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Informationsvorlage (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr I___i

Information
Amt: 201
Herzoq

Datum: 18.02.2021

Az.: 20/201

Drucksache Nummer:
29/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

08.03.2021

zur Kenntnis

nichtöffentlich

Gemeinderat

22.03.2021

zur Kenntnis

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgerffv^ter

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Stabstelle
Recht
Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 24.02.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Betreff:
Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie
- Darstellung der finanziellen Auswirkungen
- Beschlusslage
- Ausblick

Mitteilung:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr nimmt Kenntnis von den finanziellen Auswirkungen
der Corona-Pandemie zum Stichtag 31.12.2020, von der Beschlusslage in Bezug auf
die wesentlichen Abgabe- und Zuschusspositionen sowie vom Ausblick auf mögliche
Beschlussfassungen im Jahr 2021.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 29/2021

Seite -2-

Anqaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

E3

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
□ Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ Be­
Stelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

□ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein
DNein

Drucksache 29/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
I. Ausgangslage
Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft seit nunmehr einem Jahr vor enorme soziale
und finanzielle Herausforderungen.
Die Rahmenbedingungen - geprägt durch die geltenden Corona-Verordnungen - führen dazu, dass
die Stadt Lahr bestimmte öffentliche Dienstleistungsangebote und die Nutzung von öffentlichen Ein­
richtungen nicht oder nur in begrenztem Umfang gewährleisten kann. Außerdem besteht ein großer
Bedarf an staatlichen Unterstützungsleistungen, der nicht alleine durch die Hilfs-Pakete des Bundes
und der Länder abgedeckt ist.
Vor diesem Hintergrund stehen Verwaltung und Gemeinderat vor der Aufgabe, Entscheidungen über
den Umgang mit bestehenden Ansprüchen auf öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Entgelte
etc.), aber auch mögliche Zuschüsse zur Direkthilfe vor Ort zu treffen. Dabei wird unter Berücksichti­
gung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des städtischen Haushalts stets versucht, mög­
lichst gerechte und wertschöpfende Maßnahmen zur Entlastung der verschiedenen Interessensgrup­
pen zu ergreifen.

II. Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2020 und mittelfristige Perspektive
Die folgende Übersicht beinhaltet die Corona-bedingten finanziellen Auswirkungen bei den wesent­
lich betroffenen Aufwands- und Ertragspositionen jeweils zum Stichtag 31.12.2020.
Die Effekte der Corona-Pandemie halten sich im Haushaltsjahr 2020 augenscheinlich zunächst in
Grenzen, zumal die Stadt nennenswerte Beträge in Form der Corona-Soforthilfen und der Gewerbe­
steuer-Kompensation erhalten hat. Allein die Gewerbesteuer-Kompensation im Jahr 2020 beläuft sich
auf 7,8 Mio EUR und entlastet den Haushaltsausgleich somit maßgeblich.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist allerdings zu beachten, dass die Kompensationszahlung im
Finanzausgleich der Folgejahre angerechnet wird und nach aktueller Einschätzung zu Nachteilen
i.H.v rund 6 Mio EUR führt - von der Kompensationszahlung verbleiben der Stadt über eine mittelfris­
tige Betrachtungsweise also „nur“ 1,8 Mio EUR.
Zudem werden sich die Belastungen und finanzwirtschaftlichen Auswirkungen schwerpunktmäßig in
den Folgejahren niederschlagen. In der mittelfristigen Finanzplanung ist demensprechend mit bedeu­
tenden Fehlbeträgen zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12.2020 in EUR
Nr.

Bezeichnung
Mindererträge

1
2

Schutzmaterial / Arbeitsschutzmittel

Mehr­
Mehrerträge
aufwendungen

Minder­
Stundung von
aufwendungen Forderungen

320.000

Städtische Betreuungsangebote
- Ertragsausfälle in Kinderbetreuungseinrichtungen

435.000

Erstattung des Gebührenausfalls in KiTas an freie und kirchliche Träger
gemäß der Vereinbarung über Abmangelfinanzierung
- Ertragsausfälle im Rahmen der Schulkindbetreuung

510.000
75.000

- Erstattungen an freie Träger im Rahmen der Schulkindbetreuung

45.000

3 Volkshochschule
- Ertragsausfälle aus Kursentgelten
- Aufwendungen zum Inektions-ZArbeitsschutz
- Zuschüsse (VHS-Verband, SodEG)
- Einsparungen bei Meten/Honoraren aufgrund Kursausfall

595.000
15.000
135.000
320.000

Drucksache 29/2021

Seite - 4 -

Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12,2020 in EUR
Nr.

