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Beschlussvorlage (Vereinbarung zur Rechteübertragung)

                                    
                                        Vereinbarung zur Rechteübertragung

Zwischen
Herrn Tobias Meinen, Leiter des Amtes für außerschulische Bildung,
Tobias Meinen, Neuwerkhof 13, 77933 Lahr

– im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt –
und
Stadt Lahr, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister
Markus Ibert, Anschrift: Rathaus, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald,
– im Folgenden „Lizenznehmerin“ genannt –

Präambel
(1) Der Lizenzgeber hat in weiten Teilen während seiner Funktion als Amtsleiter der Lizenznehmerin
die Idee einer Musiklernplattform (im Folgenden auch bezeichnet als „MLP“) entwickelt und dabei zur
Dokumentation dieser Idee und seines Know-How Unterlagen, insbesondere Materialien, Konzepte,
Entwürfe, Testprogramme, Daten und sonstige Informationen entwickelt und geschaffen (im
Folgenden insgesamt bezeichnet als „Verkörperungen der Idee“).
(2) Die Lizenznehmerin beauftragte zur Umsetzung und Umwandlung dieser Idee des Lizenzgebers in
einen Quellcode sowie zu dessen Programmierung die Firma Sinusquadrat, Okenstraße 57, 77652
Offenburg. Der Lizenzgeber hat an der Erstellung dieses Quellcodes insbesondere durch Einbringung
seiner Idee sowie seines Know-How mitgewirkt. Dieser Quellcode ist diesem Vertrag als Anlage 1
beigefügt (im Folgenden insgesamt bezeichnet als „Quellcode“). Die Parteien gehen davon aus, dass
in weiten Teilen, wenn nicht in Gänze bereits originär Rechte am Quellcode in der Person der
Lizenznehmerin entstanden sind und dieser zustehen. Der vorliegende Vertrag soll daher höchst
vorsorglich den Fall regeln, dass der Lizenzgeber Inhaber etwaiger urheberrechtlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte am Quellcode geworden sein sollte.
(3) Die Verkörperungen der Idee nach Absatz 1 sowie die Teile des Quellcodes nach Absatz 2, an
denen dem Lizenzgeber, ggf. auch als Miturheber, Rechte zustehen können, werden im Folgenden
insgesamt bezeichnet als „Lizenzgegenstände“.
(4) Die Idee des Lizenzgebers bildet die Grundlage der Programmierung einer Musiklernplattform mit
nachfolgenden Eigenschaften: Die digitale Lernplattform für den Musikunterricht ist eine hybride App
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mit musikpädagogischen Inhalten. Die Inhalte werden in der Hauptsache von den Lehrenden selbst
erstellt und richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen der SchülerInnen und ihrer Lehrkräfte.
Die SchülerInnen sollen dabei unterstützt werden, ein Instrument zu erlernen. Die digitale Plattform
dient

als

informelle,

allzeit

verfügbare

Lernquelle,

als

Lernpartner,

als

impulsgebende

Inspirationsquelle und als digitales Hausaufgabenheft mit Lernhistorie und Kommunikationsfunktionen.
Die Lernplattform unterstützt Musikschulen dabei, sich von reinen Lehrorten zu Lehr- und Lernorten
weiterzuentwickeln. Diese Eigenschaften wurden von der Firma Sinusquadrat im Quellcode angelegt.
(5) Die Lizenznehmerin beabsichtigt mit Hilfe einer Förderung durch das Land Baden-Württemberg
und aus Eigenmitteln durch die Musikschule der Stadt Lahr die MLP programmieren zu lassen. Ziel
dieser MLP ist primär die Erweiterung und Erleichterung der Möglichkeiten digitalen Lernens im
Bereich des außerschulischen Unterrichts. Sowohl das Land Baden-Württemberg als auch die
Lizenznehmerin verfolgen das Ziel, die MLP in ihrer Grundstruktur anderen Interessenten zur
Verfügung zu stellen. Damit soll von Baden-Württemberg ausgehend die innovative Nutzung von
Möglichkeiten der Digitalisierung vorangetrieben werden. Die Lizenznehmerin beabsichtigt zu diesem
Zweck mit Dritten den in Anlage 2 beigefügten Lizenzvertrag zu schließen, durch den eine
Weitergabe und Lizenzierung des Quellcodes als Open Source-Software durch die Lizenznehmerin an
Dritte zur nicht-ausschließlichen und zeitlich unbeschränkten weltweiten Nutzung und Verwertung des
Quellcodes erfolgen soll.
(6) Die Parteien beabsichtigen mit Blick auf die soeben geschilderten Zwecke durch die vorliegende
Vereinbarung sämtliche Rechte des Lizenzgebers an den Lizenzgegenständen, soweit diese dem
Lizenzgeber zustehen, auf die Lizenznehmerin als ausschließliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare
und übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte zu übertragen. Vor dem
Hintergrund, dass die Verwertung des Quellcodes als Open Source-Software erfolgen soll, sind sich
die Parteien darüber einig, dass die Übertragung bzw. Einräumung der Rechte an den
Lizenzgegenständen unentgeltlich erfolgen soll. Ermöglicht werden soll für die Stadt Lahr möglichst
risikofrei eine Lizenzvereinbarung mit Dritten, wie in der Anlage 2 ersichtlich, dauerhaft zu schließen.
(7) Der Lizenzgeber hat seine Befangenheit im Verwaltungsverfahren angezeigt. Er beabsichtigt
Lizenznehmer im Sinne der Lizenzvereinbarung mit Dritten nach Anlage 2 zu werden.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien die folgende Vereinbarung (im Folgenden bezeichnet
als „Vereinbarung“):

§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die vollständige unentgeltliche Überlassung der Lizenzgegenstände an die
Lizenznehmerin sowie die unentgeltliche Übertragung etwaiger seitens des Lizenzgebers an den
Lizenzgegenständen bestehender Rechte auf die Lizenznehmerin.

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§ 2 Übertragung von Rechten a den Lizenzgegenständen
(1) Der Lizenzgeber überträgt unwiderruflich sämtliche etwaig ihm zustehende Rechte an den
Lizenzgegenständen, insbesondere sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheberrechten,
verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und
sonstige Immaterialgüterrechte und ggf. bestehende gewerbliche Schutzrechte, zeitlich, räumlich und
inhaltlich unbeschränkt ausschließlich für sämtliche bekannten und unbekannten Nutzungsarten auf
die Lizenznehmerin (im Folgenden bezeichnet als „Rechteübertragung“). Soweit eine Übertragung
insbesondere im Zusammenhang mit Urheberrechten oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht
möglich sein sollte, sind die vorgenannten Rechte als ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich,
räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte einzuräumen (im Folgenden bezeichnet als
„Rechteeinräumung“).
(2) Die vorstehende Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung berechtigt die Lizenznehmerin
insbesondere dazu, die Lizenzgegenstände im In- und Ausland, in körperlicher und unkörperlicher
Form, ganz, teilweise oder in Verbindung mit anderen Werken, entgeltlich oder unentgeltlich,
gewerblich oder nicht gewerblich, im Falle von Softwarecode ursprünglicher oder maschinenlesbarer
Form (Objektcode)
(a) zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen, zu
verbreiten, insbesondere unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten in digitaler oder analoger
Form auf Bild-, Bildton-, Ton-, Multimedia-, Daten- und Träger aller Art (insbesondere auch
Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips) in allen Formaten, unter Anwendung aller
analogen und digitalen Verfahren und Techniken aufzunehmen und diese ihrerseits unbegrenzt zu
vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben; dies umfasst das Speichern, Kopieren,
Laden,

Anzeigen,

Betreiben

oder

Übertragen

der

Lizenzgegenstände

zum

Zwecke

der

Datenausführung und Datenverarbeitung auf Computern und anderen mobilen oder immobilen
Datenverarbeitungsgeräten sowie die Nutzung der Lizenzgegenstände in Datenbanken oder
Datensammlungen;
(b) auf Abruf zur Verfügung zu stellen, d.h. das Recht, die Lizenzgegenstände abzuspeichern, für die
Öffentlichkeit bereitzuhalten, interaktiv auf elektronischem Weg an einen oder mehrere Abrufende zu
übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen
Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten; dies umfasst insbesondere auch die
Befugnis,

die

Lizenzgegenstände

auf

elektronischem

Weg

auf

allen

derzeit

bekannten

Übertragungswegen wie Internet, Stream, Kabel, Satellit, allen Funkübertragungssystemen jeder Art in
allen Standards einschließlich WAP, GPRS und HSCSD (HSMD) und auf dem Übertragungssystem
UMTS/IMT 2000, insbesondere auch durch die digitale Einbindung im Rahmen der Website nutzbar
zu machen;
(c) zu bearbeiten, d.h. die Lizenzgegenstände unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts,
selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu
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übertragen, insbesondere zum Zwecke der Einbindung in die Website zu digitalisieren und auf
sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen, weiterzuentwickeln und/oder zu ergänzen sowie
die so bearbeiteten oder geänderten Lizenzgegenstände zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu
verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie
entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen; dies umfasst insbesondere die Befugnis, die
Lizenzgegenstände mit anderen Programmen zu verbinden, diese umzugestalten, einschließlich
Funktionen oder das Aussehen zu verändern, in andere Programmiersprachen und für andere
Betriebssysteme zu konvertieren, an andere Softwareversionen anzupassen, Teile des Quellcodes
auszutauschen zu kombinieren;
(d) zu bewerben, d.h. das Recht, die Lizenzgegenstände insbesondere in Form eines
maschinenlesbaren Programms sowie einzelne Bestandteile hiervon (insbesondere auch Namen,
Titel, Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen und Abbildungen) für die Bewerbung auf Websites,
auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in
Printmedien zu verwenden;
(e) zu übertragen, abzutreten oder unterzulizenzieren, d.h. das Recht, die Rechte an den
Lizenzgegenständen ohne Einschränkung ganz und/oder teilweise zu übertragen, unterzulizenzieren
und/oder durch Dritte wahrnehmen zu lassen (z. B. durch Hosting-Dienstleister), sowie beliebig an den
Lizenzgegenständen bestehende Rechte davon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
(3) Die vorstehende Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung schließt außerdem das alleinige und
unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Teilen der Lizenzgegenstände ein, an denen ein
solches begründet und übertragen werden kann.
(4) Sämtliche vorstehenden Rechte sind ausschließlich der Lizenznehmerin spätestens zum Zeitpunkt
ihrer Entstehung an zu übertragen bzw. einzuräumen.
(5) Die Regelung in § 69b des Urheberrechtsgesetzes zur Urheberschaft in Arbeits- und
Dienstverhältnissen bleibt unberührt.
(6) Die Lizenznehmerin nimmt mit Unterzeichnung des Vertrags die Rechteübertragungen und
Rechteeinräumungen an.
(7) Eine Verpflichtung der Lizenznehmerin zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte
besteht nicht. Ein dem Lizenzgeber nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes eventuell
zustehendes Rückrufsrecht wegen Nichtausübung der jeweils übertragenen Nutzungsrechte ist für die
Dauer von fünf Jahren ab deren Übertragung ausgeschlossen.
(8) Der Lizenzgeber ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit
einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung des Lizenzgebers als Urheber im Rahmen der
Verwertung der dieser Vereinbarung gegenständlichen Rechte nicht erfolgt.

