Beschlussvorlage (Gasheizstrahler - Stellungnahme Rechtsamt)
13. Januar 2021
D. Herr Mats Tilebein Rechts- und Ordnungsamt Frau Annett Strick, Tel.: 0305 annett.strick@lahr.de Az.: 0 08.12.2020 An alle Fraktionen Sitzung des Gemeinderats vom 19.10.2020 sowie Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.11.2020 Hier: Stellungnahme zur Haftung der Stadt Lahr bei Schäden durch erlaubte Gasheizstrahler Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte, anlässlich des Antrags der CDU-Fraktion auf Zulassung von Wärmepilzen stellte sich in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.11.2020 die Frage nach einer Haftung der Stadt Lahr für den Fall, dass es durch die Nutzung erlaubter Gasheizpilze zu einem Unfall kommt. Für die Beurteilung des Haftungsrisikos der Stadt Lahr ist zu unterscheiden, ob die Verwendung von gasbetriebenen Heizpilzen rechtmäßig oder rechtswidrig erlaubt wurde. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln führt regelmäßig nicht zu einem Entschädigungsanspruch des Einzelnen, es sei denn, dieser wurde im Interesse der Allgemeinheit zur Aufopferung bestimmter nichtvermögenswerter Rechte, insbesondere Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, genötigt. Da die erlaubte Aufstellung von Gasheizpilzen ausschließlich den Interessen der Gastwirte dient, die dadurch in die Lage versetzt werden, einen Außenausschank von Speisen und/oder Getränken auch während der kalten Jahreszeit fortzusetzen, erbringt ein (möglicherweise) durch den Betrieb der Heizpilze geschädigter Bürger kein solches Sonderopfer, so dass sich ein Aufopferungsanspruch gegen die Stadt Lahr nicht begründen lässt. Erlaubt die Stadt Lahr die Verwendung von Gasheizpilzen, obgleich die Nutzung hätte versagt werden müssen, und ein Dritter erleidet hierdurch einen Schaden, kommt grundsätzlich eine Haftung in Form eines Amtshaftungsanspruchs im Sinne des Artikel 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch Seite 2 von 2 (BGB) in Betracht. Die Amtspflichtverletzung löst jedoch nur dann eine Schadensersatzpflicht aus, wenn die Amtspflicht zumindest auch den Geschädigten schützen sollte. Diese Anspruchsvoraussetzung hat eine haftungsbegrenzende Funktion (Maurer/Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 19). Bislang ist gerichtlich nicht entschieden, ob ein einzelner Geschädigter zum Kreis der durch § 16 Straßengesetz (LStrG) geschützten Personen gehört. Außerdem hängt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit die Erlaubnis fahrlässig fehlerhaft erteilt wurde, davon ab, dass der Betroffene zunächst erfolglos gegen den betreibenden Gastwirt vorgegangen ist (§ 839 Absatz 1 Satz 2 BGB). Bei der Entscheidung über das Sondernutzungsverhältnis hat die Abteilung „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Stadt Lahr als Straßenbaubehörde gemäß §16 Absatz 2 Satz 1 LStrG pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, das sich analog der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Straßennutzung, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den Belangen der Straßenbenutzer und Anlieger, orientieren muss. Im Rahmen dessen können das Risiko einer unzulässigen Verwendung in Innenbereichen (zum Beispei in Zelten), das einer Fehlbedienung, das von Gasheizpilzen ausgehende hohe Brand- und Explosionsrisiko und die Gefahr von ausströmenden Flüssiggas sowie das Risiko einer unzureichenden Wartung in die Abwägung einfließen. Daneben sind auch Grundrechte, hier Artikel 12 GG, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Verwendung von Heizpilzen, gegebenenfalls unter Auflagen, oder eine Versagung der Erlaubnis um eine Entscheidung im Einzelfall. Erhält der Beschlussantrag der CDU-Fraktion eine Mehrheit und ein Dritter wird durch die Verwendung eines Gasheizpilzes geschädigt, dessen Sondernutzung in Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses rechtswidrig erlaubt wurde, ist eine Haftung der Stadt Lahr denkbar. Obgleich nach Antragstellung und Prüfung des Sachverhalts im Einzelfall eine Sondernutzung von Gaspilzen erlaubt werden kann, bleibt die Verwaltung grundsätzlich bei ihrer restriktiven Haltung zur Verwendung flüssigkeitsbetriebener Wärmestrahler. Mit freundlichen Grüßen (/. fXA.Zo An nett Strick 2. z. d. A.