Bezeichnung
Mindererträge

4

Mehr­
aufwendungen

Mehrerträge

Kultur/Absage von kulturellen Veranstaltungen
- Ertragsausfall aufgrund abgesagter Veranstaltungen
Tonofenfabrik / Ertragsausfall aus Eintrittsentgelten, Museumscafe und
Museumsshop

170.000
15.000

- Einsparungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen
- Mindereinnahmen aus der Vermietung städtischer Veranstaltungsräume
5

265.000
10.000

Musikschule
- Erstattungen aufgrund von Kursausfällen

26.000

- Erforderliche Beschaffungen für digitalen Unterricht

10.000

6 Mediathek / Ertragsausfälle

10.000

7 Ertragsausfälle im Rahmen der Benutzung von Sportstätten etc.

40.000

8 Ertragsausfälle bei Verwaltungsgebühren und Sonderunutzungsgebühren

50.000

9 Verlustausgleich ÖPNV

150.000

10

Ertragsausfälle / Erstattungen im Rahmen der Vermietung städtischer
Immobilien

40.000

11 Zusätzlicher Aufwand EDV / IT

80.000

12 Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

105.000

13 Sofortmaßnahme Lahrer Gastronomie
14 Ertrags ausfall im Bäderbetrieb
15

MinderStundung von
aufwendungen Forderungen

50.000
172.000

Personaleinsatz für Maßnahmen der Pandemiebekämpfung,(bestehendes
Personal - pauschale Ermittlung)

1.580.000

16 Lohnersatz Beschäftige des BGL für Einsatz im BVS

60.000

17 Steuern
Gewerbesteuer (Betrag bereinigt um Sondereffekte, laut
Rechnungsergebnis Mehrerträge i.Vgl. zum Ansatz von 3,2 Mo EUR)

3.650.000

673.000

- Grundsteuer

12.000

- Mindererträge bei Vergnügungssteuer, sonstigen örtlichen Steuern.

162.000

18 Finanzausgleich / sonstige Ausgleichsleistungen
-

Mehraufwand bei der Gewerbesteuerumlage

-

Mehrertrag aus der Gewerbesteuer-Kompensationszahlung (Zahlung
2020: 7,8 Mio EUR; bei der Stadt verbleiben nach Anrechnung im FAG
2022 1,8 Mio EUR)

-

Minderertrag beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

-

Mehrerträge aus Soforthilfen des Landes

190.000
1.800.000
1.800.000
930.000

Mehrerträge bei den Zuweisungen aus dem kommunalen
Finanzausgleich (Im Wesentlichen Schlüsselzuweisungen)
-

Mndererträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
SUMME

2.000.000
210.000
7.610.000

2.965.000

4.865.000

585.000

685.000

III. Aktuelle Beschlusslage und Ausblick
Die Regelungen in städtischen Gebührensatzungen, Entgeltordnungen, privatrechtlichen Verträgen,
Zuschussbestimmungen etc. werden dem Pandemie-Fall und den damit verbundenen, besonderen
Rahmenbedingungen in vielen Fällen nicht gerecht. Z.B. hat die Stadt einen satzungsrechtlichen An­
spruch auf die Fortzahlung der Betreuungsgebühren, auch wenn Kinderbetreuungseinrichtungen ge­
schlossen sind.
Im Laufe des vergangenen Jahres haben die städtischen Gremien daher verschiedene Beschlüsse in
Form von Erlassen, Verzichten und Zuschüssen gefasst, die eine finanzielle Entlastung der Nutzer­
gruppen zum Ziel hatten.
Nachfolgend werden die Beschlusslage der wesentlichen Positionen sowie ein Ausblick auf gegebe­
nenfalls noch ausstehenden Regelungsbedarf dargestellt.

Seite - 5 -

Drucksache 29/2021

1. Betreuungsangebote
Rechtliche
Bewertung

a. Städtische Kinderbetreuungseinrichtungen

■

Die Kinderbetreuungssatzung regelt eindeutig, dass die Gebühren auch „für Zeiten, in
denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist“ zu entrichten sind.

b. Kinderbetreuungseinrichtungen der freien und kirchlichen Träger
■

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den kirchlichen und freien Trägern ist
die Stadt dazu verpflichtet, die Betriebskosten der Einrichtungen zu übernehmen, so­
fern diese nicht durch anzurechnende Einnahmen gedeckt sind (Abmangelfinanzie­
rung). Folglich ist wegen der Corona-bedingten Schließung der Einrichtungen mit einer
zusätzlichen Kostenerstattung in Höhe des entsprechenden Gebührenausfalls zu
rechnen.
Verzicht auf die Betreuungsgebühren für die Monate April-Juni 2020
inklusive Verpflegung (BV 96/2020 und 151/2020 - GR).

