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Beschlussvorlage (Begründung)

                                    
                                        Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre
Im gesamten Geltungsbereich des seit dem 3. September 1999 rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung, ist der
Kfz-Handel als eine Form des Einzelhandels ausgeschlossen. Dies bezieht sich
jedoch nicht auf den Kfz-Großhandel mit gebrauchten Pkw, Lkw und Bussen, der in
der Regel baurechtlich keinen Beschränkungen unterliegt, obwohl er sich äußerlich
kaum vom herkömmlichen Gebrauchtwagenhandel unterscheidet.
Gerade das äußere Erscheinungsbild und die Tendenz zur Massierung solcher
Betriebe wirken sich stark auf die unmittelbare Umgebung aus: Gewerbestandorte
erleiden einen deutlichen Imageverlust, es kommt häufig zu massiven Beschwerden
benachbarter Betriebe, Flächen sind nur sehr schwer, beispielsweise an
Dienstleister, zu vermarkten. Einer solchen sich abzeichnenden Entwicklung soll für
den Ostbereich des Flughafengeländes frühzeitig entgegengewirkt werden.
Das geschieht teilweise privatrechtlich über Pacht- und Kaufverträge, kann aber für
Grundstücke, die sich nicht mehr im Eigentum der Stadt befinden, nur öffentlichrechtlich über entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzungen erfolgen. Dies
macht die Änderung des Bebauungsplanes GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE
NORD notwendig, die einen Ausschluss für den Kfz-Großhandel zum Inhalt hat.
Nachdem
der
Gemeinderat
am
28.09.2009
den
entsprechenden
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des o.g. Bebauungsplanes gefasst hatte,
wurde zur Sicherung der Planung am 26. März 2012 der Erlass einer
Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Sie
verhindert zwischenzeitlich unerwünschte Entwicklungen im Geltungsbereich der
Planänderung und verdeutlicht dies auch möglichen Investoren.
Diese Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von
zwei Jahren außer Kraft. Da das Bebauungsplanverfahren noch einige Zeit in
Anspruch nehmen wird, oben genannte negative Auswirkungen und Entwicklungen
aber weiterhin verhindert werden sollen, wird die Geltungsdauer der
Veränderungssperre vom 31. März 2012 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein
Jahr verlängert. Die Verlängerung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin