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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

1

Beteiligter

EisenbahnBundesamt
11.08.2020

Anregungen d. Beteiligten
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige
Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen
und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es
prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur
Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw.
Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes
über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Ich weise darauf hin, dass Flächen einer Eisenbahn des Bundes nicht überplant werden
dürfen. Um solche Flächen handelt es sich, wenn
Grundstücke von einer Entscheidung gemäß §
18 AEG erfasst worden sind,
das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht worden ist,
die Grundstücke für Bahnbetriebszwecke tatsächlich in Dienst genommen worden sind.
Aus diesem Grund sind diese Flächen aufgrund
des Fachplanungsprivilegs aus § 18 AEG i.V.m.
§ 38 BauGB der kommunalen Planungshoheit
entzogen, solange sie nicht gemäß § 23 AEG
von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden
sind.
Bitte beachten Sie, dass das EisenbahnBundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der
Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest,
Gutschstr.6, 76137 Karlsruhe) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen
empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden.

Stellungnahme

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen. Es besteht kein Handlungsbedarf, da keine Eisenbahnanlagen betroffen sind.

1

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Stellungnahme vom 18.08.2020
Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Erdgas und Wasser kann durch Anschluss an die
bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.

bnNETZE GmbH
2

18.08.2020

Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln
des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das
Verfahrensgebiet
eine
Löschwassermenge
(Grundschutz) von 48 m³/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für
den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke
wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 von der
für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für
den Objektschutz werden seitens der bnNETZE
GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.

Stellungnahme

Beschluss

Die grundsätzlichen Aussagen werden in Anregung wird in den
gekürzter Form als Hinweise unter Punkt Bebauungsplan auf14.10 Versorgung mit Erdgas und Wasser genommen
und unter Punkt 14.11 Versorgung mit
Löschwasser in den planungsrechtlichen
Festsetzungen aufgenommen.
Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Hausanschlüsse werden nach den technischen
Anschlussbedingungen der bnNetze GmbH, den
Bestimmungen der NDAV, AVBWasserV und
den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in
der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt.
Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße
zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein.
Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungslei2

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

tung bis in den Hausanschlussraum zu führen.
Ergänzende Stellungnahme vom 24.08.2020
Das Schreiben bestätigt, dass der Grundschutz
für das angefragte Objekt [Am Stadtpark 1-3,
Lahr/Schwarzwald] gemäß Regelwerk DVGWArbeitsblatt W 405 mit 96 m³/h für die Löschdauer von zwei Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sichergestellt werden kann.
Wir weisen darauf hin, dass über das öffentliche
Trinkwassernetz keine Bereitstellung von Löschwassermengen für den Objektschutz erfolgt und
keine Zustimmung für die Errichtung von Hydranten in Privatgrundstücken vorliegt. Die Nutzung
der Hausanschlüsse im städtischen Trinkwassernetz ist nur für den Trinkwasserbedarf vorgesehen.
Die Nachnutzung des brachgefallenen Nestler- Die Anregung wird zu Kenntnis genom- Anregung wird in den
Fabrik-Areals westlich der Innenstadt wird be- men und im zeichnerischen Teil des Be- Bebauungsplan aufgrüßt.
bauungsplans angepasst.
genommen.

3

Regionalverband
Südlicher Oberrhein

Der Bezug der Anzahl der Wohneinheiten (Baugebiet oder Gebäude) sollte auch aus dem
zeichnerischen Teil unmissverständlich hervorgehen.

So wird in den Nutzungsschablonen zu
WA 2 und WA 3 bei der Anzahl der
Wohneinheiten „pro Gebäude“ ergänzt
und bei WA 1 „im Baugebiet“.

21.08.2020
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine
Einwendungen.

3

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen
der Vodafone BW GmbH. Wir sind grundsätzlich
daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten.

4

Vodafone BW
GmbH

Stellungnahme

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen. Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin
bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren
weiter zu beteiligen.

26.08.2020

5

Bitte beachten Sie:
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc.
oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Vodafone und Unitymedia
trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen
Kommunikationswege. Wir bitten dies für die
nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen.
Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 3,8
km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des
RegierungspräsiSonderlandeplatzes Lahr und liegt im Bau- und
dium Stuttgart –
Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18a LuftStraßenwesen und
verkehrsgesetz (LuftVG).
Verkehr
26.08.2020
Gemäß § 12 Abs. 3 LuftVG ist in der weiteren
Umgebung eines Flughafens die Zustimmung der

In den planungsrechtlichen Festsetzun- Anregung wird in den
gen wird unter Punkt 14.13 Bauschutzbe- Bebauungsplan aufreich für Flugverkehr folgender Hinweis genommen.
ergänzt:
Gemäß § 12 Abs. 3 LuftVG ist in der weiteren Umgebung eines Flughafens die
Zustimmung der Luftfahrtbehörden erfor4

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke bzw. Kräne im Umkreis von 4 Kilometer
Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine
Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den
Flughafenbezugspunkt), überschreiten sollen.
Nach § 31 Abs. 3 LuftVG sind wir in diesem Fall
verpflichtet, die deutsche Flugsicherung GmbH
(DFS) zu beteiligen und um ein technisches Gutachten zu bitten.

Stellungnahme

Beschluss

derlich, wenn die Bauwerke bzw. Kräne
im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser
um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe
von 25 Metern (Höhe bezogen auf den
Flughafenbezugspunkt),
überschreiten
sollten.

Die einzelnen Bauvorhaben sowie Kräne
und Baugeräte sind aufgrund des Bauund Anlagenschutzbereichs gesondert zur
Des Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund des An- Prüfung vorzulegen.
lagenschutzbereichs
Flugsicherungsanlagen
gestört werden. Hierzu kann eine Beteiligung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF)
erforderlich werden.
Nach gutachterlicher Stellungnahme der DFS
bestehen aus Hindernisgründen gegen das Vorhaben mit einer max. Höhe von 200,00 m ü. NN
(24,00 m ü. G) keine Einwendungen.
Die einzelnen Bauvorhaben sowie Kräne und
Baugeräte sind aufgrund des Bau- und Anlagenschutzbereichs gesondert zur Prüfung vorzulegen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass die Aussage in den planungsrechtlichen Festsetzungen, Punkt Nr. 14.8, welche
pauschal aussagt, dass Kräne unter einer Höhe
von 30 m keiner luftrechtlichen Genehmigung
5

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

bedürfen, gesetzlich nicht richtig ist. Wir bitten
daher darum, diesen Absatz aus den Festsetzungen zu entfernen bzw. richtig zu stellen.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Das Polizeipräsidium Offenburg hat zu den aufgestellten Planungen folgenden Hinweis:

6

Polizeipräsidium
Offenburg, Führungs- und Einsatzstab – Sachgebiet Verkehr
27.08.2020

7

An den Ausfahrten aus dem Planungsgebiet
(inkl. Tiefgarage) sind die erforderlichen Sichtdreiecke von Bebauungen, Bepflanzungen und
sonstigen sichtbehindernden Gegenständen frei
zu halten.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Kenntnisnahme
und im Zuge der weiteren Planungen berücksichtigt. Eine Information an den
Bauherren ist erfolgt.