Beschlusslage

Erhebung von Gebühren
(BV 122/2020-GR).

für

die

Notbetreuungsangebote

ab

Mai

2020

Pauschale Erstattung einer halben Monatsgebühr + Verpflegung, sofern eine Einrich­
tung oder Betreuungsgruppe länger als 10 Betreuungstage geschlossen ist; jeweils ei­
ne Erstattung für den Betrachtungszeitraum Sept - Dez 2020 und Jän - Aug 2021
möglich (BV 340/2020 - GR).
Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, die Gebühren für die
Nutzung von Kindertagesstätten (voraussichtlich ausgenommen der Notbetreuungsan­
gebote) für die Zeit des zweiten verschärften Lockdowns zu 80% zu übernehmen. Die
Kommunen sollen die verbleibenden 20% des Gebührenausfalls tragen.

Ausblick

Konkreteres ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Beschlussvorlage wird dem
Gemeinderat umgehend vorgelegt, sobald eine offizielle Mitteilung des Landes vorliegt.
Bei der Stadt entstehen pro Monat rund 130 T EUR Gebührenausfall und rund 150 T
EUR Mehraufwand aus der Abmangelfinanzierung. Bei einer 80%igen Übernahme
durch das Land verbliebe entsprechend ein Fehlbetrag i.H.v. rund 60 T EUR pro Monat.
2. Sondemutzungsgebühren
Rechtliche
Bewertung

■

Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt, dass eine bereits bezahlte Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners (anteilig) zurückerstattet wird, sofern
die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Nachweispflicht über die
Nicht-Inanspruchnahme liegt satzungsgemäß beim Gebührenschuldner.

Beschlusslage

Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren gegenüber Unternehmern als
Gebührenschuldner, deren Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes
zeitweise eingestellt oder eingeschränkt wurde; zunächst begrenzt auf 3 Monate (BV
96/2020 - GR), dann verlängert bis einschließlich 31.12.2020 (BV 151/2020 - GR),
dann verlängert bis Ende März.2021 (Beschluss GR ohne BV, auf Antrag CDUFraktion). Vom Antragserfordernis wird abgesehen.

Ausblick

Der aktuelle Beschluss gilt noch bis einschließlich 31.03.2021. Vorrausichtlich für die
März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über einen weiteren Verzicht
vorgesehen. Die Ertragsausfälle belaufen sich, bemessen an den bisherigen Erfah­
rungswerten, auf durchschnittlich rund 3.000,- EUR im Monat.

Drucksache 29/2021

Seite - 6 -

3. Musikschule
Rechtliche
Bewertung

Die Entgeltordnung der Musikschule sieht einen Erstattungsanspruch für den Fall vor,
dass eine Lehrkraft länger als 3 Wochen ausfällt und der Unterricht aus diesem Grund
nicht stattfinden kann. In analoger Anwendung besteht ein Erstattungsanspruch auch
durch die Corona-bedingte Schließung der Musikschule.
Für die Unterrichtsangebote, die über den Internetdienst stattfinden können (was wei­
testgehend der Fall ist), gibt es keinen Erstattungsanspruch. Gleichzeitig bestehen die
Vergütungsansprüche der Flonorarkräfte, sodass sich hier keine rechtlichen Problem­
stellungen im Flinblick auf die Flonorarverträge ergeben.

Beschlusslage

Wenige Beschlüsse über Erstattungen im Einzelfall erforderlich, die gemäß der Zu­
ständigkeitsregelung der Stadt Lahr durch den Entscheidungsrahmen des Oberbür­
germeisters abgedeckt sind.

Ausblick

Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis
einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin.

4. Volkshochschule
Rechtliche
Bewertung

Die Rechte und Pflichten im Rahmen einer Teilnahme an den VFIS-Kursen werden
durch einen Veranstaltungsvertrag begründet, der wiederum auf die Allgemeinen Ge­
schäftsbedingungen der VHS verweist.
Nach den geltenden Bestimmungen werden nur die Kurse abgerechnet, die tatsächlich
stattgefunden haben. Eine Vorauszahlung findet in der Regel nicht statt.
Die Rechtsverhältnisse zwischen der VHS und externen Dozenten basieren auf ent­
sprechenden Honorarverträgen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich nur bei abgehalte­
nen Kursen ein Anspruch auf das Honorar besteht. Eine Anspruchsgrundlage für die
Abrechnung nicht abgehaltener Kurse gibt es nicht.
Mietet die VHS für die Durchführung von Kursen, Seminaren oder Veranstaltungen
externe Räumlichkeiten an, wird die Raummiete in den meisten Fällen ebenfalls erst
nach tatsächlicher Nutzung entrichtet. Nicht auszuschließen sind hier Nachforderungen
wegen Mietausfall.

