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Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung)

                                    
                                        Neubau von Wohngebäuden auf dem ehemaligen Nestler-Areal

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum
Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Oktober 2019
ergänzt im Mai 2020

Vorhabenträger:
Project GmbH
Ruiter Straße 1
73734 Esslingen am Neckar
Bearbeiter:
IUS Institut für Umweltstudien
Weibel & Ness GmbH
Heidelberg · Potsdam · Kandel

Projektleitung:
Ralf Harter, Dipl.-Ing. Landespflege (FH)

Bearbeitung:
Maritta Wolf, M. Sc. Regionalentwicklung und Naturschutz
Walter Kretschmer, Dipl.-Biologe
Ulrike Brucker, Dipl.-Forstwirtin

Projekt-Nr.: 3960

Auftraggeber:

Bearbeiter:

Project GmbH
Ruiter Straße 1
73734 Esslingen am Neckar
Tel.: (07 11) 34 585-0
E-Mail: info@project-gmbh.de

IUS Weibel & Ness GmbH
Römerstraße 56
69115 Heidelberg
Tel.: (0 62 21) 1 38 30-0
E-Mail: heidelberg@weibel-ness.de

Esslingen a. N., den 28.05.2020

Heidelberg, den 28.05.2020

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass....................................................................................................................... 1

2

Europäisch geschützte Arten im Bereich des „Quartiers am Stadtpark“ .................... 3

3

Denkbare Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG ............................................. 5
3.1

Vorhabenbeschreibung sowie Ermittlung der Auswirkungen............................ 5

3.2

Mögliche Betroffenheit europäischer Vogelarten.............................................. 7

3.3

Mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie .............. 8
3.3.1 Mögliche Betroffenheit von Fledermäusen .............................................. 8
3.3.2 Sonstige europäisch geschützte Arten.................................................... 9

4

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen das Eintreten von
Verbotstatbeständen verhindert wird....................................................................... 10
4.1

Vermeidungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse .................................. 10

4.2

Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionen der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (CEF-Maßnahmen) ................................... 10

4.3

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ............................. 13

4.4

Monitoring und Risikomanagement................................................................ 13

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:

Bebauungsplangebiet „Quartier am Stadtpark“ ...................................... 1

Abbildung 2:

Lageplan der Neubauten auf dem Nestler-Areal .................................... 5

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:

Erfassungstermine Fauna...................................................................... 2

Tabelle 2:

Vogelvorkommen im Plangebiet ............................................................ 3

Tabelle 3:

Denkbare Vorhabenwirkungen durch Abriss oder Sanierung der
Gebäude ............................................................................................... 6

Karte
Karte 1.1

Brutvogelreviere und Fledermausvorkommen im Plangebiet

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

1

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Anlass

Für ein ca. 3 ha großes Gebiet in Lahr, westlich des Stadtparks, wird der Bebauungsplan
„Quartier am Stadtpark“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Das Gebiet teilt sich in das Plangebiet der Stadt Lahr („erweitertes Untersuchungsgebiet“
- Untersuchungsgebiet B) mit ca. 20.700 m², welches bereits mit Wohngebäuden bestanden ist, sowie das Plangebiet der Deutschen Bauwert AG (DBA) („engeres Untersuchungsgebiet“ – Untersuchungsgebiet A) mit 9.740 m², welches den Bereich des ehemaligen „Nestler-Areals“ umfasst.
Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt
Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden.

B

Abbildung 1:

A

Bebauungsplangebiet „Quartier am Stadtpark“ (Bebauungsplangebiet: schwarz umrandet, engeres Untersuchungsgebiet (A): rot umrandet, erweitertes Untersuchungsgebiet (B): schwarz) (Kartenquelle: Daten- und Kartendienst der LUBW, 30.09.2019),
unmaßstäblich

Untersuchungsumfang und Methodik
Für die mit der Planung zusammenhängende artenschutzrechtliche Prüfung sind die Europäischen Vogelarten sowie die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten.
Im Rahmen der Erfassungen (Frühjahr und Sommer 2019) wurden folgende europäisch
geschützten Tiergruppen und Arten erfasst:
• Vögel
• Fledermäuse
Grundlage der Auswahl der zu untersuchenden Tiergruppen bildete eine artenschutzrechtliche Einschätzung der Bestandssituation im Frühjahr 2019. Im Ergebnis dieser Analyse konnte ein Vorkommen weiterer Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt
werden (z. B. sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien und sonstige Wirbellose), aufgrund der Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden. Ebenso kann aufgrund der

1

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Standortverhältnisse ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Pflanzenarten im
Plangebiet ausgeschlossen werden.
Das Untersuchungsgebiet umfasst den Bereich des Nestler-Areals (Untersuchungsgebiet A) als engeres und das Plangebiet der Stadt Lahr (Untersuchungsgebiet B) als weiteres Untersuchungsgebiet. Untersuchungsgebiet A konnte betreten werden und wurde
vollständig akustisch und optisch untersucht. Untersuchungsgebiet B war von Untersuchungsgebiet A und den Straßen aus einsehbar. Vögel und Fledermäuse konnten in diesem Bereich ebenfalls akustisch und optisch erfasst werden. Zusätzlich erfolgte in Untersuchungsgebiet B eine Potenzialabschätzung aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen.
Das Bebauungsplangebiet wird begrenzt durch die südlich gelegene Dinglinger Hauptstraße, die westlich gelegene Lindenbergstraße und die nördlich und östlich gelegene
Straße „Am Stadtpark“.
In Tabelle 1 sind die Erfassungsdurchgänge für die im Plangebiet möglicherweise vorkommenden Tiergruppen aufgeführt:
Tabelle 1:

Erfassungstermine Fauna

Datum

erfasste Tiergruppe

Wetter

15.05.2019

Vögel, Fledermäuse

Temp.: 5-7°C; Bewölkung: 2/8; Wind: 0-1 bft

17.05.2019

Vögel

Temp.: 6-7°C; Bewölkung: 1/8; Wind: 0 bft

04.06.2019

Vögel

Temp.: 14-20°C; Bewölkung: 1/8; Wind: 0 bft

20.06.2019

Vögel. Fledermäuse

Temp.: 17-21°C; Bewölkung: 2/8; Wind: 0-1 bft

30.06.2019

Vögel, Fledermäuse

Temp.: 20-22°C; Bewölkung: 0/8; Wind: 0 bft

Vögel
Der Brutvogelbestand sowie Nahrungsgäste wurden an fünf Begehungen jeweils in den
frühen Morgenstunden (5:00 Uhr – 7:30 Uhr) zwischen Mai und Juni 2019 erfasst. Hierzu
wurden die Untersuchungsgebiete sowie die nähere Umgebung nach Vögeln und deren
Rufen/Gesängen systematisch abgesucht. Zusätzlich erfolgte eine Gebäudebegehung in
Untersuchungsgebiet A, bei der in und an den Gebäuden untersucht wurde, ob Tiere oder
deren Nester bzw. andere Hinterlassenschaften (z. B. Kotspuren) zu sehen sind. In Untersuchungsgebiet B erfolgte eine äußere Kontrolle der Gebäude auf Besatz.
Eine besondere Bedeutung der Bebauungsplanfläche für Rastvögel kann aufgrund der
Biotopstruktur sowie der regelmäßigen Störungen im Siedlungsbereich ausgeschlossen
werden.
Fledermäuse
Um die Fledermäuse zu erfassen, wurden im Mai und Juni 2019 Schwärmkontrollen sowie eine Gebäudebegehung im ehemaligen Nestler-Areal durchgeführt. Im Rahmen der
Schwärmkontrolle kamen neben einem Fledermausdetektor (Petterson 240x), spezielle
Aufnahmegeräte für Fledermausrufe, sogenannte Batcorder (3.0 Fa. ecoObs), zum Einsatz. Während die Detektoren die Ultraschallrufe der Fledermäuse direkt hörbar machen,
2