Ansonsten bestehen keine Hinweise oder Einwände.

Geotechnik
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter
Regierungspräsi- Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
dium Freiburg,
Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologiLandesamt für
sches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten
Geologie, Rohstof- oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die
fe und Bergbau darin getroffenen Aussagen im Verantwortungs(LGRB)
bereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
02.09.2020

Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme
der folgenden geotechnischen Hinweise in den
Bebauungsplan:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der Die Anregungen werden als Hinweise Anregung wird in den
6

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbrei- unter Punkt 14.14 Geotechnik in den pla- Bebauungsplan auftungsbereich quartärer Lockergesteine (Holozä- nungsrechtlichen Festsetzungen ange- genommen.
ne Abschwemmmassen) mit im Detail nicht be- passt und ergänzt.
kannter Mächtigkeit.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und
Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu
rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge
der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.
B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des
Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur
Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 19972 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Des Weiteren verweisen wir auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.
Die Umwandlung des Quartiers zum Wohngebiet
ist aus Sicht der Wohnungssuchenden vernünftig, dennoch gehen hierdurch Flächen für unsere
Gewerbetreibenden verloren! Dies sollte durch
Ersatzflächen ausgeglichen werden. Welche Ersatzflächen können Sie unseren Handwerksbetrieben zur Verfügung stellen?

8

Handwerkskammer Freiburg
08.09.2020

9

Überlandwerk
Mittelbaden
15.09.2020

Stellungnahme

Beschluss

Das Plangebiet wird als Allgemeines Zurückweisung
Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind nicht störende
Handwerksbetriebe zulässig. Weiterhin
können gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
ausnahmsweise sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Vor der Offenlage wurden die im Geltungsbereich bestehenden Betriebe auf
ihre Zulässigkeit innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets überprüft. Durch die
Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets werden keine Flächen für Handwerksbetriebe reduziert oder eingeschränkt. Im Gewerbegebiet Langenwinkel stehen Bauflächen für Handwerksbetriebe zur Verfügung.
Die elektrischen Hausanschluss- und Straßenbe- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
leuchtungsleitungen sollen in diesem Gebiet ver- nommen.
kabelt werden.
Eine technische Voraussetzung für die Kabelver- Eine Abstimmung mit den Versorgungslegung ist ein geklärter Grenzverlauf, aus dem trägern wird im Zuge des Baugenehmidie Straßen- und Gehwegführung ersichtlich ist gungsverfahrens und der Erschließungsund die Übergabe des Bebauungsplans in digita- planung rechtzeitig erfolgen.
ler Form (DXF oder DWG, georeferenziert) für
die Netzplanung. Zur Sicherung der Kabeltrasse Weiterhin wird der Bebauungsplan nach
benötigen wir die im Plan eingetragenen Lei- Satzungsbeschluss von der Stadt Lahr
tungsrechte.
zur Verfügung gestellt, wie dies grund8

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

sätzlich bei jedem Verfahren passiert.
Zur Versorgung des geplanten Wohngebietes
sind ab der im Plan eingetragenen Netzstation
„Pumpwerk" (Standort Ecke: Am Stadtpark/ Lindenbergstraße) Niederspannungskabel neu zu
verlegen. Eine zusätzliche Transformatorenstation ist nicht erforderlich.
Wir bitten Sie, aufgrund unserer Interessen, uns
an der weiteren Bauleitplanung zu beteiligen;
vielen Dank.

10

Der Bebauungsplanentwurf sieht einen innerstädtischen Bereich von ca. 3, 1 Hektar vor, in
dem durchgängig ein allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen werden soll.
Das Plangebiet gliedert sich in einen Bereich mit
Bestandsbebauung (mit unterschiedlicher Charakteristik) sowie einen Bereich (v.a.) im Innern
IHK Industrie- und des Plangebietes, welcher das ehemalige BeHandelskammer triebsgelände der Firma Nestler-Wellpappe umSüdlicher Ober- fasst. Zur vorgesehenen Nachnutzung der Gerhein
werbebrache mit verdichtetem, auch gefördertem
Geschosswohnungsbau mit knapp 200 Wohnun15.09.2020
gen an diesem Standort sind keinerlei grundsätzliche Bedenken zu äußern.
Dies gilt auch für die Zielrichtung des Planes, im
restlichen Plangebiet Nachverdichtungsmöglichkeiten zu schaffen.
Entlang der Dinglinger Straße „orientieren sich
die Gebäude (laut Begründung) stark an einer
innerstädtischen, dichten Bebauung mit unter9

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
schiedlichen Nutzungen aus Gewerbe, Handwerk, Gastronomie und Wohnen". Dort sind die
Flächen im FNP wohl auch als gemischte Baufläche dargestellt. Leider ist keine Darstellung
des geltenden FNP's beigefügt. Bislang dürfte es
sich um unbeplanten Innenbereich nach § 34
BauGB handeln?

Hier befinden sich wohl auch noch aktive Betriebe, die nun durch eine rechtlich bindende Ausweisung als allgemeines Wohngebiet in ihrer
jetzigen Betriebsweise sowie in ihrer künftigen
Entwicklung beeinträchtigt werden können. Es
wird dringend um Thematisierung dieses Aspektes gebeten.
Eine Ausweisung als Mischgebiet würde das
Problem unmittelbar beheben.