Beschlusslage

Verzicht auf die Erhebung von Kursentgelten für faktisch stattfindende Kurse, sofern
sich Kursteilnehmer aufgrund von Bedenken wegen der Corona-Pandemie von den
Kursen der Volkshochschule abmelden (BV 323/2020 - HPA).

Ausblick

Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis
einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin.

Seite - 7 -

Drucksache 29/2021

5. Dauernutzung von Sportstätten und öffentlichen (Veranstaltungs-)Räumen
Sowohl bei Dauernutzungen für sportliche als auch für gesellschaftliche, kulturelle oder
sonstige Zwecke regelt die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-)
Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastik­
räumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume), dass die Dauernutzungsent­
gelte grundsätzlich je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben
werden. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat
abgerechnet.

Rechtliche
Bewertung

Können die öffentlichen Räume und Hallen aufgrund einer Schließung der öffentlichen
Einrichtung nicht genutzt werden, liegt eine „zeitlich kürzere Inanspruchnahme“ vor,
sodass die Nutzer aus der Entgeltordnung einen Anspruch auf anteilige Erstattung
bzw. anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Dauernutzungsentgelte haben.
Beschlusslage

Verzicht auf die Erhebung von Entgelten für die Dauernutzung von öffentlichen Räum­
lichkeiten und Hallen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.07.2020 (BV
181/2020 - GR); also auch in einem Zeitraum, in dem die Sportstätten und Hallen zur
Nutzung geöffnet waren. Der Verzicht ist als Entgegenkommen gegenüber den Verei­
nen und sonstigen Nutzern zu verstehen, insbesondere da in dem betroffenen Zeit­
raum oft nur ein eingeschränkter Trainings- bzw. Probebetrieb möglich war.

Ausblick

Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis
einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin.

6. Miet- und Pachtforderungen (Exklusivmietverträge)
Die Stadt hat grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Miet- und Pachtzahlun­
gen auf Basis der individuell getroffenen Vereinbarungen.

Rechtliche
Bewertung

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ sieht kein Leis­
tungsverweigerungsrecht für Mieter und Pächter vor. Stattdessen wurden die Kündi­
gungsmöglichkeiten des Vermieters begrenzt.
An dieser Rechtslage hat sich seit vergangenem Frühjahr/Sommer lediglich durch das
„Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas­
sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins­
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ etwas geändert. Dieses regelt ledig­
lich, dass im Falle einer Corona-bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit des Mietge­
genstands eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt - nicht aber, wer die finanziel­
len Konsequenzen daraus zu tragen hat. Demnach wäre eine individuelle Einzelfallprü­
fung der Risikoverteilung erforderlich.
Anteiliger Verzicht auf die Erhebung Mieten/Pachten im Zeitraum vom 01.03.2020 31.07.2020 (BV 195/2020 - GR); der Verzicht beläuft sich auf 50 % der Miet/Pachtforderungen.

Beschlusslage

Ausblick

■

Vorrausichtlich für die März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über ei­
nen weiteren anteiligen Verzicht i.H.v. 50 % auf die Miet-ZPachtforderungen im Zeit­
raum vom 01.11.2020 - 31.03.2021 vorgesehen.

Drucksache 29/2021

Seite - 8 -

7. Steuern
Rechtliche
Bewertung

Beschlusslage

Ausblick

■

Bereits im März hat des Bundesministeriums der Finanzen die obersten Finanzbehör­
den darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Stundungsanträgen von nachweis­
lich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen keine strengeren
Anforderungen an die Gewährung einer Stundung zu stellen sind und auf die Erhebung
von Stundungszinsen verzichtet werden kann.

■

Diese Vorgabe bindet die Gemeinden zwar nicht, ruft aber eine gewisse Erwartungs­
haltung der Gewerbetreibenden hervor. Die Entscheidung über die konkrete Vofgehensweise ist von der jeweiligen Kommune zu treffen.

■

In Lahr tätigen Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von
Auswirkungen des Coronavirus betroffenen sind, werden die zu leistenden Gewerbe-,
Grund- und Vergnügungssteuern zinslos gestundet. Außerdem werden Vollstre­
ckungsaufschübe und der Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen gewährt.

■

Beschluss war zunächst begrenzt bis zum 31.12.2020 (BV 84/2020 - GR), wurde
dann auf den Zeitraum bis 30.06.2021 bzw. 31.12.2021 verlängert
(BV 342/2020 - GR).

■

Die aktuelle Beschlusslage deckt den Umgang mit den betreffenden Steuerforderungen
weitestgehend ab. Daher ist aktuell kein weiterer Regelungsbedarf erkennbar.

Oberbürgermeister