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

zeichnen Batcorder die Rufe für eine spätere Analyse am PC auf. Das Flugbild und die
Charakteristika der Rufe ermöglichen in vielen Fällen schon bei der Begehung eine Erkennung der Arten oder zumindest eine Unterscheidung auf Gattungs- oder Gruppenniveau. Aufgezeichnete Rufe werden mit Spezialsoftware (bcAdmin 3 Fa. ecoObs) später
weiter ausgewertet. Sind aufgezeichnete Arten dabei akustisch nicht sicher unterscheidbar, wird auch bei der computergestützten Analyse im Zweifelsfall auf Gattungs- oder
Gruppenniveau bestimmt. Im Rahmen der Gebäudebegehung wurde untersucht, ob im
oder am Gebäude Tiere oder Spuren (Kot, Urin, Insektenreste) zu sehen sind. Kotfunde
werden nachträglich unter dem Binokular auf Haarbestandteile, Form, Farbe und Nahrungsreste untersucht. Hierdurch ist zum Teil eine Bestimmung bis auf Art- oder Gattungsniveau möglich.
2

Europäisch geschützte Arten im Bereich des „Quartiers am Stadtpark“

Bei den Erfassungen im Jahr 2019 wurden in den Untersuchungsgebieten europäisch
geschützte Arten aus der Gruppe der Vögel sowie aus der Gruppe der Fledermäuse festgestellt. Hierbei handelt es sich um Arten, die im Siedlungsbereich häufig angetroffen
werden.
Im Rahmen der Vogelerfassungen wurden zehn Vogelarten nachgewiesen, von denen
vier im Plangebiet brüten. Von den brütenden Arten steht der Haussperling (Passer domesticus) (zwei Brutreviere) auf der Vorwarnliste der Roten Liste. Daneben brüten die
Amsel (Turdus merula) (vier Brutreviere), der Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
(zwei Brutreviere) und der Buchfink (Fringilla coelebs) (ein Brutrevier) im Plangebiet, welche ungefährdet sind. Der Hausrotschwanz brütet im Norden an zwei Gebäuden. Die Amseln wiederum nutzen sowohl Gebäude als auch gehölzbestandene Bereiche im gesamten Plangebiet. Der Hausperling wurde im Nordwesten und Südosten jeweils an den abzureißenden Gebäuden nachgewiesen. Der Buchfink ist im Süden in einem Privatgarten
zu finden. Die genauen Standorte können Karte 1.1 im Anhang entnommen werden.
Neben den genannten Arten nutzen Elster (Pica pica), Rabenkrähe (Corvus corone),
Turmfalke (Falco tinnunculus), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Star (Sturnus vulgaris) und Kohlmeise (Parus major) das Gebiet als Nahrungsgäste oder wurden beim Überflug beobachtet. Sie gelten in Baden-Württemberg alle als ungefährdet.
Tabelle 2:

Vogelvorkommen im Plangebiet

davon an
Art

RL D

RL BW

Status/
Anzahl BP

abzureißenden
Gebäuden

Amsel (Turdus merula)

*

*

4 BP

1 BP

Buchfink (Fringilla coelebs)

*

*

1 BP

-

Elster (Pica pica)

*

*

NG

Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)

*

*

2 BP

-

Haussperling (Passer domesticus)

V

V

2 BP

2 BP

3

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Art

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

RL D

RL BW

Status/
Anzahl BP

davon an
abzureißenden
Gebäuden

Kohlmeise (Parus major)

*

*

NG

Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)

*

*

NG

Rabenkrähe (Corvus corone)

*

*

NG

Star (Sturnus vulgaris)

3

*

NG

Turmfalke (Falco tinnunculus)

*

*

NG

Rote Liste D (GRÜNEBERG et al. 2015) und BW (BAUER et al. 2016): 1 - vom Aussterben bedroht; 2 - stark gefährdet; 3 - gefährdet; V - Vorwarnliste; * - ungefährdet; Fettdruck = bestandsbedrohte Art, Status: BP – Brutpaar, NG Nahrungsgast/Überflug

Im Untersuchungsgebiet A wurden Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) sowie Vertreter der Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) akustisch erfasst. Die Zwergfledermaus
ist bundesweit nicht gefährdet, jedoch landesweit gefährdet (Rote Liste Kategorie 3), der
Große Abendsegler ist bundesweit als gefährdet anzunehmen (Rote Liste Kategorie G)
und landesweit eine gefährdete wandernde Art (Rote Liste Kategorie i). Zwergfledermäuse sind siedlungsangepasst und finden ihre Sommerquartiere an Gebäuden (Spalten) und
seltener in Baumhöhlen oder Kästen. Große Abendsegler finden ihre Sommerquartiere
vor allem im Baumhöhlen und Nistkästen, seltener auch in Baumspalten und Gebäuden.
Bei den benannten Arten ist davon auszugehen, dass sie das gesamte Plangebiet als
Jagdgebiet oder zum Überflug nutzen. Im Untersuchungsgebiet B sind zeitweilig genutzte
Zwischenquartiere der Zwergfledermaus an den Gebäuden (Hohlräume hinter Holzverschalungen, Hangplätze in offenen Dachstühlen von Schuppen und Anbauten) möglich.
Daneben wurde in den Gebäuden des Untersuchungsgebiets A Kot von Vertretern der
Gattung der Langohren (Plecotus spec.) gefunden. Neben der Kotfärbung sind auch die
Nahrungsreste ein Hinweis auf Langohren. Hierbei handelt es sich entweder um das
Graue Langohr (Plecotus austriacus) oder das Braune Langohr (Plecotus auritus). Ersteres ist bundesweit stark gefährdet (Rote Liste Kategorie 2) und in Baden-Württemberg
vom Aussterben bedroht (Rote Liste Kategorie 1). Das Braune Langohr ist bundesweit auf
der Vorwarnliste (Roten Liste Kategorie V) und landesweit gefährdet (Rote Liste Kategorie
3). Beiden nutzen als Wochenstubenquartiere hauptsächlich Gebäude (geräumige Dachböden, Mauerhohlräume) und bei Einzelquartieren vor allen Spalten in und an Gebäuden.
Das Braune Langohr nutzt daneben ebenfalls noch Wälder und die darin befindlichen
Baumhöhlen sowie Nistkästen. Aufgrund der Kotmenge ist nicht davon auszugehen, dass
es sich hierbei um eine Wochenstube handelt, sondern lediglich um sporadisch genutzte
Zwischenquartiere. Alle erfassten Fledermausarten werden in Anhang IV der FFHRichtlinie geführt und sind in Deutschland streng geschützt.

4

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

3

Denkbare Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG

3.1

Vorhabenbeschreibung sowie Ermittlung der Auswirkungen

Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“ – siehe Abbildung 1) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte
zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die
stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres
Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“ – siehe Abbildung 1) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. In diesem ca. 2 ha großen Gebiet soll die Möglichkeit zur
Nachverdichtung für die einzelnen Grundstückseigentümer geschaffen werden.
Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude können Höhlen und Nischen der im Plangebiet
vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten.

Abbildung 2:

Lageplan der Neubauten auf dem Nestler-Areal (Quelle: GJL, 28.08.2019)

5

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

In Tabelle 3 sind die denkbaren Vorhabenwirkungen zusammengefasst.
Tabelle 3:

Denkbare Vorhabenwirkungen durch Abriss oder Sanierung der Gebäude

Wirkungen

Beschreibung der Auswirkung

Betroffene Arten/ Artengruppen

akustische und visuelle Störreize
sowie Erschütterungen, Staub-,
Schadstoffimmissionen durch Personen und Baufahrzeuge

Funktionsverlust von (Teil-) Habitaten
durch Beunruhigung von Individuen,
Flucht- und Meidereaktionen

Vögel

Abriss und Sanierung von Gebäuden

Tötung von Tieren oder Zerstörung
von Gelegen

Vögel/ Fledermäuse

Gehölzrodungen

dauerhafter Verlust von Fortpflanzung- und/oder Ruhestätten

Nachfolgend werden die Auswirkungen des Abrisses oder der Sanierung der Gebäude
auf die nachgewiesenen, europäisch geschützten Arten bzw. Artengruppen beschrieben,
durch die Beeinträchtigungen und Störungen denkbar sind. Bestehende Nutzungen werden als Vorbelastung berücksichtigt.
Grundsätzlich könnte das Vorhaben zu Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und von Europäischen Vogelarten führen, die den Verbotstatbeständen
des § 44 (1) BNatSchG entsprechen. Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),
• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert (Nr. 2),
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
(Nr. 3),
• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).
Es wäre denkbar, dass durch den Abriss oder die Sanierung der Gebäude oder die Gehölzrodungen
• der Verbotstatbestand der Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang von Tieren
der besonders geschützten Arten i.S. v. § 44 (1) Nr. 1,

6

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

• der Verbotstatbestand der erheblichen Störung von Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten i.S. v. § 44
(1) Nr. 2 und
• der Verbotstatbestand der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten i.S. v. § 44 (1) Nr. 3
erfüllt sein könnte.
Dies trifft bei den Vögeln in Untersuchungsgebiet A auf den Haussperling und die Amsel
und bei den Fledermäusen auf das Langohr zu. In Untersuchungsgebiet B trifft dies bei
den Vögeln auf die Amsel, den Hausrotschwanz und den Buchfink und bei den Fledermäusen auf die Zwergfledermaus zu. Für diese Arten befindet sich im Anhang das Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (nach der Vorlage des von der LUBW
bereitgestellten „Formblatts zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des
Anhangs IV der FFH-RL und von europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG
(saP)“ in der Version vom Mai 2012).
Im Kapitel 4 werden Maßnahmen benannt, die bei rechtzeitiger Ausführung den Fortbestand der Funktionen betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten sichern (CEF-Maßnahmen). Durch diese Maßnahmen sowie die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen
bleiben gemäß § 44 (5) BNatSchG die ansonsten zu erwartenden artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände aus.
Sonstige europäisch geschützte Arten aus der Gruppe der Reptilien, Amphibien, Fische,
Libellen, Schmetterlinge, Weichtiere oder totholzbewohnenden Käfer wurden nicht nachgewiesen bzw. finden keine geeigneten Habitatstrukturen im Plangebiet. Ein Eintreten von
Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG ist für Arten dieser Gruppen daher nicht zu
erwarten.
3.2

Mögliche Betroffenheit europäischer Vogelarten

Tötung/Verletzung von Tieren i.S. v. § 44 (1) Nr. 1
Von den geplanten Abrissarbeiten und ggf. stattfindenden Gehölzrodungs- und Sanierungsarbeiten sind im Untersuchungsgebiet A die freibrütende Amsel mit einem Brutrevier
und der höhlen- und nischenbrütende Haussperling mit zwei Brutrevieren, sowie in Untersuchungsgebiet B die Amsel mit drei Brutrevieren, der nischenbrütende Hausrotschwanz
mit zwei Brutrevieren und der Buchfink mit einem Brutrevier betroffen.
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. S. v. § 44 (1)
Nr. 3 BNatSchG
Für die Tatbestände „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten“ kann für alle nicht bestandsbedrohten freibrütenden Arten vom Zutreffen der
sogenannten Legalausnahme nach § 44 (5) Satz 2 ausgegangen werden, da die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zwar gehen vier Brutreviere der Amsel und
ein Brutrevier des Buchfinks verloren, doch diese Arten bauen ihre Nester i. d. R. jedes
Jahr neu. Der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte endet daher nach Beendigung
7

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

des Brutgeschäftes, wenn die Lebensstätte nicht wieder genutzt wird und somit ihre Funktion verliert. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des verbleibenden Angebots von
Strukturen mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, ist von einem Ausweichen
ohne Beeinträchtigung in die Umgebung auszugehen. Eine Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten ist bei den Individuen, welche vom Verlust temporär genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind, nicht zu erwarten.
Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme im Frühjahr 2019 wurde im Untersuchungsgebiet B
ein größerer Laubbaum (Flurstück 20016) mit einem entsprechenden Potential für Bruthöhlen festgestellt. Derzeit ist nicht vorgesehen den Baum zu fällen. Sollte der Baum zukünftig gefällt werden, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei
Brutplätzen für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen. Ungefährdete Höhlenbrüter wie
Blau- oder Kohlmeise, Gartenbaumläufer oder Kleiber nutzen vergleichbare Brutplätze
auch in Siedlungen.
Um zu gewährleisten, dass auch dem Haussperling als Höhlen- und Nischenbrüter und
dem Hausrotschwanz als Nischenbrüter weiterhin ein ausreichendes Angebot an Brutstätten zur Verfügung steht, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
erforderlich. Da diese Arten auf das Vorhandensein von Nischen in Gebäuden oder
Baumhöhlen angewiesen sind, können sie bei Mangel an derartigen Strukturen nicht ohne
Beeinträchtigung in angrenzende Bereiche ausweichen. Dies macht den Ersatz der entfallenden Fortpflanzungsstätten durch das Aufhängen künstlicher Nisthilfen erforderlich.
Durch den Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet A gehen insgesamt zwei Brutplätze des Haussperlings verloren. Im Untersuchungsgebiet B gehen ggf. zwei Brutplätze des
Hausrotschwanzes verloren.
Erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
In ihrer Dimension sind die Störungen durch die Abriss-, Rodungs- und Sanierungsarbeiten nicht geeignet, den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der vorkommenden
Arten zu verschlechtern. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes wäre zu erwarten, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population
auswirkt. Dies ist bei den einzelnen nachgewiesenen Brutpaaren ausgeschlossen, da sich
die lokalen Populationen zusammenhängend über ausgedehnte Gebiete erstrecken. Erhebliche Störungen durch das Vorhaben im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sind daher nicht zu erwarten. Darüber hinaus werden die Arten nach Umsetzung der CEFMaßnahmen auch zukünftig geeignete Brutplätze in der Umgebung finden.
3.3

Mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

3.3.1

Mögliche Betroffenheit von Fledermäusen

Tötung/Verletzung von Tieren i. S. v. § 44 (1) Nr. 1 sowie Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. S. v. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG
Im Gebäude des Untersuchungsgebiets A wurden Kotspuren von Langohren (Plecotus
spec.) gefunden, welche, aufgrund der geringen Menge und des nicht mehr frischen Zu8

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

stands, lediglich auf eine sporadische Zwischenquartiersnutzung der Gebäude durch einzelne Langohren hinweisen, die allerdings im Zuge der Abrissarbeiten zu Schaden kommen können. Eine Nutzung der Gebäude als Winterquartier kann ausgeschlossen werden, da im Winter feuchtere Quartiere wie Stollen, Höhlen, Keller und Fels- und Mauerspalten präferiert werden. Der derzeitige Zustand der Gebäude lässt nicht darauf schließen, dass ein für die Langohren passendes Mikroklima erreicht werden kann.
Zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände Fang, Verletzung und Tötung von
Fledermäusen, sind die Abbrucharbeiten im Untersuchungsgebiet A möglichst in den Wintermonaten, außerhalb der Aktivitätszeiten von Fledermäusen, zu beginnen.
Um zu gewährleisten, dass auch zukünftig geeignete Zwischenquartiere für Fledermäuse
zur Verfügung stehen, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in
Form von künstlichen Quartieren erforderlich.
Erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Insgesamt ist durch Abriss oder Sanierung der Gebäude nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen von Fledermäusen
auszugehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes wäre zu erwarten, wenn so
viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der jeweiligen lokalen Population auswirkt. Dies ist bei den möglicherweise lediglich einzeln vorkommenden Männchen ausgeschlossen, da sich die lokalen Populationen zusammenhängend über ausgedehnte Gebiete erstrecken. Erhebliche Störungen durch das Vorhaben im Sinne des § 44 (1) Nr. 2
BNatSchG sind daher nicht zu erwarten.
3.3.2

Sonstige europäisch geschützte Arten

Sonstige europäisch geschützte Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie (sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Libellen, Käfer, Schmetterlinge, Weichtiere, Käfer, Farn- und
Blütenpflanzen, Moose) finden im Vorhabenbereich keine geeigneten Habitatstrukturen.
So fehlen bspw. Gewässer oder periodisch wasserführende Bereiche, blütenreiche Wiesen oder Bäume mit hohem Totholzanteil, die einen geeigneten Lebensraum darstellen
könnten.
Eine Betroffenheit von Arten aus diesen Gruppen ist daher nicht zu erwarten. Sie werden
im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen nicht weiter betrachtet.