Stellungnahme

Beschluss

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist Kenntnisnahme
das Gebiet größtenteils als gemischte
Baufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan
bestand bisher für diesen Bereich nicht.
Es handelte sich demnach um einen ungeplanten Innenbereich nach § 34
BauGB. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.
Vor der Offenlage wurden die im Gel- Zurückweisung
tungsbereich bestehenden Betriebe auf
ihre Zulässigkeit innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets überprüft. Die jetzt
dort ansässigen Betriebe entsprechen der
Zweckbestimmung eines Allgemeinen
Wohngebiets und werden nicht in ihrer
Entwicklung beeinträchtigt. Gemäß § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht störende
Handwerksbetriebe zulässig. Weiterhin
können gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
ausnahmsweise sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Es wird an der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets festgehalten. Das
Plangebiet ist im Bestand geprägt durch
überwiegende Wohnnutzung, diese Nutzung wird durch die neuen Wohngebäude
noch verstärkt.
10

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Der Anteil von Wohnnutzung wäre für ein
Mischgebiet zu hoch.
Das beigefügte Schallgutachten ist u.E. hinsichtlich des „irgendwie wohl behandelten" Aspektes
Gewerbelärm nicht verständlich. Dies beginnt
bereits bei der auf S. 3 formulierten Aufgabenstellung. Es wird darum gebeten, Ziffer 7 verständlich sowie auch räumlich nachvollziehbar
darzustellen.

Die betrachteten gewerblichen Anlagen Zurückweisung
befinden sich alle außerhalb des Geltungsbereichs. Aufgrund der vorliegenden
Abstände kann davon ausgegangen werden, dass im Geltungsbereich die schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm
sowie die identischen Orientierungswerte
nach DIN 18005 eingehalten werden. Die
Abarbeitung des Themas erfolgte durch
ein Fachbüro nach den anerkannten Regeln der Technik. Die am stärksten einwirkende Lärmquelle ist der Straßenverkehr.

Weitere Anregungen:
Es wird angeregt, die Nutzungsschablonenvorlage und die planungsrechtlichen Festsetzungen
Ziffer 2. durchgängig so zu formulieren, dass
unmittelbar daraus hervorgeht, dass es sich jeweils um maximal zulässige Werte handelt.

Bei der festgesetzten GRZ und GFZ han- Anregung wird in den
delt es sich um Obergrenzen nach der Bebauungsplan aufTabelle § 17 Abs.1 BauNVO. Demnach genommen.
muss nicht extra in der Nutzungsschablone und den Planungsrechtlichen Festsetzungen erwähnt werden, dass es sich
hierbei um maximal zulässige Werte handelt.

Weiter wird angeregt, in der Planzeichnung sowie Ziffer 16. der planungsrechtlichen Festsetzungen die Bezugsgröße für die maximale Anzahl an Wohneinheiten noch mit anzugeben.

In den Nutzungsschablonen im Nutzungsplan sowie unter Punkt 16 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird
hinzugefügt, dass es sich um die maxima11

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(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

le Zahl der Vollgeschosse und die maximale Anzahl der Wohneinheiten handelt.
Weiterhin wird in der Nutzungsschablone
zu WA 2 und WA 3 bei der Anzahl der
Wohneinheiten „pro Gebäude“ ergänzt
und bei WA 1 „im Baugebiet“.

Es wird angeregt, für den Teilbereich des WA 1
zu prüfen, ob im Inneren nicht auch „maßvoll
höhere" Gebäude ebenfalls städtebaulich verträglich wären und so noch mehr Wohnungen
realisiert werden könnten. Eine 3D-Darstellung
wäre hierzu hilfreich.

11

RP Stuttgart
Landesamt für
Denkmalpflege
17.09.2020

Mit dem Bebauungsplan soll eine verträg- Zurückweisung
liche Nachverdichtung und eine Neubebauung des ehemaligen Fabrikgeländes
ermöglicht werden. Die Bebauung im
WA1 nimmt hierbei die Gebäudehöhen
der bisherigen Hallen auf und ist an die
gewachsene Struktur der Umgebungsbebauung angeglichen. Aus städtebaulichen
Gründen wird eine weitere Erhöhung der
Gebäude im Inneren als nicht sinnvoll
erachtet. Weiterhin ergeben sich auch
Grenzen der Nachverdichtung durch den
ruhenden Verkehr, diese sind hier erreicht.

1) Darstellung des Schutzgutes, fachliche Erläuterung der archäologischen Sachlage
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Quartier am Stadtpark“ in der Gemeinde Lahr,
Gemarkung Lahr (Ortenaukreis) liegt zum Teil
innerhalb eines archäologischen Kulturdenkmals
gemäß § 2 DSchG BW, hier Listen-Nr. 12
(ADAB-Id: 99568424): Gräberfeld der Urnenfelderkultur (späte Bronzezeit). 1937 wurden bei
Kanalarbeiten an der Einmündung der Straße
12

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

„Am Stadtpark“ in die gleichnamige Straße in
2,50 m Tiefe mehrere Gefäße eines urnenfelderzeitlichen Brandgrabes gefunden.
Auf den noch nicht überbauten/unterkellerten
Flächen des Geltungsbereichs sind weitere Bestattungen zu erwarten. Angesichts dieser Situation ist davon auszugehen, dass im Planungsgebiet bei Bodeneingriffen mit archäologischen
Funden und Befunden – Kulturdenkmalen gemäß
§ 2 DSchG – zu rechnen ist bzw. möglicherweise
hochrangige Kulturdenkmale angetroffen werden.
2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung,
weiteres Vorgehen
An der Erhaltung archäologischer Kulturdenkmale besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Die Denkmaleigenschaft eines Prüffalles –
hier der Bereich außerhalb der ausgewiesenen
Fläche gemäß § 2 DSchG BW – kann erst nach
einer eingehenden Prüfung endgültig festgestellt
oder ausgeschlossen werden.
Sollte an den Planungen in der vorliegenden
Form festgehalten werden, müssten frühzeitig im
Vorfeld der Baumaßnahmen archäologische
Voruntersuchungen (Sondierungen) durch das
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart auf Kosten des Planungsträgers durchgeführt werden. Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege den Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an. Hierzu ist
vorab zwingend eine Besprechung der beteiligten
Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und

Die Planung im WA 1 sieht vor die Be- Kenntnisnahme
standgebäude der ehemaligen Fabrik
abzureißen und 8 Wohngebäude und eine
Tiefgarage zu errichten. Da diese im Bereich der bereits überbauten und unterkellerten Fläche errichtet werden, ist davon
auszugehen, dass keine weiteren Bestattungen zu erwarten sind und eine archäologische Voruntersuchung nicht notwendig ist. Es wird der Bereich genutzt, der
bereits heute vollumfänglich baulich ge13

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
ausführende Baufirmen) notwendig.

