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Beschlussvorlage (Geschäftsordnung des Gemeinderats)

                                    
                                        Geschäftsordnung
des
Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 14.12.2020

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald gibt sich aufgrund des § 36 Absatz 2
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd.
wahlrechtl. Vorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 910), folgende

GESCHÄFTSORDNUNG

I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Vorsitz
Der oder die Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin; seine oder ihre Vertretung richtet sich nach den Regelungen
der Gemeindeordnung.
§2
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich zu Fraktionen
zusammenschließen.
(2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern des
Gemeinderates.
(3) Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der
Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder Sprecher, ihrer Vertretung und der
weiteren Mitglieder sind dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin
mitzuteilen.
§3
Sitzordnung
Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen.
Die Sitzordnung wird nach jeder Gemeinderatswahl neu festgelegt. Kommt keine
Einigung zustande, so bestimmt der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin nach Beratung durch den Ältestenrat die Sitzordnung der
Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Die Sitzordnung
innerhalb der Fraktionen bestimmen diese selbst.

§4
Beteiligung von Mitgliedern des Jugendgemeinderates
(1) Dem Jugendgemeinderat wird das Recht eingeräumt, sich an Sitzungen des
Gemeinderates und seiner beschließenden und beratenden Ausschüsse in
Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht wird von einem der
Sprecherinnen oder der Sprecher oder einem hierfür beauftragten Mitglied des
Jugendgemeinderates wahrgenommen. Sind Mitglieder des
Jugendgemeinderates als sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen zu
(beratenden) Mitgliedern eines beschließenden oder beratenden Ausschusses
des Gemeinderates berufen worden, wird das Beteiligungsrecht von diesen
wahrgenommen. Im Rahmen der Beteiligung bestehen ein Rede-, ein Anhörungsund ein Antragsrecht.
(2) Vor einer Entscheidung in Jugendangelegenheiten ist der Jugendgemeinderat zu
hören. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen
beschließenden Ausschuss zuzuleiten.
(3) Anträge des Jugendgemeinderates in Jugendangelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates oder eines beschließenden
Ausschusses fallen, werden vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung spätestens
der übernächsten Sitzung des zuständigen Gremiums gesetzt.
§5
Ältestenrat
(1) Der vom Gemeinderat gebildete Ältestenrat setzt sich aus dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitz und jeweils
einem Mitglied der Fraktionen, das der oder die Fraktionsvorsitzende bzw. der
Sprecher oder die Sprecherin der Fraktion sein soll, sowie je einem weiteren
Mitglied von Fraktionen mit mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Die
Beigeordneten nehmen an den Sitzungen teil.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrates aus den Fraktionen können sich im
Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Fraktion vertreten lassen.
(3) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in
Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats.
Er ist über wichtige Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist,
rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung
zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt ihrer Behandlung
herbeizuführen.
(4) Die Beratungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des
Ältestenrates sind so lange zur Verschwiegenheit über die behandelten
Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der
Schweigepflicht entbindet. Die Mitglieder des Ältestenrats unterrichten ihre
Fraktionen über das Ergebnis der Beratung, soweit nicht eine Angelegenheit eine
vertrauliche Behandlung erfordert. Fraktionslose Mitglieder werden vom
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterrichtet. Im Übrigen gelten
für den Geschäftsgang die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.