9

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

4

denen

Beschreibung der Maßnahmen, mit
Verbotstatbeständen verhindert wird

das

Eintreten

von

Das tatsächliche Eintreten der Verbotstatbestände nach BNatSchG bezüglich der in Kapitel 2 genannten Arten wird durch eine Beschränkung der Abriss- oder Sanierungszeiten
bzw. gemäß den Vorgaben von § 44 (5) BNatSchG durch Maßnahmen verhindert, mit
denen die ökologischen Funktionen, der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben (CEF-Maßnahmen).
4.1

Vermeidungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse

Um den Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung Europäischer Vogelarten sowie
der streng geschützten Fledermausarten auszuschließen, ist der Abriss oder die Sanierung von Gebäuden in den Untersuchungsgebieten A und B im Winter und somit außerhalb der Brutzeit bzw. Sommerquartierszeit der Tiere, durchzuführen bzw. zu beginnen,
sodass im Frühjahr keine geeigneten Strukturen zum Nistplatzbau bzw. als Quartiere vorhanden sind. Für Brutvögel ist dies der Zeitraum von September bis Februar, für Fledermäuse der Zeitraum von November bis Anfang März.
Falls nicht außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Aktivitätszeit von Fledermäusen mit
dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A
oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Vögel oder
Fledermäuse (z. B. durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle einer Nutzung durch die Fledermäuse sind die Zugänge in Absprache mit dem fachkundigen Experten rechtzeitig und so zu
verschließen, dass die Tiere das Gebäude verlassen können, aber nicht mehr hinein gelangen. Bei Vogelbruten ist das Ende der Brutzeit abzuwarten.
Gehölzrodungen sind in beiden Plangebieten ausschließlich in den Monaten Oktober bis
Februar durchzuführen.
4.2

Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (CEF-Maßnahmen)

Vögel
Um die ökologische Funktion der vom Abriss betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings und ggf. weiterer von den Abriss- und Sanierungsarbeiten betroffener Vogelarten (z. B. Hausrotschwanzes, Bachstelze) im räumlichen Zusammenhang aufrecht zu erhalten, sind als CEF-Maßnahme spezifische Nisthilfen für diese Arten
auszubringen.
Folgende Nisthilfen sind für den Haussperling geeignet bzw. vorgesehen:
• Zwei Sperlingskoloniehäuser mit insgesamt sechs Brutplätzen für Höhlenbrüter:
Es eignen sich z.B. das Sperlingskoloniehaus 1SP der Firma Schwegler oder
vergleichbarer Produkte, welche vom Hausperling und anderen Höhlenbrütern
gut angenommen werden.

10

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Die Nisthilfen sind noch vor der auf den Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet A
folgenden Brutperiode, spätestens bis Ende Februar, im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) an Gebäuden anzubringen. Die Anbringung hat in über 2 m
Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen.
Um eine Beeinträchtigung ggf. zukünftig auftretender Brutreviere durch Abriss-, Rodungsund Sanierungsmaßnahmen in Untersuchungsgebiet B zu vermeiden, sind bei Neubauoder Sanierungsmaßnahmen je Gebäude mindestens eine Nisthilfe aus der u. g. Liste
anzubringen. Hierdurch werden zeitlich versetzt neue Nistplätze für Gebäudebrüter im
Plangebiet geschaffen, wodurch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für nischenbrütende Vogelarten der Siedlungen im Plangebiet kontinuierlich zur
Verfügung steht.
Folgende Nisthilfen sind für die Anbringung an Gebäuden geeignet bzw. vorgesehen:
• Sperlingskoloniehaus 1SP*1).
• Fassaden-Einbaukasten 1 HE*
• Nist- und Einbaustein Typ 24, 25, 25A oder 26*
• Halbhöhle 2H*, 2 HW*
der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte.
Die Nisthilfen sind je nach Typ an den neugebauten bzw. sanierten Gebäuden oder in der
Gebäudefassade spätestens bis zur auf den Abschluss der Sanierungsarbeiten oder die
Fertigstellung des Neubaus folgenden Brutperiode anzubringen. Die Anbringung hat in
mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu
zeigen.
Sollte der Baum auf Flurstück 20016 im Untersuchungsgebiet B zukünftig gefällt werden
müssen, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen
für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen.
Für den Verlust von zwei potentiellen Brutplätzen sind dann vier künstliche Nisthilfen
(zwei pro potentieller Bruthöhle) an Bäumen in der Umgebung (Radius möglichst < 500 m,
max. 1 km) aufzuhängen.
Folgende Nisthilfen sind für die Anbringung an Bäumen geeignet und werden von den
genannten Arten genutzt:
• Nisthöhle 1B*, 2M*, 2GR*, 3SV*
• Halbhöhle 2H*, 2 HW*
• Kleiberhöhle 5KL*
der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte.
Die künstlichen Bruthöhlen sind an Bäumen spätestens bis Februar 2020 anzubringen.
Die Anbringung hat in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen.

1

Produktbezeichnungen der Firma Schwegler

11

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Fledermäuse
Für den Verlust von potentiellen Zwischenquartieren in den Untersuchungsgebieten A und
B sind Fledermauskästen als Ersatzquartiere in räumlicher Nähe zum Geltungsbereich
(Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) auszubringen. Um die Besiedlungswahrscheinlichkeit der Fledermauskästen durch die Langohren und andere gebäudenutzende Fledermausarten zu erhöhen, sind mindestens fünf Fledermauskästen auszubringen. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass zumindest ein Fledermauskasten besetzt und der
Verlust von Zwischenquartieren in den Untersuchungsgebieten A und B ausgeglichen
wird.
Geeignet sind Flachkästen des Typs
• Fledermaus-Fassadenquartier 1FQ*2,
• Fledermaus-Wandschale 2FE*,
• Fledermaus-Flachkasten 1FF*,
• Fledermaus-Universal-Sommerquartier 1FTH*, 2FTH*,
• Fledermaus-Großraumflachkasten 3FF*,
• Fledermaus-Wandsystem 3FE* oder
• Fledermaus-Fassadenröhre 1FR*, 2FR*
der Firma Schwegler oder Kästen vergleichbarer Bauart.
Idealerweise erfolgt die Anbringung an Gebäuden. Flachkästen werden besonders häufig
von Zwergfledermaus, Rauhaut-, Weißrand- und Kleiner Bartfledermaus, aber auch
Langohren angenommen. Doch auch größere Arten, wie der Große und Kleine Abendsegler sowie die Breitflügelfledermaus, nutzen sie.
Die Fledermausquartiere sind in mindestens 3 m Höhe an leicht zu findenden und gut
anfliegbaren Stellen an Hausfassaden anzubringen. Idealerweise ist das Quartier zur Mittagszeit zumindest teilweise beschattet, so dass die Tiere kühlere Bereiche aufsuchen
können, wenn es zu warm wird. Daher ist besonders auf Südseiten eine Anbringung unter
einem beschattenden Vordach sinnvoll; dies schützt zusätzlich vor weiteren Witterungseinflüssen. Da Fledermäuse je nach Witterungssituation verschieden exponierte Quartiere
wählen, sind die Quartiere möglichst in unterschiedlicher Höhe und an unterschiedlichen
Seiten eines Gebäudes anzubringen. Damit die Kästen zeitweise von der Sonne beschienen werden, werden sie insbesondere nach Osten, Südosten oder Südwesten ausgerichtet. Die Anbringung eines zusätzlichen Ausweichquartiers an der Nordseite des Gebäudes
bietet den Fledermäusen einen kühleren Hangplatz. Die Besiedlungswahrscheinlichkeit
steigt durch das Angebot mehrerer Quartiere in unterschiedlichen Expositionen.
Um ein versehentliches Einfliegen von Jungtieren in gekippte Fenster zu vermeiden, ist
ausreichend Abstand zu Fenstern zu halten. Außerdem sind die Fledermausquartiere
nicht über Fenstern, Balkonen oder Terrassen aufzuhängen, da ggfs. herabfallende
Kotpellets stören könnten.