Zweck der archäologischen Voruntersuchungen
ist es, die archäologische Befundsituation zu
klären und festzustellen, ob bzw. in welchem
Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen
bedarf, um wenigstens den dokumentarischen
Wert des Kulturdenkmals als kulturhistorische
Quelle für künftige Generationen zu erhalten.
Für Rettungsgrabungen zur Sicherung der Funde
und Befunde ist – je nach Erhaltung und Umfang
der angetroffenen Strukturen – ein Zeitraum von
bis zu mehreren Wochen einzukalkulieren. Die
Kosten für sämtliche archäologische Rettungsmaßnahmen hat die Bauherrschaft zu tragen.
Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege
ggf. den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an,
d.h. insbesondere zu Fristen für die Rettungsgrabung und zur Kostenbeteiligung des Veranlassers.
Darüber hinaus wird allgemein auf die Einhaltung
der Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG
verwiesen. Sollten bei der Durchführung von
Baumaßnahmen archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20
DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische
Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfär-

Stellungnahme

Beschluss

nutzt wird. Ein tiefergehender Eingriff in
den Untergrund findet im WA 1 nicht statt.

Das archäologische Kulturdenkmal ge- Anregung wird in den
mäß § 2 DSchG BW, hier Listen-Nr. 12 Bebauungsplan auf(ADAB-Id: 99568424) ist bereits nach- genommen.
richtlich in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 14.1.1 aufgenommen.
Die Hinweise zur Durchführung von Baumaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs auf unbebauten und nicht unterkel14

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

bungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werkta- lerten Flächen werden unter Punkt 14.1.2
ges nach der Anzeige in unverändertem Zustand in den planungsrechtlichen Festsetzunzu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbe- gen nachrichtlich ergänzt.
hörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart
(Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei
der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen
Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die
Planunterlagen. Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist generell auch an den einzelnen Bauvorhaben im
Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren zu
beteiligen.

12

Aus Sicht des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht ist besonderes
Augenmerk auf den Sachverhalt zu richten, dass
Landratsamt Or- durch den Verkehrslärm im Plangebiet nicht nur
tenaukreis
die „Schalltechnischen Orientierungswerte“ der
Amt für Gewerbe- DIN 18005-1 Beiblatt 1 sondern auch die Immisaufsicht, Immissi- sionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordonsschutz und
nung (16. BImSchV) teilweise drastisch überAbfallrecht
schritten werden.
In dem straßennahen Areal entlang der Dinglin18.09.2020
ger Hauptstraße liegen die Beurteilungspegel
„nachts“ um 10 dB(A) über dem Grenzwert! Um
einer sachgerechten Abwägung standhaltenden
Argumente für die Neuplanung eines allgemei15

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
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(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
nen Wohngebietes an diesem Standort liefern zu
können, braucht es gemäß den Ausführungen
der städtebaulichen Lärmfibel eine besondere
Begründung.
Wir gehen davon aus, dass die unter Ziffer 9
„Schallschutz gegen Außenlärm, Passive Schallschutzmaßnahmen“ aufgeführten Anforderungen
gemäß DIN 4109 an den Schutz gegen Außenlärm (Bau-Schalldämm-Maß) beachtet und eingehalten werden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen werden unsererseits bevorzugt und sollten, wenn irgendwie
möglich auch angewendet werden. Nach den
vorliegenden Unterlagen sind jedoch keine vorgesehen. Somit ist mit Hilfe passiver Schallschutzmaßnahmen die erforderliche Lärmreduzierung, sowie die erforderliche Be- und Entlüftung für die schutzbedürftigen Räume sicherzustellen.
In den Planunterlagen gibt es keine immissionsschutzfachlichen Ausführungen zu möglichen
Außenwohnbereichen der Gebäude, wie Gärten,
Terrassen und Balkone. Dies muss ggf. ergänzt
werden, da sie ebenfalls schutzbedürftig und
abwägungsrelevant sind.

13

Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
18.09.2020

Ein umfangreiches schallschutztechnisches Gutachten liegt vom 13.12.2019 vor.
Aufgrund der Geräuschimmissionen im Bereich
Dinglinger Hauptstraße/ Am Stadtpark werden
die Orientierungswerte für allgemeine Wohnge-

Stellungnahme

Beschluss

Aktive Schallschutzmaßnahmen, in Form Kenntnisnahme
einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles, sind nicht möglich, da die
Bestandsgebäude in unmittelbarer Nähe
zur „Dinglinger Hauptstraße“ errichtet
sind. Somit ist keine ausreichende Fläche
vorhanden, um einen aktiven Schallschutz zu errichten. Durch eine Bebauung
in erster Reihe entlang der „Dinglinger
Hauptstraße“ können die rückwärtigen
Bereiche des Plangebietes weitgehend
vor Emissionen geschützt werden.
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen
(Grundrissgestaltung, Lärmschutzfenster,
ausreichende Schalldämmung der Außenwände) im zeichnerischen Teil des
Bebauungsplans an den betroffenen Gebäuden festgesetzt, um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

Aktive Schallschutzmaßnahmen, in Form Kenntnisnahme
einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles, sind nicht möglich. Es sind
passive Schallschutzmaßnahmen (Grundrissgestaltung, Lärmschutzfenster, aus16

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

biete überschritten. Daher sind Schallschutz- reichende Schalldämmung der Außenmaßnahmen entlang der o.g. Straßen erforder- wände) im zeichnerischen Teil des Belich. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind den bauungsplans festgesetzt.
passiven Maßnahmen vorzuziehen. Sollten aktive Maßnahmen nicht umsetzbar sein, werden für
schutzbedürftige Räume (Schlaf-/ Kinderzimmer)
schallgedämmte mechanische Lüftungseinrichtungen empfohlen.