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§ 3 Überlassung der Lizenzgegenstände
(1) Spätestens mit Abschluss dieses Vertrags, hat der Lizenzgeber die Lizenzgegenstände
vollumfänglich und unaufgefordert an die Lizenznehmerin herauszugeben.
(2) Die Überlassung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg.

§ 4 Rechtsinhaberschaft, Freistellung, Rechtsverfolgung, Rechtsbestand
(1) Soweit mit Blick auf den in der Präambel geschilderten Sachverhalt die nach diesem Vertrag zu
übertragenen bzw. einzuräumenden Rechte nicht bereits ausschließlich der Lizenznehmerin zustehen,
sichert der Lizenzgeber zu, dass er Inhaber der zu übertragenen bzw. einzuräumenden Rechte ist und
dass es ihm möglich, er insbesondere verfügungsbefugt ist, die der Lizenznehmerin in § 2 dieser
Vereinbarung genannten Rechte wirksam zu übertragen bzw. einzuräumen.
(2) Der Lizenzgeber sichert zu, dass die Lizenzgegenstände vollumfänglich frei von Rechten Dritter
sind, die der in dieser Vereinbarung geregelten Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung und/oder
der in der Präambel geschilderten und seitens der Lizenznehmerin beabsichtigten Lizenzierung an
Dritte und Verwertung durch diese entgegenstehen könnten.
(3) Der Lizenzgeber stellt die Lizenznehmerin von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der
Verpflichtung aus § 4 Abs. 2, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen, die
gegen die Lizenznehmerin in Zusammenhang mit der Ausübung der in Vereinbarung geregelten
Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei.
(4) Dem Lizenzgeber bekanntwerdende Beeinträchtigungen der hier gegenständlichen Rechte hat
dieser der Lizenznehmerin unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Lizenznehmerin ist neben dem Lizenzgeber berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur
Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen
des Lizenzgebers hat dieser im Vorwege mit der Lizenznehmerin abzustimmen. Im Übrigen wird der
Lizenzgeber die Lizenznehmerin zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Rechtsverfolgung nach
besten Kräften unterstützen.
(6) Der Lizenzgeber wird keine Handlungen unternehmen, die den Bestand der Rechte gefährden
oder die Ausübung der Rechte durch die Lizenznehmerin und/oder die seitens der Lizenznehmerin
beabsichtigte Lizenzierung an Dritte und Verwertung durch diese beinträchtigen können. Der
Lizenzgeber wird auch Dritte bei derartigen Handlungen nicht unterstützen.
(7) Der Lizenznehmerin steht es frei gewerbliche Schutzrechte diese Schutzrechte auf eigenen
Namen eintragen zu lassen. Der Lizenzgeber wird die Lizenznehmerin hierbei umfassend
unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle
erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Lizenzgeber ist es dann
untersagt, eine entsprechende Eintragung auf eigenen Namen oder den eines Dritten durchzuführen
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oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen, wenn das Projekt aus Sicht der Lizenznehmerin
dadurch beeinträchtigt würde.
(8) Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) bleiben unberührt.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Vertrag
nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(2) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
(3) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen
dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf
dieses Schriftformerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die
Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine
wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke dieser
Vereinbarung.
(5) Nachfolgende Anlagen sind verpflichtender Bestandteil der Vereinbarung:
•

Anlage 1:

Beschreibung und Inhalt des Quellcodes

•

Anlage 2:

Entwurf des Software-Lizenzvertrags zwischen der Lizenznehmerin und

Dritten

Lahr, den _________________

Lahr, den ___________________________

_______________________________________

___________________________________

Lizenzgeber

Lizenznehmerin

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