2

*Produktbezeichnungen der Firma Schwegler

12

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Die Ausbringung der Fledermausquartiere erfolgt vor der auf die Abbrucharbeiten in Untersuchungsgebiet A folgenden Aktivitätsphase bis Ende Februar.
4.3

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

Die Anforderungen des § 44 (5) BNatSchG werden erfüllt. Die Maßnahmen dienen zur
weiteren Erfüllung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des
Haussperlings und sonstiger gebäude- und nischenbrütender Vogelarten (z.B. Hausrotschwanz) sowie von Fledermäusen, welche durch das Vorhaben in den Untersuchungsgebieten A und B zerstört werden.
4.4

Monitoring und Risikomanagement

Künstliche Quartiere für Fledermäuse sowie Nistkästen von Vögeln sind hinreichend in
ihrer Eignung belegt. Für diese Maßnahmen ist, über die 1-2 jährliche Wartung und Funktionskontrolle hinaus, kein Monitoring oder Risikomanagement erforderlich (MKULNV
NRW 20133). Die Zwischenquartiere für Fledermäuse sind wartungsfrei, sodass hier lediglich der Ersatz im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes erforderlich ist.

3

MKULNV NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung ar-

tenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J. Bettendorf, R.
Heuser, U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner GmbH: L. Vaut, Kieler Institut für
Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online).

13

Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Anhang

Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben und Planungen nach §§ 44, 45 Abs. 7 BNatSchG
(Formblätter)
Haussperling

Gilde der ungefährdeten Nischen- und Höhlenbrüter
(Hausrotschwanz)

Gilde der Freibrüter

Langohr
(Braunes bzw. Graues Langohr)

Zwergfledermaus

14

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Haussperling
(Passer domesticus)
Gilde der gefährdeten Höhlenbrüter
Stand: Mai 2012

Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
− Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
− Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
− Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
− Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal
steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von
ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit
zur Nachverdichtung geschaffen werden.
Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im
Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten
während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten.
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Seite 2

1

Art des Anhangs IV der FFH-RL
2

Europäische Vogelart

Gilde gefährdeter Höhlenbrüter:
Deutscher
Name
Haussperling

Wissenschaftlicher
Name
Passer domesticus

Rote Liste Status in
Deutschland

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

Rote Liste Status in
BaWü

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

1

Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2

Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum
Als einer der häufigsten Brutvögel ist der Hausperling bundes- und landesweit ohne größere Verbreitungslücken in Siedlungen verbreitet. Als Kulturfolger besiedelt der Haussperling Dörfer und Städte.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Als Fortpflanzungsstätte gilt in erster Linie die Niststätte in Form von Nischen und Spalten (v. a. an
Gebäuden) sowie Höhlen und die um das Nest befindliche Umgebung mit geeigneter struktureller
Ausprägung. Seltener brütet er auch im Freien.
3

Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4

Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen

potenziell möglich

Es wurden insgesamt zwei Brutreviere an abzureißenden Gebäuden nachgewiesen.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 3

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die Vorkommen des Haussperlings bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich
außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten
lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum.
Zustand der lokalen Populationen: „gut“ (B)
Aufgrund der größtenteils weiten Verbreitung, der wenig spezifischen Habitatansprüche sowie der
bundes- und landesweit günstigen Erhaltungszustände wird davon ausgegangen, dass der Zustand
der lokalen Populationen mindestens mit „gut“ (B) bewertet werden kann.
Habitatqualität: „gut“ (B)
Da geeignete Habitatelemente für den Haussperling vorhanden sind, wird die Habitatqualität mit „gut“
(B) beurteilt.
Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A)
Konkrete Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar.
Gesamterhaltungszustand der lokalen Populationen: „günstig“

3.4 Kartografische Darstellung
Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP
5

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Bei Abriss der Gebäude des Nestler-Areals gehen zwei Brutreviere des Haussperlings
verloren. Die Fortpflanzungsstätten werden wiederkehrend genutzt und sind demnach
auch außerhalb der Fortpflanzungszeit gesetzlich geschützt, auch wenn diese vorübergehend nicht genutzt werden.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Diese Auswirkung tritt nicht ein.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Der Haussperling gilt weitestgehend als wenig störanfällig und hat eine geringe artspezi1
fische Fluchtdistanz (5 m; GASSNER et al. 2010 ). Die Art kommt auch in Siedlungen mit
vergleichsweise hoher Störungsintensität vor. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass
1

GASSNER, E., A. W INKELBRANDT & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und
fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. C.F. Müller Verlag. Heidelberg.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 4

vorhabensbedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe die Nutzbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschränken.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Die Beseitigung der Brutplätze ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar.

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert
werden.
f)

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
Ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang nicht gewahrt, da den Brutpaaren innerhalb ihres Reviers – und somit
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte – kein Ausweichen ohne Beeinträchtigung möglich ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
Der Verlust der zwei Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird durch das Anbringen von folgenden Nisthilfen kompensiert:
Zwei Sperlingskoloniehäuser mit insgesamt 6 Brutplätzen für Höhlenbrüter: Es eignen
sich z. B. das Sperlingskoloniehaus 1SP der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte, welche vom Hausperling und anderen Höhlenbrütern gut angenommen werden.
Die Nisthilfen werden noch vor Beginn der Abrissarbeiten in den Wintermonaten von Oktober bis Anfang März im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) an
Gebäuden angebracht. Die Anbringungshöhe sollte über zwei Metern erfolgen, die Anflugöffnung sollte zur wetterabgewandten Seite, nach Osten, zeigen.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.2.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
Bei einem Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten innerhalb der Brutzeiten von Vögeln
können Tiere verletzt oder getötet bzw. Gelege zerstört werden.
Falls nicht außerhalb der Brutzeit (September bis Februar) mit dem Abriss der Gebäude
oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden
kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Vögel durch einen fachkundigen Exper-

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 5

ten zu untersuchen. Bei Vogelbruten ist mit dem Beginn der Arbeiten bis zum Ende der
Brutzeit zu warten.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?

ja

nein

c)

ja

nein

ja

nein

ja

nein

a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?

ja

nein

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung europäischer Vogelarten i. S. v. § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG, werden die Abrissarbeiten in den Monaten September bis Februar, außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln, begonnen.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.1.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

c)

Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?
f)

Seite 6

ja

nein

Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
6
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) .
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
6

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.

6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Hausrotschwanz
(Phoenicurus ochruros)
Gilde der ungefährdeten Höhlenbrüter
Stand: Mai 2012

Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
− Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
− Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
− Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
− Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal
steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von
ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit
zur Nachverdichtung geschaffen werden.
Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im
Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten
während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten.
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 2

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Gilde gefährdeter Höhlenbrüter:
Deutscher
Name
Hausrotschwanz
ungefährdete Höhlenbrüter

Wissenschaftlicher
Rote Liste Status in
Name
Deutschland
Phoenicurus ochruros
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

1

Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2

Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum
Der Hausrotschwanz ist in Deutschland flächendeckend verbreitet. Als Kulturfolger besiedelt der
Hausrotschwanz Dörfer und Städte, daneben jedoch auch Steinbrüche, Kiesgruben, Tagebaulandschaften, Hafen- und Bahnanlagen, Baustellen und Weinbergen vor und meidet geschlossene Wälder.
Ungefährdete Höhlenbrüter benötigen Baumhöhlen oder vergleichbare Hohlräume zur Anlage ihres
Nestes. Häufige Vertreter dieser Gilde sind z.B. Blau- und Kohlmeise oder der Kleiber.
Es handelt sich um häufige und weit verbreitete, bundes- und landesweit ungefährdete Arten, die bei
uns ganzjährig anzutreffen sind. Sie kommen in nahezu allen Lebensräumen vor, in denen geeignete
Bruthöhlen vorhanden sind; auch Gärten und Parkanlagen im Siedlungsbereich werden besiedelt.
Waldbewohnende Individuen bevorzugen lichte, unterholzreiche Laub- und Mischwälder; Nadelwälder
werden in geringerer Dichte besiedelt.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Als Fortpflanzungsstätte gilt in erster Linie die Niststätte in Form von Nischen und Spalten (v. a. an
Gebäuden) sowie Halbhöhlen und die um das Nest befindliche Umgebung mit geeigneter struktureller
Ausprägung.
3

Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4

Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 3

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen

potenziell möglich

Es wurden insgesamt zwei Brutreviere des Hausrotschwanzes an Gebäuden in Untersuchungsgebiet
B nachgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme im Frühjahr 2019 wurde im Untersuchungsgebiet B ein größerer Laubbaum (Flurstück 20016) mit einem entsprechenden Potential für Bruthöhlen festgestellt. Derzeit ist nicht vorgesehen den Baum zu fällen. Sollte der Baum zukünftig gefällt werden, ist, im Sinne
einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen für Höhlenbrüter an dem Baum
auszugehen. Ungefährdete Höhlenbrüter wie Blau- oder Kohlmeise, Gartenbaumläufer oder Kleiber
nutzen vergleichbare Brutplätze auch in Siedlungen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Vorkommen des Hausrotschwanzes bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die
sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum.
Zustand der lokalen Populationen: „gut“ (B)
Aufgrund der größtenteils weiten Verbreitung, der wenig spezifischen Habitatansprüche sowie der
bundes- und landesweit günstigen Erhaltungszustände wird davon ausgegangen, dass der Zustand
der lokalen Populationen mindestens mit „gut“ (B) bewertet werden kann.
Habitatqualität: „gut“ (B)
Da geeignete Habitatelemente für den Hausrotschwanz vorhanden sind, wird die Habitatqualität mit
„gut“ (B) beurteilt.
Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A)
Konkrete Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar.
 Gesamterhaltungszustand der lokalen Populationen: „günstig“

3.4 Kartografische Darstellung
Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP
5

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
Bei Abriss, Umbau oder Sanierung von Gebäuden in Untersuchungsgebiet B gehen
Brutplätze ungefährdeter Nischenbrüter, wie dem Hausrotschwanzes verloren.
An dem Baum auf Flurstück 20016 werden im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“
zwei Bruthöhlen für höhlenbrütende Arten angenommen (siehe Punkt 3.2).
Die Fortpflanzungsstätten werden wiederkehrend genutzt und sind demnach auch außerhalb der Fortpflanzungszeit gesetzlich geschützt, auch wenn diese vorübergehend
nicht genutzt werden.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

ja

nein

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Seite 4

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Diese Auswirkung tritt nicht ein.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Der Hausrotschwanz gilt weitestgehend als wenig störanfällig und hat eine geringe artspezifische Fluchtdistanz (15 m; GASSNER et al. 20101). Die Art kommt auch in Siedlungen mit vergleichsweise hoher Störungsintensität vor. Es ist demnach nicht zu erwarten,
dass vorhabenbedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe die Nutzbarkeit von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschränken.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Die Beseitigung der Brutplätze ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert
werden.
f)

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
Ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang nicht gewahrt, da den Brutpaaren innerhalb ihres Reviers – und somit
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte – kein Ausweichen ohne Beeinträchtigung möglich ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
Um eine Beeinträchtigung ggf. zukünftig auftretender Brutreviere durch Abriss-, Rodungs- und Sanierungsmaßnahmen in Untersuchungsgebiet B zu vermeiden, sind bei
Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen je Gebäude mindestens eine Nisthilfe aus der u.g.
Liste anzubringen. Hierdurch werden zeitlich versetzt neue Nistplätze für Gebäudebrüter
im Plangebiet geschaffen, wodurch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten für nischenbrütende Vogelarten der Siedlungen im Plangebiet kontinuierlich
zur Verfügung steht.
Sollte der Baum auf Flurstück 20016 im Untersuchungsgebiet B zukünftig gefällt werden
müssen, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen
für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen.
Für den Verlust von zwei potentiellen Brutplätzen sind dann vier künstliche Nisthilfen
(zwei pro potentieller Bruthöhle) an Bäumen in der Umgebung (Radius möglichst < 500
m, max. 1 km) aufzuhängen.

1 GASSNER, E., A. W INKELBRANDT & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und
fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. C.F. Müller Verlag. Heidelberg.

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

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Anbringung an Gebäuden:
Sperlingskoloniehaus 1SP*2; Fassaden-Einbaukasten 1 HE*; Nist- und Einbaustein Typ
24, 25, 25A oder 26*, Halbhöhle 2H*, 2 HW* der Firma Schwegler oder vergleichbarer
Produkte.
Die Nisthilfen sind je nach Typ an den neugebauten bzw. sanierten Gebäuden oder in
der Gebäudefassade spätestens bis zur auf den Abschluss der Sanierungsarbeiten oder
die Fertigstellung des Neubaus folgenden Brutperiode anzubringen. Die Anbringung hat
in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu
zeigen.
Anbringung an Bäumen:
Nisthöhle 1B*3, 2M*, 2GR*, 3SV*; Halbhöhle 2H*, 2 HW*; Kleiberhöhle 5KL* der Firma
Schwegler oder vergleichbarer Produkte.
Die künstlichen Bruthöhlen sind an Bäumen spätestens bis zur auf die Rodung des Baumes folgenden Brutperiode anzubringen. Die Anbringung hat in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.2.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?

ja

nein

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?

ja

nein

c)

ja

nein

Bei einem Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten innerhalb der Brutzeiten von Vögeln
können Tiere verletzt oder getötet bzw. Gelege zerstört werden.
Falls nicht außerhalb der Brutzeit mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen
aktuellen Besatz durch Vögel durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Bei
Vogelbruten ist mit dem Beginn der Arbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu warten.

Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung europäischer Vogelarten i. S. v. § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG, werden die Abriss- und Sanierungsarbeiten in den Monaten September bis
Februar, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln, begonnen.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.1.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
2
3

*Produktbezeichnungen der Firma Schwegler
*Produktbezeichnungen der Firma Schwegler

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 6

ja
nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?

ja

nein

ja

nein

a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?

ja

nein

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

ja

nein

ja

nein

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?

ja

nein

e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?

ja

nein

Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

c)

f)

Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 7

4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6.
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
6

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.

6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Gilde der ungefährdeten Freibrüter
Stand: Mai 2012

Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
− Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
− Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
− Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
− Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal
steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von
ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit
zur Nachverdichtung geschaffen werden.
Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im
Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten
während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten.
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Seite 2

1

Art des Anhangs IV der FFH-RL
2

Europäische Vogelart

Gilde ungefährdeter Freibrüter:
Deutscher
Name
Amsel

Wissenschaftlicher
Name
Turdus merula

Buchfink

Fringilla coelebs

Rote Liste Status in
Deutschland

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

Rote Liste Status in
BaWü

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

1

Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2

Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum
Freibrüter auf Gebüschen und Bäumen bauen ihre Nester frei, ohne Bedarf an Strukturen
wie Höhlen oder Nischen. Sie brüten meist in Hecken, Bäumen und Sträuchern, weshalb
Gehölzbestände für sie von besonderer Bedeutung sind. Wichtig sind Auflagemöglichkeiten für die Nester und ein gewisser Deckungsgrad durch Laub. Die Arten sind in
Deutschland und Baden-Württemberg weit verbreitet, besiedeln eine Vielzahl verschiedener Habitate und stellen geringe Ansprüche an ihren Lebensraum. Man findet sie in Wäldern, Waldrändern, Gehölzen und Hecken, aber auch in Parks und Siedlungen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Freibrüter bestehen insbesondere aus dem Nest,
dem nesttragenden Baum oder Strauch sowie dessen unmittelbarer Umgebung, welche
aus Sträuchern und Bäumen bestehen kann und einen gewissen Schutz vor äußeren Einflüssen bietet (z. B. Witterung, Feinde).
Die Nester werden üblicherweise alljährlich neu gebaut; eine erneute Nutzung in Folgejahren ist selten. Der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte endet nach Beendigung des Brutgeschäftes
wenn die Lebensstätte nicht wieder genutzt wird und somit ihre Funktion verliert.
3

Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4

Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 3

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen

potenziell möglich

Es wurde in Untersuchungsgebiet A insgesamt ein Brutrevier der Amsel im Bereich der abzureißenden
Gebäude nachgewiesen.
In Untersuchungsgebiet B wurden drei Brutreviere der Amsel und ein Brutrevier des Buchfinks nachgewiesen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die Vorkommen der Amsel und des Buchfinkes bilden lokale Individuengemeinschaften, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzen und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population sind. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum.
Zustand der lokalen Populationen: „gut“ (B)
Aufgrund der größtenteils weiten Verbreitung, der wenig spezifischen Habitatansprüche sowie der
bundes- und landesweit günstigen Erhaltungszustände wird davon ausgegangen, dass der Zustand
der lokalen Populationen mit „gut“ (B) bewertet werden kann.
Habitatqualität: „gut“ (B)
Da geeignete Habitatelemente für die Amsel und den Buchfink in der näheren Umgebung vorhanden
sind, wird die Habitatqualität mit „gut“ (B) beurteilt.
Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A)
Konkrete Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar.
Gesamterhaltungszustand der lokalen Populationen: „günstig“