§6
Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann an den Vorsitz schriftliche oder in einer
Sitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt und ihrer
Verwaltung richten. Satz 1 gilt nicht bei geheimzuhaltenden Angelegenheiten im
Sinne von §§ 44 Absatz 3 Satz 3 GemO.
(2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung
stehen, können in einer Sitzung nur nach Erledigung der Tagesordnung
eingebracht werden.
(3) Die Anfragen sind innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich
zu beantworten. Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage
zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Können mündliche Anfragen
nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Eine Aussprache über Anfragen und deren Beantwortung findet nicht statt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen
berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO nicht
für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit
gewährleistende Form zu wahren.
II. Vorbereitung der Sitzungen
§7
Einberufung des Gemeinderats
(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Gemeinderat zu Sitzungen entsprechend den
Vorschriften der Gemeindeordnung schriftlich oder elektronisch mit
angemessener Frist ein. Die elektronische Einberufung erfolgt durch Einladung
über den passwortgeschützten, persönlichen Zugang zum elektronischen
Sitzungsdienst oder auf anderem elektronischen Wege. Der Empfänger ist dafür
verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der
Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind mindestens drei Tage
vorher ortsüblich im Internet unter www.lahr.de bekanntzumachen, wobei die
Tagesordnung den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt wird. § 34 Absatz 2 GemO
bleibt unberührt.
§8
Tagesordnung
(1) Der oder die Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. In der
Tagesordnung sind alle Beratungsgegenstände jeweils getrennt für die
öffentliche und nichtöffentliche Sitzung aufzunehmen; Gegenstände des
Offenlegungsverfahrens und der Bekanntgabe sind in der Tagesordnung
gesondert aufzuführen.

(2) Für die in die Tagesordnung aufgenommenen Verhandlungsgegenstände fertigt
die Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche Vorlagen, die den Mitgliedern des
Gemeinderats in der Regel mit der Tagesordnung zuzuleiten sind.
(3) Anträge aus der Mitte des Gemeinderates zur Aufnahme von
Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung sollen der oder dem
Vorsitzenden spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Über die
Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorsitzende. § 34 Absatz 1
Sätze 3 bis 6 GemO bleiben unberührt.
(4) Der oder die Vorsitzende kann in dringenden Fällen schriftlich Nachträge zur
Tagesordnung aufstellen, bei öffentlichen Sitzungen jedoch nur, wenn diese noch
rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht werden können. Die Regelung für Notfälle
gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt.
(5) Der Wortlaut der Tagesordnungspunkte ist so abzufassen, dass erkennbar ist, ob
Beschluss gefasst werden soll.
(6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Gegenstände bis zum Beginn der Sitzung
von der Tagesordnung abzusetzen.
III. Geschäftsgang in den Gemeinderatssitzungen
§9
Teilnahmepflicht und Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme
unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
(2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats vorzeitig die Sitzung, so hat es den
Vorsitzenden vorher zu verständigen.
(3) Liegt bei einem Mitglied des Gemeinderats ein Tatbestand vor, der den
Ausschluss wegen Befangenheit (§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so hat das
betreffende Mitglied dies vor Beginn der Beratung der oder dem Vorsitzenden
mitzuteilen.
(4) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken
darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für
die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei
nichtöffentlichen Sitzungen muss er den Sitzungsraum verlassen.
§ 10
Handhabung der Ordnung
(1) Der oder die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzungen des
Gemeinderats und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus.
(2) Der oder die Vorsitzende kann Personen, die die Ordnung stören, zur Ordnung
rufen und, soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal verweisen.

(3) Personen, die wiederholt die Ordnung gestört haben, können von einzelnen
Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzungen ausgeschlossen
werden.
(4) Der oder die Vorsitzende hat das Recht, Mitglieder des Gemeinderats, welche
die Verhandlung stören oder persönlich verletzende Ausführungen machen, zur
Ordnung zu rufen. Bei abschweifenden Ausführungen kann er oder sie die
Person, die das Wort hat, anhalten, zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen.
(5) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der
oder die Vorsitzende einem Mitglied des Gemeinderats das Wort entziehen oder
dieses aus dem Sitzungssaal verweisen. Hat ein Mitglied des Gemeinderats
wiederholt Zuwiderhandlungen nach Satz 1 begangen, kann er oder sie vom
Gemeinderat für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen
werden.
(6) Absätze 4 und 5 gelten für sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen
entsprechend.
§ 11
Fragestunde
(1) Einwohner und Einwohnerinnen und die ihnen gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen nach § 10 Absatz 3 und 4 GemO können bei öffentlichen
Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder
Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Sitzung
jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder und jede Frageberechtigte im Sinne des Absatz 1 darf in einer
Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und
Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst
sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der oder die
Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen
werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben.
Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem/der Fragenden den Zeitpunkt
der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der/die Fragende nicht, kann
die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der oder die Vorsitzende kann
unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 von einer
Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-,
Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten der unteren
Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde.