14

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
18.09.2020

Zum vorliegenden Bebauungsplan ergeben sich
aus abfallwirtschaftlicher und abfuhrtechnischer
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Ergänzend bitten wir nachfolgende Punkte in den
schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
unter „Hinweise“ aufzunehmen:
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss
an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge
(bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand
öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Ergänzender Hinweis hierzu:
Bei der Bereitstellung könnten aufgrund der Anhäufung an Abfallbehältern bzw. Gelben Säcken
am Abfuhrtag eventuell Beschwerden (Geruchsbelästigungen, Staub, Lärm) bei den Grundstückseigentümern entstehen, vor / an deren
Grundstücken die Abfallbehälter zur Abholung
bereitgestellt und entleert werden.

Der allgemeine Hinweis zur Bereitstellung Anregung wird in den
der Abfallbehälter/ Gelbe Säcke wird un- Bebauungsplan aufter Punkt 14.8 in den planungsrechtlichen genommen.
Festsetzungen aufgenommen.

Die Einplanung und Kennzeichnung von öffentli- Dies ist nicht notwendig und auch nicht Zurückweisung
chen Bereitstellungsplätzen/Sammelplätzen wird möglich, da keine öffentlichen Flächen zur
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Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

unsererseits empfohlen.

Verfügung stehen. Auf dem privaten
Grundstück der Baufläche WA 1 können
Abfallwirtschaftssatzung
die Abfallbehälter am Abholtag aufgestellt
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung werden.
im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.
Des Weiteren weisen wir auf folgendes hin:
Erdaushub
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen
des § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch und § 10 Nr. 3
und § 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung
sowie § 6 Abs. 1 (Abfallhierarchie) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 wird
hingewiesen.
Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche im Planungsgebiet ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden
zu achten und jegliche Bodenbelastung auf das
unvermeidbare Maß zu beschränken.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung zu verwenden bzw.
auf den einzelnen Baugrundstücken zu verwerten (Erdmassenausgleich). Überschüssiger Bodenaushub ist zu vermeiden.
Die Möglichkeit zur Vermeidung bzw. Verwertung
von Bodenaushub ist bei der Festlegung von
Gründungshöhen und Höhen von Erschließungsstraßen gegeben. Des Weiteren kann über-

Der grundsätzliche Hinweis zum Erdaushub/ Bodenaushub wird in den Hinweisen
unter Punkt 14.9 der Planungsrechtlichen
Festsetzungen aufgenommen.

Anregung wird teilweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die weiteren Ausführungen treffen auf
das Plangebiet nicht zu. Im WA 1 wird die
Gebäudesubstanz entfernt, weiterer Bodenaushub fällt nicht an. Die Erschlie18

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
schüssiger Bodenaushub ggf. in Lärmschutzwälle eingebaut werden.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der Bauleitplanung das Ziel verfolgt werden, die Menge
von überschüssigem Bodenaushub auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Dies kann
durch die Erstellung eines Gutachtens zum Erdmassenausgleich erfolgen.

15

Stellungnahme

Beschluss

ßungsstraßen sind bereits vorhanden,
Höhenlagen sind aufzunehmen.
Im weiteren Geltungsbereich werden eher
kleinere Bauvorhaben in Zukunft folgen,
eine Betrachtung zum heutigen Zeitpunkt
macht keinen Sinn, da es sich um zahlreiche private Einzelbaumaßnahmen handeln wird.

Grundsätzliches
Die Umwidmung der Industriefläche „Areal Wellpappe-Nestler" in ein Wohngebiet können wir
von Seiten des Naturschutzes grundsätzlich befürworten, weil bei dieser Maßnahme in einem
ohnehin schon verdichteten und zersiedelten
innenstädtischen Bereich die Eingriffe in die Natur überschaubar bleiben. Wir gehen davon aus,
dass dieses Projekt einen Beitrag dafür leistet,
NABU- Gruppe
dass in Zukunft Neuerschließungen von BaugeLahr
bieten auf ökologisch wertvollen Flächen (siehe
Hosenmatten II und Altenberg) unterbleiben könMit Fristverlängenen.
rung
29.09.2020
Artenschutz
Haussperling
Da Brutplätze des gefährdeten Haussperlings Die Anbringung von Nisthilfen für den Kenntnisnahme
wegfallen, ist die Anbringung von künstlichen Haussperling wird vertraglich gesichert.
Nisthilfen als Ersatz - wie vorgesehen - dringend
geboten.
Für die WA2 und WA3 soll bei zukünftigen Neubauten und Sanierungen je Gebäude die Anbringung einer Nisthilfe für Gebäudebrüter im Be19

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

bauungsplan vorgeschrieben werden. Diese Artenschutzmaßnahme begrüßen wir ausdrücklich.

Fledermäuse
Da Fledermauskästen allgemein nicht besonders
gut von den Tieren angenommen werden, sind
fünf Kästen aus naturschutzfachlicher Sicht kein
adäquater Ausgleich für den Wegfall der Zwischenquartiere, zumal die stark gefährdeten
Langohren betroffen sind. Wir halten die Anbringung von mindestens 10 Fledermauskästen für
geboten. Außerdem ist durch Auflagen die Kontrolle und Pflege der Kästen langfristig sicherzustellen.

Bei den akustischen Erfassungen gelan- Zurückweisung
gen Nachweise der Zwergfledermaus
sowie des Großen Abendseglers. Für
beide Arten ist davon auszugehen, dass
sie den Geltungsbereich als Teil ihres
Jagdgebiets oder zum Überflug nutzen.
Hinweise auf eine Quartiernutzung durch
beispielsweise ein erhöhtes Schwärmen
an Gebäuden ergaben sich bei den Erfassungen nicht.
Auch der Nachweis von Fledermauskot
der Gattung der Langohren lässt nicht auf
eine regelmäßige Quartiernutzung schließen, da es sich lediglich um eine geringe
Menge älteren Kots handelte.
Regelmäßig genutzte Tagesquartiere,
Wochenstuben oder Winterquartiere, die
für Fledermäuse essenziell sind, können
ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wird eine vorsorgliche Anbringung von fünf Fledermauskästen als ausreichend erachtet.

Mauersegler
Die in WA1 vorgesehenen mehrgeschossigen Es ist richtig, dass diese Maßnahme hier Zurückweisung
Häuser eignen sich ideal für die Ansiedlung von durchgeführt werden könnte und aus
Mauerseglern. Wir bitten deshalb die Stadt Lahr, Sicht des Artenschutzes wünschenswert
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
für diese Häuser mit städtischen Mitteln Mauerseglerkästen zu finanzieren und den Projektträger um die Anbringung im Zuge der Baumaßnahme zu bitten.
Der NABU Lahr ist gerne bereit, fachliche Beratung zu leisten. Im Zuge der Neugestaltung des
Gebietes könnte die Stadt Lahr mit den Mauerseglerkästen eine vorbildliche Artenschutzmaßnahme verwirklichen. An Gebäuden der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft sind solche
Nistkästen für Mauersegler bereits angebracht
worden.