3.4 Kartografische Darstellung
Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP
5

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
Bei Abriss, Umbau oder Sanierung von Gebäuden sowie Gehölzrodungen in Untersuchungsgebiet B gehen bis zu vier Brutreviere der Amsel und ein Brutrevier des Buchfinks
verloren (siehe 3.2). Die Fortpflanzungsstätten werden jedes Jahr neu gebaut, weswegen
von einer Legalausnahme nach § 44 (5) Satz 2 BNatSchG ausgegangen werden kann.
Der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte endet daher nach Beendigung des Brutgeschäftes, wenn die Lebensstätte nicht wieder genutzt wird und somit ihre Funktion verliert. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des verbleibenden Angebots von Strukturen mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, ist von einem Ausweichen ohne Beeinträchtigung in die Umgebung auszugehen. Eine Minderung des Fortpflanzungserfolgs
bzw. der Ruhemöglichkeiten ist bei den Individuen, welche vom Verlust temporär genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind, nicht zu erwarten.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder

ja

nein

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Seite 4

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Diese Auswirkung tritt nicht ein.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Die Amsel und der Buchfink gelten weitestgehend als wenig störanfällig. Die Arten kommen auch in Siedlungen mit vergleichsweise hoher Störungsintensität vor. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass vorhabensbedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe die Nutzbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschränken.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Die Beseitigung der Brutplätze ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert
werden.
f)

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird auch ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt, da die Amsel und der Buchfink als Freibrüter innerhalb
ihres Brutrevieres auf andere Strukturen ausweichen können.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
Bei einem Beginn der Abrissarbeiten und Durchführung der Rodungsarbeiten innerhalb
der Brutzeiten von Vögeln können Tiere verletzt oder getötet bzw. Gelege zerstört werden.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 5

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?

ja

nein

c)

ja

nein

ja

nein

ja

nein

a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?

ja

nein

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung europäischer Vogelarten i. S. v. § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG, werden die Abriss- und Sanierungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln begonnen. Die Rodung von Gehölzen erfolgt in den Monaten Oktober
bis Februar.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.1.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

c)

Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?
e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?

f)

Seite 6

ja

nein

Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
6
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) .
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
6

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.

6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Langohr
(Plecotus spec.)
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
oder
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
z. T. gefährdete gebäudebewohnende Art
Stand: Mai 2012

Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
− Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
− Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
− Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
− Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal
steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von
ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit
zur Nachverdichtung geschaffen werden.
Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im
Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten
während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten.
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Seite 2

1

Art des Anhangs IV der FFH-RL
2

Europäische Vogelart

Deutscher
Name
Graues Langohr

Wissenschaftlicher
Name
Plecotus austriacus

Rote Liste Status in
Deutschland

Deutscher
Name
Braunes Langohr

Wissenschaftlicher
Name
Plecotus auritus

Rote Liste Status in
Deutschland

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

Rote Liste Status in
BaWü

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

1

Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2

Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum
Graues Langohr
Das Graue Langohr ist in Mitteleuropa eine typische Dorffledermaus. Die Jagdgebiete sind
in warmen Tallagen und menschlichen Siedlungen, Gärten, Wiesen, Weiden, Obstwiesen
und extensivem Agrarland zu finden. Große Wälder werden weniger genutzt.
Braunes Langohr
Jagdgebiete der Wald-Langohren in Nadelmischwäldern, Fichtenforsten sowie Buchenund Eichenbeständen. Jagdgebiete der Gebäude-Langohren im Offenland, Streuobstwiesen, Parks und Gärten
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Graues Langohr
Sommerquartiere liegen in Gebäuden und hierbei oft in Dachstühlen, aber auch in Kammern von

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 3

Hohlbetonwänden. Männchen können in einer Vielzahl von Quartieren (u. a. Dehnungsfugen von Brücken) angetroffen werden. Winterquartiere in Höhlen, Kellern und Felsspalten. Regelmäßig werden
überwinternde Tiere in Sommerquartieren gefunden.
Braunes Langohr
Die vorherrschenden Sommerquartierstypen sind Bäume und Gebäude. Im Winter werden eine Vielzahl unterirdischer Quartiere von Höhlen bis zu Felsspalten und Baumhöhlen genutzt. An Bäumen
werden alle Spalträume von abstehender Rinde bis hin zu Fäulnis- und Spechthöhlen oder Nistkästen
genutzt. In Dachräumen meist zwischen Ziegeln, Lattung und Gebälk, aber auch in Zapfenlöchern
oder hinter Verkleidungen. Winterquartiere finden sie in Höhlen, Bergwerken, Kellern, Brunnenschächten und Bruchsteinmauern. In den Quartieren gibt es starke Fluktuationen. Einzeltiere wurden
in Felsspalten, Geröll, Blockhalden, Holzstapeln und in Dachsbauten gefunden.
Quelle: DIETZ, C., KIEFER, A. (2014): Die Fledermäuse Europas. Franckh-Kosmos.Verlag, 394 S.
3

Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4

Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen

potenziell möglich

Im abzureißenden Gebäude in Untersuchungsgebiet A wurden Kotspuren von geringer Menge und in
nicht mehr frischem Zustand gefunden, die auf einen Vertreter der Gattung der Langohren hindeutet. Die
Menge und der Frischegrad weisen auf ein lediglich temporär genutztes Zwischenquartier hin.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die Vorkommen des Langohrs bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum.
Zustand der lokalen Populationen:
Im Gebäude in Untersuchungsgebiet A (siehe Karte 1.1) wurden nur wenige Kotkrümel gefunden,
weswegen davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei lediglich um ein Zwischenquartier
einzelner Männchen handelt. Von diesem Fund kann deshalb nicht auf die Qualität der großräumigeren lokalen Population geschlossen werden.
Habitatqualität: „mittel bis schlecht“ (C)
Das Gebäude wird wahrscheinlich lediglich von einzelnen Männchen als Zwischenquartier genutzt,
was darauf schließen lässt, dass das Gebäude eine lediglich mittlere bis schlechte Habitatqualität für
die Langohren aufweist.
Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A)
Durch den Abriss der Gebäude geht nur ein sporadisch genutztes Zwischenquartier verloren. Aufgrund einer lediglich allgemeinen Bedeutung (umfangreicher Quartiersverbund) ist es Einzelindividuen
im Falle eines Gebäudeabrisses möglich ohne Beeinträchtigung auszuweichen.

3.4 Kartografische Darstellung
Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP
5

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

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(bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Bei Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet A geht ein temporäres Zwischenquartier
von Langohren verloren. Die Zwischenquartiere haben nur eine allgemeine Bedeutung
(umfangreicher Quartiersverbund).
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Diese Auswirkung tritt nicht ein.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Ein Hinweis auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Langohren im näheren Umfeld
wurde nicht gefunden, weswegen hier nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Die Beseitigung des Zwischenquartiers ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert
werden.
f)

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
Das Zwischenquartier, welches wahrscheinlich überwiegend durch einzelne Männchen
genutzt wird, geht im Rahmen der Abrissarbeiten verloren.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
Um den Verlust der Zwischenquartiere auszugleichen, werden im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) fünf Fledermauskästen an Gebäuden ausgebracht. Die
Anbringungshöhe sollte über 3 m Höhe erfolgen, die Anflugöffnung sollte zur wetterabgewandten Seite zeigen.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
ja

nein

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?

ja

nein

c)

ja

nein

ja

nein

ja

nein

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
Bei einer Durchführung der Abrissarbeiten innerhalb der Sommerquartierszeit von Fledermäusen können Tiere verletzt oder getötet werden.

Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten, sind Abriss- oder Sanierungsarbeiten im Winter (November bis Anfang
März), außerhalb der Wochenstuben- und Sommerquartierszeit, zu beginnen.
Falls nicht im Winter mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den
Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen
Besatz durch Fledermäuse (z. B. durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle einer Nutzung durch
die Fledermäuse sind die Zugänge in Absprache mit dem fachkundigen Experten rechtzeitig und so zu verschließen, dass die Tiere das Gebäude verlassen können, aber nicht
mehr hinein gelangen.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.1.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

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4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?

ja

nein

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

ja

nein

ja

nein

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?

ja

nein

e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?

ja

nein

c)

f)

Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
6
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) .
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
6

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.

