen, die sich dem Verbot des § 23 Abs. 1
der 1. SprengstoffV widersetzen, dürfen daher von der zuständigen Ordnungsbehörde auf­
grund der jeweils einschlägigen Generalermächtigung zur Einhaltung der Norm veranlasst
werden. Wer vorsätzlich entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 einen pyrotechnischen Ge­
genstand abbrennt, handelt nach § 46 Nr. 8 lit.) b 1. SprengstoffV ordnungswidrig im Sinne
des § 41 Abs. 1 Nr. 16 Sprengstoffe.
3.3.2

Verbotsermächtigung des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 11. SprengstoffV

Aufgrund von § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der 1. SprengstoffV kann die zuständige Behörde eine
der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1 der 1. SprengstoffV entsprechende Abbrennanordnung
treffen zum Schutz von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen.
3.3.3

Verbotsermächtigung des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengstoffV

Die Allgemeinverfügung nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengstoffV ermöglicht ein Verbot
von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung in dicht besiedelten Gebieten.
Vor allem sämtliche städtische Gegenden können als dicht besiedelte Gebiete bewertet wer­
den. Die Norm eröffnet einen Ermessensspielraum zugunsten der zuständigen Behörde.

3 Vgl. hierzu auch „Meldung Bevölkerungsschutz vom 28.12.2015, Silvester feiern - aber sicher“ des Bundesministe­
riums des Innern, für Bau und Heimat, abrufbar unter: https://wvw.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/12/silvester-feiern-aber-sicher.html; so auch „Meldung Bevölkerungsschutz vom 27.12.2018“, abrufbar
unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/12/silvester.html.

4

Eine entsprechende Anordnung ist geeignet, Personen, die in dicht besiedelten Gebieten le­
ben, vor psychischen und gesundheitlichen Schäden, die von Feuerwerkskörpern mit Knall­
wirkung ausgehen, zu schützen.
3.4

Ordnungsrechtliche Möglichkeiten

Auch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bietet Möglichkeiten zum Erlass von All­
gemeinverfügungen, die das Zünden von Feuerwerkskörpern verbieten. In vielen Städten
wird das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk bereits auf diese Art und Weise beschränkt.
3.4.1

Zuständigkeit

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ergibt sich aus den Zustän­
digkeitsregelungen der Länder.
3.4.2

Tatbestandsvoraussetzungen

Tatbestandsvoraussetzung ist eine bestehende Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit. Diese umfassen neben der Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung die
Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie
den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen.
3.4.2.1

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Regelmäßig kommt es an den Silvesterabenden zu Verstößen gegen die Regelungen des
Sprengstoffrechts selbst und es werden Straftatbestände verwirklicht.
3.4.2.2

Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen

Das Silvesterfeuerwerk führt regelmäßig zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit
von Personen. So gehen von vielen Feuerwerks körpern massive Knallwirkungen aus, die
das Gehör erheblich schädigen können.4 Die Knallwirkung entsteht jedenfalls in dicht besie­
delten Gebieten, dort insbesondere in engen Straßen. Hinzu kommen strafrechtlich rele­
vante Körperverletzungen, die auf das Zünden von Feuerwerkskörpern zurückzuführen
sind.5
3.4.3

Rechtsfolge: Ermessen

Rechtsfolge der Generalermächtigungen ist jeweils Ermessen. Die Behörde kann weitrei­
chende Verbotsverfügungen erlassen. Ihr Handeln muss den Grundsätzen der Verhältnis­
mäßigkeit entsprechen. Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass auch in ihrer Gesund­
heit vorgeschädigte Personen, wie Asthmatiker, geschützt werden müssen. Dem Staat ob­
liegt grundsätzlich eine Schutzpflicht für alle seine Bürgerinnen und Bürger, nicht nur für
gesunde Menschen. Dieser muss er gerecht werden.

4 Vgl. etwa https://www.hno-aerzte-im-netz.de/news/hno-news/silvesterknaller-koennen-zu-hoerschaeden-fuehren.html; abgemfen am 24.01.2019.
5
https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2018/12/silvesternacht-berlin-brandenburg-verletzte-feuerwehr-polizei.html, Beitrag vom 01.01.2019; so auch https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/pressemitteilung.770464.php; abgerufen am 24.01.2019; https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2018/12/silvesternacht-berlinbrandenburg-verletzte-feuerwehr-polizei.html, Beitrag vom 01.01.2019; abgerufen am 24.01.2019.

5

Die Einschränkung der grundrechtlich verbürgten Handlungsfreiheit erfolgt im Interesse
des Gemeinwohls und stellt damit einen legitimen Zweck dar. Der Erlass von auf ordnungs­
rechtlichen Generalermächtigungen beruhenden Allgemeinverfügungen ist grundsätzlich
auch geeignet diesen Zweck zu erfüllen. Er kann dann erforderlich sein, wenn der verfolgte
Zweck - der Schutz der öffentlichen Sicherheit - nicht durch ein anderes, milderes, aber
gleich geeignetes Mittel erreicht werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlich­
keit ist insbesondere daraufhinzuweisen, dass für bestimme Städte und ihre Stadtstruktu­
ren nur lokal weitreichende Allgemeinverfügungen in der Lage sein werden, einen ausrei­
chenden Schutz der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und entsprechende Verbote
daher auch erforderlich sind. Die jeweiligen Kommunen müssen daher untersuchen, ob für
ihr Gebiet teilweise Beschränkungen genügen oder ob nur umfassende Begrenzungen einen
ausreichenden Schutz vor einer Verletzung der Rechtsordnung und für das Leben und die
Gesundheit von Personen bieten.
3.4.4

Rechtsmittelbehelfsbelehrung und Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Allgemeinverfügung muss eine Rechtsmittelbehelfsbelehrung beinhalten, vgl. § 37 Abs.
6 VwVfG. Zudem muss die zuständige Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehung der Anordnung anordnen, um einen rechtzeitigen Schutz zu gewährleisten. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da bei Nichteinhal­
tung der Anordnung die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

4

Behebung von Vollzugsdefiziten bestehender Verbotsnormen

Neben den rechtlichen Möglichkeiten zum Erlass von Allgemeinverfügungen, ist zu beden­
ken, dass sich bereits zurzeit direkte Verbote aus dem Sprengstoffrecht ergeben, deren Voll­
zug zu verbessern ist.
4.1

Verkaufsverbot an minderjährige Personen

Der Verkauf und das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an minderjäh­
rige Personen ist nach § 22 Abs. 3 SprenstoffG verboten. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) i.V.m.
Abs. 1 Nr. 1 Sprengstoffe wird derjenige, der explosionsgefährliche Stoffe entgegen § 22
Abs. 3 Sprengstoffe einer Person unter 18 Jahren überlässt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits­
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, vgl. § 40 Abs. 4 Sprengstoffe.
4.2

Nutzungsverbot für minderjährige Personen

Nach § 23 Abs. 2 S. 2 SprengstoffV dürfen an Silvester zwar volljährige Personen, nicht aber
minderjährige Personen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 zünden.

5

Ergebnis

Es gibt zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu be­
schränken. Einige Rechtsgrundlagen können leichter zur Anwendung kommen, betreffen
aber nur besondere lokale bauliche Situationen. Andere Rechtsgrundlagen setzen die Ge­
fahr von Leib und Leben voraus, können dann aber auch jenseits besonderer baulicher Si­
tuationen in der jeweiligen Kommune zur Anwendung gelangen. Am weitesten gehen die
Möglichkeiten, die mit den ordnungsrechtlichen Generalklauseln verbunden sind.
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen werden in folgender Tabelle dargestellt.

6

Bundesimmissi­
onsschutzrecht

Landesimmissionsschutz­
recht

Sprengstoff­
recht

Polizei- und
Ordnungs­
recht

Keine „harten" un­
mittelbaren Rechts­
grundlagen

Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 1
Nr. 4 BImSchG vom 6. Januar
2009 (GVOB1. S. 2)

Ordnungsrechtli­
che Generalklau­
seln der Länder

§26 Abs. 3 der 39.
BImSchV als „wei­
che Regelung"

Nordrhein-Westfalen: nach § 5
Abs. 1 LlmSchG vom 18. März
1975 (GVNWS. 232)

Verbotsregelung
des § 23 Abs. 11.
Sprengstoff^ (Gel­
tung von Gesetzes
wegen)
Verbotsermächti­
gung des § 24 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 der 1.
Sprengstoff^
Verbotsermächti­
gung des § 24 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 der 1.
SprengstoffV

Brandenburg: § 5 Abs. 1 LimSchG vom 22. Juli 1999 (GVBL
I S. 386)
Niedersachsen: § 2 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 des Nds LärmschutzG

20. März 2019

Professor Dr. Remo Klinger

Karoline Borwieck

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