Stellungnahme

Beschluss

ist. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung. Heute erscheint es einfach, dies
umzusetzen, da aber ein Verkauf von
Wohnungen wahrscheinlich ist, ist die
Kontinuität der Maßnahme nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt
die Stadtverwaltung davon Abstand zu
nehmen und vorbildliche Maßnahmen
dort zu realisieren, wo dauerhaft ein Partner beteiligt ist.

Dachbegrünung
Es ist aus Sicht des Naturschutzes sehr zu begrüßen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Begrünung von Flachdächern,
Garagen und Carports vorgeschrieben werden
soll. Wir haben jedoch in der Vergangenheit
schon mehrfach ausgeführt, dass die Kontrolle
hinsichtlich der Umsetzung dieser Maßnahme
von ausschlaggebender Bedeutung ist!

Der Hinweis zur Kontrolle hinsichtlich der Kenntnisnahme
Umsetzung von Maßnahmen wird zur
Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan
erfolgen die Festsetzungen, die Kontrolle
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und ist im Rahmen des
gesamten Arbeitsaufkommens im Hinblick
auf die Personalkapazität zu priorisieren.

Grünflache
Wir bitten darum, im Interesse der Natur und
insbesondere der Insekten zusätzlich zum Kinderspielplatz eine im Eigentum der öffentlichen
Hand stehende Grünfläche mit Blumenwiese
vorzusehen. Jede einzelne Blühfläche leistet
einen wichtigen Beitrag gegen das Insektensterben. Da der Investor dieses Projekt realisieren

Da es sich um eine innerstätische Nach- Zurückweisung
verdichtung handelt, die überwiegend auf
privaten Flächen erfolgt, sind keine weiteren Flächen als öffentliche Grünfläche mit
z.B. Blühstreifen möglich. Nach Möglichkeit wird dies auf den neu entstehenden
begrünten Dachflächen verwirklicht. Die in
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Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

will, dürfte die Ausweisung eines zweiten Grün- den örtlichen Bauvorschriften unter Punkt
bereichs nicht an seinem Widerstand scheitern!
1.5 festgelegte Dachbegrünungsschicht
muss eine dauerhafte Vegetation von
Stauden, Wildkräutern bzw. Gräsern gewährleisten
Baumbestand und Neupflanzungen
Aus den Unterlagen ist nicht genau genug ersichtlich, welchen Baumbestand es zukünftig im
Geltungsbereich des Bebauungsplans geben
wird und wie viele Neupflanzungen vorgesehen
sind. Wir bitten deshalb darum, dem Gemeinderat für den Entscheidungsprozess verbesserte
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen
ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang sich im
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans eine
Verbesserung bezüglich des Baumbestands ergeben wird. Genügend Bäume gerade in Stadtquartieren sind im Hinblick auf das Kleinklima
von großer Bedeutung.

Für den Geltungsbereich wurden in den Zurückweisung
planungsrechtlichen Festsetzungen 3
Pflanzgebote festgesetzt:
 Zum einen sind im WA 1 auf den privaten Flächen 20 klein- bzw. mittelkronige Laubbäume zu pflanzen sowie 5 % der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mit Sträuchern zu
bepflanzen.
 Auf den privaten Grundstücken in
WA2 und WA3 ist je volle 300 m²
Grundstücksfläche mindestens ein
klein- bzw. mittelkroniger Laubbaum
zu pflanzen.
 Weiterhin sind bei Parkplatzflächen
mit mehr als 5 Stellplätzen je 5 Stellplätze mindestens ein mittelkroniger
Laubbaum der Stellplatzfläche zugeordnet zu pflanzen.
Die genauen Standorte für die Baumpflanzungen sind nicht festgesetzt, um bei
der weiteren Planung mehr Spielraum bei
der Wahl der Baumstandorte zu haben.
Aus diesem Grund kann nicht aufgezeigt
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(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

werden, welche konkreten Baumstandorte
es zukünftig geben wird.

16

Im Einzelnen nehmen wir zu den wasserwirtschaftlichen Themen wie folgt Stellung:
I.
Grundwasserschutz
(Wir verweisen auf die Vorgabe unseres Merkblattes „Bebauungsplan", Kapitel 1)
1.
Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden
werden können
1.1 Bauen im Grundwasser
Landratsamt
1.1.1 Art der Vorgabe
Ortenaukreis
Folgende Bestimmungen sind gemäß § 9 Abs. 3
Amt für Wasser- BauGB (Festsetzung der Höhenlage) als bauwirtschaft und
planungsrechtliche Festsetzung in den BebauBodenschutz
ungsplan aufzunehmen:
Aus Gründen des allgemeinen GrundwasserFristverlängerung: schutzes ist das Bauen im Grundwasser grund01.10.2020
sätzlich abzulehnen. Die Höhenlage der Unterkante Fundament ist i. d. R. so zu wählen, dass
diese über den mittleren bekannten Grundwasserständen liegt.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb
des mittleren Grundwasserstandes sowie für
Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde
(Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten
Grundwasserstandes sind wasserdicht und auf-

Die Anregungen zum Grundwasserschutz Anregung wird in den
werden als Hinweise in den planungs- Bebauungsplan aufrechtlichen Festsetzungen unter Punkt genommen.
14.4 aufgenommen

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(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

triebssicher auszuführen. Zur Herstellung der
Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und
sonstiger
Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden,
bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.

1.1.2 Rechtsgrundlagen
§§ 5, 6, 8, 9 Abs. 2 Nr- 2 WHG
§ 12 Abs. 5 WG
1.1.3 Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Keine
II.
Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu o. g. Plan
Wie den Ausführungen in Ziffer 14.2. der planungsrechtlichen Festsetzungen zu entnehmen
ist, ist der betreffende öffentliche Mischwasserkanal ausgelastet. Aussagen zur tatsächlichen
hydraulischen Leistungsfähigkeit des öffentlichen
Mischwasserkanals sind nicht zu entnehmen. Es
wurde kein Bezug zum rechtskräftigen Generalentwässerungsplan (Stand 2007) hergestellt.
Dieser Generalentwässerung (Entscheidung vom
6. Februar 2009) bzw. die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kernstadt Lahr ist bis zum 31.
Dezember 2023 befristet.

