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Beschlussvorlage (Gasheizstrahler - Stellungnahme Rechtsamt)

                                    
                                        D.

Herr Mats Tilebein

Rechts- und Ordnungsamt

Frau Annett Strick, Tel.: 0305
annett.strick@lahr.de
Az.: 0
08.12.2020

An alle Fraktionen

Sitzung des Gemeinderats vom 19.10.2020 sowie Sitzung des Technischen
Ausschusses vom 11.11.2020
Hier: Stellungnahme zur Haftung der Stadt Lahr bei Schäden durch erlaubte
Gasheizstrahler

Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte,
anlässlich des Antrags der CDU-Fraktion auf Zulassung von Wärmepilzen stellte sich
in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.11.2020 die Frage nach einer
Haftung der Stadt Lahr für den Fall, dass es durch die Nutzung erlaubter
Gasheizpilze zu einem Unfall kommt.
Für die Beurteilung des Haftungsrisikos der Stadt Lahr ist zu unterscheiden, ob die
Verwendung von gasbetriebenen Heizpilzen rechtmäßig oder rechtswidrig erlaubt
wurde.
Rechtmäßiges
Verwaltungshandeln
führt
regelmäßig
nicht
zu
einem
Entschädigungsanspruch des Einzelnen, es sei denn, dieser wurde im Interesse der
Allgemeinheit zur Aufopferung bestimmter nichtvermögenswerter Rechte,
insbesondere Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, genötigt.
Da die erlaubte Aufstellung von Gasheizpilzen ausschließlich den Interessen der
Gastwirte dient, die dadurch in die Lage versetzt werden, einen Außenausschank
von Speisen und/oder Getränken auch während der kalten Jahreszeit fortzusetzen,
erbringt ein (möglicherweise) durch den Betrieb der Heizpilze geschädigter Bürger
kein solches Sonderopfer, so dass sich ein Aufopferungsanspruch gegen die Stadt
Lahr nicht begründen lässt.
Erlaubt die Stadt Lahr die Verwendung von Gasheizpilzen, obgleich die Nutzung
hätte versagt werden müssen, und ein Dritter erleidet hierdurch einen Schaden,
kommt grundsätzlich eine Haftung in Form eines Amtshaftungsanspruchs im Sinne
des Artikel 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch

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(BGB) in Betracht. Die Amtspflichtverletzung löst jedoch nur dann eine
Schadensersatzpflicht aus, wenn die Amtspflicht zumindest auch den Geschädigten
schützen sollte. Diese Anspruchsvoraussetzung hat eine haftungsbegrenzende
Funktion (Maurer/Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 19).
Bislang ist gerichtlich nicht entschieden, ob ein einzelner Geschädigter zum Kreis der
durch § 16 Straßengesetz (LStrG) geschützten Personen gehört. Außerdem hängt
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit die Erlaubnis
fahrlässig fehlerhaft erteilt wurde, davon ab, dass der Betroffene zunächst erfolglos
gegen den betreibenden Gastwirt vorgegangen ist (§ 839 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Bei der Entscheidung über das Sondernutzungsverhältnis hat die Abteilung
„Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Stadt Lahr als Straßenbaubehörde gemäß
§16 Absatz 2 Satz 1 LStrG pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, das sich analog
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in erster Linie
an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße
Straßennutzung, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und
den Belangen der Straßenbenutzer und Anlieger, orientieren muss. Im Rahmen
dessen können das Risiko einer unzulässigen Verwendung in Innenbereichen (zum
Beispei in Zelten), das einer Fehlbedienung, das von Gasheizpilzen ausgehende
hohe Brand- und Explosionsrisiko und die Gefahr von ausströmenden Flüssiggas
sowie das Risiko einer unzureichenden Wartung in die Abwägung einfließen.
Daneben sind auch Grundrechte, hier Artikel 12 GG, im Rahmen der
Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Letztlich handelt es sich bei der
Entscheidung über die Erlaubnis der Verwendung von Heizpilzen, gegebenenfalls
unter Auflagen, oder eine Versagung der Erlaubnis um eine Entscheidung im
Einzelfall.
Erhält der Beschlussantrag der CDU-Fraktion eine Mehrheit und ein Dritter wird
durch die Verwendung eines Gasheizpilzes geschädigt, dessen Sondernutzung in
Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses rechtswidrig erlaubt wurde, ist eine
Haftung der Stadt Lahr denkbar.
Obgleich nach Antragstellung und Prüfung des Sachverhalts im Einzelfall eine
Sondernutzung von Gaspilzen erlaubt werden kann, bleibt die Verwaltung
grundsätzlich bei ihrer restriktiven Haltung zur Verwendung flüssigkeitsbetriebener
Wärmestrahler.

Mit freundlichen Grüßen
(/.

fXA.Zo

An nett Strick

2. z. d. A.