§ 12
Anhörung
(1) Der Gemeinderat kann Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre
Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im
Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des oder der Vorsitzenden,
eines Stadtrates oder betroffener Personen oder Personengruppen. Die Dauer
der Anhörung und die Redezeit können vom Gemeinderat begrenzt werden.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2
GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat
kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem
Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb
einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende
Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage,
kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen.
§ 13
Beratung und Tagesordnung
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des
Gemeinderates. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche
Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen
Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates oder aus anderen dringenden Gründen
abgebrochen werden muss.
(2) Die Verhandlungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung
beraten.
(3) Der Gemeinderat kann nach Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der
Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung ändern.
(4) In öffentlichen Sitzungen kann über Verhandlungsgegenstände, die in der vor der
Sitzung übersandten Tagesordnung nicht enthalten sind, nicht beraten und
beschlossen werden. In nichtöffentlichen Sitzungen kann über solche
Verhandlungsgegenstände beraten und beschlossen werden, wenn alle
Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Die Regelung für Notfälle gem. § 34
Absatz 2 GemO bleibt unberührt.
§ 14
Erklärung der Mitglieder des Gemeinderats
Zur Abgabe einer Erklärung, die sich nicht auf einen Verhandlungsgegenstand der
Tagesordnung bezieht, erteilt der oder die Vorsitzende vor Eintritt in die
Tagesordnung oder am Schluss der Sitzung einem Mitglied des Gemeinderats das
Wort. Der Gegenstand der Erklärung muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der
in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fällt.

Der Wortlaut der Erklärung muss dem oder der Vorsitzenden vorher bekanntgegeben
werden. Die Erklärung darf keine Verunglimpfung von Personen oder Gruppen
enthalten. Über die Erklärung findet eine Aussprache nicht statt. § 16 Absatz 1 Satz
4 findet entsprechende Anwendung.
§ 15
Berichterstattung
(1) Die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch Vortrag des oder
der Vorsitzenden, eines oder einer Beigeordneten oder eines oder einer von ihm
oder ihr beauftragten Beschäftigten eingeleitet; ist Verhandlungsgegenstand ein
Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern des Gemeinderats, so wird der Antrag
von den Antragstellern begründet.
(2) Auf Verlangen des Gemeinderats muss der oder die Vorsitzende einen
Beschäftigten der Verwaltung zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann unbeschadet des
weiter bestehenden Rechts des Gemeinderates sachkundige Einwohner oder
Einwohnerinnen und Sachverständige zu den Beratungen einzelner
Angelegenheiten zuziehen.
§ 16
Redeordnung
(1) Nach der Berichterstattung eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung und
fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen
will, muss sich zu Wort melden. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort
zunächst nach der Personenzahl der Fraktionen, sodann in der Regel in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Jedem Mitglied des Gemeinderats ist zur
direkten Erwiderung zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die gegen seine
Person gerichtet sind, zur Richtigstellung und zur Aufklärung von
Missverständnissen auf Verlangen sofort das Wort zu erteilen. Kurze
Zwischenfragen an die Person, die das Wort hat, sind mit deren und des oder der
Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
(2) Der oder die Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen.
Ebenso kann er der oder dem vortragenden Beschäftigten oder zugezogenen
sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen.
(3) Der oder die Vorsitzende darf nur zur Wahrnehmung der ihm nach § 10
zustehenden Rechte ein Mitglied des Gemeinderats, dem das Wort erteilt ist,
unterbrechen.
(4) Zur Abkürzung der Aussprache kann vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im
Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Redezeit begrenzt werden.
(5) Änderungsanträge zum Verhandlungsgegenstand sind vor Schluss der Beratung
zu stellen. Der oder die Vorsitzende kann ihre schriftliche Formulierung
verlangen.