6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

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Seite 7

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
Stand: Mai 2012

Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
− Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
− Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
− Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
− Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal
steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von
ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit
zur Nachverdichtung geschaffen werden.
Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im
Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten
während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten.
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Seite 2

1

Art des Anhangs IV der FFH-RL
2

Europäische Vogelart

Deutscher
Name
Zwergfledermaus

Wissenschaftlicher
Rote Liste Status in
Name
Deutschland
Pipistrellus pipistrellus
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

Rote Liste Status in
BaWü

0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)

1

Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2

Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum
Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland häufig und wohl die anpassungsfähigste unserer Fledermausarten. Sie ist ein typischer Kulturfolger und sowohl in Dörfern als auch in Großstädten zu finden. Zur Jagd sucht die Zwergfledermaus offene Waldbestände, Lichtungen und Waldwege auf. Außerhalb des Waldes werden in der Regel vor allem Jagdgebiete aufgesucht, die eine reiche Vielfalt an
Gehölzstrukturen aufweisen (z. B. Heckengebiete, gehölzgesäumte Gewässerufer, Parks usw.). In
Siedlungsbereichen jagen Zwergfledermäuse häufig im Bereich von Straßenlaternen. Die Jagdgebiete
liegen im Mittel 1,5 km vom Wochenstubenquartzier entfernt.
Die Zwergfledermaus ist ein Spaltenbewohner, der besonders gerne kleine Ritzen und Spalten in und
an Häusern bezieht. Es werden jedoch auch zahlreiche Baumquartiere genutzt, selten als Wochenstube, häufig aber als Einzel- oder Paarungsquartiere.
Fortpflanzungsstätte
Als Fortpflanzungsstätte sind die Bereiche der Wochenstubenquartiere und der Paarungsquartiere
aufzufassen. Diese befinden sich hauptsächlich in Siedlungen in Spalten an Hausgiebeln, in Rolladenkästen, hinter Verkleidungen und Fensterläden usw.. Die Männchen verbringen den Sommer
meist einzeln und besetzen in dieser Zeit Paarungsquartiere und Paarungsterritorien.
Die Nutzung von Baumquartieren (z. B. Spalten hinter abplatzender Rinde) sowie Vogel- und Fledermauskästen ist in Baden-Württemberg bislang nur für Einzeltiere belegt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch Paarungsgesellschaften Baumquartiere nutzen.
Ruhestätte
Ruhstätten sind die Tagesquartiere von Einzeltieren und die Winterquartiere. Die Tagesquartiere von
Einzeltieren befinden sich überwiegend an Gebäuden, seltener sind es Baumquartiere. Einzelne
Zwergfledermäuse oder auch Gruppen von Männchen findet man in ähnlichen Verstecken wie die
Wochenstuben, darüber hinaus aber auch in Fledermauskästen (v. a. Flachkästen) in Wäldern. Die
Tiere zeigen oft ein auffälliges Schwarmverhalten vor den Quartieren.
Zwergfledermäuse nutzen ein breites Spektrum an Winterquartieren, bevorzugen aber auch hier Ge-

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Seite 3

bäude, daneben Höhlen, Felsen und Stollen.
Oft sind die Tiere in Spalten verborgen. Nur die äußersten Tiere sind sichtbar. Winterquartiere können
Massenquartiere sein, in denen mehrere Tausend Tiere aus einem größeren Einzugsgebiete überwintern.
Quelle: DIETZ, C., KIEFER, A. (2014): Die Fledermäuse Europas. Franckh-Kosmos.Verlag, 394 S.
3

Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4

Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen

potenziell möglich

Im Untersuchungsgebiet A wurde die Zwergfledermaus akustisch nachgewiesen. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Art das gesamte Plangebiet als Jagdgebiete oder zum Überflug nutzt.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die Vorkommen der Zwergfledermaus bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich außerhalb
des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist.
Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum.
Zustand der lokalen Populationen:
Im Untersuchungsgebiet wurde die Zwergfledermaus lediglich akustisch erfasst. Da die Anzahl der
detektierten Rufe keine Rückschlüsse auf die Anzahl an Individuen zulässt, ist eine Aussage zum Zustand der lokalen Population auf dieser Datengrundlage nicht möglich.
Habitatqualität: „gut“ (B)
Beim Habitat handelt es sich um ein mit Einfamilienhäusern (Untersuchungsgebiet B) und einem Fabrikgebäude (Untersuchungsgebiete A) bestandenes Areal, welches einige gehölzbestandene Grünbereiche aufweist. Insgesamt ist dies für die siedlungsangepasste Zwergfledermaus als gut anzusehen,
da sie hier sowohl Jagd- als auch Quartiersmöglichkeiten findet.
Beeinträchtigungen: „mittel“ (B)
Durch den Abriss (Untersuchungsgebiet A), sowie die ggf. stattfindenden Abriss-, Sanierungs- und
Rodungsarbeiten (Untersuchungsgebiet B) gehen Jagdgebiete und ggf. Quartiere verloren.

3.4 Kartografische Darstellung
Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP
5

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
Bei Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet B gehen ggf. Quartiere von Zwergfledermäusen verloren.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

ja

nein

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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Seite 4

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Diese Auswirkung tritt nicht ein.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Eine Beeinträchtigung von Quartieren ist in Gebäuden in den Untersuchungsgebieten A
und B möglich.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Jagdhabitate und Quartiere können ggf. bei der Sanierung erhalten werden, in dem man
von den Fledermäusen genutzte Strukturen erhält.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert
werden.
f)

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
Potentielle Zwischenquartiere, welche zeitweilig als Tagesquartiere genutzt werden, gehen im Rahmen der Abriss- oder Sanierungsarbeiten verloren.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
Um den Verlust der Zwischenquartiere auszugleichen, werden im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) fünf Fledermauskästen an Gebäuden ausgebracht. Die
Anbringungshöhe sollte über 3 m Höhe erfolgen, die Anflugöffnung sollte zur wetterabgewandten Seite zeigen.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

Seite 5

Bei einer Durchführung der Abrissarbeiten innerhalb der Sommerquartierszeit von Fledermäusen können Tiere verletzt oder getötet werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?

ja

nein

c)

ja

nein

ja

nein

ja

nein

a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?

ja

nein

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

ja

nein

Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten, sind Abriss- oder Sanierungsarbeiten im Winter (November bis Anfang
März), außerhalb der Wochenstuben- und Sommerquartierszeit, zu beginnen.
Falls nicht im Winter mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den
Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen
Besatz durch Fledermäuse (z. B. durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle einer Nutzung durch
die Fledermäuse sind die Zugänge in Absprache mit dem fachkundigen Experten rechtzeitig und so zu verschließen, dass die Tiere das Gebäude verlassen können, aber nicht
mehr hinein gelangen.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Kap 4.1.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG

c)

Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

Seite 6

ja

nein

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?

ja

nein

e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?

ja

nein

f)

Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein

4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
6
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) .
siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme
6

Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.

6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

´

Bestand Brutvögel

!
(

Arten der bundes- und/oder landesweiten
Vorwarnliste
H

!
(

Haussperling

RL D

RL BW

V

V

weitere wertgebende Arten bundesweit
und landesweit ungefährdet
A
B
Hr

Amsel
Buchfink
Hausrotschwanz

Bestand Fledermäuse

A
!
(

÷
!
(

Hr
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Langohr
Kotfunde im Gebäude

Hr
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A
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H
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(

Plangebietsgrenzen
A
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(

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!
(
A
!
(

A
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(

B
!
(

Datei: 3960_Brutvoegel_Fledermaeuse_9.mxd

H
!
(

0

Landschaftsplaner
Ökologen
Umweltgutachter

Römerstraße 56
69115 Heidelberg
Tel.: (0 62 21) 1 38 30-0
E-Mail: heidelberg@weibel-ness.de

Heidelberg, 02.10.2019

Esslingen a. N., 02.10.2019

Ralf Harter

Project GmbH

25

50

75

100
Meter
Auftraggeber
Projekt

Project GmbH
Nestler-Areal in Lahr

Darstellung

Brutvogelreviere und Fledermausvorkommen im Plangebiet

M 1 : 1.348

Bearb.: DD

Gez.: MW

Karte: 1.1