Beschlussvorlage (Anlage 0)
13. Januar 2021
1 Stadt Lahr L _j Beschlussvorlage Datum: 21.12.2020 Az.: Amt: 302 Vogt Drucksache Nr.: 365/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 13.01.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Abt. 10/102 _ -ATfit20 Eingangsvermerke Oberbüffafbrmeister Erster Bürgermeister j | (y IDWwto Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 — Kämmerei a Rechts- und Ordnungsamt — Berreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 24.09.2020 Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag der CDU-Fraktion: Das Aufstellen von sogenannten gasbetriebenen Wärmepilzen wird auf formlosen Antrag von der Verwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen unbürokratisch und schnell genehmigt. Anlaqe(n): Antrag CDU-Fraktion vom 24.09.2020 Gasheizstrahler - Stellungnahme Rechtsamt Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Drucksache 365/2020 Seite - 2 - M Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Fol gekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) IEI Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel . (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge 2020 2021 2022 | 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.)/ Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein 365/2020 Seite - 3 - Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 24.09.2020 stellte die CDU-Fraktion den Antrag, der Gemeinderat möge über den Umgang mit straßenrechtlichen Erlaubnissen insbesondere von Heizpilzen entscheiden. In der Anlage 1 ist der damalige Antrag beigefügt. In der einschlägigen Sitzung des Gemeinderates vom 19.10.2020 begründete die CDU-Fraktion die Anträge und stellte diese nach der Diskussion im Gremium um. Sodann kamen folgende Anträge zur Abstimmung: Stadtrat Täubert stellt vor der Abstimmung über den angepassten Beschlussvorschlag den folgenden Antrag: Die Verwaltung wird beauftragt nach dem Ende der Coronakrise die Voraussetzungen zu schaffen, die Nutzung von Heizpilzen auf dem Gebiet der Stadt Lahr zu untersagen. Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimme(n) 25 Nein-Stimme(n) 0 Enthältung(en) Für die CDU-Anträge: 1. Eine Genehmigung zur Errichtung von Wind- und Kältewänden wird ausgesprochen sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen gehört auch die brandschutztechnische Stellungnahme des Brandschutzverantwortlichen (Herr Happersberger). Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Verwaltung sichert eine unbürokratische und schnelle Bearbeitung zu. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 2. Das Aufstellen von sogenannten elektrobetriebenen Wärmepilzen wird auf formlosen Antrag von der Verwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen unbürokratisch und schnell genehmigt. Das Verfahren bei sogenannten gasbetriebenen Wärmepilzen bleibt der Diskussion und Entscheidungsempfehlung des Technischen Ausschusses Vorbehalten. Abstimmungsergebnis: 26 Ja-Stimme(n) 3 Nein-Stimme(n) 1 Enthaltung(en) 3. Den Lahrer Gastronomen wird in den kommenden Monaten, das heißt im Zeitraum von Oktober 2020 bis einschließlich 31. März 2021 eine kostenfreie Nutzung der Außenflächen gestattet. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Drucksache 365/2020 Seite - 4 - In der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.11.2020 wurde der noch offene Beschlussvorschlag Ziff. 2 behandelt. Im Rahmen der Diskussion wurde an die Verwaltung die Frage nach einer potentiellen Haftung der Stadt gestellt, wenn es beim Betrieb von Gasheizpilzen nach einer straßenrechtlichen Erlaubnis zu Unfällen käme. Im Ergebnis wäre ein Amtshaftungsanspruch denkbar, wenn die straßenrechtliche Erlaubnis rechtswidrig erteilt worden wäre, beispielsweise aufgrund einer nicht berücksichtigten individuellen Gefahrensituation. Inhaltlich wird auf die in der Anlage 2 beigefügte ausführliche Stellungnahme aus Amt 30 verwiesen. Insofern ist über den noch ausstehenden Antrag Beschluss zu fassen. Zur Klarstellung ist anzuführen, dass eine Erlaubnis von einer Gefahrenprognose im Einzelfall abhängig ist. Hinsichtlich der.Gefahren wird auf die Erläuterungen des Kollegen Happersberger in der TASitzung vom 11.11.2020 verwiesen. lytats Tilebem D. Herr Mats Tilebein Stadt Lahr L J Rechts- und Ordnungsamt Frau Annett Strick, Tel.: 0305 annett.strick@lahr.de Az.: 120.31 22.12.2020 An alle Fraktionen Sitzung des Gemeinderats vom 19.10.2020 sowie Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.11.2020 Hier: Stellungnahme zur Haftung der Stadt Lahr bei Schäden durch erlaubte Gasheizstrahler Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte, anlässlich des Antrags der CDU-Fraktion auf Zulassung von Wärmepilzen stellte sich in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.11.2020 die Frage nach einer Haftung der Stadt Lahr für den Fall, dass es durch die Nutzung erlaubter Gasheizpilze zu einem Unfall kommt. Für die Beurteilung des Haftungsrisikos der Stadt Lahr ist zu unterscheiden, ob die Verwendung von gasbetriebenen Heizpilzen rechtmäßig oder rechtswidrig erlaubt wurde. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln führt regelmäßig nicht zu einem Entschädigungsanspruch des Einzelnen, es sei denn, dieser wurde im Interesse der Allgemeinheit zur Aufopferung bestimmter nichtvermögenswerter Rechte, insbesondere Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, genötigt. Da die erlaubte Aufstellung von Gasheizpilzen ausschließlich den Interessen der Gastwirte dient, die dadurch in die Lage versetzt werden, einen Außenausschank von Speisen und/oder Getränken auch während der kalten Jahreszeit fortzusetzen, erbringt ein (möglicherweise) durch den Betrieb der Heizpilze geschädigter Bürger kein solches Sonderopfer, so dass sich ein Aufopferungsanspruch gegen die Stadt Lahr nicht begründen lässt. Erlaubt die Stadt Lahr die Verwendung von Gasheizpilzen, obgleich die Nutzung hätte versagt werden müssen, und ein Dritter erleidet hierdurch einen Schaden, kommt grundsätzlich eine Haftung in Form eines Amtshaftungsanspruchs im Sinne des Artikel 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch Seite 2 von 2 (BGB) in Betracht. Die Amtspflichtverletzung löst jedoch nur dann eine Schadensersatzpflicht aus, wenn die Amtspflicht zumindest auch den Geschädigten schützen sollte. Diese Anspruchsvoraussetzung hat eine haftungsbegrenzende Funktion (Maurer/Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 19). Bislang ist gerichtlich nicht entschieden, ob ein einzelner Geschädigter zum Kreis der durch § 16 Straßengesetz (LStrG) geschützten Personen gehört. Außerdem hängt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit die Erlaubnis fahrlässig fehlerhaft erteilt wurde, davon ab, dass der Betroffene zunächst erfolglos gegen den betreibenden Gastwirt vorgegangen ist (§ 839 Absatz 1 Satz 2 BGB). Bei der Entscheidung über das Sondernutzungsverhältnis hat die Abteilung „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Stadt Lahr als Straßenbaubehörde gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 LStrG pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, das sich analog der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Straßennutzung, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den Belangen der Straßenbenutzer und Anlieger, orientieren muss. Im Rahmen dessen können das Risiko einer unzulässigen Verwendung in Innenbereichen (zum Beispei in Zelten), das einer Fehlbedienung, das von Gasheizpilzen ausgehende hohe Brand- und Explosionsrisiko und die Gefahr von ausströmenden Flüssiggas sowie das Risiko einer unzureichenden Wartung in die Abwägung einfließen. Daneben sind auch Grundrechte, hier Artikel 12 GG, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Verwendung von Heizpilzen, gegebenenfalls unter Auflagen, oder eine Versagung der Erlaubnis um eine Entscheidung im Einzelfall. Erhält der Beschlussantrag der CDU-Fraktion eine Mehrheit und ein Dritter wird durch die Verwendung eines Gasheizpilzes geschädigt, dessen Sondernutzung in Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses rechtswidrig erlaubt wurde, ist eine Haftung der Stadt Lahr denkbar. Obgleich nach Antragstellung und Prüfung des Sachverhalts im Einzelfall eine Sondernutzung von Gaspilzen erlaubt werden kann, bleibt die Verwaltung grundsätzlich bei ihrer restriktiven Haltung zur Verwendung flüssigkeitsbetriebener Wärmestrahler. Mit freundlichen Grüßen 1/ Z? Annett Strick Zto CDU - Gemeinderatsfraktion Vorsitzende: Ilona Rompel Tiergartenstraße 2 77933 Lahr Herrn Oberbürgermeister Markus Ibert Tel.: 07821 / 9113-11 Fax: 07821 / 9113-50 Rathaus 1 77933 Lahr e-mail: sekretariat@kanzlei-rompel.de Lahr, den 24.09.2020 Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion zur Unterstützung der ortsansässigen Gastronomie Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Ibert, namens der CDU-Gemeinderatsfraktion darf ich Sie bitten, den nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten bzw. übernächsten Gemeinderatssitzung zur Beratung und Beschlussfassung zu setzen. Antrag Der Gemeinderat möge zur Unterstützung der in Lahr ansässigen Gastronomen nachfolgende unbürokratische Hilfen zu beschließen: 1. Die Errichtung von Wind- und Kältewänden wird vorübergehend ohne Genehmigungsverfahren geduldet. 2. Das Aufstellen von sogenannten Wärmepilzen wird vorübergehend flächendeckend geduldet. 3. Den Lahrer Gastronomen wird in den kommenden Monaten, das heißt im Zeitraum von Oktober 2020 bis einschließlich März 2021 eine kostenfreie Nutzung der Außenflächen gestattet. Begründung: Mit dem bevorstehenden Ende der Außengastronomie- und Feriensaison stehen viele Betriebe in der Gastronomie vor schwierigen Herbst- und Wintermonaten, Deshalb macht sich die CDU-Fraktion jetzt für unbürokratische Hilfen stark. Seite 2 von 2 Im Sommer sitzen die Gäste an weit auseinander gestellten Tischen. Doch die kommenden Monate werden die Gastronomen vor großen Herausforderungen gestellt, denn wegen der noch bestehenden Verunsicherung und strengen Hygienekonzepten ist zu befürchten, dass viele Gäste die Innenplätze meiden. Für die CDU-Fraktion ist es deshalb wichtig, dass wir es den Gastronomen so leicht wie möglich machen, auch in der kälteren Jahreszeit ihre Gäste im Bereich der Außergastronomie zu bedienen. Dazu gehört unter anderem, die Errichtung von Wind- und Kältewänden zumindest vorübergehend auch ohne Genehmigungsverfahren zu dulden. Auch das Aufstellen von sogenannten Wärmepilzen ist flächendeckend zu dulden. Ebenso ist es erforderlich den Gastronomen in den kommenden Monaten eine kostenfreie Nutzung der Außenflächen zu gewährleisten. Der CDU geht es darum, mit möglichst unkomplizierten Regelungen die Gastronomie in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen. Denn sie war eine der Branchen, die von der Corona-Krise und dem damit verbundenen Lockdown besonders schwer betroffen war. Wir glauben, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Branche wertvoll sein können. Sie geben den Betrieben nicht nur Planungssicherheit, sondern auch die Möglichkeit, den Außenbereich auch im Winter zu bewirtschaften. Mit freundlichen Grüßen Wilfried Wille CDU-Stadtrat