Im Rahmen der Neubebauung des Kenntnisnahme
Grundstücks werden die versiegelten und
abflussrelevanten undurchlässige Flächen
gegenüber der Bestandssituation reduziert. Die hydraulische Auslastung des
Mischwasserkanals und der kritische
Mischwasserabfluss bezogen auf Regenüberlauf 16 werden dadurch nachhaltig
reduziert und verbessert. Der genaue
Nachweis, ob und inwieweit weitere Maßnahmen im öffentlichen System erforderlich werden, wird im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Generalentwässerungsplans einschließlich Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen.
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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Zusammenhang mit der anstehenden Neuaufstellung des Generalentwässerungsplanes (mind. 2
Jahre vor Ablauf der wasserrechtlichen Erlaubnis) eine Schmutzfrachtberechnung durchzuführen ist. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung
an die in dieser wasserrechtlichen Entscheidung
unter den „Ergänzenden Bestimmungen“ aufgeführte Ziffer 1 gehen wir davon aus, dass neben
der Überprüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des öffentlichen Mischwasserkanals auch
eine Überprüfung des kritischen Mischwasserabflusses bezogen auf den RÜ 16 (84036R021)
erfolgt ist bzw. noch erfolgen wird.
Weiter ist den o. g. Ausführungen zu entnehmen,
dass „abflussreduzierende Maßnahmen vor Einleitung“ (hier: u. a. gedrosselte Ableitung dezentral oder zentral) vorzusehen sind oder die vorhandene Ableitungstrasse im öffentlichen Bereich aufzudimensionieren ist.
Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass
gedrosselte Rückhalteräume nur bei direkter Ableitung in ein Gewässer zur Reduzierung der
hydraulischen Belastung sinnvoll sind. Eine gedrosselte Ableitung von nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser bei Mischsystemen
sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da unbelastetes Niederschlagswasser wiederum mit Schmutzwasser vermischt und entweder zur Kläranlage oder bei den nachfolgenden
Regenwasserbehandlungsanlagen (hier: Regen25

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

überlauf 16) als verdünntes Mischwasserwasser
entlastet wird. Wir bitten dies im Zuge der weiteren Planung ebenfalls zu beachten.
Daher ist in diesem Zusammenhang besonderes Eine Dachbegrünung ist in den örtlichen
Augenmerk auf die Umsetzung verschiedener Bauvorschriften festgesetzt.
Einzelkomponenten zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung zu legen und zu überprüfen ob u. a. auch eine Dachbegrünung der
Wohnhäuser möglich ist.
Sofern eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers auf der Planfläche erfolgen
soll, empfehlen wir eine zentrale Rückhaltung
unter städtischer Hand (Eigentum und Unterhaltung) zu favorisieren.
Für die kanaltechnische Erschließung im öffentlichen Bereich ist rechtzeitig vor Baubeginn das
Benehmen mit der Unteren Wasserbehörde nach
§ 48 Abs. 1 WG herzustellen.
III.
Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer", „Wasserversorgung", „Altlasten" und „Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen
erforderlich.
Hinweis
Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte
Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de
zu finden.
Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der
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Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

von uns vorgebrachten Belange und das Ergebnis der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu
informieren.
Zusammenfassende Beurteilung
Umweltschaden
Wird eine Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes (Umweltschaden) verursacht,
trifft die hierfür verantwortliche Person die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. § 39 Abs.
4 BNatSchG).
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans
selbst, wird zwar noch kein Umweltschaden hervorgerufen. Durch spätere Bauvorhaben innerhalb des Bebauungsplans ist dies jedoch denkLandratsamt
bar. Zur Vermeidung eines Umweltschadens bei
Ortenaukreis
der Umsetzung der einzelnen Bauvorhaben inAmt für Umwelt- nerhalb des künftigen Bebauungsplans empfehschutz
len wir daher ausdrücklich, die Auswirkungen der
künftigen Bebauung auf Arten der FFH Richtlinie
Fristverlängerung: Anhang II (z.B. Hirschkäfer und Spanische Fah01.10.2020
ne (=Schmetterling, Erklärung Stadt)) und Lebensräume bereits im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Bei Berücksichtigung der Arten im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans liegt bei künftigen Bauvorhaben kein Umweltschaden vor, da
die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten
einer verantwortlichen Person auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans bereits zuvor
ermittelt wurden und zulässig wären (vgl. § 19
Abs. 1 S. 2 BNatSchG).

Stellungnahme

Beschluss

Das Vorkommen von Tier- und Pflanzen- Kenntnisnahme
arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie
von Vogelarten des Anhangs I der VRL
einschließlich ihrer Lebensstätten wurde
in der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung dargestellt. Die im geplanten Geltungsbereich kartierten Bestandsbiotope
sind keine Biotoptypen, die bei entsprechender Ausprägung FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) darstellen könnten. Ergänzend zu den in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behandelten
Arten, wurden im geplanten Geltungsbereich keine FFH-Anhang II-Arten oder
Zugvogelarten nachgewiesen bzw. aufgrund fehlender Habitatstruktur können
entsprechende Vorkommen von vorneherein ausgeschlossen werden.
Die Ermittlung und Beschreibung möglicher Schädigungen von Arten und ihrer
Lebensstätten durch die Planung erfolgen
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Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

in der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung. Das Maßnahmenkonzept gewährleistet eine Vermeidung des Eintritts
von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Umsetzung von Bauvorhaben
im Geltungsbereich. Im Ergebnis sind
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erreichung oder Beibehaltung des
günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Lebensräume und Arten nicht zu
besorgen.
Hinsichtlich der relevanten Lebensräume
sowie Arten und ihrer Lebensstätten sind
somit keine Schädigungen i.S. des Umweltschadengesetztes (USchadG) zu
prognostizieren. Ebenso kann bei einer
sorgfältigen Bauausführung, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, davon ausgegangen werden, dass eine
Schädigung von Gewässern oder des
Bodens vermieden wird.
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Belange nach § 44 sind
generell zu beachten. Die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 28.05.2020 des
Büro IUS Weibel & Ness Heidelberg genannten
Maßnahmen sind zur Vermeidung der Verbotstatbestände einzuhalten.
Wir möchten jedoch noch folgende Hinweise
geben.
Da auch Nachweise des Großen Abendseglers In den planungsrechtlichen Festsetzun- Anregungen werden
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Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

bekannt sind und diese Baumquartiere nutzen,
ist die Rodungsfrist für Bäume ebenfalls außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zu legen. Da sich das Plangebiet gemäß Gutachten
um ein Jagdgebiet für Zwergfledermäuse handelt, sollte fledermausfreundliche Beleuchtung im
Plangebiet genutzt werden.