§ 17
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten
Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt
werden. Ausführungen eines Mitglieds des Gemeinderats zur Geschäftsordnung
dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem
Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden erhalten je ein Mitglied aus jeder Fraktion sowie die nicht einer
Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates Gelegenheit, zu einem
Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a) der Antrag, bei abschweifender Aussprache zur Tagesordnung
zurückzukehren,
b) der Antrag, auf Schluss der Aussprache,
c) der Antrag, die Redeliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben
Sitzung erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
(4) Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann
Anträge nach Absatz 3 Buchst. b) und c) nicht selbst stellen.
(5) Ein Antrag nach Absatz 3 Buchst. b) und c) ist nur zulässig, wenn von jeder
Fraktion mindestens ein Mitglied zur Sache gesprochen hat oder die noch nicht
zu Wort gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung verzichten.
(6) Bei einem Antrag auf Schluss der Aussprache gibt der oder die Vorsitzende die
noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach wird über den Antrag ohne
Begründung und Verhandlung abgestimmt.
(7) Ein abgelehnter Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst wiederholt werden,
wenn mindestens zwei Personen erneut zur Sache gesprochen haben.
IV. Beschlussfassung
§ 18
Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung
(1) Anträge sind positiv zu formulieren. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist
sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
(2) Bei Anträgen, deren Verhandlungsgegenstände Einfluss auf das Vermögen oder
den Haushaltsplan der Stadt haben können, insbesondere eine
Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmenverminderung gegenüber den Ansätzen
des Haushaltsplanes mit sich bringen, sind gleichzeitig Vorschläge für die

Deckung der Ausgabenerhöhung oder der Einnahmenverminderung zu
unterbreiteten.
(3) Vor der Abstimmung nennt der oder die Vorsitzende zunächst die Anträge, über
die beschlossen werden soll, und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest;
bestehen über die Reihenfolge Zweifel, so entscheidet der Gemeinderat.
(4) Über Geschäftsordnungsanträge wird vor Sachanträgen abgestimmt. Dabei
kommen Anträge auf Vertagung (§ 17 Absatz 3 Buchstabe d und e) zunächst zur
Abstimmung, danach folgen sonstige Anträge zur Geschäftsordnung.
(5) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge wird vor dem Hauptantrag
abgestimmt. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur gleichen
Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten
vom Hauptantrag abweicht. Als Hauptantrag gilt bei Verhandlungsgegenständen,
die durch einen Ausschuss vorberaten worden sind, der Antrag des
Ausschusses, im Übrigen der Antrag des Vorsitzenden.
§ 19
Art der Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben. Der oder die
Vorsitzende stellt dabei die Zahl der „Ja-Stimmen“, die Zahl der „Nein-Stimmen“
und die Zahl der „Stimmenthaltungen“ fest. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er oder sie
dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das
Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so kann der oder die Vorsitzende die
Abstimmung wiederholen lassen.
(2) Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der
Stimmberechtigten in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auf Antrag beschließen, dass geheim
abgestimmt wird. Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von
Stimmzetteln, die vom oder von der Vorsitzenden vorzubereiten und
bereitzuhalten sind. Die Stimmzettel werden verdeckt oder gefaltet abgegeben.
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu beauftragendes Mitglied des Gemeinderats
öffnet die Stimmzettel und zählt die Stimmen. Ein weiteres Mitglied des
Gemeinderats hat sich vom Inhalt eines jeden Stimmzettels zu überzeugen. Nach
der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Stimmzettel vom oder
von der Vorsitzenden unter Verschluss zu nehmen und nach Anerkennung der
Niederschrift zu vernichten.
(4) Stimmverweigerung ist der Stimmenthaltung gleichzusetzen. Die Abgabe eines
unbeschriebenen Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung.
(5) Besteht ein Beschlussvorschlag oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die
getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt
wurden, so kann über jeden Teil besonders abgestimmt werden
(Teilabstimmung). Wurden dabei einzelne Teile des Beschlussvorschlages oder
des Antrags abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss

über den Beschlussvorschlag oder den Antrag insgesamt abzustimmen
(Beschlussabstimmung).
(6) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der oder die Vorsitzende das
Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats kann seine Haltung bei der
Abstimmung kurz begründen und die Aufnahme dieser Erklärung in die
Niederschrift verlangen. Die Erklärung muss entweder mündlich unmittelbar nach
der Abstimmung abgegeben oder schriftlich vor Schluss der Sitzung der oder
dem Vorsitzenden übergeben werden.
§ 20
Wahlen
(1) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorgenommen; im
Einzelfall kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats
widerspricht.
(2) Für die Durchführung der geheimen Wahlen gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen.
Der oder die Vorsitzende oder im Auftrag des Vorsitzes der Schriftführer oder die
Schriftführerin stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten
Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift
aufzunehmen.
§ 21
Offenlegung und Umlauf
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich
bzw. elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden; ein hierbei
gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats
widerspricht. Wird dem Antrag widersprochen, so hat der Gemeinderat über den
Antrag in einer Sitzung Beschluss zu fassen.
(2) Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.
Bei der Beschlussfassung im Wege der Offenlegung sind Beschlussanträge der
Verwaltung und der Ausschüsse schriftlich zu formulieren, zu begründen und mit
den dazugehörigen Unterlagen zur Einsicht durch die Mitglieder des
Gemeinderats aufzulegen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend. Bei Offenlegung in
einer Sitzung erfolgt diese durch Niederlegung der schriftlich formulierten
Beschlussanträge mit den dazugehörigen Unterlagen im Sitzungssaal; die
Offenlegung beginnt eine halbe Stunde vor Beginn einer Sitzung und endet nach
Aufruf der auf der Tagesordnung aufgeführten Gegenstände der Offenlegung. Bei
Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte und
Gemeinderätinnen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus
aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen
werden kann.
(3) Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, wird allen
Gemeinderäten und Gemeinderätinnen unter Angabe der Widerspruchsfrist

entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich
lautenden Ausfertigungen schriftlich oder elektronisch zugeleitet.
V. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats
§ 22
Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind, und zwar getrennt nach
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen, Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist dem Gemeinderat innerhalb eines Monats im Wege der
Offenlegung zur Kenntnis zu bringen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind
spätestens in der Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt, zu erheben. Über
Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
(3) Die Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonträger ist zur Fertigung der
Niederschrift zulässig. Solche Aufzeichnungen sind nach Genehmigung der
Niederschrift zu löschen, es sei denn, die stadtgeschichtlichen Gesichtspunkte
erfordern eine dauerhafte Aufbewahrung in den Archivbeständen des
Stadtarchivs.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderats haben das Recht, in die Niederschriften über die
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht zu nehmen und die
Fertigung von Auszügen aus Niederschriften über öffentliche Sitzungen zu
verlangen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen
dürfen nicht ausgehändigt werden.
§ 23
Bild- und Tonaufnahmen
(1) Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung sind nicht zugelassen.
Ausnahmen hiervon, z.B. für Protokollzwecke, kann der Gemeinderat im
Einzelfall mit einstimmigem Beschluss festlegen. § 22 Abs. 3 bleibt hiervon
unberührt.
(2) Pressevertretern und den Mitarbeitern der städtischen Pressestelle erteilt der
Vorsitzende die Erlaubnis formlos, wenn ein öffentliches Informationsinteresse
besteht.
VII. Schlussbestimmungen
§ 24
Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für beschließende und beratende Ausschüsse des
Gemeinderats entsprechend, wenn von diesen keine besondere
Geschäftsordnung beschlossen wird. § 11 finden keine Anwendung.
(2) Die Vorberatung in den Ausschüssen erfolgt in der Regel nichtöffentlich.
Öffentlich wird insbesondere beraten, wenn bereits eine öffentliche Anhörung in

einem Ortschaftsrat stattgefunden hat. Über Anträge aus der Mitte des
Ausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in
öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten, wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, die einem Ausschuss nicht angehören,
können an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer und
Zuhörerin teilzunehmen. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sie nicht
teilnehmen.
§ 25
Auslegung der Geschäftsordnung
Über Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der
Gemeinderat.
§ 26
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Hälfte
der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmt. Dies gilt nur insoweit, als
die Geschäftsordnung nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruht.
§ 27
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft.
Die bisherige Geschäftsordnung vom 23.10.2017 tritt außer Kraft.