gen wird unter Punkt 14.5 Beschränkung in den Bebauungsvon Fällzeiten folgender Hinweis ergänzt: plan aufgenommen.
Gehölzrodungen sind im Regelfall in den
Monaten Oktober bis Februar durchzuführen.
Bäume mit möglichen Fledermausquartieren (Baumhöhlen, abstehende Rindenschuppen, sonstige Nischenquartiere)
sind erst im Zeitraum ab Anfang November bis Ende Februar zu fällen.
Falls Höhlenbäume nicht außerhalb der
Aktivitätszeit von Fledermäusen gefällt
werden können, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Fledermäuse (z. B.
durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle
einer Nutzung durch die Fledermäuse
sind die Zugänge in Absprache mit dem
fachkundigen Experten rechtzeitig und so
zu verschließen, dass die Tiere das
Baumhöhlenquartier verlassen können,
aber nicht mehr hineingelangen.

Da bereits 2 Brutplätze des Hausrotschwanzes
an Gebäuden im Untersuchungsgebiet B bekannt
sind, sind die CEF - Maßnahmen in Form von
Kästen für diese beiden Brutplätze zu beschreiben.

In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird unter Punkt 14.5 Ausbringen von
Nisthilfen für Vögel folgender Hinweis
ergänzt:
Für den Hausrotschwanz sind bei einem
Verlust der zwei bekannten Brutplätze, je
Brutplatz, zwei künstliche Nisthilfen anzubringen.
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Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Beleuchtung
Im Zusammenhang mit Beleuchtungen möchten
wir zudem auf die neuen gesetzlichen Regelungen des § 21 NatSchG hinweisen. Unter anderem sind zeitliche Regelungen zur Beleuchtung
von Gebäuden der öffentlichen Hand bzw. zur
Errichtung von Beleuchtungsanlagen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen getroffen
worden.
So sind ab dem 01.01.2021 gemäß § 21 Abs. 3
NatSchG neu errichtete Beleuchtungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach den
anerkannten Regeln der Technik insektenfreundlich zu gestalten. Wir empfehlen dieses Vorgehen auch für weitere Beleuchtungen von z.B.
Gebäuden anzuwenden.

Stellungnahme

Beschluss

Eine insekten- und fledermausfreundliche Der Anregung wird
Beleuchtung ist in den planungsrechtli- entsprochen.
chen Festsetzungen unter Punkt 10 festgesetzt. Es entstehen durch diesen Bebauungsplan keine neuen öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze – mit Ausnahme des Spielplatzes.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

30

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

1.

Beteiligter

Bürger 1
24.08.2020

Anregungen d. Beteiligten
Die bestehende Verkehrssituation führt bereits zu
gefährlichen Situationen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Tempo 30 Zone in
der Straße am Stadtpark soll bis zur Dinglinger
Hauptstraße fortgeführt werden. Bisher beginnt
sie oberhalb der Ausfahrt Stadtpark. Auf Grund
des breiten Straßenquerschnitts wird sich nicht
an die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung
von 50 km/h gehalten. Dies führt bereits jetzt
schon zu immer wiederkehrenden Gefahrensituation, die durch die neu geplante Tiefgaragenausfahrt verstärkt wird.
Es wird gefordert, eine Tempo 30 Zone ab der
Dinglinger Hauptstraße bis zur Bergstraße beidseitig einzurichten. Nach Einführung sollen auch
Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden.

Stellungnahme

Beschluss

Die Straße „Am Stadtpark“ befindet sich Zurückweisung
nur teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans, Festsetzungen für den
gesamten Straßenraum können nicht getroffen werden.
Tempobegrenzungen können nicht über
den Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Abteilung Öffentliche Sicherheit und
Ordnung gibt zur Anregung folgende
Stellungnahme ab:
„Die Ausdehnung der bestehenden Tempo 30 Zone in der Straße „Am Stadtpark“
kann nur bei der Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen erfolgen. Beispielsweise darf der Durchgangsverkehr nur von
geringer Bedeutung sein und es muss der
Charakter einen reinen Wohnstraße bestehen. Beides kann für die Straße „Am
Stadtpark“ für den betroffenen Abschnitt
derzeit nicht bestätigt werden. Mit der
Umsetzung des Bauprojektes "Quartier
am Stadtpark" wäre eine Realisierung aus
unserer Sicht aber denkbar. Nach Beendigung der Baumaßnahme wird eine
Neubewertung der Situation erfolgen und
ggf. eine Vorlage für den Beirat für Verkehrsangelegenheiten erarbeitet.“
Auch Geschwindigkeitskontrollen können
nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt
werden.
1

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August 2020 bis einschließlich 18. September 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Der Bebauungsplan sieht in der Nord-West-Ecke
einen Spielplatz vor.
Der vorgesehene Platz grenzt unmittelbar an den
Baukörper III SG an.
Bedenken ergeben sich:
Durch die Benutzung des Spielplatzes ist hier
eine erhebliche Geräuschentwicklung zu kalkulieren.

2.

Bürger 2
16.09.2020

Stellungnahme

Beschluss

Kinderspielplätze sind im Allgemeinen Zurückweisung
Wohngebiet generell zulässig. Lärm und
Geräusche von einem Kinderspielplatz
gehören zu den Geräuschen, die üblicherweise in Zusammenhang mit dem
Wohnen von Familien mit Kindern entstehen und sind als Folge unseres sozialen
Lebens hinzunehmen.

Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität
ist durch die öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Kinderspielplatz nicht
gegeben.
Diese kann durch die unmittelbare Nachbarschaft
eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität für dieses Gebäude auslösen.
Dieser Sachverhalt sollte in der weiteren Entwicklung des Bebauungsplanes Berücksichtigung
finden.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

2